B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2072/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).
D-2072/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 5. Oktober 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reise-
weg und zum Vorliegen geschlechtsspezifischer Fluchtgründe befragt
wurde,
dass er am 7. Oktober 2015 für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2017 in Bern-Wabern von einer
Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Gou-
vernement E._______), wo er zwei bis vier Jahre lang (sehr ungern) die
Schule besucht habe,
dass er im Alter von neun oder zehn Jahren mit seiner Familie in den
F._______ gezogen sei, weil sein Vater als (…) in Konkurs gegangen sei
und vor seinen Gläubigern habe flüchten müssen,
dass sämtliche Familienmitglieder alle drei oder sechs Monate ihre Aufent-
haltsbewilligung für den F._______ hätten erneuern müssen, wofür sie zum
Teil aus- und wieder eingereist seien,
dass er – der Beschwerdeführer – im F._______ stets einer Arbeit nachge-
gangen sei, wobei er seit 2006 als (…) gearbeitet habe,
dass seinem Onkel väterlicherseits in D._______ eine an ihn – den Be-
schwerdeführer – gerichtete Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes
überbracht worden sei,
dass er daher im Jahr 2010 nach Syrien zurückgekehrt sei und sich im
Rekrutierungsbüro von D._______ ein Militärbüchlein habe ausstellen las-
sen,
dass er am 1. Februar 2011 in den Dienst eingerückt sei,
D-2072/2018
Seite 3
dass er nach der ein- bis zweimonatigen Grundausbildung in G._______
nach H._______ (Gouvernement H._______) eingeteilt worden sei, wo er
– wegen Problemen mit den (…) – den Dienst in einer (…) geleistet habe,
dass im darauffolgenden Jahr die Unruhen ausgebrochen seien und er
dann beim Transport von Verletzten und Toten, bei DNA-Biopsien zur Iden-
tifikation von Toten sowie beim Transport von Medikamenten und medizi-
nischen Geräten mitgeholfen habe,
dass er seit Kriegsausbruch keinen Diensturlaub mehr erhalten habe, wes-
halb er zusammen mit zwei Kollegen die Desertion geplant habe,
dass einer der Kollegen Kontakte zur Freien Syrischen Armee (FSA) ge-
habt habe und der andere aus I._______ gekommen sei,
dass sie sich am 15. März 2013 zur Blutspende in ein Nebengebäude ihres
Dienstortes begeben hätten,
dass sie mit der Unterstützung eines aus I._______ stammenden Adjutan-
ten das Gebäude verlassen hätten und anschliessend von einem FSA-An-
gehörigen, der draussen mit seinem Auto auf sie gewartet habe, in dessen
Wohnung gebracht worden seien,
dass die FSA die Desertion – wie üblich – in einem Video festgehalten
habe,
dass er – der Beschwerdeführer – sich danach zwei Nächte lang bei einem
Onkel mütterlicherseits in D._______ aufgehalten habe, bevor er in den
J._______ weitergereist sei,
dass seine Eltern nach Ausbruch des Krieges aus dem F._______ nach
Syrien zurückgekehrt seien,
dass er im Frühjahr 2014 zwecks Besuchs seiner Familie nach D._______
gereist und zehn beziehungsweise 15 Tage später mit seinen Eltern und
Geschwistern in den J._______ zurückgekehrt sei,
dass er während seines Aufenthalts in D._______ – trotz der Gefahren, die
für ihn als Deserteur bestanden hätten – keine Probleme gehabt habe,
dass er bis zum zweiten Tag nach Ende des Ramadans 2015, mithin bis
zum 18. Juli 2015, in K._______ ([…] L._______, M._______) geblieben
D-2072/2018
Seite 4
und dann zusammen mit drei Cousins über die Türkei, Griechenland, Ser-
bien, Kroatien und Österreich in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
eine Kopie einer syrischen Identitätskarte, ein Foto, welches ihn im Militär-
dienst zeige, eine CD mit dem angeblich von der FSA gedrehten Video
seiner Desertion sowie einen Zettel mit einem Link zum Videoportal
"YouTube" zu den Akten reichte,
dass er das Original der Identitätskarte beim Einrücken in den Militärdienst
den Behörden habe abgeben müssen und er seinen Militärausweis im grie-
chischen Meer verloren habe beziehungsweise ihm dieser vor der Über-
fahrt in Griechenland weggenommen worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 – eröffnet am 10. März
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das Asylgesuch ablehnte,
dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Voll-
zug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage
aber als nicht zumutbar erachtete und daher die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung
vom 6. März 2018 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf welche, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen wird – eine am 12. März 2018 von der (…) in C._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, zwei am 28. März 2015 beziehungs-
weise am 23. März 2017 verfasste Auskünfte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) betreffend Mobilisierung in die syrische Armee bezie-
hungsweise betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Deser-
tion in Syrien sowie – jeweils in Kopie und mit deutschen Übersetzungen
versehen – ein am 5. Juli 2013 ausgestellter Haftbefehl, ein am 26. März
D-2072/2018
Seite 5
2018 ausgestelltes "Führungszeugnis" und eine am 26. März 2018 vor ei-
nem Rechtsanwalt abgegebene Erklärung eines Onkels des Beschwerde-
führers zu den Akten gegeben wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2018 den Eingang der
Beschwerde vom 9. April 2018 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2018 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
D-2072/2018
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. März 2018 (vgl. S. 3-5) ausge-
führt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Personalien lediglich
eine Kopie der syrischen Identitätskarte zu den Akten gereicht habe, da er
D-2072/2018
Seite 7
gemäss seinen Angaben das Original beim Einrücken den Militärbehörden
habe abgeben müssen,
dass es vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während meh-
rerer Jahre legal im F._______ gelebt habe, erstaune, dass er seine Iden-
tität nicht mit weiteren (originalen) Identitätspapieren belegen könne,
dass einer Kopie bloss ein geringer Beweiswert zukomme, da eine solche
erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder beschafft werden könne, und sich
auf Basis der – zudem einzig in schwarz-weiss eingereichten Kopie – we-
der eine allfällige Manipulation noch die Echtheit oder das Bestehen eines
Originaldokumentes eruieren lasse,
dass daher die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass auch seine Angaben in Bezug auf den fehlenden Militärausweis nicht
zu überzeugen vermöchten,
dass insgesamt nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer,
dem die Wichtigkeit von Identitätspapieren auch aufgrund seiner langen
Aufenthalte im F._______ und im M._______ hätten bewusst sein dürfen,
weder seine Identität noch seine Vorbringen mit der Einreichung von aus-
sagekräftigen Dokumenten und Unterlagen belegt habe,
dass die zu den Vorbringen eingereichten Beweismittel diese Einschätzung
nicht umstossen könnten, hätten doch sowohl das Foto als auch das Video
ebenso in einem nicht-militärischen Kontext aufgenommen worden sein
können und führe der angegebene Link zum Video zu keinem sichtbaren
Ergebnis,
dass ausserdem nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Familie des
Beschwerdeführers nach definitivem Kriegsausbruch nach Syrien zurück-
gekehrt sei und er selber trotz der angeblichen Desertion diese dort be-
sucht habe,
dass das SEM im Weiteren – unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE
2015/3 – feststellte, selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Desertion vermöchte eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin wenn
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen
D-2072/2018
Seite 8
ihrer Dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme,
dass im vorliegenden Fall indessen keine vergleichbare Situation vorliege,
dass insbesondere den Akten nicht zu entnehmen sei, dass sich die Fami-
lie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagiert
habe,
dass lediglich sein Vater bei der Al-Party (Demokratische Partei Kurdistan-
Syrien) gewesen sei und die Familie – bis zum heutigen Tag – mehrheitlich
ausserhalb von Syrien gelebt habe,
dass insgesamt nicht von einer Vorverfolgung in Syrien ausgegangen be-
ziehungsweise ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdefüh-
rer als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden gera-
ten sei,
dass er – da nicht davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden ihn
als staatsgefährdend einstufen würden – bei einer (hypothetischen) Reise
nach Syrien auch keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten hätte,
dass in der Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz eingewen-
det wird, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine Kopie seiner
Identitätskarte eingereicht habe, sei ein "klarer Indiz" dafür, dass er im sy-
rischen Militär gewesen und von dort desertiert sei, da das Original für die
Dauer der Militärdienstleistung bei der Militärbehörde hinterlegt bleibe und
sonst keine anderen Gründe für eine Nichteinreichung dieses Dokumentes
im Original sprechen (vgl. Beschwerde S. 3 f.),
dass auch das Foto und das Video belegten, dass der Beschwerdeführer
aus Syrien stamme, militärisch ausgehoben sowie als diensttauglich erklärt
worden sei und auch in den Militärdienst eingerückt sei, wobei ihm zum
Umstand, dass der Link zum Video nicht mehr funktioniere, das rechtliche
Gehör nicht gewährt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
dass es ihm inzwischen gelungen sei, seine Desertion durch die Einrei-
chung von Kopien eines Haftbefehls, eines Führungszeugnisses und einer
Bestätigung des Vertrauensanwalts "eindeutig und zweifellos zu belegen"
(vgl. Beschwerde S. 5),
D-2072/2018
Seite 9
dass indessen weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die
sich bei den Akten befindenden Beweismittel und Unterlagen geeignet
sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen
des Beschwerdeführers in Frage zu stellen,
dass nämlich – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hatte – weder das
Foto noch das Video auf der CD auf eine Aufnahme im militärischen Umfeld
schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer auf dem Foto zwar ein
Hemd und eine Hose im Tarnmuster, dazu aber weisse Turnschuhe trägt,
und alle fünf Männer (der Beschwerdeführer ist vermutlich der zweite von
links) im Video zivil gekleidet sind sowie nebeneinander in einem geschlos-
senen Raum stehen, woraus sich keinerlei Hinweise auf eine angeblich
stattgefundene Desertion ergeben,
dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer angegebene Link (…); zuletzt
abgerufen am 20. April 2018) zwar einmal (möglicherweise in der Schweiz)
geladen, mittlerweile aber wieder entfernt wurde, wobei jedoch aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Vorakten A22 S. 3 oben) davon
auszugehen ist, dass es sich zumindest inhaltlich um das gleiche Video
wie auf der eingereichten CD gehandelt hat,
dass sodann auch die drei auf Beschwerdeebene – in Kopie und ohne ent-
sprechende Zustellcouverts – eingereichten Beweismittel den vorgebrach-
ten Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen,
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige
Dokumente (und insbesondere Kopien von solchen) ohne Weiteres mani-
puliert und käuflich erworben werden können,
dass verschiedene Punkte darauf hindeuten, dass dies auch bei den vor-
liegenden Dokumenten der Fall gewesen ist,
dass in dem am 5. Juli 2013 (mithin knapp vier Monate nach der angebli-
chen Desertion) ausgestellten Haftbefehl festgehalten wird, der Beschwer-
deführer sei Rekrut und werde "des Hochverrats beschuldigt", was in Wi-
derspruch zu seinen Aussagen steht, die Grundausbildung anfangs 2011
in G._______ absolviert und danach zwei Jahre lang eine Art zivilen Dienst
geleistet zu haben,
dass auch die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien
im Frühjahr 2014 und der rund zweiwöchige Aufenthalt bei seiner Familie
in D._______ (während dem er keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen
D-2072/2018
Seite 10
sein will), nicht mit den Angaben im besagten Haftbefehl (unter anderem
wird darin als Wohnort des Gesuchten D._______ gennant, woraus sich
ergibt, dass den Behörden der Wohnort des Familie bekannt gewesen
wäre) in Übereinstimmung gebracht werden können,
dass ferner nicht einsehbar ist, wieso das (…) D._______ erst fünf Jahre
nach der angeblichen Desertion (mit Datum vom 26. März 2018) – aber
kurz nach der Eröffnung des negativen Entscheids des SEM – ein "Füh-
rungszeugnis" erstellt haben soll, welches feststellt, dass der Beschwerde-
führer aufgrund des (aus dem Jahr 2013 stammenden) Haftbefehls ge-
sucht werde,
dass die ebenfalls am 26. März 2018 ausgestellte Bestätigung eines An-
walts in D._______ lediglich eine von einem Onkel des Beschwerdeführers
abgegebene Erklärung, wonach sein Neffe desertiert sei und deshalb des
Hochverrats beschuldigt werde, wiedergibt,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich nicht abschliessend zu prüfen
ist,
dass das SEM nämlich zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zur Frage der Asylrelevanz einer Desertion verwiesen hat
(vgl. BVGE 2015/3),
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer weise
kein in BVGE 2015/3 aufgezeigtes Risikoprofil auf, und auch die beiden
Auskünfte der SFH vom 28. März 2015 und vom 23. März 2017 nicht zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen können,
dass es sich demnach auch erübrigt, sich zur Frage des Vorliegens von
Nachfluchtgründen bei "syrischen Staatsangehörigen, die desertiert und
noch im wehrfähigen Alter" seien (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), zu äussern,
dass sich zusammenfassend weder aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben, weshalb
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
D-2072/2018
Seite 11
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. März 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen,
dass im Sinne einer Klarstellung anzumerken ist, dass sich aus den ange-
stellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet,
dass eine solche Gefährdungslage jedoch ausschliesslich auf die allge-
meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen ist, wel-
che durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der nachge-
wiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-2072/2018
Seite 12
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2072/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: