Abtei lung IV
D-2080/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 26. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2080/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 1. Februar 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen darlegte, der
tamilischen Ethnie anzugehören, aus _______ zu stammen und von
Mai 2006 bis zur Ausreise in _______ gelebt zu haben,
dass er in _______ genötigt worden sei, für die Eelam People's Demo-
cratic Party (EPDP) zu arbeiten, und deswegen in der Folge Bedrohun-
gen durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erlitten habe,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage zu seinem Schwager nach
_______ geflohen sei,
dass er dort Opfer wiederholter Repressalien durch Mitglieder der
EPDP, welche ihn zur erneuten Zusammenarbeit aufgefordert hätten,
geworden sei,
dass er vor diesem Hintergrund Sri Lanka am 20. Januar 2008 von
_______ aus auf dem Luftweg verlassen habe,
dass er als Beweismittel eine Bestätigung der EPDP und einen Polizei-
rapport zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der Vorinstanz am 3.
März 1999 in England erkennungsdienstlich behandelt wurde,
dass die englischen Behörden am 10. März 2008 einer Rückübernah-
me des Beschwerdeführers zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer am 26. März 2008 das rechtliche Gehör
zum festgestellten Aufenthalt in England gewährt wurde und er dabei
einräumte, sich vor der Einreise in die Schweiz dort als Asylsuchender
aufgehalten zu haben,
Seite 2
D-2080/2008
dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er befürchte, im Falle
der Rückkehr nach England inhaftiert und nach Sri Lanka abgescho-
ben zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2008 - eröffnet am selben
Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit
dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach England zurückkehren, wo er sich vor der
Einreise in die Schweiz aufgehalten habe,
dass England ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach vorliegend in England
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe, zumal die englischen Behörden - sollte der Beschwer-
deführer im Heimatland relevant gefährdet sein - den entsprechenden
völkerrechtlichen und humanitären Verpflichtungen nachkommen wür-
den,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprä-
chen,
dass gemäss Aktenlage kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu
den beiden offenbar in der Schweiz lebenden Schwestern sowie einem
Onkel bestehe, weshalb die für einen allfälligen Verbleib des Be-
schwerdeführers in der Schweiz erforderliche Beziehungsnähe zu ver-
neinen sei,
dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme mit der EPDP
und den LTTE nicht habe glaubhaft machen können, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung nach England zulässig, zumutbar
und möglich sei,
Seite 3
D-2080/2008
dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des vorinstanzlichen Ent-
scheids am 26. März 2008 eine Erklärung, auf die Einreichung einer
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes zu
verzichten, unterzeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 31.
März 2008 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs, die Aufhebung der Dispositivziffern 2
bis 4 und das Absehen vom Wegweisungsvollzug, subeventualiter die
Einholung einer Zusicherung bei den englischen Behörden für die Un-
terlassung der Ausschaffung des Beschwerdeführers bis zur Normali-
sierung der Bürgerrechtssituation in Sri Lanka und in prozessualer
Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
ziehungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen
liess,
dass er zur Begründung vorab geltend machte, die Beschwerdever-
zichtserklärung vom 26. März 2008 sei unter rechtsstaatlich bedenkli-
chen Umständen zu Stande gekommen und müsse als nichtig bezie-
hungsweise innerhalb der Beschwerdefrist widerrufbar qualifiziert wer-
den,
dass der kantonale Beamte behauptet habe, eine Beschwerde sei
ohnehin aussichtslos und der Beschwerdeführer müsse im Falle der
Beschwerde längere Zeit in Ausschaffungshaft verbringen,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 1999 in England erfolglos um
Asyl nachgesucht habe,
dass die englischen Behörden mehrmals erfolglos versucht hätten,
den Beschwerdeführer auszuschaffen,
dass er deshalb via Frankreich in die Schweiz gelangt sei und hier ein
Asylgesuch gestellt habe,
Seite 4
D-2080/2008
dass er den Aufenthalt in England anlässlich der Befragungen in der
Schweiz verschwiegen habe und die Angaben zu den Fluchtgründen
frei erfunden seien,
dass diese Angaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs irrelevant seien und die tatsächlichen Gründe für das
Stellen eines zweiten Asylgesuchs nach Eintreten auf dieses Gesuch
durch die Vorinstanz im Rahmen einer Anhörung zu erfragen seien,
dass gemäss Art 32 Abs. 2 Bst. f AsylG trotz eines negativen Ent-
scheids in einem EG-Staat auf ein Asylgesuch einzutreten sei, wenn
Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse bestünden, welche für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass solche Ereignisse in Anbetracht der aktuellen Situation in Sri
Lanka offensichtlich zu bejahen seien, England den erforderlichen
Schutz aber offensichtlich nicht gewähren wolle, weshalb der Be-
schwerdeführer in die Schweiz weitergeflohen sei,
dass die englische Praxis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach eine Rückführung von Tamilen nur bei einem aktuellen und ef-
fektiven Beziehungsnetz in Colombo zumutbar sei, nicht genüge,
dass zudem keine individuelle Zusicherung der englischen Behörden,
auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten
und von einer Ausschaffung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs abzusehen, vorliege,
dass eine Rückführung nach England nur unter dieser Voraussetzung
in Betracht komme,
dass der Eingabe unter anderem ein haftrichterlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts _______ vom 28. März 2008 im Zusammenhang
mit der bezüglich des Beschwerdeführers angeordneten
Ausschaffungshaft beilag und weitere Beweismittel (Beleg über
Prozessarmut; Auszug aus englischen Asylakten) in Aussicht gestellt
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der Weg-
weisung mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 provisorisch aus-
setzte,
Seite 5
D-2080/2008
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2008 bei der zuständigen
Stelle des Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde grund-
sätzlich legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2008 schriftlich den Verzicht
auf eine Anfechtung des ihm gleichentags eröffneten Entscheids des
BFM erklärte,
dass ein solcher Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels in
voller Kenntnis der ergangenen Verfügung rechtsgültig möglich ist (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. A., Rz 380),
dass der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss geltend macht,
besagter Verzicht sei mit einem Willensmangel seines Mandanten be-
haftet,
dass die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Asyl-
verfahrens unter Berufung auf Willensmängel nicht ausgeschlossen ist
und dabei die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obli-
gationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (so die
auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2002 Nr. 5; 1996 Nr. 33; 1993 Nrn. 5, 33, 34).
dass ein behaupteter Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen
(vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen
ist,
dass die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in einem (wesent-
lichen) Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befun-
Seite 6
D-2080/2008
den beziehungsweise die Erklärung entspreche nicht seinem tatsächli-
chen und freien Willen, nicht von der Hand zu weisen ist,
dass er nämlich unmittelbar vor der Verzichtserklärung wiederholt aus-
sagte, er möchte aus Angst vor einer Rückschiebung nach Sri Lanka
nicht nach England zurückkehren (A 29/2, S. 1),
dass eine Verzichtserklärung vor dem Hintergrund dieser Aussage in
einem derart engen zeitlichen Rahmen kaum nachvollziehbar ist und in
diesem Sinne zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Bestehen
eines Willensmangels auszugehen ist,
dass der gleichwohl erklärte Verzicht mithin unter Voraussetzungen,
welche für einen derart gravierenden Entscheid nicht angemessen wa-
ren, zu Stande gekommen sein dürfte,
dass die Beschwerdeverzichtserklärung vom 26. März 2008 demnach
als nichtig zu qualifizieren und auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
Seite 7
D-2080/2008
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige und langjährige Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in England unbestritten ist,
dass England am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden
ist,
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente, die geeig-
net wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates England zu
widerlegen, vorbringt,
dass er dort seit 1999 lebte und die englischen Behörden seiner Rück-
übernahme zugestimmt haben,
dass gemäss Aktenlage offenbar Verwandte des Beschwerdeführers
(zwei Schwestern und ein Onkel) in der Schweiz leben,
dass in der Beschwerdeschrift aber nicht geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer unterhalte zu diesen speziell enge Beziehungen,
Seite 8
D-2080/2008
und aufgrund seines knapp neunjährigen Aufenthalts in England viel-
mehr davon auszugehen ist, er verfüge dort über die engeren sozialen
Anknüpfungspunkte und zu einer grösseren Beziehungsnähe zum
Land,
dass demnach offen bleiben kann, ob im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst.
a AsylG eine Abhängigkeit zu Angehörigen im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG gefordert wird oder ob eben die Beziehungsnähe zum Land an
sich ausschlaggebend ist,
dass der Beschwerdeführer einräumt, seine Asylvorbringen seien frei
erfunden (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift),
dass vor diesem Hintergrund und mangels erkennbarer aktuell drohen-
der Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers je-
denfalls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass zudem entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen
ohnehin davon auszugehen ist, England würde gegebenenfalls seinen
Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-Gebotes nachkommen,
dass im Übrigen eine allfällig abweichende Praxis der englischen Be-
hörden hinsichtlich der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs tamilischer Asylsuchender in ihr Heimatland im Vergleich zu
derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht beachtlich
ist, als in diesem Punkt keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, son-
dern humanitäre Überlegungen das vorhandene Ermessen der Behör-
den bestimmen,
dass entsprechend und entgegen dem diesbezüglichen Beschwerde-
antrag von Amtes wegen keine Garantien der englischen Behörden
einzuholen sind,
dass auch die in Aussicht gestellten Unterlagen aus dem englischen
Asylverfahren nicht abzuwarten sind,
dass demnach keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorlie-
gen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vor-
liegenden Fall ausschliessen würden,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
Seite 9
D-2080/2008
auch nicht gehalten war, das Gesuch im Lichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG zu prüfen,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in England herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat
sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da England einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt hat,
dass daran die inzwischen möglicherweise abgelaufene Frist zur Rück-
übernahme nichts ändern dürfte, zumal diesfalls usanzgemäss ein
Gesuch um Fristerstreckung gestellt werden könnte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
Seite 10
D-2080/2008
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unab-
hängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-2080/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (einge-
schrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 12
D-2080/2008
Seite 13