B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2079/2014
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 11. März 2013 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem
Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 20. März 2013 dem Kan-
ton C._______ zugewiesen. Am 28. Mai 2013 wurde er von einem Mitar-
beiter des BFM im EVZ D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er
sei guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul und stamme
aus E._______ (Region Mamou). Seine Mutter habe ihn ausserehelich
geboren und daher Probleme mit ihrer Familie gehabt. Seine Mutter woh-
ne immer noch in E._______, während sein Vater in der Hauptstadt Co-
nakry lebe. Er selber sei im Alter von zehn Jahren beziehungsweise noch
als Kleinkind in die Hauptstadt Conakry gezogen, wo er fortan bei einer
Tante im F._______ (G._______, Conakry) gelebt habe. Er habe nie eine
Schule besucht und sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Manchmal habe er aber seiner Tante in deren Restaurant geholfen.
Wegen seiner unehelichen Geburt sei er von verschiedenen Leuten be-
schimpft oder ausgelacht worden. Anlässlich einer Taufe in der Familie
seines Vaters habe sein Halbbruder ihn beim Essen als "Bastard" be-
zeichnet. In der Folge sei es zu einer Schlägerei gekommen. Später sei
er nach Hause gegangen und habe seine Clique zusammengerufen.
Gemeinsam seien sie zum Haus seines Vaters zurückgekehrt, wo seine
Halbschwester die Tür geöffnet habe. Sein Halbbruder habe dann ver-
sucht, ihn mit einer Fernbedienung zu schlagen, worauf er mit einem sei-
ner Clique gehörenden Gewehr seine beiden Halbgeschwister bezie-
hungsweise seine Stiefmutter und den Halbbruder beziehungsweise die
Stiefmutter und die Halbschwester erschossen habe. Anschliessend habe
er mit seiner Clique ins F._______ zurückkehren wollen. Die Polizei habe
aber bereits eine Strassensperre errichtet gehabt und ihn festgenommen.
Sein Vater habe die Einleitung eines Strafverfahrens mit Geldzahlungen
verhindert, um selber nicht auch noch Probleme zu bekommen. Dennoch
habe er ein Jahr in Haft verbracht, bis er im Januar 2013 mit der Hilfe
seiner Tante aus dem Gefängnis habe fliehen können. Noch am gleichen
Tag habe er Guinea verlassen. Er sei in einem Personenwagen via Se-
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negal und Mauretanien nach Marokko und anschliessend auf einem klei-
nen Schiff nach Spanien gelangt. Am 1. Februar 2013 sei er mit dem Zug
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Er habe
zuvor in keinem Land Asyl beantragt und sei auch nirgends registriert
worden.
Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, bei einem Autounfall im Quar-
tier H._______ in Conakry im Jahre 2011 sei seine Harnröhre verletzt
worden. Er sei damals umgehend ein erstes Mal operiert worden. Wegen
der erwähnten Probleme mit der Familie seines Vaters beziehungsweise
mit den Behörden habe er sich keiner weiteren Operation unterziehen
lassen können, weshalb er nach wie vor Probleme beim Urinieren habe.
A.c Der Beschwerdeführer gab den Schweizer Asylbehörden keine Identi-
täts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er erklärte, nie einen Pass oder ei-
ne Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben.
A.d Gemäss Rapport der Kantonspolizei C._______ vom 29. Januar
2014 habe der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Juli 2013 und dem
10. November 2013 wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz ver-
stossen, indem er mit Marihuana gehandelt habe.
A.e Verschiedenen sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden ärzt-
lichen Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
sich wegen der erwähnten urologischen Probleme ab dem 26. März 2013
in ärztlicher Behandlung befand. Am 22. August 2013 wurde er deswegen
im I._______ einer Operation unterzogen. In seinem Bericht vom 11.
März 2014 erklärte der leitende Arzt der Urologie des I._______ die Kon-
trollen für abgeschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 19. März 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
(namentlich in Bezug auf die Umstände und Folgerungen der angeblichen
Tötung der Verwandten, welche völlig widersprüchlich und zudem völlig
emotionslos geschildert worden seien) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme wurde darauf hingewiesen, dass die zweite, in der
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Schweiz durchgeführte Operation sowie auch die Nachbehandlungen und
Kontrollen abgeschlossen seien. Sollte der Beschwerdeführer später
noch Medikamente benötigen, so wäre die Versorgung mit diesen im
Heimatstaat gesichert.
C.
Der damals noch nicht vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit Ein-
gabe vom 16. April 2014 gegen die BFM-Verfügung vom 17. März 2014
an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei machte er unter anderem gel-
tend, die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Er ha-
be immer noch Probleme beim Wasserlösen; auch leide er unter einer
Hernie. Zur Untermauerung dieses Vorbringen gab er eine Einladung der
Urologischen Klinik des I._______ für eine Nachkontrolle am 5. Mai 2014
sowie ein Informationsblatt für Patienten, bei denen eine Hernie (Leisten-
bruch) diagnostiziert worden war, zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Im Weiteren
stellte es fest, die Eingabe richte sich gemäss den Anträgen standardfor-
mularmässig sowohl gegen die vorinstanzlich verfügte Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls als auch gegen
die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, gemäss
der persönlich abgefassten Begründung jedoch lediglich gegen die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs. Der Instruktionsrichter setzte dem
Beschwerdeführer daher zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 16. April
2014 gegen alle Punkte der BFM-Verfügung vom 17. März 2014 oder nur
gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sowie zur allfälligen Nachrei-
chung einer auch den Asylpunkt umfassenden Begründung Frist bis zum
5. Mai 2014 an.
Gleichzeitig wurden die in der Eingabe vom 16. April 2014 enthaltenen
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage
abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum
8. Mai 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andern-
falls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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D.b Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 29. April 2014 mit, nur gegen den vorinstanzlich verfügten
Vollzug der Wegweisung Beschwerde erheben zu wollen; aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme (er müsse sich am 30. April 2014 im
I._______ einer weiteren Operation unterziehen) sei der Wegweisungs-
vollzug nach Guinea nicht zumutbar. Sodann gab er eine gleichentags
vom Kantonalen Sozialdienst C._______ ausgestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten.
D.c In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren
Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 fest, die Beschwerde vom 16. April
2014 richte sich nur gegen den vom BFM am 17. März 2014 verfügten
Wegweisungsvollzug, und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses würden wiedererwägungsweise gutgeheissen. Im
Weiteren forderte es den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwal-
tungsgericht bis zum 19. Mai 2014 den Namen eines von ihm selber be-
stimmten Rechtsvertreters mitzuteilen; bei ungenutzter Frist werde ihm
von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ebenfalls bis zum
19. Mai 2014 einen die Operation vom 30. April 2014 betreffenden ärztli-
chen Bericht einzureichen.
D.d Nachdem der Beschwerdeführer am 17. April 2014 von der Staats-
anwaltschaft J._______ wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Geld-
strafe verurteilt worden war, verfügte K._______ C._______ am 23. Mai
2014 die Eingrenzung in den Kanton C._______ und die Ausgrenzung
aus der Gemeinde L._______.
D.e Der Aufforderung, einen Rechtsvertreter zu bestimmen, kam der Be-
schwerdeführer nicht nach, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihm
am 26. Juni 2014 einen Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons C._______ als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete.
D.f Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
teilte die (…) dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2014 mit, Frau
Patricia Müller übernehme die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
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Seite 6
D.g Dem Ersuchen der neu ernannten Rechtsvertreterin um Zustellung
der wesentlichen Akten des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts
entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2014.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte das BFM
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde vom 16. April 2014, regte
aber an, allenfalls beim I._______ einen weiteren Schlussbericht einzu-
fordern. Dabei wies es jedoch darauf hin, der für die Leiden kausale Un-
fall habe sich im Jahre 2011 im Heimatstaat ereignet. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer danach noch längere Zeit in Guinea habe leben
und die lange Reise nach Europa auf sich nehmen können, spreche da-
für, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Abschluss der
Behandlungen offensichtlich gegeben sei.
E.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 12. September 2014 mit, die Be-
schwerden ihres Mandanten hätten sich gebessert, doch werde in zwei
Wochen eine eingehende Kontrolluntersuchung durchgeführt. Sodann er-
suchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis Ende Oktober 2014.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Erstreckung der
Replikfrist am 19. September 2014 ab, verwies jedoch gleichzeitig auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde auch nachträglich eingereichte
Parteivorbringen berücksichtigen könne, sofern sie ihr ausschlaggebend
erschienen.
E.d Am 9. Oktober 2014 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers dem Bundesverwaltungsgericht mit, bis anhin sei ihr noch kein Arzt-
bericht zugestellt worden. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Oktober
2014 wies sie darauf hin, dass sich die Ebola-Epidemie in Guinea weiter
ausbreite; es werde befürchtet, dass sich in Conakry, der Heimatstadt des
Beschwerdeführers, ein neuer Seuchenherd herausgebildet habe.
Schliesslich führte die Rechtsvertreterin in einem weiteren Schreiben vom
15. Oktober 2014 aus, der Beschwerdeführer sei damals im Spital
M._______ operiert worden; die aktuelle Entbindungserklärung, welche
sie für die Einsicht in das Krankendossier benötige, könne von ihrem
Mandanten erst am 16. Oktober 2014 unterzeichnet werden.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. April 2014 aus-
drücklich festhielt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliess-
lich gegen den Vollzug der vorinstanzlich verfügten Wegweisung. Die Ver-
fügung des BFM vom 17. März 2014 ist, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch
die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu über-
prüfen (vgl. BVGE 2011/38; Entscheidungen und Mitteilungen der
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Seite 8
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bun-
desamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A
FK erfüllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall,
zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation vom BFM weder als
glaubhaft noch als asylrelevant qualifiziert worden war, welche Feststel-
lung auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wurde.
4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In Guinea herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürger-
krieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Im De-
zember 2013 brach in der im Süden des Landes, nahe der Grenze zu Li-
beria gelegenen Stadt Guéckédou Ebola aus. In der Folge verbreitete
sich das Virus rasch in andere Regionen Guineas und insbesondere in
die Nachbarländer Liberia und Sierra Leone. Seither wurden aus Guinea
1391 Ebola-Infektionen und 997 Todesfälle bestätigt (Stand: 29. Oktober
2014). Indessen ist Guinea nach wie vor nicht flächendeckend von der
Ebola-Epidemie betroffen; insbesondere wurden aus der Heimatregion
des Beschwerdeführers, Mamou, keine Ebola-Erkrankungen gemeldet,
D-2079/2014
Seite 10
so dass – entgegen der in der Eingabe vom 13. Oktober 2014 unter Hin-
weis auf zwei dem Internet entnommene Berichte der Weltgesundheitsor-
ganisation WHO und der "Neuen Zürcher Zeitung" vertretenen Auffas-
sung – der Wegweisungsvollzug nach Guinea nicht generell als unzumut-
bar bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer machte in der er-
wähnten Eingabe durch seine Rechtsvertreterin eine rein hypothetische
Gefährdung einer Ansteckung durch das Ebola-Virus geltend, welche in-
dessen nicht ausreicht, um eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar
zu bezeichnen.
4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische
– Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten
4.2.2.1 Aus den verschiedenen sich bei den Akten befindenden ärztlichen
Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Autounfall in
der Heimat im Jahr 2011 eine Harnröhrenverletzung erlitten hatte. Am
22. August 2013 wurde er deswegen im I._______ ein zweites Mal ope-
riert; der leitende Arzt der Urologie des I._______ erklärte die Behandlung
mit Bericht vom 11. März 2014 für abgeschlossen. Ferner kann den ein-
gereichten Unterlagen entnommen werden, dass sich der Beschwerde-
führer – vermutlich im Zusammenhang mit einem Leistenbruch – am 30.
April 2014 im Spital M._______ einem weiteren Eingriff unterziehen liess.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte – obwohl von ihr in
Aussicht gestellt – keine entsprechenden ärztlichen Berichte ein; in der
Eingabe vom 12. September 2014 führte sie aber aus, gemäss Angaben
ihres Mandanten hätten sich "die Beschwerden gebessert".
Demnach sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug un-
ter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen
würden.
4.2.2.2 Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des
noch jungen, ledigen Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab darauf hin-
zuweisen, dass seine Aussage, nie zur Schule gegangen zu sein, ange-
sichts der Aktenlage mehr als zweifelhaft erscheint. Unbestrittenermas-
sen hat er aber im Restaurant seiner Tante in Conakry mitgeholfen und
verfügt somit über entsprechende Berufserfahrung. Sodann ist davon
auszugehen, dass er in seiner Heimat auch über ein tragfähiges soziales
Netz verfügt (gemäss seinen Angaben sollen seine Mutter, mit der er aber
nicht viel Kontakt habe, noch im Heimatdorf E._______ in der Region
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Seite 11
Mamou [vgl. Vorakten A4 S. 5 und A17 S. 5] und sein Vater sowie eine
Tante in der Hauptstadt Conakry [A4 S. 5 und A17 S. 5] leben). Es ist da-
her davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in
eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch
die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
4.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
Was die in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2014 enthaltenen verfah-
rensrechtlichen Anträge (Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und der Weitergabe von Daten sowie Offen-
legung einer allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe mittels separater
Verfügung) betrifft, so sind diese mit Erlass des vorliegenden Urteils ge-
genstandslos geworden, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine
erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe zu entnehmen sind.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Zwischenverfügung
vom 2. Mai 2014 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geän-
dert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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6.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer am 26. Juni 2014 einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der (…) als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die durch die Beratungsstelle be-
stimmte Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht, doch lässt
sich der notwendige Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art.
8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende
amtliche Honorar auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von
Fr. 600.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: