B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2081/2013
spn/kna/she
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N (…).
D-2081/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 18. April 2009
per Flugzeug in Richtung Uganda, wo er sich bis zu seiner Einreise in der
Schweiz aufgehalten habe. Am 24. Juni 2009 landete er am Flughafen
Genf, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2009 wurde er
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. Juli 2009 einge-
hend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe grösstenteils bei seiner Grossmutter und sei-
ner grossen Schwester in Z._______ (Distrikt Jaffna) gelebt und dort als
Tuktuk-Fahrer gearbeitet. Im Dezember 2005 hätten ihn die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit anderen Tuktuk-Fahrern gezwungen, an
einem Grundlagentraining teilzunehmen, welches eine Woche gedauert
habe. Drei Wochen später hätte er für drei weitere Wochen an einem
Training teilnehmen sollen, was er aber nicht getan habe. Sein Freund
B._______, welcher daran teilgenommen habe, sei aufgrund dieses Trai-
nings im März oder April 2006 von der sri-lankischen Armee (SLA) umge-
bracht worden. Eine Woche nach dessen Tod sei er (der Beschwerdefüh-
rer) von der LTTE ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden, wo sie ihn ge-
fragt hätten, wer B._______ umgebracht habe. Nach einer Woche sei er
wieder freigelassen worden. Einige Tage später sei er von der SLA fest-
genommen und in ein Camp gebracht worden, da sie ihn verdächtigt hät-
ten, an einem LTTE-Training teilgenommen zu haben. Dabei hätten sie
ihm einen Zeitungsbericht mit einem Bild gezeigt, worauf er zu erkennen
gewesen sei. Er sei mit verbundenen Augen zu einem zweiten Camp ge-
bracht worden, wo er eine Woche gefangen gehalten und misshandelt
worden sei. Seine Grossmutter sei zum Camp gekommen, habe geweint
und sich geweigert, ohne ihn wieder zu gehen. Daher habe man ihn frei-
gelassen. Im Juli 2006 sei er ins Vanni-Gebiet zu seinen Eltern gegangen,
wo er das Haus aus Angst kaum verlassen habe. Im Februar 2008 sei
sein Cousin, als dieser mit dem Tuktuk des Beschwerdeführers unter-
wegs gewesen sei, von der SLA getötet worden. Als die SLA gemerkt ha-
be, dass sie nicht ihn, sondern seinen Cousin umgebracht hätten, seien
sie zu seiner Grossmutter gegangen und hätten sie befragt. Sein Vater
habe ihn daraufhin für ein Jahr zu Bekannten nach Y._______ in
X._______ gebracht, da die LTTE zudem auch begonnen habe, in diesem
Gebiet Leute zu rekrutieren. Im August 2008 seien seine beiden älteren
D-2081/2013
Seite 3
Schwestern verschwunden und vermutlich während der Kämpfe getötet
worden. Als Y._______ bombardiert worden sei, sei er geflohen und
schlussendlich per Flugzeug ab Colombo aus Sri Lanka ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, seinen Tuktuk-Führerausweis, eine Kopie seines Passes, sei-
ne Geburtsurkunde, ein Affidavit seines Vaters, eine Kopie des Universi-
tätszeugnisses seiner Schwester (vgl. BFM Akten A11) sowie eine Kopie
der Totenscheine seines Cousins (vgl. A11) und seines Freundes
B._______ (vgl. letzte Seite A16) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 – eröffnet am 12. März 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2013 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er,
das BFM sei anzuweisen, seinem Rechtsvertreter die Akten zwecks
Akteneinsicht zukommen zu lassen und ihm eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung von weiteren Beweismitteln
zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung sowie die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, und ihm sei eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut.
Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerde-
ergänzung sowie zur Einreichung von neuen Beweismitteln wurde abge-
wiesen, da dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Akten zugestellt
worden seien. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
D-2081/2013
Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2013 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
In seiner Replik vom 31. Mai 2013 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte eine Wohn-
sitzbestätigung seiner Eltern, seiner Schwester und seiner Grossmutter
(inkl. der deutschen Übersetzung) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ver-
folgungssituation würden Widersprüche aufweisen und seien mit der all-
gemeinen Logik unvereinbar. So sage er zum Beispiel anlässlich der Be-
fragung, nachdem sein Freund B._______ von der SLA umgebracht wor-
den sei, sei er im März 2006 von der LTTE nach W._______ im Vanni-
Gebiet gebracht worden. Bei der Anhörung gebe er jedoch an, man habe
B._______ am 28. April 2006 umgebracht und er sei im Mai 2006 von der
LTTE mitgenommen worden. Weiter mache der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei zu Hause von der SLA aufgesucht und zunächst in ein Camp
in Z._______ gebracht worden. Dort habe man ihm die Augen verbunden
und ihn in ein anderes Camp gebracht. Er wisse deshalb nicht, wohin ge-
nau sie ihn gebracht hätten. Aus dem Camp freigelassen habe man ihn
rund eine Woche später, weil seine Grossmutter dort erschienen sei. Auf
die Frage, wie diese denn gewusst habe, wo er sei, habe er geantwortet,
seine Schwester, die bei der Festnahme anwesend gewesen sei, habe es
ihr wohl gesagt. Da er aber gemäss eigenen Aussagen vom Camp in
Z._______ in ein ihm unbekanntes Camp gebracht worden sei, sei nicht
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Seite 6
nachvollziehbar, wie die Schwester vom zweiten Camp hätte wissen kön-
nen, insbesondere da man offenbar nicht gewollt habe, dass jemand vom
zweiten Camp erfahre und dem Beschwerdeführer hierfür schliesslich die
Augen verbunden habe. Er versuche dies damit zu erklären, dass er für
seine Freilassung – wiederum mit verbundenen Augen – zurück ins Camp
in Z._______ gebracht worden sei. Davon habe er in der Befragung je-
doch noch nichts erwähnt. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Be-
schwerdeführer zwar einerseits unter LTTE-Verdacht gestanden haben
soll, andererseits aber seine Grossmutter es geschafft habe, ihn nach nur
einer Woche und lediglich dadurch, dass sie geweint habe, aus dem SLA-
Camp herauszuholen. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, sein Cou-
sin sei umgebracht worden, als er sein Tuktuk benutzt habe und er glau-
be deshalb, dass sein Cousin an seiner Stelle umgebracht worden sei.
Nach diesem Vorfall sei bei seiner Grossmutter nach ihm gefragt worden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen mit
seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei, lasse jedoch
nicht darauf schliessen, dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht
werde. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche
könne dem Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation nicht geglaubt
werden. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Zunächst einmal handle es sich bei den Totenscheinen
seines Cousins und seines Freundes B._______ nur um Kopien, welche
bekanntlich leicht fälschbar seien. Sodann beträfen sie nicht den Be-
schwerdeführer selber, und es sei daraus auch nicht ersichtlich, ob es
sich bei den erwähnten Personen tatsächlich um seinen Cousin und sei-
nen Freund handle. Die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierungen
durch die LTTE sei jedoch auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. So seien
Zwangsrekrutierungen zur Zeit des sri-lankischen Bürgerkrieges üblich
gewesen. Die Situation stelle sich jedoch seit Ende des Krieges im Jahre
2009 anders dar. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungs-
kontrolle. Heute müsse der Beschwerdeführer deshalb aus objektiver
Sicht nicht befürchten, sich noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens
der LTTE konfrontiert zu sehen. Die Organisation gelte als geschlagen
und stelle für den Beschwerdeführer auch keine Gefahr mehr dar. Somit
hielten die Vorbringen bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D-2081/2013
Seite 7
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer – nebst Aus-
führungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka – den Erwägungen des BFM im We-
sentlichen entgegen, seine Aussagen seien glaubhaft, da er sich im Jahr
2005 im 21. Lebensjahr befunden habe und zudem aus einer kinderrei-
chen Familie stamme, welche über zwei Söhne verfüge. Folglich hätten
die LTTE ein hohes Interesse daran gehabt, ihn zu rekrutieren. Ebenso
seien seine Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung
2006 durch die SLA als glaubhaft einzustufen. Die geltend gemachten
Abweichungen in den beiden Befragungen würden den Gesamtkontext
der Aussagen beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage stel-
len. Die LTTE hätten in den Jahren 2005/2006 wiederholt versucht, ihn zu
einem Ausbildungstraining zu zwingen, was indes misslungen sei. Eben-
so habe er glaubhaft darlegen können, dass er von der SLA – im Rahmen
einer massiven militärischen Offensive durch die SLA auf der Halbinsel
Jaffna beziehungsweise der Nordprovinz – verhaftet, inhaftiert und insbe-
sondere als verdächtiger LTTE-Aktivist registriert worden sei. Des Weite-
ren sei er im Jahr 2006 – nach seiner Entlassung – seiner Familie nach
V._______ gefolgt und habe sich bis zu einer Ausreise im April 2009 dort
aufgehalten. Er sei Tamile, im April 2009 aus dem Vanni-Gebiet geflohen
und 29 Jahre alt. Des Weiteren sei er seit 2006 bei der SLA als verdächti-
ges LTTE-Mitglied registriert, womit er ein erhöhtes Gefährdungspotential
aufweise und ihm folglich bei seiner Einreise konkrete Gefahr einer will-
kürlichen Verhaftung, Folterung, Entführung oder Tötung durch das aktu-
elle Regime drohe. Seine konkreten und glaubhaften Darlegungen erfüll-
ten die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des EGMR sowie die Voraussetzungen von Art. 3 beziehungsweise des-
sen Abs. 2 AsylG.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
D-2081/2013
Seite 8
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes erscheinen die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht insgesamt unglaubhaft. So sind
seine Erzählungen gewisse Realkennzeichen und Detail zu entnehmen.
Zudem vermag er auch verschiedentlich Namen – beispielsweise von
spezifischen Orten (vgl. unter anderem A16 Q34, Q48, Q77) – zu nennen.
Der vom BFM vorgebrachte Widerspruch, ob sein Freund B._______ im
März oder im April 2006 umgebracht wurde, erscheint in der Gesamt-
betrachtung der Vorbringen denn auch nicht als wesentlich, zumal die Er-
zählung in der Befragung sowie auch in der Anhörung chronologisch
stimmig bleibt. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer die angeblich
erlebten Folterungen nicht detailliert und lebensnah zu schildern und
auch die Umstände seiner Freilassung sind aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers – in Hinblick auf die Umplatzierung, bei welchem ihm
die Augen verbunden worden seien, und der Forderung seiner Grossmut-
ter beim Camp, ihn freizulassen – zu bezweifeln.
5.3 Letztendlich kann jedoch – wie im Folgenden aufgezeigt – eine ab-
schliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit aufgrund fehlender Asyl-
relevanz offengelassen werden.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
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Seite 9
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weite-
ren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheb-
lich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate
auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
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Seite 10
müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundes-
verwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – im Sinne von
Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
(1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestan-
den zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
(3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorgani-
sationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte
zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko-
gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Diese Lageeinschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Bundes-
verwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Ein-
schätzung des UNHCR und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) bestätigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass rück-
kehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung
nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. zum
Ganzen: UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012;
SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff; Amnesty
In•terna•tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL
10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detai-
nees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch,
World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group,
Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Re-
port N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation;
Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in
Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
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Seite 11
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel-
beschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder ande-
ren Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandt-
schaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.
8.1 Da eine Verfolgung seitens der LTTE nach dem eben Gesagten aus-
ser Betracht fällt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Ver-
folgung aufgrund der Verdächtigung der Verbindungen zur LTTE, respek-
tive ein LTTE-Mitglied zu sein, geltend. Jedoch erscheinen die genannten
Vorkommnisse als zu wenig stichhaltig und intensiv um als Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG angesehen werden zu können.
8.2 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Aussagen neben einem
einwöchigen Zwangstraining bei der LTTE – was seine einzige Verbin-
dung zu den LTTE darzustellen scheint – nie Mitglied oder Unterstützer
der LTTE (vgl. A16 Q86 ff). Auch später, in der einwöchigen Haft, wurde
er dann auch nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Da diese Inhaf-
tierung darüber hinaus noch vor Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009
stattfanden, und somit im Kontext der kriegerischen Handlungen des
Bürgerkriegs angesehen werden müssen, ist es heute unwahrscheinlich,
dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund des
einwöchigen Trainings der Verbindungen zu den LTTE verdächtigten, zu-
mal die meisten Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet
gelebt haben, wohl ähnliche Verbindungen mit den LTTE aufweisen dürf-
D-2081/2013
Seite 12
ten und nicht alleine aufgrund dessen, Schutz gemäss des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Zudem macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, dass die SLA seit seiner Flucht ins Van-
ni-Gebiet nochmals konkret nach ihm gesucht habe. Ein weiteres Indiz
dafür, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt wurde, stellt seine prob-
lemlose Ausreise über den Flughafen von Colombo mit seinem eigenen
Pass dar (vgl. A16 Q119). Ferner bringt er nicht vor, dass seine Familie in
Sri Lanka seit Kriegsende seinetwegen ernsthaften Repressalien oder
Bedrohungen ausgesetzt wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass er zu Pro-
tokoll gab, dass er nicht aufgrund eines Vorfalles mit der SLA aus Sri
Lanka geflohen sei, sondern weil die LTTE begonnen hätten, im Vanni-
Gebiet Leute zu rekrutieren (vgl. A9 S. 6). Somit weist der Beschwerde-
führer eine geringe Verbindung zu den LTTE auf, welche nach Ende des
Krieges von den sri-lankischen Behörden kaum zur Kenntnis genommen
werden dürfte.
8.3 Bezüglich die Ermordung seines Freundes B._______ sowie auch die
Tötung seines Cousins ist anzumerken, dass es auch mit den Kopien der
Totenscheine – bei welchen darüber hinaus nicht erwiesen ist, dass es
sich um die genannten Personen handelt, und diesen zudem nur ein ge-
ringer Beweiswert zugesprochen werden kann – unklar bleibt, warum die-
se beiden Personen in den Fokus der SLA gelangten und umgebracht
worden sind, weshalb auch diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Das Vorbringen, sein
Cousin sei an seiner Stelle erschossen worden, was der Beschwerdefüh-
rer aus dem Umstand schliesst, dass dieser sein Tuktuk gefahren habe
und danach seine Grossmutter von der SLA befragt worden sei, erscheint
unbegründet. Seine Vermutung vermag der Beschwerdefürer auch nicht
genauer zu erläutern (vgl. A8 S. 6, A16 Q78). Ferner sind den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem Verschwinden seiner Schwestern in asylrelevanter Weise ge-
fährdet sein könnte.
8.4 Somit sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkre-
ten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, nach welchen er eine Ver-
bindung, respektive einen Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE im
Sinne des BVGE 2011/24 aufweist, die ihn zum heutigen Zeitpunkt und
unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem
Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
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8.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch
der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung;
eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
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10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti-
gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen las-
sen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den ein-
gereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden
kann, zu belegen.
10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6
10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Jaffna – wo der Beschwerdeführer grösstenteils gelebt und gear-
beitet hat – hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem
Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist
aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben
die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder
aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft
werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
reich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Ele-
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ment (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009)
gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
10.6.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben zusammen
mit seinen Eltern seit seiner Geburt bis 1995 in Jaffna. Im Jahr 2001 kehr-
te er aus dem Vanni-Gebiet ohne seine Eltern zu seiner Schwester und
seiner Grossmutter nach Z._______ (Provinz Jaffna) zurück. Dort habe er
im Jahr 2003 seine Führerscheinprüfung als Tuktuk-Fahrer gemacht und
auch bis 2006 als selbständiger Tuktuk-Fahrer gearbeitet (vgl. A16 Q8 f).
Zudem habe er in Z._______ die Schule besucht und das Ordinary Level
(OL) abgeschlossen (vgl. A16 Q20). Somit kann – auch wenn seine Fami-
lie gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitzbestätigung
im Vanni-Gebiet lebt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer in seiner Zeit in Jaffna, während seiner Schulzeit und seiner Ar-
beit, ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte, auf welches
er bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Den Akten kann nichts ande-
res entnommen werden, als dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen ledigen, gesunden und jungen Mann handelt. Zudem verfügt er nach
wie vor über seinen Tuktuk-Führerschein, womit auch seine wirtschaftli-
che Existenz gewährleistet sein dürfte.
10.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 17
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 24. April 2013 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: