B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2075/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführerende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland
Eritrea im Juni 2005 in Richtung Sudan verliess, wo sie sich – abgesehen
von einem Aufenthalt in Libyen zwischen Juni 2006 bis April 2008 – bis zu
ihrer Ausreise im März 2010 aufhielt,
dass sie dort den Beschwerdeführer, einen Äthiopier, welcher sich aus
beruflichen Gründen im Sudan aufhielt, kennenlernte und mit ihm zu-
sammenlebte,
dass die vom Beschwerdeführer schwangere Beschwerdeführerin im
März 2010 den Sudan verliess und über die Türkei, Griechenland und Ita-
lien herkommend in die Schweiz einreiste, wo sie am (…) um Asyl er-
suchte,
dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien zurückgekehrt war und dort als (…) arbeitete,
dass die Beschwerdeführerin am (…) in der Schweiz (das gemeinsame
Kind) zur Welt brachte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 16. September 2011 guthiess, die Beschwerdeführerinnen als
Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2012 (Eingang
BFM 2. März 2012) im Namen des Beschwerdeführers ein Asylgesuch
einreichte und die Einreisebewilligung in die Schweiz beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 durch die schweizeri-
sche Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde und dabei im Wesentlichen ausführte, er wolle mit seiner
Freundin und seinem Kind zusammenleben,
dass er keine Probleme mit den äthiopischen Behörden habe und er zum
Arbeiten in den Sudan gegangen sei,
dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland mit Verfügung vom
17. März 2014 – eröffnet am 18. März 2014 – abwies und die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligte,
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dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen
werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
dass der Beschwerdeführer in seinem Auslandgesuch vom 2. März 2012
sowie in der Anhörung vom 9. Dezember 2013 geltend mache, er habe
keine Probleme mit den äthiopischen Behörden und wolle das Land ver-
lassen, um mit seinem Kind in der Schweiz zusammen zu leben,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass er nicht Objekt einer konkre-
ten und zielgerichteten Verfolgung sei,
dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass er die
Beschwerdeführerin im Sudan, somit nach ihrer Flucht aus Eritrea ken-
nengelernt habe und ausserdem ihre Partnerschaft nicht registriert sei,
dass daher die Anforderungen an eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht erfüllt seien, da sie vor der Flucht nicht in einem gemeinsamen
Haushalt in Eritrea gelebt hätten und somit die Einreisebewilligung in die
Schweiz im Rahmen des Familienasyls nicht gewährt werden könne,
dass die Beschwerdeführerenden – handelnd durch ihre Rechtsvertrete-
rin – mit Eingabe vom 16. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise des Beschwer-
deführers, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzuläs-
sigkeit der Verweigerung der Einreise für die Beschwerdeführerinnen und
als Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme an den Be-
schwerdeführer beantragten,
dass sie in formeller Hinsicht darauf aufmerksam machten, das BFM ha-
be ihnen trotz Nachreichen der geforderten Vollmacht des Beschwerde-
führers im Original am 10. April 2014 und somit noch vor Ablauf der Be-
schwerdefrist keine Einsicht in die Akten gewährt,
dass sie in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführten, da sich die Be-
schwerdeführerin anlässlich des Kennenlernens auf der Flucht befunden
habe, die Beschwerdeführenden eine eheähnliche Gemeinschaft geführt
hätten und sie nur aufgrund der unsicheren Lage den Sudan habe verlas-
sen müssen, sei Art. 51 AsylG durchaus anwendbar,
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dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund fehlender Finanzen nicht
mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin (krank) und sie deshalb in regelmässiger
Kontrolle sei, sie auch Beschwerden habe und es deshalb notwendig sei,
dass der Beschwerdeführer bei ihr wohne und Sorge um sie und ihr ge-
meinsames Kind trage,
dass die Einreiseverweigerung nicht menschenrechtskonform sei, weil
diese das Recht auf Familienleben verunmögliche und damit verletze,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht vom
8. April 2014 von D._______ zu den Akten reichten,
dass mit Eingabe vom 7. Mai 2014 die Vollmacht des Beschwerdeführers
inklusive dem dazugehörigen Expressumschlag eingereicht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung 9. Mai 2014 einen Verstoss
gegen das Akteneinsichtsrecht feststellte (Art. 26 i.V.m. Art. 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
das BFM anwies, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten zu ge-
währen, und ihnen Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Beschwerde-
ergänzung einzureichen,
dass sie gleichzeitig das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschob, die Be-
schwerdeführenden aufforderte, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten
zu reichen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Mai 2014 eine Für-
sorgebestätigung vom 15. Mai 2014 zu den Akten reichten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Mai
2014 Einsicht in die Akten gewährte,
dass die Beschwerdeführenden die Frist zur Beschwerdeergänzung un-
genutzt verstreichen liessen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regel-
fall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM entscheidet (Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Mai 2014
einen Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht feststellte, das BFM zur
Gewährung der Akteneinsicht aufforderte und den Beschwerdeführenden
Gelegenheit bot, sich nach erfolgter Einsicht in die Akten zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden jedoch nach Gewährung der
Akteneinsicht innert Frist keine Beschwerdeergänzung zu den Akten
reichten und somit bei diesem Gang des Instruktionsverfahrens der von
den Beschwerdeführenden gerügte formale Mangel des erstinstanzlichen
Verfahrens als geheilt betrachtet werden kann,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
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ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 AsylG in der bisherigen
Fassung gelten,
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass der Beschwerdeführer in der Befragung der schweizerischen Vertre-
tung in Addis Abeba vom 9. Dezember 2013 weder eine Gefährdung noch
Probleme mit den äthiopischen Behörden geltend machte und klar zu
Protokoll gab, er ersuche um Asyl in der Schweiz, um mit seiner Freundin
und dem gemeinsamen Kind zusammen zu leben,
dass auch in der Beschwerde bezüglich des Asylgesuchs aus dem Aus-
land nichts Neues geltend gemacht wird und die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des BFM auch nicht bestritten werden,
dass somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht gefährdet ist, ihm daher zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
und das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgewiesen
hat,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz mit seiner
Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammenleben zu wollen, impli-
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ziert in einem zweiten Schritt eine Bewilligung der Einreise gemäss der
Bestimmung betreffend das Familienasyl (vgl. Art. 51 AsylG) zu prüfen,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland
aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese auf-
grund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt
wurden,
dass somit die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non" bildet,
und somit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
dass mit dem Zeitpunkt der Flucht die asylrechtlich relevante Ausreise
aus dem Heimatland und nicht die spätere Weiterreise von einem Dritt-
land aus gemeint ist,
dass aufgrund der Aktenlage jedoch kein Anlass zur Annahme besteht,
die Beschwerdeführerin habe mit dem Beschwerdeführer vor ihrer Flucht
aus Eritrea im Juni 2005 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusam-
mengelebt,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich in ihren Befragungen je-
weils selber ausführten, sie hätten sich im Sudan und nicht in Eritrea
kennengelernt und sie somit offensichtlich nicht aufgrund der Fluchtum-
stände getrennt wurden,
dass sie diesbezüglich auch nichts in der Beschwerde vorbringen, son-
dern darin in erster Linie den verständlichen Wunsch äussern, zusam-
menleben zu wollen,
dass nochmals festzuhalten bleibt, dass die Bestimmungen zum Famili-
enasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer
bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Auf-
nahme von neuen respektive nach der Flucht aufgenommenen familiären
Beziehungen herangezogen werden können,
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dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Ge-
setzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der
Verfolgung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, respektive auf
deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer
erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weite-
ren Hinweisen),
dass an dieser Stelle offengelassen werden kann, ob es sich beim Be-
schwerdeführer um einen nahen Angehörigen gemäss aArt. 51 Abs. 2
AsylG handelt respektive inwiefern dieser Absatz gemäss den über-
gangsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen würde, da die
Voraussetzungen von Art. 51 AsylG bereits aufgrund der fehlenden vor-
bestandenen Familiengemeinschaft nicht erfüllt sind,
dass auch die Krankheit der Beschwerdeführerin nichts am Gesagten zu
ändern vermag, zumal es sich bei der vorgebrachten Unzumutbarkeit re-
spektive Unzulässigkeit um eine Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs
handelt und in dieser Form keine rechtliche Grundlage für die Bewilligung
der Einreise aufgrund einer unzumutbaren respektive unzulässigen Situa-
tion der Beschwerdeführerin in der Schweiz existiert,
dass in diesem Fall auch die in der Beschwerde sinngemäss vorgebrach-
ten Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) nicht ergänzend ange-
wandt werden können, da die Voraussetzungen des Familienasyls im
Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6
E. 5),
dass die Asylgesetzgebung den Beschwerdeführenden keine weitere re-
spektive andere Handhabe bietet, um den Beschwerdeführer in die
Schweiz nachzuziehen und daher – sollte am Vorhaben des Nachzuges
festgehalten werden – sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu
verweisen sind, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach
den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 8 E. 3.2),
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht auch das Gesuch um Fami-
liennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
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Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt
hat,
dass die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde,
dass gemäss dieser Bestimmung von Verfahrenskosten abgesehen wird,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Be-
schwerde nicht aussichtlos erscheint,
dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2014 belegt ist,
dass die Begehren in der Beschwerde aufgrund des festgestellten Ver-
stosses gegen das Akteneinsichtsrecht nicht als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass angesichts des prozessualen Mangels des erstinstanzlichen Verfah-
rens und dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden praxisgemäss eine angemessene Entschädigung
für die ihnen durch die prozessualen Fehler der Vorinstanz notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzuspre-
chen ist,
dass unter Würdigung aller massgebenden Umstände eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 200.– als angemessen erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für ihre Aufwen-
dungen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Akteneinsicht eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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