B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-207/2015/brl
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
D-207/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letzten Wohnsitz in E._______ (F._______ beziehungsweise
G._______) in der Provinz H._______, verliessen ihr Heimatland gemäss
eigenen Aussagen am 25. Januar 2014 in Richtung I._______, wo sie sich
bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz aufhielten. Am 19. Februar 2014
reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag
ihre Asylgesuche einreichten. Am 4. März 2014 fand die Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 24. November
2014 wurden sie vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei in
E._______ geboren worden, habe jedoch seit dem Jahr 2005 in K._______
gelebt und in einem (…) gearbeitet. Im Jahr 2012 habe sich sein Bruder im
Militärdienst befunden und sei in der Nähe von K._______ stationiert ge-
wesen. Der Beschwerdeführer habe ihn an seinem Dienstort besucht. Der
Bruder habe desertieren wollen. Kurze Zeit später, im Juni 2012, sei der
Bruder desertiert, zum Beschwerdeführer gekommen, zwei Tage dort ge-
blieben und anschliessend mit Hilfe des Beschwerdeführers ins Heimatdorf
und von dort in Q._______ geflohen. Ungefähr eine Woche später sei der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden am Arbeitsplatz aufge-
sucht worden. Sie hätten sich nach dem Verbleib des Bruders erkundigt
und von ihm verlangt, den Bruder den Behörden auszuliefern. Aus Angst
vor den Behörden, insbesondere vor einer Verhaftung anstelle des Bru-
ders, sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den Kindern nach
E._______ gezogen, wo sie noch bis im Januar 2014 gelebt hätten. Der
Beschwerdeführer habe dort im Laden seines Vaters als (…) gearbeitet.
Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei Mitglied der
Demokratischen Kurdischen Partei, habe deswegen jedoch nie Probleme
gehabt. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland könne er sich nur im Hei-
matdorf aufhalten, weil es für ihn und seine Familie ausserhalb keine Si-
cherheit gebe. Er könne nicht einmal nach Damaskus reisen.
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer zusätzlich bezie-
hungsweise in Abweichung zu den vorangehenden Aussagen geltend, er
sei im Jahr 2004 beziehungsweise anfangs 2005 nach K._______ gezo-
gen, um dort zu arbeiten. Nach Ausbruch des Krieges sei er von seinen
Eltern unter Druck gesetzt worden, seinen im Militärdienst befindlichen Bru-
der ausfindig zu machen und ihn zu kontaktieren, da sie sich Sorgen um
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Seite 3
ihn gemacht hätten und der Beschwerdeführer in K._______, wo der Bru-
der stationiert gewesen sei, gelebt habe. Aus diesem Grund sei er im Mai
2012 am Dienstort des Bruders erschienen und habe dort um eine Be-
suchserlaubnis gebeten. Diese sei ihm jedoch zunächst verweigert wor-
den. Dabei habe man seinen Namen registriert. Schliesslich habe er mit
seinem Bruder sprechen können und ihm zur Desertion geraten, nachdem
der Bruder ihm gesagt habe, er müsse auf Zivilisten schiessen und wenn
er diesen Befehl nicht befolge, werde er getötet. Zwei Tage später habe
sich der Bruder telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass er desertiert
sei, worauf ihm der Beschwerdeführer geraten habe, nicht bei ihm, sondern
bei seiner Schwester in L._______ unterzukommen. Ein paar Tage später
hätten er und sein Schwager eine Identitätskarte mit einem schlechten Foto
gefunden und dem Bruder geraten, vom Busbahnhof aus nach M._______
zu fahren. Dieser sei jedoch in Q._______ geflohen. Etwa eine Woche spä-
ter seien Angehörige des Nachrichtendienstes beim Beschwerdeführer
vorbeigekommen und hätten sich nach dem Bruder erkundigt. Sie hätten
ihn beauftragt, Informationen über den Bruder zu beschaffen und diese in
einer Woche zu liefern. Nach dieser Woche seien die gleichen Angehörigen
des Nachrichtendienstes erneut erschienen und hätten ihm vorgeworfen,
den Bruder zur Desertion motiviert zu haben und zu wissen, wo sich dieser
befinde. Dabei hätten sie ihm auch gesagt, dass sie seinen Namen regis-
triert hätten, weil er vor der Desertion als Letzter seinen Bruder besucht
habe. Zudem hätten sie damit gedroht, den Beschwerdeführer an Stelle
des Bruders mitzunehmen, wenn er ihn nicht ausliefere. Da sei ihm klar
geworden, dass er fliehen müsse, weil er sonst festgenommen werde und
seine Familie dann auf der Strasse sei. Zwei Tage später sei er mit seiner
Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt. Während die Ehefrau und die Kinder
bei seinen Eltern untergekommen seien, habe er sich zunächst beim Onkel
in einem anderen Dorf versteckt. Sein Vater habe einen Telefonanruf be-
kommen, wonach sich die Behörden nach dem flüchtigen Bruder erkundigt
hätten. Schliesslich habe er sich dennoch entschlossen, bei seiner Familie
zu leben und wieder an die Öffentlichkeit zu treten, insbesondere weil es
keine weiteren Vorfälle gegeben habe und er seit dem Jahr 2004 Mitglied
der "Parti Demokrati" sei. So habe er sechs Monate vor der Ausreise wie-
der – etwa drei oder vier Mal, letztmals anfangs Dezember (Anmerkung
Gericht: Gemeint ist 2013) – an Demonstrationen gegen die Regierung teil-
genommen, obwohl er sich der Gefahr bewusst gewesen sei, weil die Re-
gierung überall Spitzel habe. Er habe sich indessen nur selten bei seiner
Familie aufgehalten. Am 20. Dezember 2013 sei in seiner Abwesenheit ein
Schreiben des Nachrichtendienstes zu seinem Vater gekommen, gemäss
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welchem er sich bei diesem Dienst hätte melden müssen, weshalb er da-
von ausgehe, dass er von den Behörden wiedererkannt worden sei. Bei
seinen Angehörigen im Dorf sei er jedoch nicht gesucht worden. Dies habe
ihn zur Flucht motiviert. Die Grenze zur I._______ hätten sie illegal und zu
Fuss überquert.
In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte der Beschwerdeführer
nach der Pause anlässlich der Anhörung zusätzlich dar, dass er mit seiner
Familie im Jahr 2013 – am Ende des Jahres oder vielleicht im September
– bereits ein erstes Mal in I._______ gereist sei, um dort nach Arbeit zu
suchen, weil in der Region M._______ die Lebensmittel knapp geworden
seien. Die Arbeitssuche habe jedoch nicht geklappt und ein Asylgesuch
hätten sie in I._______ nicht gestellt. Schliesslich seien sie wieder illegal
ins Heimatland zurückgereist. Er habe vergessen, das geltend zu machen,
aber seine Ehefrau habe dies erwähnt.
Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Befragung dar, in N._______
geboren worden zu sein. Sie habe persönlich im Heimatland keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt, sei politisch nicht aktiv gewesen und auf-
grund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Dieser habe seinem
Bruder zur Desertion verholfen und sei in K._______ von den Behörden
am Arbeitsplatz aufgesucht und aufgefordert worden, den flüchtigen Bruder
zurückzubringen. Sie wisse, dass die Behörden ein Mal vorbeigekommen
seien, und könne nicht sagen, ob dies weitere Male geschehen sei. Später
hätten sie in E._______ gelebt. Weil dort Krieg herrsche, hätten sie das
Land verlassen. Vor etwa einem Jahr (Aussage vom 4. März 2014, vgl.
Akte A6/11) sei sie mit ihrer Familie in I._______ gereist, um dort nach Ar-
beit zu suchen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Deshalb seien sie nach
Syrien zurückgekehrt.
In Ergänzung beziehungsweise in Abweichung zum bisherigen Sachver-
halt legte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung dar, dass die
Behörden ihren Ehemann nach der Desertion seines Bruders nicht mehr in
Ruhe gelassen hätten. Der militärische Nachrichtendienst sei beim Ehe-
mann vorbeigekommen und habe nach dessen flüchtigem Bruder gefragt.
Sie hätten ihm eine Woche Zeit gegeben, um ihnen Informationen über den
Verbleib des Bruders zu geben. Als der Nachrichtendienst eine Woche spä-
ter den Ehemann wieder aufgesucht habe, sei ihm damit gedroht worden,
dass sich entweder der Bruder stelle, oder wenn nicht, der Ehemann mit-
genommen werde. Aus diesem Grund seien sie ins Dorf zurückgekehrt. Sie
habe Angst, mit den Kindern allein auf der Strasse zurückzubleiben. Einen
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Monat nach der Rückkehr ins Dorf habe sie ihr Kind zur Welt gebracht und
nicht einmal ein Spital aufsuchen können, weil ihr Ehemann nicht bei ihr
gewesen sei und es sich die Schwiegereltern, bei welchen sie und die Kin-
der gelebt hätten, nicht hätten leisten können. Sie selber sei von den syri-
schen Behörden nie kontaktiert worden. Das erste Mal hätten sie sich in
I._______ nur während 20 Tagen aufgehalten. Sie hätten damals dort man-
gels Arbeit nicht leben und wegen der fehlenden finanziellen Ressourcen
nicht nach Europa reisen können, weshalb sie nach Syrien hätten zurück-
kehren müssen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten, einen
Impfausweis des Sohnes, die Kopien eines Mitgliedformulars der "Parti De-
mokrati" und eines Schreibens des syrischen Nachrichtendienstes sowie
Kopien von Fotos einer Demonstration vom Juli 2013 im Heimatland und
Fotos einer Demonstration gegen den Islamischen Staat (IS) in O._______
vom (…) 2014 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am 16. Dezember 2015
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus
der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgescho-
ben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und die Ge-
währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung in der
Person des die Beschwerde Unterzeichnenden, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts bei
allfälligen Stellungnahmen seitens des SEM ersucht. Hinsichtlich der Be-
gründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Be-
schwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, der Voll-
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macht und der Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2015 die Farbkopie ei-
nes Fotos mit einem Post-it und die Kopie eines fremdsprachigen Doku-
ments bei.
D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 20. Januar 2015) wurde die deutsche Übersetzung des eingereich-
ten fremdsprachigen Dokuments nachgereicht und darum ersucht, auch
das zweite Kind der Beschwerdeführenden ins Beschwerdeverfahren mit-
einzubeziehen, zumal dieses in der Beschwerdeschrift versehentlich nicht
aufgeführt worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar
2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden
aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist das eingereichte fremd-
sprachige Dokument und die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten
gegebenen fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amts-
sprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass auf die Gesuche um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späte-
ren Zeitpunkt zurückzukommen sei. Einstweilen wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurde um Fristerstreckung für die Über-
setzungen ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 wurde das Fristerstreckungs-
gesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden eine Notfrist von drei
Tagen zur Einreichung der verlangten Übersetzungen gewährt.
H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 wurden die verlangten Übersetzungen
nachgereicht.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 wurde das an den Beschwerdeführer
gerichtete Original einer Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni
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2015 zu den Akten gegeben mit der Angabe, es sei ihm über seinen Bruder
von einem Bekannten in die Schweiz gebracht worden. Damit sei ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer auch dem Militäraufgebot keine Folge ge-
leistet habe, weshalb er als Deserteur gelte und auch aus diesem Grund
als Flüchtling anzuerkennen sei. Der Eingabe lag ein fremdsprachiges Ori-
ginaldokument mit deutscher Übersetzung und Rechnung für die Überset-
zung bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsge-
richt hiess auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Advokat Özan
Polatli bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2015 stellte das SEM fest,
dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf
seine Erwägungen und stellte fest, dass an diesen vollumfänglich festge-
halten werde. Auf die nähere Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen. Der Vernehmlassung lag der Bericht einer Aus-
weisprüfung bei.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2015 wurde den Beschwerde-
führenden ein Replikrecht eingeräumt.
M.
In ihrer Replik vom 20. November 2015 äusserten sich die Beschwerde-
führenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. November 2015
und legten Kopien von zwei Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee und betreffend
Mobilisierung in der syrischen Armee sowie eine Honorarnote zu den Ak-
ten. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung ge-
nommen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Dezember 2014 legte das
BFM zunächst dar, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
zweite Besuch der Behörden in K._______ und die Verfolgung durch den
Nachrichtendienst in E._______ als nachgeschoben zu qualifizieren seien.
An der Befragung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt,
nach der Desertion seines Bruders nur einmal in K._______ von den Be-
hörden aufgesucht worden zu sein. Die Behörden hätten sich nach dem
Verbleib des Bruders erkundigt. Trotz der Frage, ob es Hinweise für eine
mögliche Verhaftung gegeben habe, sei kein weiterer Vorfall geschildert
worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nach dem einen Besuch
der Behörden in K._______ während etwa zweier Jahre in E._______ ge-
lebt zu haben und erst ausgereist zu sein, als die Visa-Regelung für Syrer
beschlossen worden sei. Mit den Behörden habe er nie persönliche Prob-
leme gehabt. Anlässlich der Anhörung habe er einen zweiten Besuch der
Behörden vorgebracht und erklärt, er habe im Zeitpunkt der Befragung das
Schriftstück des Nachrichtendienstes nicht bei sich gehabt, weshalb er es
auch nicht erwähnt habe. Da er seine Befürchtungen betreffend die syri-
schen Behörden bereits anlässlich der Befragung hätte vorbringen können,
vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen, weil sie nicht logisch sei.
Auch die Angabe des Beschwerdeführers bei der Befragung, wonach er
aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Demokratische Kurdische Partei und
wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen keine Probleme gehabt
habe, widerspreche den später vorgetragenen Verfolgungsmassnahmen
durch den Nachrichtendienst in E._______. Damit bestünden grosse Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Zudem seien seine Schilderun-
gen teilweise wenig substanziiert und stereotyp ausgefallen. So habe er
kaum Informationen über das Schreiben des Nachrichtendienstes mit der
Begründung, er habe nach dessen Erhalt weder nach dem Überbringer
noch nach dem Verbleib des Schriftstückes gefragt. Da das Schreiben zur
Ausreise geführt habe, könne indessen ein grösseres Interesse daran er-
wartet werden. Der zweite Besuch der syrischen Behörden in K._______
und die spätere Verfolgung durch diese in E._______ könnten infolge der
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Seite 10
Nachschiebung nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöge
das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich nur um eine
Kopie handle, der per se kein Beweiswert zukomme.
Allein aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich
dass er seinem Bruder bei der Desertion geholfen habe und eine Woche
später von den syrischen Behörden aufgesucht und nach dem Verbleib des
Bruders gefragt worden sei, worauf er aus Angst vor weiteren Behelligun-
gen durch die Behörden nach E._______ gegangen sei, könne nicht auf
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden. Der Be-
schwerdeführer habe nach dem geltend gemachten Behördenkontakt im
Juni 2012 noch während eineinhalb Jahren in E._______ gelebt und gear-
beitet und für diese Zeitspanne keine glaubhaften Verfolgungsmassnah-
men vorgebracht. Zudem habe sich das Interesse der Behörden auf den
desertierten Bruder und nicht auf den Beschwerdeführer selber gerichtet.
Unter diesen Umständen sei zwischen dem Behördenkontakt im Juni 2012
und der Ausreise im Januar 2014 kein kausaler Zusammenhang ersicht-
lich. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise darauf, dass er für
die syrischen Behörden nach Juni 2012 noch von Interesse gewesen sei.
Folglich bestehe kein Grund für die Befürchtung, in absehbarer Zukunft ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die eingereichten Be-
weismittel – die Kopie des Mitgliederformulars der "Parti Demokrati" sowie
je ein Foto einer Demonstration in Syrien und in O._______ seien wenig
aussagekräftig und nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen.
4.2 In seiner Beschwerde vom 12. Januar 2015 machte der Beschwerde-
führer geltend, das BFM bezweifle zu Recht nicht, dass er seinen Bruder
im Militärdienst besucht und ihm bei der Flucht geholfen habe. Als Flucht-
helfer habe er in Syrien indessen mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen.
Allein aus der fehlenden Protokollierung des zweiten Behördenbesuchs
anlässlich der Befragung sei nicht der Schluss zu ziehen, dass er nicht die
Wahrheit erzähle. Anlässlich der Anhörung habe er schliesslich erklärt,
schon bei der Befragung beide Behördenbesuche erwähnt zu haben. Zu-
dem sei er bei der Befragung unterbrochen worden und man habe ihm ver-
sichert, er könne seine weiteren Asylgründe und Beweismittel anlässlich
der Anhörung einreichen. Da er in diesem Zeitpunkt weder das Original
noch eine Kopie des Schreibens des syrischen Nachrichtendienstes bei
sich gehabt habe, sei er davon ausgegangen, diesen Asylgrund später an-
lässlich der Anhörung zusammen mit dem Beweismittel vorbringen zu kön-
nen. Damit sei nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen, dass er
sich beim syrischen Nachrichtendienst hätte melden müssen. Das BFM
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Seite 11
selber habe in seiner Erwägung II.2. bestätigt, dem Beschwerdeführer den
Behördenkontakt zu glauben. Seine Verfolgung durch den syrischen Ge-
heimdienst aufgrund der dem Bruder gewährten Hilfe bei der Desertion
müsse als erstellt gelten und geglaubt werden. Da überdies der – auch vom
BFM geglaubte – Behördenkontakt zum Verlassen des eigenen Hauses in
K._______ und zum Aufenthaltsortswechsel nach E._______, wo er unter-
getaucht sei und seine Ausreise vorbereitet habe, und schliesslich zur
Flucht in die Schweiz geführt habe, sei der sachliche und zeitliche Kausal-
zusammenhang zwischen dem Behördenkontakt im Juni 2012 und der
Ausreise aus Syrien im Januar 2014 nicht unterbrochen. Dass er in
E._______ die Geburt des zweiten Kindes und die Erteilung eines Visums
abgewartet habe, um auf sicherem Weg in die Schweiz reisen zu können,
sei erklärbar und könne nicht zur Abweisung des Asylgesuchs führen.
4.3 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt machte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 8. September 2015 geltend, er habe ein militärisches
Aufgebot – eine Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 – er-
halten, welche er nicht befolgt habe. Sein Vater habe dieses Dokument in
Empfang genommen. Über den Bruder und einen Bekannten sei es in die
Schweiz gekommen. Da er nun auch als Deserteur gelte, sei seine Furcht,
bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben
ausgesetzt zu werden, begründet.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2015 brachte das SEM
vor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen
Dokument des syrischen Geheimdienstes nicht um ein Originaldokument
handle, da die vom SEM durchgeführte Dokumentenprüfung ergeben
habe, dass der Briefkopf, der Stempel und die dazugehörige Unterschrift
mit einem tintenbasierenden Druckverfahren aufgebracht worden seien,
während man den übrigen Text und das Datum von Hand zugefügt habe.
Es müsse angenommen werden, dass es sich um einen vorsätzlichen Täu-
schungsversuch handle, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers insgesamt in Frage gestellt sei. Ferner sei fraglich, warum der Be-
schwerdeführer das Original dieses Beweismittels erst im Beschwerdever-
fahren habe einreichen können. Zudem sei der Beweiswert der nachge-
reichten Mobilisierungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 angesichts der
grassierenden Korruption und des Bürgerkrieges in Syrien äusserst gering.
Derartige Dokumente könnten leicht unrechtmässig erworben werden.
4.5 In seiner Replik vom 20. November 2015 wandte der Beschwerdefüh-
rer ein, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, er
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Seite 12
habe das Original des Schreibens des syrischen Geheimdienstes erst im
Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht, zumal der Entscheid des
BFM nur drei Wochen nach der Anhörung, an welcher er die Kopie dieses
Dokumentes abgegeben habe, erfolgt und er nicht aufgefordert worden sei,
das Original unverzüglich nachzureichen. Dem Beschwerdeführer könne
man unter diesen Umständen nicht unterstellen, er sei seiner Editions-
pflicht nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei zudem nicht be-
kannt, welcher Geheimdienst seine Schriftstücke in welcher Art produziere
und welche Sicherheitsmerkmale – sowie ob überhaupt solche – enthalten
sein müssten. Gemäss der Ausweisprüfung vom 2. November 2015 habe
auch das SEM das Dokument mangels Vergleichsmaterials nicht ab-
schliessend beurteilen können. Warum das Schriftstück Sicherheitsmerk-
male aufweisen müsste, gehe aus der Dokumentenprüfung nicht hervor.
Verfügungen des SEM würden schliesslich auch keine solchen enthalten.
Auch wenn die Ausweisprüfung ergeben habe, dass es sich um ein unech-
tes Dokument handle, gehe der Beschwerdeführer nicht davon aus, dass
die zuständige Behörde seinem Vater ein unechtes Dokument aushändi-
gen würde. Insgesamt könne das SEM nicht mit Sicherheit sagen, dass es
sich um ein unechtes Dokument handle. Bei der militärischen Mobilisie-
rungsbenachrichtigung vom 13. Juni 2015 handle es sich um eine öffentli-
che Urkunde, welche grundsätzlich – im Gegensatz zur privaten Urkunde
– den vollen Beweis für die durch sie erbrachten Tatsachen erbringe. Der
Urkundeninhalt geniesse somit erhöhte Beweiskraft. Aus der Vernehmlas-
sung des SEM würden weder Beweise noch überzeugende Indizien ge-
nannt, welche auf die Unrichtigkeit des Inhalts der eingereichten Urkunde
schliessen liessen, weshalb in Berücksichtigung der Lehre und Praxis zu
Art. 9 ZGB in Verbindung mit Art. 8 ZGB der Inhalt dieses Beweismittels als
erwiesen zu betrachten sei, solange die Asylbehörden nicht beweisen
könnten, dass er unrichtig sei. Es reiche nicht aus, auf die Korruption und
den Bürgerkrieg in Syrien zu verweisen. In Syrien werde jeder wehrdienst-
pflichtige Mann, auch wenn er sich im Ausland befinde, zum Militärdienst
aufgeboten, mithin auch der Beschwerdeführer, weshalb er im Fall einer
Rückkehr dorthin mit einer Inhaftierung und Verurteilung zu rechnen habe,
zumal sein Name mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einer Liste von ge-
suchten Deserteuren aufgeführt sei. Seine Furcht vor asylrelevanten Nach-
teilen sei somit sowohl wegen seines politischen Engagements als auch
wegen der Wehrdienstverweigerung begründet. Insgesamt habe das SEM
die Unrichtigkeit der Moblilisierungsbenachrichtigung nicht substanziiert
nachweisen können, sondern habe mit seiner Beweiswürdigung das Will-
kürverbot verletzt.
D-207/2015
Seite 13
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen
insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschie-
denen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den einge-
reichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Hei-
mat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit,
der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Origi-
nalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität
nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RU-
DIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der
Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermu-
tungen erschöpfen.
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Seite 14
5.2 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
insgesamt zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz im Resultat
zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden
kann.
5.2.1 Dabei fällt insbesondere auf, dass die beiden Darstellungen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung, warum er im
Juni 2012 K._______ verlassen habe und in sein Heimatdorf E._______
zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei, inhaltlich in wesentlichen Punk-
ten unterschiedlich dargelegt worden sind. Gemäss der Befragung habe
der Bruder K. aus dem Militärdienst desertieren wollen und sei vom Be-
schwerdeführer kurz davor besucht worden. Nach der Desertion im Juni
2012 sei der Bruder zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, wäh-
rend zweier Tage geblieben und - nachdem ihm der Beschwerdeführer die
Identitätskarte einer fremden Person besorgt habe- ins Heimatdorf
E._______ gereist, von wo aus er in Q._______ gegangen sei. Kurz da-
nach beziehungsweise eine Woche nach der Desertion des Bruders sei der
Beschwerdeführer von den Behörden am Arbeitsplatz aufgesucht und nach
dem Bruder K. gefragt worden. Es sei ihm gesagt worden, er müsse den
Bruder den Behörden ausliefern, weshalb er Angst vor einer Verhaftung
anstelle des Bruders bekommen habe und ebenfalls ins Heimatdorf
E._______ zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer
nur einmal aufgesucht (vgl. Akte A5/12 S. 8 f.). Demgegenüber brachte er
anlässlich der Anhörung vor, die Eltern hätten sich um seinen im Militär
dienenden Bruder K. Sorgen gemacht, weshalb er von ihnen unter Druck
gesetzt worden sei, Kontakt mit dem Bruder aufzunehmen. Er habe seinen
Bruder dazu bringen wollen, vom Militärdienst zu desertieren, weshalb er
ihn anfangs Juni 2012 an dessen Dienstort aufgesucht habe. Zwei Tage
später habe sich der Bruder telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass er
desertiert sei. Der Beschwerdeführer habe ihm geraten, nicht zu ihm nach
Hause zu kommen, sondern zur Schwester R. zu gehen. Ein paar Tage
später hätten der Beschwerdeführer und sein Schwager eine Identitäts-
karte mit einem unscharfen Foto gefunden und den Bruder K. damit zum
Busbahnhof geschickt, von wo aus er nach M._______ gereist sei. Von dort
sei er in Q._______ geflohen. Etwa eine Woche nach seiner Flucht sei der
Nachrichtendienst zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn nach
seinem Bruder K. gefragt. Sie hätten in Aussicht gestellt, in einer Woche
nochmals vorbeizukommen; bis dann solle der Beschwerdeführer Informa-
tionen über seinen Bruder K. beschaffen. Obwohl er sehr viel Angst be-
kommen habe, habe er den Zeitraum der Woche abgewartet, worauf ihn
D-207/2015
Seite 15
die Geheimdienstleute nochmals aufgesucht und ihm eröffnet hätten, sie
seien im Bild darüber, dass er die letzte Person gewesen sei, welche den
Bruder vor der Desertion besucht habe. Zwei Tage später sei er mit seiner
Familie ins Heimatdorf E._______ zurückgekehrt (vgl. Akte A15/19 S. 6 ff.).
5.2.2 Nicht übereinstimmend ausgefallen sind folgende Angaben des Be-
schwerdeführers:
5.2.2.1 Während gemäss der ersten Version der Bruder K. habe desertie-
ren wollen, soll er vom Beschwerdeführer gemäss der zweiten Version
dazu gedrängt worden sein, weil die Familie das gewünscht habe. Anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dieser Ungereimtheit legte
er dar, sein Bruder habe ihm anlässlich des Besuchs gesagt, er wolle de-
sertieren, habe aber nicht gewusst, wie er das schaffen könne, weshalb er
(der Beschwerdeführer) ihm seine Unterstützung angeboten habe (vgl.
Akte A15/19 S. 13). Diese dritte Version des gleichen Sachverhalts vermag
indessen die bereits bestehenden Ungereimtheiten nicht zu erklären und
kann somit nicht gehört werden.
5.2.2.2 Des Weiteren soll sich gestützt auf die Befragung der Bruder nach
der Desertion während zweier Tage im Haus des Beschwerdeführers auf-
gehalten haben, was nicht übereinstimmt mit der späteren Angabe, der Be-
schwerdeführer habe ihm geraten, nicht zu ihm, sondern zur Schwester R.
zu gehen. Auch dazu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt. Dabei stritt er die erste Variante der Darstellung ab und erklärte,
er habe gesagt, dass sich der Bruder zuerst während zweier Tage in
K._______ aufgehalten habe, habe aber nicht erwähnt, bei wem (vgl. Akte
A15/19 S. 13). Diese dritte Variante lässt sich indessen nicht vereinbaren
mit der Aktenlage, wonach er den Bruder schon anlässlich des ersten Te-
lefonats nach der Desertion zur Schwester R. geschickt haben soll. Auch
in diesem Punkt liegen somit mehrfach widersprüchliche Aussagen vor,
welche an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weitere Zweifel erwecken.
5.2.2.3 Überdies legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
ausdrücklich dar, die Behörden hätten ihn nur einmal aufgesucht und nach
dem Bruder gefragt, was sich mit der späteren Version, wonach die Behör-
den zwei Mal bei ihm erschienen seien, nicht vereinbaren lässt. Anlässlich
der Konfrontation mit diesen unterschiedlichen Aussagen stritt er die erste
Version ab und ergänzte, er habe ganz genau gesagt, dass die Behörden
zwei Mal gekommen seien; beim ersten Mal hätten sie nach dem Bruder
gefragt und beim zweiten Mal hätten sie ihn bedroht (vgl. Akte A15/19
D-207/2015
Seite 16
S. 14). Dieser Einwand kann indessen aus verschiedenen Gründen nicht
gehört werden. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrücklich gefragt wurde, wie
oft die Behörden bei ihm vorbeigekommen seien, worauf er zur Antwort
gab, dies sei nur einmal gewesen (vgl. Akte A5/12 S. 8). Sowohl die ge-
stellte Frage als auch die Antwort des Beschwerdeführers sind klar und
lassen keine Missverständnisse offen. Unter diesen Umständen kann der
Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Wahrheit
sage, auch wenn im Protokoll der Befragung nicht protokolliert worden sei,
dass er zweimal von den Behörden aufgesucht worden sei, ebenso wenig
gehört werden wie sein Einwand, er sei anlässlich der Befragung unterbro-
chen worden. Vielmehr ist festzuhalten, dass den Akten weder Hinweise
auf eine ungenügende Protokollierung noch solche auf eine Hinderung des
Beschwerdeführers, seine Asylgründe in den Grundzügen darstellen zu
können, entnommen werden können. Sowohl anlässlich der Befragung als
auch bei der Anhörung bestätigte er mehrmals, die dolmetschende Person
gut zu verstehen (vgl. Akte A5/12 S. 2 und 10 sowie Akte A15/19 S. 1).
Ausserdem unterschrieb er beide Protokolle vorbehaltlos und brachte da-
mit zum Ausdruck, dass sie ihm rückübersetzt wurden und der Inhalt sei-
nen Aussagen entspricht. Die Fragen, ob er noch Zusatzbemerkungen
habe (vgl. Akte A5/12 S. 10), verneinte er, und die der Anhörung beiwoh-
nende Hilfswerksvertretung brachte auf dem Beiblatt keine Einwände oder
Bemerkungen vor. Unter diesen Umständen hat sich der Beschwerdefüh-
rer die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz an-
rechnen zu lassen. Ausserdem ist der Einwand, wonach er anlässlich der
Befragung unterbrochen worden sei und seine Asylgründe nicht in den
Grundzügen habe darlegen können, angesichts dieser Sachlage nicht ge-
rechtfertigt, sondern gilt als untauglicher Erklärungsversuch für die entstan-
denen Ungereimtheiten und kann somit nicht gehört werden. Zwar trifft es
zu, dass Ungereimtheiten zwischen dem summarischen Erstprotokoll und
der späteren vertieften Anhörung zur Sache nur unter bestimmten Voraus-
setzungen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen. Insbesondere ist
aus unbedeutenden Ungereimtheiten in unwesentlichen Aspekten zwi-
schen den beiden Protokollen nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen zu schliessen. Ebenso wenig sind erst später vorgebrachte Einzelhei-
ten in jedem Fall als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrach-
ten. Insbesondere wenn sie als Konkretisierung von summarisch ange-
sprochenen Ereignissen aufzufassen sind, kann nicht von nachgeschobe-
nen Elementen des Sachvortrags ausgegangen werden. Indessen sind di-
ametrale Unterschiede in zentralen Punkten der Asylbegründung – wie vo-
rangehend die Angaben, ob der Beschwer deführer ein- oder mehrmals
D-207/2015
Seite 17
von den Behörden aufgesucht worden ist, ob der Bruder von sich aus oder
auf Rat des Beschwerdeführers desertieren wollte und wo sich der Bruder
nach der Desertion aufgehalten hat – als klare Widersprüche und nicht als
unbedeutende Ungereimtheiten oder als nachträgliche Konkretisierungen
aufzufassen, weshalb sie gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spre-
chen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als das Erscheinen der Be-
hörden beim Beschwerdeführer Auslöser für die Rückreise ins Heimatdorf
und letztlich Grund für die Ausreise sein soll, folglich also einen zentralen
Ausreisegrund darstellt. Dieser ist indessen übereinstimmend darzustellen,
um als glaubhaft gelten zu können.
5.2.2.4 Ferner hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontation
mit den unterschiedlichen Angaben über die Anzahl der Behördenkontakte
erneut widersprochen, indem er aussagte, er habe gesagt, die Behörden
hätten beim ersten Besuch nach dem Bruder gefragt und ihn beim zweiten
Mal bedroht. Einerseits lässt sich diese Version nicht mit dem Erstprotokoll
vereinbaren und andererseits erwähnte er auch bei der freien Schilderung
keine Bedrohung seitens der Behörden, sondern legte vielmehr dar, diese
seien nach einer Woche erneut bei ihm erschienen und hätten gesagt, dass
er sie nicht hinters Licht führen könne, dass sie davon wüssten, dass er
beim Bruder gewesen sei, bevor dieser desertiert sei, und dass sie seinen
Namen registriert hätten, sowie dass er, nachdem sie wieder gegangen
seien, auf dem Heimweg zu sich gesagt habe, sie würden wieder kommen
und ihn mitnehmen, wenn er weiterhin bleibe. Eine Bedrohung seitens der
Behörden ist aus diesen Aussagen nicht ersichtlich, vielmehr nur eine Ver-
mutung seitens des Beschwerdeführers (vgl. Akte A15/19 S. 8). Somit ist
auch die geltend gemachte Bedrohung nachgeschoben und damit nicht
glaubhaft.
5.2.2.5 Der Beschwerdeführer sagte zudem einerseits aus, er sei von sei-
ner Familie unter Druck gesetzt und beauftragt worden, seinen Bruder aus-
findig zu machen, weshalb er zu sich gesagt habe, er müsse seinen Bruder
finden (vgl. Akte A15/19 S. 5 und 7); andererseits brachte er vor, er habe
schon vor dieser Krise gewusst, wo der Bruder stationiert gewesen sei,
denn er habe ihn schon vor dem Krieg einmal besucht (vgl. Akte A15/19
S. 9 f.). Diese beiden Aussagen sind ebenfalls nicht miteinander in Ein-
klang zu bringen, da der Beschwerdeführer seinen Bruder nicht auf Ge-
heiss der Familie hätte suchen müssen, wenn er dessen Aufenthaltsort im
Militärdienst schon gekannt hätte, sondern den Eltern hätte mitteilen kön-
nen, wo er sich befindet.
D-207/2015
Seite 18
5.2.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der
behördlichen Suche in K._______ ins Heimatdorf E._______ zu seinen El-
tern zurückgekehrt, wo er sich während zweier Jahre (zwischen 2012 und
2014) bis zur Ausreise aufgehalten und keine Probleme mit den Behörden
bekommen habe. Dies vermag angesichts seiner Aussage, er sei in
E._______ und nicht in K._______ registriert gewesen (vgl. Akte A15/19 S.
14), nicht zu überzeugen. Auch wenn er sich in der ersten Zeit nach der
Rückkehr ins Dorf versteckt aufgehalten haben will, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass die syrischen Behörden – nachdem er in K._______ nicht
mehr für sie erreichbar gewesen war – im Heimatdorf hätten nachsuchen
lassen, sofern sie seiner hätten habhaft werden wollen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Behörden hätten gedacht, er sei in I._______, in
P._______ oder Q._______ gegangen, vermag indessen ebenso wenig zu
überzeugen wie die Angabe, er habe sich in der ersten Zeit nach der Rück-
kehr ins Dorf versteckt aufgehalten. Vielmehr ins Gewicht fällt, dass die
Behörden gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Heimat-
dorf zunächst überhaupt nicht nach ihm gesucht haben sollen, obwohl dies
naheliegend gewesen wäre. Somit sind diese Aussagen des Beschwerde-
führers nicht nachvollziehbar.
5.2.4 Überdies erscheint es wenig plausibel, dass nur der Beschwerdefüh-
rer wegen seines desertierten Bruders von den syrischen Behörden be-
langt worden sein soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass auch die
Eltern und allenfalls weitere Geschwister wegen der Desertion des Bruders
unter Druck gesetzt worden wären. Der Einwand des Beschwerdeführers,
er sei der Letzte gewesen, der den Bruder vor dessen Desertion besucht
habe, und man habe ihm gesagt, wenn etwas passiere, dann sei er verant-
wortlich (vgl. Akte A15/19 S. 14), vermag nicht zu überzeugen. Bekannter-
massen suchen die syrischen Behörden einen Militärdienstpflichtigen dort,
wo sie ihn vermuten, vorliegend somit auch bei den Eltern und den anderen
Verwandten im Heimatdorf, und nicht nur bei derjenigen Person, mit wel-
cher die gesuchte Person den letzten Kontakt hatte. Dies ergäbe keinen
Sinn. Zudem kann der Beschwerdeführer nicht für das Verhalten des Bru-
ders im Militärdienst verantwortlich gemacht werden, was auch den Militär-
behörden bekannt ist. Selbst wenn diese einen gewissen Druck auf den
Beschwerdeführer ausgeübt hätten, um den Flüchtigen zu finden, wäre es
nicht sinnvoll, ohne konkrete Hinweise den Beschwerdeführer aufgrund
des letzten Kontakts mit seinem Bruder für dessen Desertion verantwort-
lich zu machen.
D-207/2015
Seite 19
5.2.5 Nicht nachvollziehbar ist zudem die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er habe einige Zeit nach der Rückkehr ins Heimatdorf an Demonstra-
tionen teilgenommen, zumal er mit diesem riskanten Verhalten damit rech-
nen musste, mit den Behörden in Konflikt zu geraten, was sich indessen
nicht in Einklang bringen lässt mit seiner Angabe, er habe im Heimatdorf
sehr viel Angst gehabt und sich zeitweise beim Onkel versteckt, weil er mit
dieser Aussage zum Ausdruck brachte, dass er eben kein Risiko eingehen
wollte.
5.2.6 Widersprüchlich hat der Beschwerdeführer ausserdem vorgebracht,
ob er wegen der Demonstrationsteilnahmen Schwierigkeiten mit den Be-
hörden gehabt habe oder nicht. Während er anlässlich der Befragung an-
gab, weder die Mitgliedschaft bei der Partei noch die Teilnahme an den
Demonstrationen habe zu Problemen mit den Behörden geführt (vgl. Akte
A5/12 S. 9), machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei wieder ver-
folgt worden, nachdem er sich in seinem Heimatdorf nicht mehr versteckt
habe. Als sie ihn in der Öffentlichkeit gesehen hätten, sei dem Vater das
abgegebene Dokument überreicht worden (vgl. Akte A15/19 S. 14). Abge-
sehen von der Widersprüchlichkeit dieser Aussagen ist es auch nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer – sollte er in der Tat in der Öffent-
lichkeit von den syrischen Behörden als gesuchte Person wiedererkannt
worden sein – nicht persönlich dort aufgesucht worden ist, wo man seinen
Aufenthalt am Ehesten hätte vermuten können, nämlich in seinem Eltern-
haus oder im Geschäft seines Vaters. Angesichts der geltend gemachten
Angst vor einer Festnahme im Heimatdorf ist es zudem nicht plausibel,
dass er im (…) des Vaters, wo ihn die Behörden ebenfalls mit Leichtigkeit
hätten finden können, gearbeitet haben will. Auch wenn sich der Beschwer-
deführer nicht jeden Tag bei seinem Vater aufgehalten habe (vgl. Akte
A15/19 S. 7 bis 9), ist doch davon auszugehen, dass er sich kaum je dort
hätte blicken lassen, wo die syrischen Behörden ihn vernünftigerweise zu-
erst gesucht hätten, sollten sie daran ein Interesse gehabt haben. Somit
spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst gegen die von
ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person.
5.2.7 Wie das BFM auch zutreffend festhielt, ist die Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch den Nachrichtendienst in seinem Heimatdorf als
nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu betrachten. Die Begründung
des Beschwerdeführers, er habe das Schriftstück des Nachrichtendienstes
im Zeitpunkt der Befragung zur Person nicht bei sich gehabt und deshalb
nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er die Suche nach sei-
D-207/2015
Seite 20
ner Person im Heimatdorf auch ohne das erwähnte Schriftstück hätte an-
satzweise zur Sprache bringen können. Da es sich bei diesem Vorbringen
um einen zentralen Aspekt in den Vorbringen des Beschwerdeführers han-
delt, zumal diese geltend gemachte Suche nach ihm im Heimatdorf
schliesslich zur Ausreise geführt haben soll, hätte es von Anfang an er-
wähnt werden müssen, um als glaubhaft zu gelten.
5.2.8 Bezeichnenderweise datiert das Schreiben des Geheimdienstes vom
13. Dezember 2013; die Beschwerdeführenden blieben indessen noch gut
einen weiteren Monat im Heimatdorf bei ihren Angehörigen, wo sie jeder-
zeit hätten gefunden werden können, bevor sie die Reise in die Schweiz
antraten. Auch dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Im Fall einer
ernsthaft befürchteten Suche nach seiner Person hätte der Beschwerde-
führer sofort Massnahmen getroffen, um den heimatlichen Behörden zu
entkommen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war.
5.2.9 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerde-
führer insgesamt nicht geglaubt werden, dass er von den syrischen Behör-
den wegen der Desertion seines Bruders in K._______ zwei Mal und später
auch in seinem Heimatdorf gesucht und bedroht worden sein soll. Zwar ist
nicht auszuschliessen, wie auch das BFM in der angefochtenen Verfügung
festhielt, dass der Beschwerdeführer infolge der Desertion seines Bruders
in K._______ von den Behörden aufgesucht und nach dessen Aufenthalts-
ort gefragt wurde, auch wenn selbst an diesem Vorbringen gewisse Zweifel
bestehen, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann.
Indessen wäre allein aus diesem Behördenkontakt nicht auf eine asylrele-
vante Verfolgung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer – entgegen
den Ausführungen im Beschwerdeverfahren – aufgrund dieses Behörden-
kontakts nicht als Fluchthelfer seines Bruders zu sehen wäre und nicht da-
mit zu rechnen ist, dass ihm allein aus dessen allfälliger Desertion flücht-
lingsrechtliche Nachteile entstehen würden. Dies ist vorliegend umso mehr
der Fall, als die Behörden gemäss seinen Aussagen nicht bei den andern
Angehörigen im Heimatdorf vorbeigekommen und nach dem desertierten
Bruder beziehungsweise Sohn gefragt hätten. Angesichts der unglaubhaf-
ten Aussagen und der inzwischen verstrichenen Zeit ist auch im Fall des
Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass er anstelle seines Bru-
ders verhaftet würde.
5.2.10 An dieser Einschätzung vermag das nachgereichte Schreiben des
Geheimdienstes, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die
D-207/2015
Seite 21
Staatssicherheit sei, nichts zu ändern. Wie das SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 4. November 2015 festhielt, wurden der Briefkopf, der Stempel
und die Unterschrift auf das Dokument gedruckt, während das Datum und
der übrige Text von Hand eingefügt wurden, was zu Recht als klarer Hin-
weis auf eine Fälschung zu betrachten ist. Insbesondere ist es nicht plau-
sibel, dass Stempel und Unterschrift unter ein echtes Originaldokument
aufgedruckt worden wären. Von einem echten Dokument kann vielmehr
erwartet werden, dass die Unterschrift und der Stempel "original" – und
nicht aufgedruckt – auf dem Dokument erscheinen. An dieser Einschät-
zung vermögen die Einwände und Erläuterungen in der Replik vom 20. No-
vember 2015 nichts zu ändern, auch wenn dem Beschwerdeführer nicht
bekannt ist, wie das nachgereichte Dokument hergestellt wurde. Auch die
Tatsache, dass das SEM das Schreiben des Geheimdienstes mangels Ver-
gleichsmaterials nicht abschliessend beurteilen konnte, kann nicht darüber
hinwegtäuschen, dass das Dokument an einem gravierenden Makel –
nämlich dem Fehlen der Originalunterschrift und eines Originalstempels
der ausstellenden Behörde – leidet, was überwiegend gegen die Authenti-
zität dieses Beweismittels spricht. Unter diesen Umständen vermag das
Dokument aufgrund der aufgeführten Mängel die bereits festgestellte Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht umzustossen.
5.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Hei-
matland an Demonstrationen teilgenommen und sei Mitglied der Demokra-
tischen Kurdischen Partei. Er habe nur selten an Sitzungen der Partei teil-
genommen und Flugblätter verteilt. Damit macht er keine exponierte politi-
sche Tätigkeit geltend. Insbesondere geht aus den Akten bloss hervor,
dass er in der Masse der Demonstranten mitgegangen ist, ohne in beson-
derer Weise aufzufallen, weshalb es nicht wahrscheinlich ist, dass er in
diesem Zusammenhang ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist.
Schon aus diesem Grund sind ernsthafte Zweifel angebracht an der – erst
nachträglich - vorgebrachten Aussage, er sei nach der Demonstrationsteil-
nahme den Behörden aufgefallen. Zudem legte er dar, er habe sich in
K._______ zurückgehalten, weil es dort gefährlich gewesen sei und er sich
auf die Arbeit konzentriert habe, was ebenfalls gegen eine exponierte poli-
tische Tätigkeit im Heimatland spricht. Darüber hinaus sind seine Aussa-
gen auch in diesem Zusammenhang nicht übereinstimmend, da er zu-
nächst vorbrachte, er habe wegen der Parteimitgliedschaft und der De-
monstrationsteilnahmen im Heimatland keine Probleme bekommen (vgl.
Akte A5/12 S. 9), anlässlich der Anhörung bestätigte, wegen seiner Partei-
mitgliedschaft im Heimatland keinen Problemen ausgesetzt gewesen zu
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sein (vgl. Akte A15/19 S. 12), und erst später anlässlich der Anhörung an-
gab, man habe nach ihm gesucht, als er sich wieder in der Öffentlichkeit
bei Demonstrationsteilnahmen gezeigt habe (vgl. Akte A15/19 S. 11 ff.).
Unter diesen Umständen ist die dargelegte Suche nach seiner Person in-
folge der Teilnahme an Demonstrationen nachgeschoben und kann nicht
geglaubt werden. Zudem hat sich das Dokument, mit welchem er gesucht
worden sei, aufgrund der vorangehend aufgeführten Mängel nicht als be-
weistauglich herausgestellt, weshalb es die erst nachträglich geltend ge-
machte Suche nach seiner Person – sei sie wegen der Militärdienstflucht
des Bruders oder sei sie wegen der Demonstrationsteilnahmen im Heimat-
dorf erfolgt – nicht zu belegen vermag. Aufgrund der unglaubhaften Vor-
bringen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Be-
hörden seines Heimatlandes nicht als politisch aktive oder regimefeindliche
Person bekannt gewesen sein kann. An dieser Einschätzung vermögen
einzelne Teilnahmen an Demonstrationen im Heimatdorf – und entspre-
chende Fotos, welche im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wur-
den – nichts zu ändern.
5.4 Insgesamt erweisen sich somit die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft, soweit sie flücht-
lingsrechtlich relevant sind.
5.5 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
infolge sogenannter Nachfluchtgründe einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Solche sind dann gegeben, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zur drohenden Verfolgung führen. Diesbezüglich reichte er nachträglich im
Beschwerdeverfahren (mit Eingabe vom 8. September 2015) ein Doku-
ment mit dem übersetzten Titel "Mobilisierungsbenachrichtigung", datiert
vom 13. Juni 2015, mithin etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise aus
dem Heimatland, zu den Akten und machte geltend, er gelte nun als De-
serteur. Damit stellt sich die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien
militärstrafrechtliche Sanktionen, welche als asylrechtlich relevant zu be-
trachten wären, zu befürchten hätte, weil er einem in seiner Abwesenheit
ergangenen militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat. Mithin ist vor-
liegend also die Frage zu prüfen, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund
entstanden ist.
5.5.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (vgl. BVGE 2015/3 E. 5) hat
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung
D-207/2015
Seite 23
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen,
die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
5.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend
machte, er habe den ordentlichen Militärdienst absolviert, was mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte in den Akten nicht zu bezweifeln ist. Indessen
brachte er nicht vor, den Reservisten zugeteilt worden zu sein. Er gab auch
kein Militärbüchlein oder eine Reservistenkarte zu den Akten. Unter diesen
Umständen sind den nachträglichen Vorbringen, wonach er als Deserteur
gelte, schon aus diesem Grund Zweifel entgegenzubringen.
5.5.3 Sodann handelt es sich beim eingereichten Dokument, das in der
deutschen Übersetzung den Titel "Mobilisierungsbenachrichtigung" ent-
hält, nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da dem Beweismittel
insbesondere ein konkretes Datum, an welchem sich der Beschwerdefüh-
rer hätte zum Dienst melden müssen, sowie eine genaue örtliche Angabe,
wo er hätte einrücken müssen, fehlen. Somit kann das als "Mobilisierungs-
benachrichtigung" übersetzte Dokument kein konkreter Marschbefehl sein.
Vielmehr stellt es eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestäti-
gung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen –
nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt
– einrücken zu müssen. Dies geht aus dem Wortlaut der Karte hervor. Da
der Beschwerdeführer indessen nicht geltend machte, er sei Reservist, be-
stehen grundsätzliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments, zumal
es einen Sachverhalt belegt, der so vom Beschwerdeführer nicht vorge-
bracht wurde. Wie das SEM ausserdem in der Vernehmlassung zu Recht
ausführte, sind Dokumente dieser Art leicht unrechtmässig zu erwerben,
weshalb ihr Beweiswert grundsätzlich gering ist. Dies bedeutet zwar nicht,
dass ein Dokument dieser Art in jedem Fall beweisuntauglich ist; indessen
vermag es einen aus andern Gründen zweifelhaften Sachverhalt – wie vor-
liegend – nicht glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall ist indessen
nicht massgeblich, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer zu den Akten
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gegebenen "Mobilisierungsbenachrichtigung", welche eine Reservisten-
karte darstellt, um ein echtes Dokument handelt oder nicht, zumal das Do-
kument selbst dann, wenn es eine echte Reservistenkarte darstellen
würde, nichts an der Tatsache zu ändern vermag, wonach der Beschwer-
deführer gestützt auf dieses Dokument nicht konkret einberufen worden ist
und sich somit in Syrien keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht
hat. Dass er im Status eines Reservisten – sollte dies denn geglaubt wer-
den können – aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im
Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden, zumal er
nicht konkret einberufen wurde. Ferner kommt dem Umstand, dass durch
die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten
einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdefüh-
rers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaubhaft zu machen ver-
mochte, das er selbst ein solches Aufgebot erhalten hat. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2. f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht
zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3331/2014 vom 5. Januar 2016
und dort zitierte weitere Urteile). Unter diesen Umständen kann die Frage
der Authentizität des eingereichten Dokuments mit dem Titel "Mobilisie-
rungsbenachrichtigung" vorliegend ausdrücklich offen gelassen werden.
Die in der Eingabe vom 20. November 2015 zum Ausdruck gebrachten Ein-
wände gegen die vorinstanzliche Argumentation können an dieser Ein-
schätzung nichts ändern, weshalb sie unbehelflich sind. Ausserdem kann
die Argumentation, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, nicht geteilt
werden.
5.5.4 Zu seiner Furcht, aufgrund seines Alters und des Umstandes, Reser-
vist zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist ferner festzuhal-
ten, dass die syrische Armee ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Re-
servisten im Verlauf des Bürgerkriegs verstärkt hat. Berichten zufolge be-
müht sich die syrische Regierung, die Wehr- oder die Reservedienstpflicht
durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könn-
ten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber we-
niger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen
Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015
verkündete der syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deser-
teure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen
und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer, der in E._______ in der Provinz R._______, einer Ort-
schaft aus dem Nord-Osten Syriens, die inzwischen unter Kontrolle der
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kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr
durch die syrische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde
(vgl. dazu Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).
5.6 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schul-
dig gemacht.
5.7 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern berief sich auf jene ihres Ehemannes. Der diesbezüglichen Dar-
stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz wird in den Rechtsmittel-
eingaben nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft somit nicht.
5.8 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Einschät-
zung der Vorinstanz zuzustimmen ist. Die Beschwerdeführenden hatten im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vor-
bringt, er sei bei einer Wiedereinreise ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz im (…) 2014 an einer
Demonstration teilgenommen habe. Dazu reichte er die Kopie einer Foto-
grafie zu den Akten (vgl. Akte A15/19 S. 3 und Akte A7/1 Beweismittel
Nr. 4).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, wel-
che wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
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durch den ausdrücklichen Hinweise auf den Vorbehalt der Geltung der FK
relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG in fine).
6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderun-
gen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätz-
lich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne
des Gesetzes befürchten muss.
6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
Fall der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt
der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
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Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus der Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Gan-
zen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur
Publikation vorgesehen] mit Verweis auf die weitere Praxis).
6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, im (…) 2014 an einer Demonst-
ration in O._______ teilgenommen zu haben; er reichte zum Beweis die
Kopie einer Fotografie zu den Akten, auf welcher er zusammen mit weite-
ren Personen zu sehen sei. Weder ist zu erkennen noch wurde vom Be-
schwerdeführer dargelegt, er sei vom syrischen Regime als Gegner iden-
tifiziert worden. Er machte auch keine exponierten Aktivitäten im Sinne der
vorangehenden Erwägungen geltend. Somit ist davon auszugehen, dass
er vom syrischen Regime gar nicht und insbesondere nicht als Regime-
gegner wahrgenommen wurde. Die von ihm abgegebene Kopie einer Fo-
tografie, welche anlässlich der erwähnten Demonstration erstellt worden
sei, vermag ebenfalls keine herausragende politische Aktivität zu belegen,
welche die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
hätte. Somit ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonst-
ration in der Schweiz nicht als regimefeindliche Tätigkeit zu qualifizieren,
gestützt auf welche er begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland haben müsste.
6.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs
für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt.
6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
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Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt
hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
12. Dezember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung
der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann
befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen
Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2015 ihr
Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG bei-
geordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige
Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereich-
ten Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angesichts des Dos-
sierumfangs und der verschiedenen Eingaben der Rechtsvertretung sowie
der detaillierten Auflistung in der Honorarnote nachvollziehbar und damit
angemessen. Indessen wird in der Honorarnote ein zu hoher Stundenan-
satz ausgewiesen. Vorliegend ist der Stundenansatz in der ersten Position
praxisgemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen, mithin um Fr. 30.- pro Stunde zu
kürzen, was einen Betrag von Fr. 1'961.65 (statt Fr. 2229.15) ergibt. So-
dann ist der ausgewiesene Aufwand für Kopien praxisgemäss auf Fr 0.50
pro Kopie zu kürzen, was einem Betrag von Fr. 18.- entspricht (vgl. Art. 11
Abs. 4 VGKE). Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf Fr. 2'147.15, wobei
die Mehrwertsteuer von Fr. 171.80 hinzukommt, so dass dem Rechtsver-
treter für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Ge-
richts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'318.95 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, Ozan Pol-
atli, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 2'318.95 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: