Abtei lung IV
D-2077/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2077/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nigerianischer
Staatsangehöriger ist, seinen Heimatstaat am 9. November 2008 (...)
auf dem Luftweg verliess und nach einer Zwischenlandung an einem
ihm unbekannten Ort am 10. November 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 16. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...),
dass er am 24. November 2008 (...) zur Person befragt sowie am 2.
Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er habe mit seiner Familie in (...) gewohnt und als Kleinhändler
gearbeitet.
dass nach dem Tod seines Vaters im Jahr (...) ein Onkel im (...)
Ansprüche auf dessen Land geltend gemacht habe, woraufhin im Fa-
milienrat entschieden worden sei, dass die Familie noch einmal ernten
dürfe und über die Besitzesfrage zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden würde,
dass der Beschwerdeführer im (...) von (...) maskierten Männern
überfallen und geschlagen worden sei, welche ihm unter Todes-
drohungen verboten hätten, das Land je wieder zu betreten,
dass er das Verbot missachtet habe, woraufhin es im (...) zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Onkel und dessen Sohn
gekommen sei, anlässlich welcher er den Letzteren unabsichtlich mit
einem Messer verletzt habe,
dass er sich daraufhin zunächst während (...) versteckt und in der
Folge zu Hause erfahren habe, dass der Cousin gestorben sei, er von
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der Polizei gesucht werde und diese an seiner Stelle seine Schwester
verhaftet habe,
dass er zu (...) geflüchtet und dort während (...) geblieben sei, jedoch,
weil er auch dort gesucht worden sei, von (...) nach (...) gebracht
worden sei, wo ihm ein Mann zur Ausreise verholfen habe,
dass er am (...) durch die (...) kontrolliert, ihm dabei der Konsum von
Betäubungsmitteln (...) nachgewiesen, (...) Bargeld beim ihm
sichergestellt, ihm davon (...) abgenommen und eine Anzeige in
Aussicht gestellt wurde, welche am (...) erstattet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 - eröffnet am
23. März 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Nigeria kei-
nen Pass und keinen Identitätsausweis gehabt, erfahrungswidrig sei,
da die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen Identitäts-
ausweise ausstellten,
dass nigerianische Staatsangehörige zudem in der Regel ihren Identi-
tätsausweis, ihren Führerschein oder ihren Pass benützten, um sich in
Nigeria ausweisen zu können,
dass sich der Beschwerdeführer ferner widersprochen habe, indem er
im EVZ gesagt habe, er hätte seinen Identitätsausweis auf der Flucht
verloren, während er anlässlich der einlässlichen Anhörung erklärt
habe, nie einen Identitäts-, sondern lediglich einen Geschäftsausweis
besessen zu haben,
dass seine Behauptung, ohne je einen persönlichen Ausweis vorzuwei-
sen Nigeria auf dem Luftweg verlassen zu haben, erfahrungswidrig sei
und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er die
Personalien in dem von seinem Begleiter vorgewiesenen Reisepass
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nicht kenne und nicht sagen könne, wohin er mit welcher Fluggesell-
schaft geflogen, wo die Zwischenlandung erfolgt sei und wieviel die
Reise gekostet habe,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbrin-
gen in zentralen Bereichen darart ungereimt und teilweise wider-
sprüchlich seien, dass sie als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizie-
ren seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuhei-
ssen, eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege bean-
tragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2009 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
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dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und
sich zum Nichteinreichen der Reise- beziehungsweise Identitätsdoku-
mente mit keinem Wort äussert,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren et-
was zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
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Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdee-
ingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besit-
ze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz, umso weniger, als (...)
in Nigeria wohnhaft sind,
dass der Beschwerdeführer noch jung ist, soweit aktenkundig an kei-
nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, eigenen Angaben zu-
folge nebst seiner Muttersprache (...) spricht und über Erwerbserfah-
rung als (...) verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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