B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2078/2014 / she
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist belarussischer Staatsangehöriger und stammt
aus B._______ (Belarus). Er gelangte gemäss eigenen Angaben am
26. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 24. August 2012 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu
den Gründen der Flucht fand am 15. Oktober 2012 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er sei anlässlich
einer Routinekontrolle in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten
und werde seither gesucht.
Als Beweismittel gab er einen Behindertenausweis, eine Sammelakte mit
medizinischen Rapporten und eine Vorladung des belarussischen Fi-
nanzdepartements zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 (Eröffnung am 17. März 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Als Beweismittel wurden zwei Arztberichte und eine Fürsorgebestätigung
eingereicht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, welchen der
Beschwerdeführer fristgerecht leistete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im
Jahre 2006 anlässlich der Präsidentschaftswahlen an einer Protestveran-
staltung teilgenommen habe. In der Folge sei es zu Problemen mit den
Behörden gekommen, weshalb er in C._______ um Asyl ersucht habe.
2007 sei er wieder in die Heimat abgeschoben worden und habe fortan
als (…) gearbeitet. (…) 2008 sei er bei einem Autounfall schwer verletzt
worden, und man habe seine Verletzungen falsch oder gar nicht behan-
delt, wodurch er invalid geworden sei. Sein Gesundheitszustand sei einer
der Gründe, warum er in die Schweiz gelangt sei. (…) 2012 sei er in
B._______ in eine Polizeikontrolle geraten. Aufgrund eines an der Tasche
befestigten Pins in Form einer belarussischen Flagge hätten ihn die Poli-
zisten durchsucht und dabei einen USB-Stick mit verbotenem Inhalt ge-
funden, weshalb er (…) in Polizeigewahrsam genommen worden sei.
Aufgrund dieses Vorfalles sei er gerichtlich zu einer Busse von 800'000
Rubel verurteilt worden. Sodann habe sein Arzt in der (Klinik) ihm mitge-
teilt, dass er nicht mehr behandelt werde und sich an die (Klinik) in
B._______ wenden solle, die jedoch nur schwer zugänglich sei. Er habe
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dann bis zur Ausreise bei einem Freund gewohnt und erfahren, dass zu-
hause behördlich nach ihm gesucht worden sei, so dass er am 23. Juli
2012 den Heimatstaat illegal verlassen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Behindertenausweis
vom (…), eine Sammelakte mit medizinischen Rapporten aus den Jahren
2009-2011 (…) sowie eine Vorladung des belarussischen Finanzdepar-
tements vom (…) zu den Akten. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah-
rens wurden weitere Arzt- und Operationsberichte ([…]) ins Recht gelegt.
5.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der schlechte
Gesundheitszustand, auf welchen sich der Beschwerdeführer berufe,
stelle keinen Asylgrund dar. Überdies seien an seiner Aussage, in der
Heimat keine medizinische Hilfe bekommen zu haben, aufgrund der ein-
gereichten Beweismittel Zweifel anzubringen. Den Vorbringen, welche
den Zeitraum vor 2008 beträfen, könnten keine Anhaltspunkte für eine
Verfolgung entnommen werden. Die Festnahme im Jahre 2012 sei inkon-
sistent geschildert worden. So habe er anlässlich der BzP zunächst an-
gegeben, Beamte hätten bei einer Personenkontrolle in seiner Tasche ei-
ne alte weissrussische Fahne entdeckt, während in der Anhörung von ei-
nem aufgesteckten Pin gesprochen worden sei. Gemäss Aussagen in der
Anhörung sei der Grund für die Festnahme und die Verurteilung ein USB-
Stick gewesen, auf welchem sich verbotene Musikdateien und ein verbo-
tener Film befunden hätten. Dieser Stick sei anlässlich der BzP gänzlich
unerwähnt geblieben. In der Anhörung sei er überdies nicht im Stande
gewesen, die Suche nach seiner Person zu detaillieren, obwohl er ge-
mäss eigenen Angaben mit seiner Mutter via Internet in Kontakt gestan-
den sei. Schliesslich habe auch die Vorladung des Finanzdepartements
vom (…) nicht sinnvoll mit den Vorbringen verknüpft werden können. So
hätte gemäss seiner Erklärung das Finanzdepartement absichtlich eine
Vorladung verschickt, da die Behörden davon ausgegangen seien, dort-
hin – aber nicht zur Polizei – würde er gehen. Auch dies spreche gegen
eine ernsthafte polizeiliche Suche. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
genügen.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die medizi-
nischen Komplikationen ständen in einem direkten Zusammenhang zur
politisch motivierten Verfolgung. So sei ihm (…) eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigert worden und diese mangelhafte Behandlung
hätte schwere Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Widerspruch
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hinsichtlich der Flagge liesse sich mit einem (Übersetzungs-)Fehler erklä-
ren. Die Ungenauigkeit des Protokolls sei auch dadurch entstanden, dass
der Beschwerdeführer während der BzP an Schmerzen gelitten habe,
wodurch seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen sei. Der USB-
Stick sei in der BzP unerwähnt geblieben, da er sich auf die wichtigsten
Fakten habe beschränken wollen und daher nur den Auslöser der Kon-
trolle respektive Verhaftung (Pin) genannt habe. Hinter der Einladung des
Finanzdepartements vermute er eine List der Behörden, um seiner wieder
habhaft zu werden. Sowohl hinsichtlich der BzP als auch der Anhörung
sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diese unter Aufbietung all
seiner Kräfte und unter starken Schmerzen zu bestreiten gehabt habe,
wodurch er Mühe gehabt habe, eine umfassende sowie präzise Darstel-
lung der Ereignisse abzugeben. Die Asylrelevanz ergebe sich daraus,
dass es in Belarus verboten sei, oppositionelle Symbole und Flaggen auf
sich zu tragen und Oppositionelle würden aus rein politischen Motiven
eingesperrt. Die Verfahren würden rechtsstaatlichen Prinzipien nicht ge-
nügen und die Lebensumstände in den Gefängnissen sowie die medizini-
sche Betreuung seien schlecht.
6.
6.1 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genügen. Der in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachte Erklä-
rungsversuch, aufgrund eines Übersetzungsfehlers sei im Protokoll der
BzP von einer Fahne in und nicht an der Tasche die Rede gewesen, ver-
mag nicht vollends zu überzeugen, zumal er in der Anhörung anfänglich
ausführte, den Pin auf den Kleidern getragen zu haben (act. A15 F76)
und erst auf Vorhalt hin sich dahingehend korrigierte, der Pin habe sich
am Trageriemen der Tasche befunden (ebd. F115). Ebenfalls nicht zu
überzeugen vermag der Einwand, er habe den USB-Stick nicht erwähnt,
da er nicht danach gefragt worden sei (vgl. ebd. F114) respektive er habe
sich auf das Wesentliche zu konzentrieren versucht (vgl. Beschwerde-
schrift), zumal er auch auf die Frage, ob seine behördlichen Probleme
einzig mit der Flagge zusammenhängen würden, den USB-Stick nicht er-
wähnte, sondern allgemein ausgeführte, über ihn würde ein Dossier be-
stehen, und die Fahne habe den Behörden dieses Dossier lediglich in Er-
innerung gerufen (vgl. act. A5 S. 7 f.). In Ergänzung zu den bereits vom
BFM angesprochenen Widersprüchen ist zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss der Anamnese im eingereichten Arztbericht (…)
sowie im bereits beim BFM eingereichten Bericht (…) nach der Entlas-
sung aus dem Spital bei seiner Grossmutter gewaltsam festgenommen
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worden sei, man ihm seinen Pass abgenommen habe und ihn unter Dro-
hung und Erpressung zur Abgabe eines Geständnisses habe zwingen
wollen, um ihn für den Autounfall strafrechtlich zu belangen. Diese Aus-
führungen finden keine Entsprechung in den Anhörungsprotokollen an-
lässlich des Asylverfahrens und widersprechen im Übrigen auch seinen
Ausführungen hinsichtlich des Verlusts seines Reisepasses, welcher ge-
mäss Anhörung (in marginaler Abweichung zur Aussage in der BzP; vgl.
dazu act. A5 S. 5) anlässlich einer Hausdurchsuchung, die sich während
seiner Inhaftierung ereignet habe, beschlagnahmt worden sei (vgl. act.
A15 F16 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden vom BFM
daher zu Recht für unglaubhaft befunden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch
ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge. Seine Beinver-
letzung habe sich gemäss dem Arztbericht (…) merklich gebessert und er
sei – wenn auch nicht vollends schmerzfrei – sehr mobil. (…). Hinsichtlich
der Hepatitis-C-Infektion sei gemäss Arztbericht derzeit keine Behandlung
indiziert. Bereits in der Heimat habe der Beschwerdeführer in diversen
Spitälern medizinische Betreuung erhalten und sowohl betreffend die kör-
perlichen als auch psychischen Leiden beständen in Belarus geeignete
Behandlungsmöglichkeiten. Zudem bestehe ein erhöhtes öffentliches In-
teresse am Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktenkundigen Straffäl-
ligkeit des Beschwerdeführers.
8.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die medizi-
nische Behandlung des (…) Beines sei noch nicht abgeschlossen. (…).
Dieser medizinische Eingriff sei in der Heimat nicht möglich, da dieser
zum einen sehr anspruchsvoll sei und zum anderen mit Kosten verbun-
den wäre, für welche der Beschwerdeführer nicht aufkommen könnte. Die
Hepatitiserkrankung bedürfe eventuell ebenfalls einer Behandlung und
schliesslich könne die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Be-
larus nicht adäquat behandelt werden. Der Beschwerdeführer habe sich
in der Schweiz auch keine schwerwiegenden Straftaten zu Schulden
kommen lassen.
8.7 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar er-
achtet. Allerdings ist zu erwähnen, dass – wie in der Beschwerde richti-
gerweise ausgeführt wurde – die sich im Bagatellbereich bewegende
Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht in die Beurteilung der Zumut-
barkeit einzufliessen hat. Die übrigen Erwägungen des BFM erweisen
sich demgegenüber als zutreffend. So ist hinsichtlich der Beinverletzung
eine merkliche Besserung eingetreten und die drohenden gesundheitli-
chen Folgen bei einer Nichtbehandlung beschränken sich auf eine (…)
Veränderung der (…) Gelenke. Dieser Gefahr kann aber einerseits (…)
entgegengewirkt werden (vgl. Arztbericht […]), andererseits bestehen in
Belarus Einrichtungen, welche orthopädische Eingriffe vornehmen kön-
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Seite 10
nen (vgl. den Hinweis in der angefochtenen Verfügung). Gleich verhält es
sich mit der Hepatitis-C-Erkrankung, welche im Heimatstaat behandelbar
ist (vgl. World Health Organization [WHO], Global Policy Report on the
Prevention and Control of Viral Hepatitis in WHO Member States 2013, S.
107). Die PTBS ist grundsätzlich ebenfalls behandelbar (vgl. ERICA RI-
CHARDSON/IRINA MALAKHOVA/IRINA NOVIK/ANDREI FAMENKA, Health Sys-
tems in Transition, Vol. 15 No. 5 2013; Belarus, Health System Review).
Wie bereits in der Verfügung des BFM ausgeführt, kann an dieser Stelle
noch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Rück-
kehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übri-
gen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ohnehin der mo-
mentanen gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kosten-
vorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2078/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: