B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2082/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wieder-
erwägungsgesuch; vormals Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
D-2082/2015
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer heiratete den Akten zufolge seine Frau B._______
(geboren am […]) am 7. Januar 2008 in Eritrea in einer religiösen Zeremo-
nie. Eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat am 20. März
2008 illegal und gelangte über den Sudan und Libyen Ende April 2008 nach
Italien, wo er am 30. April 2008 ein Asylgesuch gestellt habe. Im Juli 2008
habe er nach Ablehnung seines Asylgesuches in Italien aus humanitären
Gründen eine drei Jahre gültige und verlängerbare, im März/April 2014 ab-
laufende Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten. Nach
seiner Ankunft in Italien habe er zunächst etwa zweieinhalb Monate in
C._______ und anschliessend zwei Monate in D._______ gelebt, bis er zu
einer in E._______ lebenden Tante gezogen sei, wo er bis zu deren Tod im
Mai 2013 gelebt habe. Anschliessend habe er bei einem in F._______
wohnhaften Freund gelebt.
B.
Am 9. Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo
er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, wobei er seine eritreische
Identitätskarte einreichte. Am 19. Dezember 2013 erhob das damalige
BFM (heute und nachfolgend SEM genannt) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) G._______ seine Personalien und befragte ihn summa-
risch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Gleichzeitig
gewährte es ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintreten-
sentscheid gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz in der Fassung
vom 16. Dezember 2005 (AsylG; SR 142.31). Dabei erklärte der Beschwer-
deführer, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusam-
menzuleben.
C.
Am 16. Januar 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers, nachdem ein Abgleich der Fingerab-
drücke desselben mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hatte, dass er am
21. Mai 2008 in Italien (C._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte. In
der Folge stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Über-
nahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 zu.
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Seite 3
D.
B._______ ihrerseits verliess Eritrea im Mai des Jahres 2010 und gelangte
Anfang August 2012 in die Schweiz, wo sie am 5. August 2012 um Asyl
nachsuchte (N 587 448).
E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, und
forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
F.
Mit Urteil D-1006/2014 vom 7. März 2014 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die am 26. Februar 2014 hiergegen erhobene Beschwerde ab und be-
stätigte die von der Vorinstanz am 3. Februar 2014 angeordnete Überstel-
lung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid namentlich damit, angesichts der vom Beschwerdeführer – von ei-
ner einmaligen Zufallsbegegnung kurz vor Weihnachten 2012 in
G._______ abgesehen – erst im Rahmen seines ersten Asylaufenthalts in
der Schweiz im Dezember 2013 wiederaufgenommenen Kontakts mit
B._______ könne nicht von einer nahen, echten und tatsächlichen Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Frau gesprochen wer-
den. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil fest, die
biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dessen angeblichem
Kind H._______ (geboren am […]) sei nicht erwiesen.
G.
Mit Fax-Schreiben vom 16. April 2014 teilte die zuständige kantonale Be-
hörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2014
unbekannten Aufenthalts sei. Daraufhin ersuchte das SEM die italieni-
schen Behörden noch am selben Tag, die Überstellungsfrist gestützt auf
Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
Verordnung), auf 18 Monate zu verlängern.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 gewährte das SEM B._______ Asyl.
II.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim
SEM mittels seiner Rechtsvertreterin, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau respektive seines Soh-
nes einzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren hielt er
fest, es müsse ihm auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK ein Familien-
leben zusammen mit seiner Frau sowie seinem Kind gewährt werden, zu-
mal im vorliegenden Fall auch von einem tatsächlich bestehenden Fami-
lienleben ausgegangen werden müsse. Dabei legte er der Eingabe ein vom
6. März 2014 datierendes Abstammungsgutachten von
Dr. med. I._______ zu den Akten, wonach er (der Beschwerdeführer) "mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" biologischer Vater des Kin-
des H._______ sei.
J.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 – eröffnet am 5. März 2015 – trat das
SEM im Dispositiv auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom-
mene Eingabe vom 14. Oktober 2014 nicht ein, stellte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 3. Februar 2014 fest, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und hielt ergänzend fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In den Erwägungen
seiner Verfügung brachte das SEM demgegenüber zum Ausdruck, dass es
das Wiedererwägungsgesuch abweise. In der Rechtsmittelbelehrung hielt
die Vorinstanz fest, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid betrage 30 Tage.
K.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 aufzuheben,
und dieses anzuweisen, ihn in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau ein-
zubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorliegenden Be-
schwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
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zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe.
Schliesslich liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte ihrer
Rechtsmitteleingabe abermals das Abstammungsgutachten vom 6. März
2014 sowie zwei Kopien des B-Ausweises der Ehefrau und des Kindes
H._______, mehrere Ultraschallbilder des Nasciturus der Ehefrau des Be-
schwerdeführers, ein Familienfoto vom Winter 2014 sowie zwei persönli-
che Willenserklärungen des Ehepaars vom 16. März 2015 zu den Akten,
worin diese zum Ausdruck bringen, jetzt schon als Familie zusammenzule-
ben und auch ihre Zukunft gemeinsam als Familie gestalten zu wollen, zu
den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos
erscheine, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Vollzugsaussetzung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens gut.
Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 19. Juni 2015 ein.
N.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
an denen es vollumfänglich festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im
Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entspre-
chendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wie-
dererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61
E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach
hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiederer-
wägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
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schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann kön-
nen auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materi-
elle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
4.
4.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal-tungs-
gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zent-rale
Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit
dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis ange-ordne-
ten Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass das relevante Ergeb-nis kor-
rekt und vollständig im Dispositiv abgebildet wird, da grundsätzlich nur die-
ses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebe-
nenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dement-spre-
chend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber des-
sen Begründung anfechtbar (BGE 113 V 159 E. 1c). Bei einem Wider-
spruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dis-
positivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungs-gehalt zu
verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu
erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2064/2013 E. 1.3.3; PHILIPPE WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009,
Art. 61 Rz. 44).
4.2 Das SEM hat im Dispositiv seines Wiedererwägungsentscheids festge-
halten, es trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig hat
es in den Erwägungen zum Ausdruck gebracht, es lehne dasselbe ab. Dem
Beschwerdeführer sind hierdurch indessen keinerlei Rechtsnachteile er-
wachsen, entspricht doch die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelfrist
von 30 Tagen zur Beschwerdeerhebung derjenigen, welche im Asylbereich
auch materiellen Wiedererwägungsentscheiden des SEM zuerkannt wird
(vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). Ebenfalls keine Rechtsnachteile wären dem
Beschwerdeführer erwachsen, wenn das SEM die Eingabe vom 14. Okto-
ber 2014 richtigerweise als Gesuch um Familienasyl beziehungsweise als
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Seite 8
Mehrfachgesuch entgegengenommen hätte, beträgt die Rechtsmittelfrist
doch auch in diesen Fällen 30 Tage (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Vorab bleibt festzuhalten, dass der am 3. Februar 2014 getroffene
Nichteintretensentscheid des SEM, worin dieses gestützt auf Art. 31a Abs.
1 Bst. b AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt
hat, durch das bestätigende Beschwerdeurteil D-1006/2014 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. März 2014 rechtskräftig geworden ist. Es bleibt
zu prüfen, ob die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend ge-
machten Gründe dazu führen, um von einer wesentlich veränderten Sach-
lage im Verhältnis zu den Sachverhaltsumständen im Zeitpunkt des Nicht-
eintretensentscheides vom 3. Februar 2014 sprechen zu müssen.
5.2 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der der im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens gestellte Hauptantrag, der Beschwerdeführer sei gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzube-
ziehen, im Kontext eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten
Nichteintretensentscheides überhaupt materiell geprüft werden kann. Da
es sich bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG indes-
sen nicht um die Prüfung der originären, sondern um diejenige der deriva-
tiven (also abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft handelt, steht im vorliegen-
den Fall die Beurteilung der persönlichen Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers gar nicht im Raum. Die Prüfung der Anwendbarkeit von
Art. 51 Abs. 1 AsylG erweist sich somit im Kontext des vorliegenden Ver-
fahrens grundsätzlich als zulässig.
6.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
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hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt sowohl in seiner Eingabe vom 14. Oktober
2014 als auch in der Beschwerde vom 31. März 2015 vorab den Antrag, er
sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau einzubeziehen beziehungsweise es sei ihm gestützt auf diese Ba-
sis Asyl zu gewähren. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegen-
den Fall nach Abschluss des Dublin-Verfahrens eine erhebliche Verände-
rung der Sachlage eingetreten ist.
7.1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang vorab
auf den Umstand, dass seiner Ehefrau B._______ sowie seinem Sohn
H._______ am 24. Juli 2014 Asyl gewährt worden sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem in Art. 51 Abs. 1 erwähnten Ehegatten
eines asylberechtigten Flüchtlings der in einer dauerhaften eheähnlichen
Gemeinschaft lebende Partner rechtlich gleichgestellt ist (vgl. MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 286). Aufgrund der bei den Akten befindlichen zahl-
reichen Hochzeitsfotos (vgl. Beschwerdedossier D-1006/2014) und den
weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Eheleute ist – im Sinne ei-
ner Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente – zugunsten des Beschwer-
deführers überwiegend davon auszugehen, dass die Eheleute tatsächlich
am 7. Januar 2008 in Eritrea religiös geheiratet haben, obwohl sich keine
Heiratsurkunde bei den Akten befindet. Somit kann sich der Beschwerde-
führer grundsätzlich auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen.
In diesem Zusammenhang bleibt weiter auszuführen, dass die Bedingung
einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft nur für die in Art. 51
Abs. 4 AsylG umschriebene Konstellation gilt, wo sich der Ehepartner noch
im Ausland befindet, also noch in die Schweiz einreisen muss. Befindet
sich der Familienangehörige demgegenüber im Zeitpunkt des Gesuchs um
Familienasyl bereits in der Schweiz, muss die Familiengemeinschaft nicht
durch Flucht getrennt worden sein; darüber hinaus ist es in diesen Fällen
auch nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im Heimat-
land bestanden hat (vgl. MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA
D-2082/2015
Seite 10
OTT/NICOLE SCHEIBER, a.a.O., S. 286 und Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11
E. 3b S. 89).
7.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann in der Beschwerde vom
31. März 2015 geltend, er selbst, seine Ehefrau sowie ihr gemeinsamer
Sohn würden nunmehr seit Herbst 2014 (also nach der Einreichung des
Gesuchs um Familienasyl) gemeinsam als Familie zusammenleben, wes-
halb sie eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bilden würden. Mitt-
lerweile würden sie ein weiteres gemeinsames Kind erwarten. Ihr bewuss-
ter Entscheid, trotz der derzeit schwierigen Situation in Bezug auf das Auf-
enthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz ein weiteres Kind zu
zeugen, zeige auf, wie stark ihr Wille sei, eine dauerhafte und stabile Be-
ziehung zu führen. Im Weiteren hätten sie durch ihre jeweils vom 16. März
2015 datierenden schriftlichen Willensäusserungen zusätzlich zum Aus-
druck gebracht, nicht nur aktuell eine Familiengemeinschaft zu bilden, son-
dern auch ihre Zukunft gemeinsam gestalten zu wollen.
Aufgrund der sich nunmehr darstellenden Aktenlage ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie ihr Kind
H._______ mittlerweile seit etwa elf Monaten in der Schweiz eine Famili-
engemeinschaft bilden. Ergänzend bleibt in diesem Kontext anzumerken,
dass in Bezug auf das Kind H._______ ein vom 6. März 2014 stammendes
Abstammungsgutachten eingereicht wurde, dem zufolge die Vaterschaft
des Beschwerdeführers "nach aktueller Rechtsprechung als mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit" als erwiesen gelte. Dieses Abstam-
mungsgutachten gelangte erst nach dem Beschwerdeurteil vom 7. März
2014 zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb es vorliegend
ebenfalls mitzuberücksichtigen ist. In Bezug auf das angeblich Ende Mai
2015 geborene zweite Kind des Paars liegt derzeit zwar weder eine zivil-
rechtliche Geburtsbestätigung noch der Nachweis der biologischen Vater-
schaft des Beschwerdeführers vor. Unbenommen davon ist davon auszu-
gehen, dass es sich auch bei diesem Kind um das leibliche Kind des Be-
schwerdeführers handeln dürfte, was die Annahme eines intakten Famili-
enlebens zusätzlich untermauert.
7.2 All diese Sachumstände lassen darauf schliessen, dass eine erheblich
veränderte Sachlage vorliegt, welche die Prüfung des vorliegenden Ge-
suchs um Familienasyl als geboten erscheinen lässt.
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig so-
wie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, das vorliegende Gesuch um Familienasyl
zu prüfen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
sgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers hat eine vom 31. März 2015 datierende Kostennote in Höhe von
Fr. 1'170.– eingereicht, die dem Gericht sowohl hinsichtlich des Stunden-
ansatzes als auch hinsichtlich des in Rechnung gestellten Zeitaufwands
als angemessen erscheint. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'170.– aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2082/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Vor-
instanz angewiesen, das Gesuch um Familienasyl des Beschwerdeführers
(im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 1'170.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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