Abtei lung IV
D-208/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-208/2008
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2003 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 3. Februar 2003 wurde er in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) zu seinen Personalien,
zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asyl-gründen
befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde er
am 5. Februar 2003 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus (...) (Provinz (...), Nordirak). Im Jahre 1988 sei
er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei
verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei) und seinen
Geschwistern in den Iran gezogen; dort sei drei Jahre später auch sein
Vater gestorben.
Im Jahre 1999 sei die Familie wieder in den Irak zurückgekehrt und
habe fortan im Lager (...) beziehungsweise (...) bei (...) gelebt. Dort
habe er die Schule besucht und daneben einen kleinen Laden für Obst
und Gemüse betrieben. Da seine Stiefmutter krank gewesen sei, habe
er im Oktober 2002 die Schule abbrechen und zu seinen jüngeren
Geschwistern und Halbgeschwistern schauen müssen. Wegen der
schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimat habe er sich
schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er habe ein Stück seiner
Familie gehörendes Land verkauft und (...) am 4. Januar 2003 ver-
lassen. Nachdem er in einem kleinen Gummiboot die Grenze zur
Türkei überquert habe, sei er in einem Lastwagen nach Istanbul ge-
fahren. Von dort aus sei er – in einem Lastwagen versteckt – durch
verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die
Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 – dem Beschwerdeführer
gleichentags in der Empfangsstelle persönlich eröffnet – lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
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des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 28. Februar 2003 beantragte der Be-
schwerdeführer – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im
Wegweisungsvollzugspunkt – die Feststellung der Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz.
D.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Dezember
2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
E.
Im Rahmen eines weiteren ihm von der ARK anberaumten Vernehm-
lassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom
29. September 2005 seine Verfügung vom 7. Februar 2003 hinsichtlich
der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs wiedererwägungsweise auf und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM
erachtete den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der all-
gemeinen damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar.
F.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 schrieb die ARK die am
28. Februar 2003 eingereichte Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden ab.
II.
G.
G.a In Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli
2007 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen (...), Erbil und Suleimaniya
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herrsche zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Weg-
weisungsvollzug werde daher – insbesondere für aus dieser Region
stammende alleinstehende Männer – grundsätzlich als zumutbar er-
achtet.
G.b In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2007 sprach sich der Be-
schwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug
aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lage sei auch in den drei
erwähnten nordirakischen Provinzen weiterhin gefährlich. In (...) habe
er "kein tragfähiges ökonomisches Netz", während er in der Schweiz
erwerbstätig und gut integriert sei.
H.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 – eröffnet am 15. Dezember
2007 – hob das BFM die mit Verfügung vom 29. September 2005 an-
geordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Wegweisungsvollzug in den Nordirak an. Zur Begründung
wurde wiederum ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regional-
regierung kontrollierten Provinzen (...), Erbil und Suleimanyia herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der
Beschwerdeführer im Irak mit seinen Geschwistern über ein familiäres
Beziehungsnetz verfüge.
I.
Der – damals noch nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragte
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Januar 2008
(Poststempel: 13. Januar 2008), es sei "vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen", es sei "die vorläufige Aufnahme zu verlängern" und er sei
"unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen".
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine auf den 19. Dezember 2007
datierte Bestätigung seines Arbeitgebers zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgerichts dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der
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Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer – in Bezug
auf das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls – darauf hingewiesen, die Verfügung des
Bundesamtes vom 7. Februar 2003 sei, soweit sie die Frage der
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des
Asyls sowie der Wegweisung an sich betroffen habe, mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 16. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum
31. Januar 2008 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--
einzuzahlen oder einzahlen zu lassen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 27. Januar
2008 bezahlt.
K.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere bringe der Be-
schwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Januar
2008 keinerlei individuelle Vollzugshindernisse vor. Was die geltend
gemachte Integration betreffe, so wäre diese in einem fremdenpolizei-
lichen Verfahren zu prüfen.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember
2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 – und unter Beilage einer Kopie
einer am 17. Dezember 2009 ausgestellten Vollmacht – teilte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, er sei
vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut
worden, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der Akteneinsicht.
Das Begehren um Gewährung weiterer beziehungsweise erneuter
Akteneinsicht an den neu bestellten Rechtsvertreter wurde vom zu-
ständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am
19. Januar 2010 abgewiesen.
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M.
Am 22. Januar 2010 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mehrere dem Internet entnommene, die Lage im Nordirak betreffende
Berichte sowie einen Brief mit einer Liste mit Unterschriften von Be-
kannten des Beschwerdeführers, welche sich für dessen weiteren
Verbleib in der Schweiz einsetzen, zu den Akten. Gleichzeitig machte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam, sein
Mandant habe sich während mehr als zehn Jahren als Flüchtling im
Iran aufgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-
führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 29. September 2005 ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Be-
stimmungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme
der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84
Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Fest-
stellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht
der Fall, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen als
Ausreisegrund stets nur die allgemein schlechten Lebensbedingungen
in seiner Heimat nannte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of
Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und Country of Origin
Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziffern 7-19; zur
Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
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5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
(...), Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
Die Darlegungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007 be-
schränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Situation in
den drei nordirakischen Provinzen sei weiterhin gefährlich, und in der
Rechtsmitteleingabe vom 12. Januar 2008 äusserte sich der Be-
schwerdeführer fast ausschliesslich zu seiner Integration in der
Schweiz. Auch die vom neu bestellten Rechtsvertreter am 22. Januar
2010 zu den Akten gegebenen, dem Internet entnommenen Berichte
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über Zwischenfälle im Nordirak vermögen an der erwähnten
Lageeinschätzung nichts zu ändern.
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich nämlich seit der
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der über-
wiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht-
regierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend
unter E. 5.1.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht
vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen
Situation" in den kurdischen Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008
fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nord-
irak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beein-
flusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen,
vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers er-
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der junge, alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz (...) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation.
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine
gute Schulbildung (vgl. Vorakten A7 S. 4) sowie über mehrjährige
Berufserfahrung als Ladenbesitzer (in (...) bei (...)) und als Verkäufer in
einem Lebensmittelgeschäft (in (...)). Seine Stiefmutter, seine
Geschwister und Halbgeschwister leben nach wie vor in (...)
beziehungsweise (...) bei (...) (vgl. Vorakten A1 S. 3 und A7 S. 2 ff.), so
dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Herkunftsregion
ausgegangen werden kann.
In seiner Eingabe vom 22. Januar 2010 machte der neu bestellte
Rechtsvertreter geltend, der Vater des Beschwerdeführers sei im
Jahre 2001 mit seiner Familie vom Iran in den Irak zurückgekehrt, wo
er später vermutlich von einer Mine getötet worden sei; daraufhin sei
die Familie wieder aus dem Irak geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei
im Iran und nicht im Irak ansässig gewesen und habe im Irak weder
Familie noch Freunde. Diese Darstellung widerspricht indessen
klarerweise den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
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gemachten Aussagen, wonach sein Vater bereits 1991 verstorben und
die Stiefmutter acht Jahre später mit ihren Kindern und Stiefkindern in
den Irak zurückgekehrt sei, wo die Familie nach wie vor lebe (vgl.
Vorakten A1 S. 1 ff. und A7 S. 2 ff.). Entgegen der vom Rechtsvertreter
in seiner Eingabe vom 22. Januar 2010 (vgl. S. 2) gemachten Be-
hauptung, die Muttersprache seines Mandanten sei die persische,
nicht die kurdische Sprache, erklärte der Beschwerdeführer in den
Anhörungen zudem unzweideutig, seine Muttersprache sei Kurdisch,
während er nur über mittelmässige Farsi-Kenntnisse verfüge (vgl.
Vorakten A1 S. 2).
5.2.3 In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2008
und auch in der Eingabe vom 22. Januar 2010 enthaltenen Dar-
legungen zur guten Integration und finanziellen Unabhängigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz sowie in Bezug auf die zur Unter-
mauerung dieser Darlegungen eingereichten Unterlagen (Bestätigung
des Arbeitgebers, Schreiben von Bekannten, Liste mit Unterschriften
von Personen, die sich für den weiteren Verbleib des Beschwerde-
führers in der Schweiz einsetzen) ist festzuhalten, dass der Frage
einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zu-
kommen kann, zumal mit der Revision des Asylgesetzes und dem
Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Recht-
sprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig ge-
worden ist.
5.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugver-
bindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar
2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit Kurzem
auch nach Suleimaniya). Die Beschaffung der für die Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8
Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich
zu bezeichnen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug
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der Wegweisung in den Nordirak zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG erachtet hat. Die vom BFM
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten war.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem
am 27. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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