Abtei lung IV
D-2071/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2071/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 2. Januar 2009 und gelangte am 4. Januar 2009 in die
Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde
er am 13. Januar 2009 in _______ summarisch befragt. Am 3. Februar
2009 führte das Bundesamt in _______ eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter
anzugehören und von Geburt an in _______ gewohnt zu haben. Seine
Muttersprache sei albanisch. Während des Kosovo-Krieges hätten sei-
ne Angehörigen und in der Folge auch er selbst unter serbischem
Zwang Leichen von ermordeten Albanern abtransportieren müssen. Im
Jahre 2002 sei einer seiner Brüder heftig geschlagen und ins Kranken-
haus eingeliefert worden. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert. In
der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2004 respektive 2008 sei ihr Haus ge-
stürmt und sein Bruder durch mehrere Personen unter der Anschuldi-
gung, während des Krieges für die Serben gearbeitet zu haben, ver-
prügelt worden. Er selbst sei durch die Angreifer mit dem Tode bedroht
worden. Am 29. November 2008 seien besagte Angreifer wieder und
diesmal seinetwegen ins Haus eingedrungen und hätten ihn sowie An-
gehörige geschlagen. Dabei sei er am linken Unterarm verletzt wor-
den. In Anbetracht dieser Situation sei er zu einem Onkel und später
ausser Landes geflohen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der
Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein Bestäti-
gungsschreiben dieser Organisation vom 28. Dezember 2008 zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit den ihrer Ansicht nach nicht glaubhaft gemachten Vor-
bringen für den Zeitraum nach dem Kosovo-Krieg. Die dargelegten Er-
eignisse, welche während des Krieges stattgefunden hätten, erachtete
das BFM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise für nicht
asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo erachtete die
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Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Wahrscheinlichkeit
einer konkreten Gefährdung allein aufgrund seiner Ethnie für den der
Minderheit der Ägypter angehörenden und aus _______ stammenden
Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren sprä-
chen auch keine individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher oder
wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine
Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begrün-
dung machte er unter Hinweis auf verschiedene Extrakte aus entspre-
chenden Publikationen und ein in einem anderen Beschwerdeverfah-
ren zu den Akten gereichtes Beweismittel geltend, wegen seiner Eth-
nie in Kosovo nach wie vor Behelligungen und Represslien gewärtigen
zu müssen. Aufgrund der prekären Lebensbedingungen vor Ort kom-
me auch ein Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Gleich-
zeitig hiess es das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz
wurde unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 10 E. 5.4. S. 108 zur
Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2009 an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Aufgrund der Fallumstände hätten sich vorliegend zusätzli-
che Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Koso-
vo erübrigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, welcher
aus einem Bezirk mit unproblematischer Sicherheitslage stamme, be-
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stünden genügend Hinweise dafür, dass er sich in Kosovo wieder eine
dauerhafte Existenz aufbauen könne.
F.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwer-
deführer innert Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an Art. 3 beziehungsweise Art. 7 AsylG
nicht standhielten. In seiner Rekurseingabe wies der Beschwerdefüh-
rer demgegenüber darauf hin, als Angehöriger einer ethnischen Min-
derheit in Kosovo weiterhin Verfolgung gewärtigen zu müssen. Auf-
grund der prekären Lebensbedingungen vor Ort komme auch ein Voll-
zug der Wegweisung nicht in Betracht.
3.2 Seitens der damals zuständigen Beschwerdeinstanz wurde erst-
mals mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige
von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo Stellung genommen.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) führte aus, die Lage
im Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo zum Positiven ver-
ändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der
Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei.
Jedoch bestünden bezüglich Schutzfähigkeit der KFOR je nach Regi-
on erhebliche Unterschiede, weshalb ein Teil der Roma und Ashkali in
einigen von der KFOR geschützten Gebieten eine valable interne
Fluchtalternative vorfinden würden. Auch bei Verneinung einer solcher
Schutzfähigkeit der KFOR sei von einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
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tive in andern Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien,
heute Serbien, auszugehen, da die Verfolgungssituation im Wesentli-
chen die Provinz Kosovo betreffe. Nach dieser Einschätzung, welche
jedenfalls bis zu der von der Schweiz anerkannten Unabhängigkeit des
Kosovo auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde, war somit
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native zu verneinen. Wie - in Anbetracht der Unabhängigkeitserklärung
Kosovos - die aktuelle Situation innerhalb des Kosovo (in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht) beziehungsweise die Frage, ob nach wie vor von
einer Fluchtalternative in serbisches Staatsgebiet ausgegangen wer-
den kann, zu beurteilen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausfüh-
rungen offen gelassen werden.
3.3 An der Entwicklung der Rechtsprechung der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichtes, die zwar im Rahmen der Prüfung des Weg-
weisungsvollzuges entstanden ist, lässt sich erkennen, dass die Situa-
tion der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiterhin als unbeständig
gilt (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, 2006 Nrn. 10 und 11, sowie BVGE
2007/10). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist je-
denfalls keine eindeutige und nachhaltige Veränderung der Situation
im Sinne einer Verbesserung ersichtlich. Die Stellung auch der Ägypter
ist immer noch kritisch. Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die
ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nur dann als grund-
sätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort
(insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass be-
stimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. EMARK œ2006 Nr. 10). Im Übrigen
wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stam-
mende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des (da-
maligen) Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu be-
reits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der
ARK hat nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die ge-
sellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch
nach dessen Unabhängigkeitserklärung keine in der vorliegend zu be-
urteilenden Fallkonstellation massgeblichen Veränderungen erfahren
hat.
3.4 Letztlich muss die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung im vorliegenden Fall mithin offen bleiben, zumal für die
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Einschätzung einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung nach dem Gesagten jedenfalls die konkreten Lebensumstände
der betroffenen Person abzuklären sind. Da indessen bisher keine
Einzellfallabklärung durch das Bundesamt erfolgte (vgl. dazu auch E.
4) und demzufolge nicht alle asylrechtlich relevanten Aspekte festge-
stellt werden konnten, kann eine abschliessende Beurteilung der Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht vorgenom-
men werden.
4.
4.1 Das BFM erachtete ferner in seinen Ausführungen einen Wegwei-
sungsvollzug in Anbetracht der Lage im Kosovo unter anderem als zu-
mutbar und ordnete folglich den Vollzug der Wegweisung an.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann
der Vollzug nicht zumutbar sein wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt.
4.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegwei-
sung für Minderheiten der albanischsprachigen Romas, Ashkali und
Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfall-
abklärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand,
berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Wenn jedoch eine
solche Einzelfallabklärung unterlassen wurde, kann die Frage der Zu-
mutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des
Entscheides führt (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
4.4 In casu hat es die Vorinstanz unterlassen, eine solche Einzelfall-
abklärung durchzuführen, und hat somit die Frage der Durchführung
des Wegweisungsvollzuges einzig aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers in den Befragungen geprüft. Auch wenn sich in den
Protokollen durchaus Anhaltspunkte für soziale und wirtschaftliche An-
knüpfungspunkte finden, ist so im Sinne der nach wie vor grundsätz-
lich fortzuführenden Praxis des Bundesverwaltungsgericht noch nicht
in genügender Weise abgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer auf ein
soziales Netzwerk in seiner Heimat stützen kann und ob eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht.
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4.5 Da im vorliegenden Verfahren keine genügende Einzelfallabklä-
rung erfolgt ist, beruht die Verfügung des BFM auch im Vollzugspunkt
auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
4.6 Die angefochtene Verfügung ist bei dieser Ausgangslage aufzuhe-
ben, und die Akten sind dem BFM zur erneuten Prüfung im Sinne der
vorangehenden Ausführungen zuzustellen. Die Vorinstanz wird somit
aufgefordert, die Einzelfallabklärung durchzuführen und die relevanten
Aspekte entsprechend der ausgeführten und nach wie vor nicht wider-
rufenen Praxis neu zu würdigen. Insbesondere sind über die Botschaft
im Kosovo die aufgeführten Reintegrationskriterien zu prüfen und in
diesem Rahmen auch die wesentlichen Aspekte, die für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, zu erörtern.
4.7 Demgemäss ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Sache
wird an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Seitens der
mandatierten Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben und
die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklu-
sive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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