B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2079/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Magda Burkhard, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-2079/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2012 besuchten die Beschwerdeführerinnen zusam-
men mit dem Ehemann respektive Vater (nachfolgend: Ehemann) die
schweizerische Vertretung in Pakistan (nachfolgend: Vertretung) und reich-
ten für Letztere ein Asylgesuch aus dem Ausland ein.
B.
Diese Eingabe wurde zusammen mit anderen bei der Botschaft abgegebe-
nen Dokumenten ans BFM weitergeleitet, wo sie am 5. Oktober 2012 ein-
traf.
C.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 forderte das BFM den Ehemann auf,
eines der eingereichten Dokumente zu übersetzen. Dieser Aufforderung
kam der Ehemann am 7. Februar 2013 nach.
D.
Am 29. März 2013 erkundigte sich der Ehemann nach dem Stand des Ver-
fahrens.
E.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 teilte das BFM dem Ehemann mit, dass
kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht gestellt werden
könne.
F.
Am 30. Juli 2013 und 16. Oktober 2013 ersuchte der Ehemann um rasche
Behandlung des Gesuchs.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 äusserte der Ehemann den Wunsch,
persönlich beim BFM die Situation der Beschwerdeführerinnen zu schil-
dern. Mit Schreiben vom 26. November 2013 bekräftigte er seinen Wunsch.
H.
Am 6. Dezember 2013 teilte das BFM dem Ehemann mit, es werde in Kürze
eine Befragung der Beschwerdeführerinnen auf der Vertretung anberaumt.
In diesem Zusammenhang wurde er um Bekanntgabe der Kontaktdaten
der Beschwerdeführerinnen gebeten.
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Seite 3
I.
Am 3. Januar 2014 teilte der Ehemann dem BFM die Kontaktdaten der
Beschwerdeführerinnen mit.
J.
Am 3. März 2014 teilte der Ehemann dem BFM mit, das bis heute keine
Anhörung der Beschwerdeführerinnen stattgefunden habe.
K.
Am 15. April 2014 zeigte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz das Mandats-
verhältnis zum Ehemann respektive zu den Beschwerdeführerinnen an
und ersuchte um prioritäre Behandlung des Begehrens.
L.
Am 22. April 2014 beantwortete das BFM die Anfrage dahingehend, dass
kein exakter Termin für den Entscheid in Aussicht gestellt werden könne.
M.
Am 24. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen auf der Vertretung
befragt. Das Befragungsprotokoll wurde am 26. Juni 2014 ans BFM wei-
tergeleitet.
N.
Am 7. August, 3. September, 14. Oktober 2014 und 24. November 2014
sowie am 27. Januar 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut hin-
sichtlich des Verfahrensstandes.
O.
Am 2. Februar 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführerinnen erneut
mit, dass kein konkreter Zeitpunkt für den Abschluss des Verfahrens ge-
nannt werden könne.
P.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh-
rerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die
Feststellung, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vo-
rinstanz sei zudem anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzöge-
rung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel wurde eine
E-Mail-Korrespondenz eingereicht.
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Zur Begründung wurde unter Rekapitulation der Verfahrensgeschichte
ausgeführt, dass aus der E-Mail-Anfrage bei der Vertretung hervorgehe,
dass das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerinnen am 26. Juni
2014 ans SEM weitergeleitet worden sei, das SEM somit seit diesem Zeit-
punkt über sämtliche entscheidrelevanten Dokumente verfüge und die Un-
tätigkeit daher eine Rechtsverzögerung darstelle.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerinnen auf, über die finanziellen Verhältnisse des Eheman-
nes Aufschluss zu geben, woraufhin die Beschwerdeführerinnen mit Ein-
gabe vom 23. April 2015 (Poststempel) diverse Belege einreichten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 verneinte das Gericht die Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerinnen und forderte sie zur Leistung eines
Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 7. Mai 2015 fristgerecht bezahlt.
S.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 äusserte sich das SEM zum Vor-
wurf der Rechtsverzögerung. Dazu führte es aus, dass die Möglichkeit zur
Einreichung eines Auslandgesuchs Ende September 2012 abgeschafft
worden sei und damals noch rund 16'000 Gesuche hängig gewesen seien.
Ende Mai 2015 seien noch 3'015 Gesuche hängig gewesen, von denen
viele älter als dasjenige der Beschwerdeführerinnen gewesen seien. Das
SEM setze alles daran, die verbleibenden Gesuche im laufenden Jahr ab-
zubauen. Es seien Schritte eingeleitet worden, um die Ressourcen bei den
stärker betroffenen Vertretungen auszubauen. Da dies jedoch auch politi-
sche Entscheide erfordere, werde dafür eine gewisse Zeit benötigt. Unbe-
strittenermassen sei eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren unbefrie-
digend. Im Lichte der geschilderten Hintergründe erscheine es jedoch nicht
angemessen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem SEM in Einzelfäl-
len auf Beschwerde hin Erledigungsfristen ansetzen würde, zumal das
SEM um einen Abbau der Pendenzen bemüht sei. Gesuche, bei denen
nach summarischer Prüfung eine akute Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) möglich erscheine, würden prioritär behandelt. Eine solche
Gefährdung liege nicht vor. Bei allen anderen Gesuchen werde nach dem
Altersprinzip vorgegangen. Es wäre stossend, wenn im Einzelfall durch
Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Vorzugsbehand-
lung erwirkt werden könnte.
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Seite 5
T.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Replik vom 3. Juni 2015 (Post-
stempel) zur Vernehmlassung Stellung.
Dabei wurde ausgeführt, dass das SEM jeweils mit einem Standardschrei-
ben auf die Anfragen betreffend den Verfahrensstand geantwortet habe. Im
Antwortschreiben vom 22. April 2014 sei dargelegt worden, dass das Ver-
fahren fortgesetzt werde, sobald die Befragungsprotokolle beim SEM ein-
treffen würden. Diese seien am 26. Juni 2014 an die Vorinstanz übermittelt
worden und danach seien – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Ver-
fahrensschritte unternommen worden. Das SEM argumentiere weiter, dass
bei Gesuchen, bei denen bei summarischer Betrachtung eine akute Ge-
fährdung gemäss Art. 3 AsylG möglich erscheine, eine prioritäre Behand-
lung erfolge. Im Falle der Beschwerdeführerinnen liege eine solche Gefähr-
dung vor, da sie als alleinstehende Frau mit Kind illegal in Pakistan leben
würden. So drohe eine jederzeitige Abschiebung, die Beschwerdeführerin-
nen seien Übergriffen schutzlos ausgeliefert, hätten keinen Zugang zur me-
dizinischen Versorgung und die Tochter könne keine Schule besuchen.
Nach Afghanistan könnten sie auch nicht zurückkehren, da sie ohne männ-
liche Begleitung keine Lebensgrundlage hätten. Als Beweismittel lagen der
Eingabe zwei Artikel über die allgemeine Lage von Afghanen in Pakistan
sowie die bereits eingereichte E-Mail-Korrespondenz bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde ge-
gen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde zuständig.
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Seite 6
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit wei-
teren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen, welche ein Asylgesuch aus dem Ausland ge-
stellt und um Erlass eines entsprechenden Entscheids in Form einer an-
fechtbaren Verfügung ersucht haben, sind zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beför-
derliche Verfahrenserledigung ersucht haben. Auf die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
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Seite 7
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG sind Entscheide, die nicht unter die Kate-
gorien von Abs. 1 des gleichen Artikels fallen (und in welchen eine Behand-
lungsfrist von fünf Arbeitstagen vorgegeben wird), in der Regel innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Die frühere Ge-
setzesbestimmung, wonach solche Verfahren in der Regel innerhalb von
20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung beziehungsweise in der Regel
innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41
AsylG erforderlich sind (Art. 37 aAbs. 2 und 3 AsylG), wurde per 31. Januar
2014 aufgehoben (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012). Allerdings gilt gemäss den Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 28. September 2012 für bereits eingereichte Asylgesuche
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aus dem Ausland die Bestimmung von aArt. 41 Abs. 2 AsylG weiterhin, was
nahe legt, dass bei dieser altrechtlichen Behandlungskategorie auch wei-
terhin die altrechtlichen Behandlungsfristen von drei Monaten "gelten" –
gemeint ist immer: im Sinne von Ordnungsfristen – sollen.
4.
4.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die lange Verfahrensdauer im
vorliegenden Fall mit objektiven Gründen rechtfertigen lässt.
4.2 Nicht in die Prüfung einbezogen wird allerdings der Zeitraum nach Ein-
gang der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Gericht, da dieses für die
Behandlung der Beschwerde notwendigerweise das vorinstanzliche Dos-
sier beiziehen musste, womit der Vorinstanz eine Weiterbehandlung des
Asylgesuchs praktisch verhindert war.
4.3 Das Ausland-Asylverfahren gemäss aArt. 20 AsylG weist zwar gewisse
Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen er-
schweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermitt-
lung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt das Asylver-
fahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher
Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG) und die Asylsuchenden halten sich
im Auslandverfahren häufig im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in
diesen Fällen eine besonders beförderliche Behandlung der Gesuche
sachlich geboten ist.
4.4 Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen bereits in einen Drittstaat
weitergereist. Bei dieser Konstellation ist nach Lehre und Praxis im Sinn
einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass die Asylsuchen-
den dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen). Allerdings haben sie wiederholt auf die schwieri-
gen Lebensbedingungen hingewiesen.
4.5 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM be-
kannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes ein-
zelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 aAbs. 3
AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das SEM hat zu-
dem in der Tat bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der
hängigen Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung darge-
legten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren sind ebenfalls durch-
aus nachvollziehbar.
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Seite 9
4.6 Das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen ist seit September 2012
hängig. Die Befragungsprotokolle sind Ende Juni 2014 an die Vorinstanz
weitergeleitet worden. Seither sind, soweit aus den Akten ersichtlich, keine
Instruktionshandlungen mehr erfolgt. So antwortete das SEM denn auch
lediglich auf die fünfte Anfrage, während die vier vorangehenden unbeant-
wortet geblieben sind. Diese Untätigkeit der Vorinstanz für etwa neun Mo-
nate zwischen Juni 2014 und April 2015 (Zeitpunkt der Einreichung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde) trotz fünfmaliger Verfahrensstandan-
frage der Beschwerdeführerinnen lässt sich objektiv nicht rechtfertigen.
4.7 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzöge-
rungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine
strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht
rechtfertigen können. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine
Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entspre-
chend für die Bejahung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots
nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Ver-
schulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl.
BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1;
vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II,
2. Aufl. 2006, Rz. 1277 f., MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure,
in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Droit
constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich
aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein
prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Prozess-
)Recht der Beschwerdeführerinnen statuiert. Sie gelten auch für nichtstrei-
tige Verwaltungsverfahren und, angesichts der Belastung, die eine über-
mässig lange Dauer eines Asylverfahrens für eine Gesuchstellerin darstellt,
insbesondere für das Asylverfahren. Das SEM kann sich deshalb zur
Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich nicht auf die
hohe Geschäftslast und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unab-
hängig davon, ob das SEM alles in seiner Macht Stehende tut, um die pen-
denten Verfahren so schnell wie möglich und in einer angemessenen Rei-
henfolge abzubauen.
4.8 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten
sind dem SEM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch ohne
weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen
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(Art. a20 Abs. 2 AsylG). Von der Ansetzung einer Frist, innert welcher das
erstinstanzliche Verfahren erledigt sein muss, ist allerdings abzusehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführinnen ist der geleis-
tete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzule-
gen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das SEM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2079/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen
umgehend an die Hand zu nehmen und zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen
wird der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss zurücker-
stattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: