Abtei lung IV
D-208/2007
scd/frm/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 21. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-208/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2006 sein Heimatland verliess,
über den Seeweg nach Italien und am 9. November 2006 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______zentrum um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorlegte, woraufhin
er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten
innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2006 summarisch und
am 18. Dezember 2006 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen
Fluchtgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Jahre 2004 dem "Move-
ment for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra" (MASSOB)
angeschlossen, sei einer der Hauptverantwortlichen dieser Gruppe in
C._______ geworden und habe für diese Organisation Geld
gesammelt beziehungsweise um Mitglieder geworben,
dass ihn bei der Ausübung dieser Tätigkeit im Jahre 2005 die
D._______, eine Vereinigung von E._______, welche ebenfalls Geld-
sammlungen organisiert und die MASSOB bekämpft habe, während
einer beziehungsweise zwei Wochen festgehalten habe,
dass die Behörden die MASSOB für den Brand des Hauses von
F._______ sowie der M._______ verantwortlich gemacht und auch ihn
festgenommen hätten, weil er bekannt gewesen sei,
dass er jedoch nach zwei Monaten wieder freigelassen worden sei, da
ihm keine Schuld habe nachgewiesen werden können,
dass die Polizei sein Haus durchsucht und alle MASSOB-Dokumente
beschlagnahmt habe,
dass einer seiner Freunde, der bei ihm zu Hause vorbeigegangen sei,
mit ihm verwechselt und von der Polizei erschossen worden sei,
dass er via Fernsehen, Zeitungen und Plakaten gesucht werde,
Seite 2
D-208/2007
dass ihn die Polizei fast jeden Tag bei ihm zu Hause gesucht habe,
dass er bereits im Jahre 2005 für ungefähr zwei Monate wegen der
MASSOB in Haft gewesen sei,
dass die D._______ den Beschwerdeführer im Jahre 2005 einen Tag
festgehalten, ihm die Hände gebunden und ihn im Bauchbereich
verletzt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 – eröffnet am
4. Januar 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fehlenden
Identitätspapieren und den Umständen seiner Ausreise könnten nicht
geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer angeblich ohne jegliche Ausweispapiere
von Afrika in die Schweiz gereist sei und dabei keine Kontrollen pas-
siert habe, entspreche den stereotypen Vorbringen vieler Asylbewer-
ber, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu bele-
gen,
dass seine Vorbringen bezüglich seines angeblich letzten Aufenthaltes
in G._______ widersprüchlich seien, da er dort einmal drei Monate
und ein andermal sechs Monate verbracht haben wolle,
dass er weiter seine Reise unsubstanziiert schildere, da er beispiels-
weise keine Angaben über die Schiffsreise mache und nicht wisse, wo
in Europa er angekommen sei,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
rechtsgenüglicher Identitätsausweise vorlägen,
dass weiter der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens er-
klärt habe, er sei eine hochrangige Persönlichkeit der MASSOB und
werde entsprechend verfolgt,
Seite 3
D-208/2007
dass er jedoch nicht wisse, wofür genau die Abkürzung "SS" stehe,
welche jedoch korrekt "SSS" heisse,
dass die vom Beschwerdeführer genannte Vereinigung von E._______
nicht mit dem Kürzel D._______ sondern mit H._______ auftrete und
die Abkürzung weder für "I._______" noch für "J._______" stehe,
dass ihn die D._______ einmal während eines Tages und ein andermal
während zwei Wochen festgehalten haben wolle,
dass er die Flagge der MASSOB falsch beschreibe und nicht wisse,
wann der "Biafra Day" stattfinde,
dass er die MASSOB-Mitgliedkarte einmal während der Flucht nach
G._______ verloren haben wolle und an anderer Stelle erkläre, diese
befinde sich noch zu Hause,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher glaubhaf-
ten Grundlage entbehrten und daher als offensichtlich haltlos zu quali-
fizieren seien,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2006 sei aufzuheben beziehungsweise festzustellen,
auf das Asylgesuch sei zu Unrecht nicht eingetreten worden,
dass weiter das BFM anzuweisen sei, einen Entscheid in der Sache zu
fällen respektive eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege
in Bezug auf die Verfahrenskosten ersucht wurde,
dass zudem dem Beschwerdeführer eine Frist von mindestens zwei
Monaten zur Beschaffung der Reisepapiere einzuräumen sei,
Seite 4
D-208/2007
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2007 fest-
stellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten,
dass er gleichentags das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete beziehungsweise das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Beibringung von Beweismitteln abwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 an
ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantrag-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, einer selbständi-
gen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintre-
tensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
D-208/2007
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vormals
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], welches per
1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde) auch materiell zur Sa-
che zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
Seite 6
D-208/2007
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuches im B._______zentrum beziehungsweise
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt
eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass der Beschwerdeführer dies im Übrigen – entgegen seinen Aussa-
gen (A1/5, A11/2) – auch bis dato unterlassen hat, obwohl er mehr als
16 Monate dafür Zeit gehabt hätte,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylge-
suche namhaft zu machen vermag,
dass hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. Abs. 2 S. 3) verwiesen
werden kann,
dass die pauschalen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Än-
derung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal sich die diesbe-
züglich Einwendungen (die Darlegungen würden dem Alltag der Asyl-
Seite 7
D-208/2007
migration entsprechen) in Anbetracht des oben Erwähnten als unbe-
helfliche Erklärungsversuche erweisen,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Reiseweges
in die Schweiz und der widersprüchlichen Aussagen zur Mitgliedkarte
der MASSOB und zur Identitätskarte (A1/4, A11/2) an der persönli-
chen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits grösste Zweifel
anzubringen sind,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe sodann in
ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskenn-
zeichen geprägt sind,
dass die Vorbringen weiter teilweise widersprüchlich ausgefallen sind,
er beispielsweise zu Protokoll gab, die erste Hausdurchsuchung sei im
Jahre 2005 gewesen (A11/8) beziehungsweise sie habe Ende
Juni 2006 stattgefunden (A1/6),
dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung berichte-
te, er sei nach dem deklarierten Ausnahmezustand von C._______
lediglich einmal nach G._______ geflüchtet (A1/6), wohingegen er an
der kantonalen Befragung erklärte, er sei im Jahre 2005 nach dem
ausgerufenen Ausnahmezustand das erste Mal nach G._______
geflüchtet, dann jedoch nochmals nach C._______ zurückgekehrt und
im Mai 2006 wieder nach G._______ geflüchtet (A11/7),
dass der Beschwerdeführer den "Biafra Day" als "K._______" (Datum)
beziehungsweise den Tag des L._______ (Datum) bezeichnete
(A11/8),
Seite 8
D-208/2007
dass der Beschwerdeführer – obwohl er angeblich eine hochrangige
Persönlichkeit der MASSOB sei – ihr oberster Führer erst auf Nachfra-
ge hin richtig benennen konnte (A1/9),
dass auf Beschwerdeebene hierzu keine substanziellen Einwände ins
Feld geführt werden, und mit diesen Ausführungen die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht entkräftet werden,
dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
Seite 9
D-208/2007
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs, sechs Jahre die
Schule besuchte und über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter so-
wie ihre Geschwister) verfügt (A1/1-3),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom Jahre 1999
bis 2004 als Wasserverkäufer arbeitete (A1/2),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 1. Februar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kosten-
auflage zu verzichten.
Seite 10
D-208/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 11