Abtei lung IV
D-2073/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
Z._______, geboren _______,
Syrien,
vertreten durch Johann Burri, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2073/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Hassaka),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. April
2008 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 30. Mai 2008 reiste er
von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz ein. Gleichentags stelle er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 12. Juni 2008
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte den
Beschwerdeführer am 10. November 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich
zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe sich jeweils an der Organisation des
Newroz-Festes beteiligt und auch mitgefeiert. In diesem Zusammen-
hang sei er ab dem Jahr 2004 mehrmals vorübergehend
festgenommen und befragt worden. Seine Brüder seien ebenfalls
immer wieder von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden. Im
Jahr 2007 sei er wiederum im Anschluss an das Newroz-Fest verhaftet
worden. Man habe ihn befragt und geschlagen. Ein syrischer Offizier
habe versucht, ihn zu überreden, als Spitzel für den syrischen Staat zu
arbeiten. Als er abgelehnt habe, sei er erneut geschlagen worden.
Nach ungefähr eineinhalb Monaten sei er dann aus der Haft entlassen
worden. Im Jahr 2008 sei er einen Tag nach dem Newroz-Fest von den
Behörden angehalten und verhört worden. Einige Tage später habe er
von seinem Bruder erfahren, dass die Behörden zuhause nach ihm
gefragt hätten. Sie hätten ihn zu Unrecht beschuldigt, am Newroz-Fest
Flugblätter verteilt und die Regierung beschimpft zu haben. Sie hätten
ihn angeblich dabei gefilmt. Nachdem er dies erfahren habe, sei er
umgehend zu seinem Onkel nach D._______ gegangen. Er sei 25
Tage dort geblieben und habe das Haus nicht verlassen. Während
dieser Zeit hätten die Behörden vier Mal zuhause nach ihm gesucht.
Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland am 20. April 2008 mit
Hilfe eines Schleppers verlassen. Später habe er erfahren, dass er in
Syrien zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, und zwar im
Zusammenhang mit einem Lied, welches er geschrieben und an der
Newroz-Feier vorgetragen habe. Weil die Behörden ihn zuhause nicht
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vorgefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen; dieser
sei aber wieder freigelassen worden, nachdem er den Behörden
mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) befinde sich im Ausland. Er
befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und ins Gefängnis
gebracht zu werden, und zwar unter anderem auch deshalb, weil er
sein Heimatland illegal verlassen habe.
A.c Am 28. November 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um die Vornahme von Abklärungen. Die
Botschaftsantwort vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer
am 3. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer
äusserte sich dazu mit Schreiben vom 11. Februar 2009.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte sowie zwei Fotos
dieses Identitätsdokuments ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2009 – eröffnet am
27. Februar 2009 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es dessen Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2009
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Beschwerde-
führer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 2. April 2009 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten. Dieser wurde am 17. April 2009 einbezahlt.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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F.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
29. April 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien tatsachenwidrig, unsubstanziiert, unplausibel und wider-
sprüchlich. Er habe geltend gemacht, er habe nie einen Reisepass
besessen und habe die syrisch-türkische Grenze am 20. April 2008 mit
Hilfe eines Schleppers zu Fuss passiert. Die Botschaftsabklärung
habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines
syrischen Reisepasses sei und diesen benutzt habe, um am 27. März
2008 legal über den Landweg nach Jordanien auszureisen. In seiner
Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärung habe der
Beschwerdeführer erklärt, ein Schlepper habe ihm gegen Bezahlung
einen Pass beschafft und ihn nach Jordanien gebracht. Da es jedoch
Schwierigkeiten mit der Weiterreise gegeben habe, sei er nach Syrien
zurückgekehrt und anschliessend in die Türkei ausgereist. Er sei
davon ausgegangen, dass der Schlepper ihm einen gefälschten Pass
gegeben habe. Ausserdem habe der Schlepper den Grenzbeamten
Schmiergelder bezahlt, um die Ausreise zu ermöglichen. Zwar sei
Beamtenkorruption nicht auszuschliessen; dennoch seien diese
Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werden. Insbesondere
ergebe es keinen Sinn, dass sich der Beschwerdeführer einen
gefälschten, aber auf seinen eigenen Namen lautenden Pass habe
ausstellen lassen. Die Umstände der Ausreise seien insgesamt nicht
glaubhaft. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei
beeinträchtigt, da er falsche Aussagen zu seiner Ausreise gemacht
habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Pass besessen
habe und kontrolliert ausgereist sei, sei überdies ein starkes Indiz
dafür, dass er von den Behörden nicht gesucht werde. Die angebliche
Festnahme im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer unsubstanziiert
geschildert. Zu den Haftbedingungen habe er nur stereotype Angaben
machen können. Im Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen
darüber gemacht, in welchem Zeitpunkt (vor oder während der Haft) er
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von einem Offizier aufgefordert worden sei, für den syrischen Staat zu
arbeiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit seiner angeblichen Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis
enthielten ebenfalls Ungereimtheiten respektive seien teilweise nicht
nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte
Verfolgung durch den syrischen Staat insgesamt nicht glaubhaft. Es
erstaune daher nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen den
Beschwerdeführer vorliege und er insbesondere nicht gesucht werde.
Dazu habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen
Gehörs bezeichnenderweise nicht geäussert. Den Wegweisungsvoll-
zug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
einem Schlepper einen grösseren Geldbetrag bezahlt, damit dieser
ihm für die Ausreise nach Jordanien einen Pass beschaffe. Da jedoch
die Weiterreise von Jordanien aus nicht geklappt habe, sei der
Beschwerdeführer wieder nach Syrien zurückgekehrt und anschlie-
ssend in die Türkei ausgereist. In seiner Stellungnahme vom 11. Fe-
bruar 2009 habe der Beschwerdeführer die Passbeschaffung und
Ausreise nach Jordanien erklärt; es handle sich dabei nicht um
Schutzbehauptungen. Die Botschaftsauskunft sei nicht geeignet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen zu
lassen. Die Festnahme nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 habe der
Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Der Aufenthalt in einer
Haftzelle sei monoton, weshalb es für Betroffene kaum möglich sein
dürfte, andere als stereotype Aussagen darüber zu machen. Es treffe
nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inhaftierung im
Jahr 2007 widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Beschwerde-
führer habe in der Erstbefragung vorgebracht, er sei jedes Jahr jeweils
ein- bis eineinhalb Monate lang inhaftiert und im Jahr 2007 zudem von
einem Offizier betreffend Spitzeltätigkeit angefragt worden. Es
verstehe sich von selbst, dass diese Anfrage anlässlich der Festnah-
me getätigt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
offensichtlich von dritter Seite erfahren, dass er zu sechs Monaten
Gefängnis verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei
ausserdem sein Bruder kurzzeitig festgenommen, befragt und dann
wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe diese
Aussagen gestützt auf Informationen seines Bruders gemacht. Er habe
nach dem Gesagten selber keine Kenntnis darüber, ob gegen ihn ein
Verfahren eröffnet worden sei. Er wisse nur, dass nach ihm gesucht
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worden sei. Er habe keine Veranlassung gehabt im Detail abzuklären,
wie lange die Inhaftierung seines Bruders gedauert habe. Hinsichtlich
der vom BFM eingeholten Botschaftsauskunft wird in der Beschwerde
argumentiert, es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden sagen würden, wenn sie jemanden aufgrund eines
politischen Verfolgungsmotivs suchten. Es sei durchaus möglich, dass
kein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt
werde. Der Beschwerdeführer habe selber keine Kenntnis von einem
gegen ihn eröffneten Verfahren. Es dürfte aber naheliegen, dass er bei
einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner kurdischen Ethnie und
seiner Organisationstätigkeit für die Newroz-Fest festgenommen
werden würde; denn das syrische Regime sei autoritär und unter-
drücke die kurdische Minderheit. Aus diesen Gründen sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, da er im Heimatland sehr wahrscheinlich eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu erdulden hätte und kein
rechtsstaatliches Verfahren erwarten könnte.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfüllt.
5.1 Wie das BFM zu Recht bemerkt hat, sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich
ausgefallen. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer in der Erst-
befragung aus, er habe die Offerte des Offiziers, für den syrischen
Staat zu arbeiten, abgelehnt. Deshalb sei er für eineinhalb Monate
inhaftiert worden (vgl. A1, S. 4). In der Direktanhörung brachte er im
Widerspruch dazu vor, er sei bereits zehn bis fünfzehn Tage inhaftiert
gewesen, als der Offizier ihm das fragliche Angebot gemacht habe
(vgl. A9, S. 4 und 5). Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde (Ziffer II.5) sind nicht geeignet, diesen Widerspruch
aufzulösen, zumal dieser dem Beschwerdeführer bereits vom BFM
vorgeworfene Widerspruch darin gar nicht korrekt aufgegriffen wird.
Die Haftbedingungen wurden vom Beschwerdeführer relativ unsub-
stanziiert und detailarm geschildert (vgl. A9, S. 5). Die fraglichen
Ausführungen lassen jeglichen Eindruck persönlicher Betroffenheit
vermissen. Auch wenn es wohl zutrifft, dass der Aufenthalt in einer
Haftzelle monoton ist, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwer-
deführer seine immerhin angeblich eineinhalb Monate dauernde Haft
eindrücklicher hätte wiedergeben können. Die Ausführungen
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betreffend den angeblich ungefähr 25 Tage dauernden Aufenthalt beim
Onkel müssen ebenfalls als unsubstanziiert und ausserdem unplausi-
bel erachtet werden. Es erscheint insbesondere realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer die Zeit beim Onkel ausschliesslich untätig und
sitzend verbrachte (vgl. A9, S. 8). Es ist ausserdem unplausibel, dass
der Beschwerdeführer nicht weiss, wann genau sein Bruder wegen
ihm vorübergehend festgenommen worden ist, und dass er sich
offenbar überhaupt nicht dafür interessiert hat (vgl. A9, S. 7). Im
Weiteren ist aufgrund der Aktenlage sowohl das geltend gemachte
Interesse der syrischen Behörden an der Person des Beschwerdefüh-
rers als auch deren angebliches Vorgehen als unplausibel zu erachten.
Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie die syrischen
Behörden auf die Idee kamen, den Beschwerdeführer als Spitzel zu
rekrutieren; denn dieser war eigenen Angaben zufolge politisch nicht
aktiv und verkehrte somit nicht in spezifisch regierungsfeindlichen
Kreisen. Er nahm lediglich – wie unzählige andere Personen – jährlich
am Newroz-Fest teil und verhielt sich ansonsten unauffällig. Bei dieser
Sachlage erscheint das angeblich grosse Interesse der syrischen
Behörden am Beschwerdeführer unrealistisch. Demzufolge ist insbe-
sondere auch das Vorbringen, wonach die syrischen Sicherheitskräfte
hartnäckig nach ihm gesucht hätten respektive nach wie vor nach ihm
suchen würden, unglaubhaft. Es ist im Übrigen davon auszugehen,
dass die syrischen Sicherheitskräfte nicht nur bei ihm zuhause,
sondern auch bei seinen Verwandten und Freunden nach ihm gesucht
hätten, falls sie tatsächlich im geltend gemachten Ausmass an seiner
Ergreifung interessiert gewesen wären. Entsprechendes wird vom
Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht; er brachte vielmehr
vor, er habe sich während 25 Tagen unbehelligt bei seinem Onkel
versteckt. Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, die
Behörden hätten ihm anlässlich der kurzen Festnahme im Anschluss
an das Newroz-Fest 2008 vorgeworfen, regierungsfeindliche Flug-
blätter verteilt zu haben. Anschliessend hätten sie ihn mit der Auflage
freigelassen, zuhause auf die Polizei zu warten (vgl. A9, S. 5). Einige
Tage später (vgl. A1, S. 4) habe ihn die Polizei zuhause gesucht.
Dieses angebliche Vorgehen der syrischen Behörden ist als
realitätsfremd zu erachten. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar,
dass sie dem Beschwerdeführer angeblich zunächst relativ schwerwie-
gende Vergehen vorwarfen, ihn danach jedoch nicht etwa – was ihnen
ohne weiteres möglich gewesen wäre und dem normalen Vorgehen
entsprechen würde – in Untersuchungshaft versetzten, sondern wieder
freiliessen. Unplausibel ist dieses Vorgehen namentlich deshalb, weil
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die Behörden diesfalls mit dem Untertauchen des so gewarnten
Beschwerdeführers hätten rechnen müssen. Mit Blick auf die vor-
stehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er von den syrischen Behörden aus politischen Gründen
verfolgt werde, als unglaubhaft zu erachten.
5.2 Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen wird
durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsab-
klärung gestützt. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschwerde-
führer tatsachenwidrige Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise
aus dem Heimatland gemacht hat. Gemäss den grundsätzlich
zuverlässig und seriös durchgeführten, vertrauenswürdigen Abklärun-
gen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus verfügt der
Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass und reiste am
27. März 2008 kontrolliert in einem Auto nach Jordanien aus. Dies
widerspricht seinen Angaben in den Anhörungen, wonach er nie einen
Pass besessen und am 20. April 2008 illegal zu Fuss in Richtung
Türkei aus Syrien ausgereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zu diesem Abklärungsergebnis machte der Beschwerdeführer geltend,
der Pass sei vom Schlepper beschafft worden; er sei davon
ausgegangen, dieser sei nicht echt, weshalb er ihn im Rahmen der
Anhörungen nicht erwähnt habe. Es treffe zu, dass er am 27. März
2008 nach Jordanien ausgereist sei. Da jedoch die Weiterreise nicht
möglich gewesen sei, habe der Schlepper ihn illegal nach Syrien
zurückgebracht, worauf er später illegal in Richtung Türkei ausgereist
sei. Diese Einwände des Beschwerdeführers sind indessen als
Schutzbehauptungen zu werden. Da er geltend machte, er sei illegal
aus Syrien ausgereist, ist das nachträgliche Vorbringen, wonach der
Schlepper ihm einen Pass beschafft habe, unglaubhaft. Im Weiteren ist
nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in den Befragungen die
angeblich missglückte Ausreise via Jordanien hätte verschweigen
sollen, weshalb dieses nachgeschobene Vorbringen ebenfalls nicht
geglaubt werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten
syrischen Passes war respektive ist und diesen benutzt hat, um am
27. März 2008 legal von Syrien nach Jordanien auszureisen.
Demzufolge erscheint sein Vorbringen, wonach er im Falle einer
Rückkehr nach Syrien infolge illegaler Ausreise mit Schwierigkeiten zu
rechnen habe, als haltlos. In der Botschaftsantwort wird ausserdem
festgehalten, der Beschwerdeführer werde durch die syrischen
Behörden nicht gesucht. Diese Feststellung bestätigt die vorstehende
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(vgl. E. 5.1) Einschätzung, wonach die geltend gemachte Verfolgung –
und insbesondere auch die anlässlich der Anhörung geltend gemach-
te, angeblich erfolgte Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in
Abwesenheit – nicht glaubhaft ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen
somit insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer in Syrien aus politischen Gründen verfolgt
wurde respektive bei einer Rückkehr mit entsprechender Verfolgung
rechnen müsste.
5.3 Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerde die Befürch-
tung, er habe in Syrien infolge seiner kurdischen Ethnie eine
asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dieser Auffassung kann
indessen nicht beigepflichtet werden. Syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise
diskriminiert und schikaniert, jedoch nicht systematisch verfolgt.
Verfolgungshandlungen haben lediglich jene Kurden zu befürchten,
welche sich politisch engagieren oder dessen verdächtigt werden.
Diese Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl.
die vorstehenden Erwägungen). Demzufolge kann dem Beschwerde-
führer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie keine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive
nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geäusserte Furcht, bei
einer Rückkehr nach Syrien aus den geltend gemachten Gründen
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein,
erweist sich damit als unbegründet.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Damit kommt ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, und die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
Seite 11
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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt
sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann
Seite 12
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ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner
Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise im
Gastgewerbe tätig, und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht
demnach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen
und ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskos-
ten sind mit dem am 17. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2073/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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