B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2082/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A_______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).
D-2082/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2018 im Transitbereich des
Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den
Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihm noch am glei-
chen Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens
60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Am 17. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Per-
son, BzP) befragt. Er gab an, er habe in den Jahren 2013 und 2015 je
einmal an einer Demonstration teilgenommen. 2016 und 2017 habe er an
vielen Demonstrationen teilgenommen; sie hätten von der Regierung ver-
langt, dass Kriegsverbrechen untersucht würden. Deshalb sei er 2016 vom
CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Am 25. Juni 2017
sei er von Armeeangehörigen mitgenommen, verhört und gefoltert und am
folgenden Tag freigelassen worden. Seit sein Bruder B_______ 2011 aus-
gereist sei – er lebe in C_______ –, hätten Angehörige des CID diesen zu
Hause gesucht. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er gehöre kei-
ner Partei an und habe „nur“ an den Demonstrationen teilgenommen. Da-
bei habe er manchmal Plakate mitgetragen. Im Februar 2017 sei eine Fo-
tografie von ihm, auf der er bei der Teilnahme an Demonstrationen gezeigt
werde, in Zeitungen abgebildet worden. Nachdem sein Schwager, der bei
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei und heute in der
Schweiz lebe, Sri Lanka verlassen habe, hätten die Behörden zu Hause
nach diesem gefragt. Von Anfang 2009 bis Ende 2010 habe er (der Be-
schwerdeführer) sich in zwei Flüchtlingslagern aufgehalten. Er sei politisch
nicht aktiv gewesen, habe aber Kontakt zu einem Parlamentsmitglied ge-
habt, das der TNA (Tamil National Alliance) angehöre. Weil er Probleme
gehabt habe, sei er zu seiner Schwester gezogen und habe dort gearbeitet.
Nachdem die Behörden auch zu seiner Schwester gegangen seien, sei er
ausgereist. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er an, es gehe
ihm psychisch nicht so gut und er könne nicht richtig schlafen.
B.b Am 22. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine
Schwester und sein Vater lebten nun in Angst, da er ausgereist sei. Sie
befürchteten, dass die Armee und der CID vorbeikämen. Als er nicht mehr
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in seinem Dorf habe leben können, sei er zu seiner rehabilitierten Schwes-
ter D_______ gegangen. Der CID sei zu ihr gekommen und habe sie über
ihn befragt. Deshalb habe sie ihn gebeten, nicht mehr bei ihr zu bleiben.
Sein in C_______ lebender Bruder habe sich der Rehabilitationshaft ent-
zogen. Der Ehemann seiner ältesten Schwester sei ebenfalls bei den LTTE
gewesen. Man habe ihn freikaufen können und er sei ausgereist. Er selbst
habe keine Kontakte zu den LTTE gehabt. Im Jahr 2013 habe er an einer
Protestaktion teilgenommen, bei der gefordert worden sei, dass Kriegsver-
brechen aufgeklärt würden. 2015 habe er in E_______ erneut an einer sol-
chen Protestaktion teilgenommen. 2016 habe er an Protesten teilgenom-
men, bei denen es um verschwundene Personen gegangen sei. Bei einer
Aktion von 2017 habe man gefordert, dass man etwas gegen Menschen-
rechtsverletzungen unternehmen solle, und es habe weitere Aktionen we-
gen verschwundener Personen gegeben. Bei F_______ habe es Proteste
gegeben, bei denen gefordert worden sei, dass man konfiszierte Grund-
stücke freigebe. Anfang 2016 habe einer seiner Freunde eine Fotografie
von ihm auf Facebook geladen, auf der er bei der Teilnahme an einer De-
monstration abgebildet sei. Deshalb sei der CID gekommen, um ihn zu be-
fragen. Man habe von ihm wissen wollen, wer hinter ihm stehe, namentlich,
ob die „Leute“ seiner Schwester oder seines Bruders ihm helfen würden.
Zudem habe man ihn vor der Teilnahme an weiteren Aktionen gewarnt.
Nachdem Fotografien von ihm in den Nachrichten gekommen seien, sei er
entführt und geschlagen worden. Danach habe er sich zwei bis vier Monate
lang zu Hause aufgehalten, weil er geschwächt gewesen sei. Anschlies-
send sei er zu seiner zweitältesten Schwester D_______ ins Nachbardorf
gegangen. Dort habe er eine Arbeit gefunden, der er drei Monate lang
nachgegangen sei. Während dieser Zeit sei der CID zu seiner Schwester
gekommen, um ihn aufzusuchen. Man habe ihm auch Fragen zu seinem
Schwager gestellt; er habe geantwortet, man solle seine Schwester
G_______, dessen Ehefrau, fragen. Bei den Protestaktionen von 2013 bis
2017 habe er lediglich teilgenommen, mit deren Organisation habe er
nichts zu tun gehabt. Es habe dabei verbale Auseinandersetzungen gege-
ben und es seien Fotografien und Video-Aufnahmen gemacht worden. Bei
seiner ersten Befragung durch den CID habe man wissen wollen, weshalb
er an Protestaktionen teilnehme. Man habe nach Hintermännern gefragt
und ihm gedroht, man werde ihn unter Terrorverdacht festnehmen oder be-
seitigen. Er habe diese Drohungen nicht ernst genommen, habe aber von
anderen Personen erfahren, die auch befragt worden seien. Im März 2018
sei der Parlamentarier H_______, der die Proteste organisiert habe, fest-
genommen worden; gegen eine Bürgschaft habe man ihn wieder freigelas-
sen. Nachdem sein Bild in der Zeitung erschienen sei, habe man ihn (den
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Beschwerdeführer) am 25. Mai 2017 entführt. Er sei an einen Stuhl gefes-
selt, beschimpft und misshandelt worden. Man habe ihn auf verschiedene
Weise geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu sich
gekommen sei, habe er bemerkt, dass er am Rücken blute. Er sei mit einer
Eisenstange geschlagen worden. Am folgenden Tag seien sie wieder ge-
kommen und hätten ihn beschimpft; zudem habe man ihm dieselben Fra-
gen wie beim ersten „Besuch“ des CID gestellt. Bevor man ihn habe gehen
lassen, habe man ihn verwarnt. Man habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr
an Protesten teilnehmen, und habe ihn aufgefordert, das Land zu verlas-
sen. Er gehe davon aus, dass man ihn beschattet habe. Nachdem der CID
im Januar 2018 zu seiner Schwester gekommen sei, habe er erstmals da-
ran gedacht, seine Heimat zu verlassen. Man habe seine Schwester über
ihn befragt und ihr gesagt, er müsse sich im I_______-Camp melden. Zur
Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweis-
mittel ab (vgl. act. A17/24 S. 2).
B.c Am 23. März 2018 ging beim SEM per Telefax eine am 21. März 2018
ausgestellte Vollmacht des Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom selben
Tag teilte der Rechtsvertreter mit, er ersuche um Mitteilung des Anhörungs-
termins, damit er allenfalls daran teilnehmen könne. Des Weiteren teilte er
mit, er verfüge über diverse Beweismittel, die er einreichen wolle.
B.d Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 26. März 2018 mit, die Anhö-
rung habe am 22. März 2018 stattgefunden. Er wurde aufgefordert, die
nicht näher spezifizierten Dokumente umgehend einzureichen.
B.e Mit Schreiben vom 29. März 2018 übermittelte der Rechtsvertreter
mehrere Beweismittel. Er teilte mit, sein Mandant habe an der Anhörung
aus Schamgefühlen nicht frei sprechen können, da auch Frauen anwesend
gewesen seien. Zudem leide er unter dem Aufenthalt am Flughafen, da der
Fluglärm ihn an den Kriegslärm erinnere. Durch den Lärm sei seine Kon-
zentrationsfähigkeit beeinträchtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Anhörung sei in einer gleichge-
schlechtlichen Runde zu wiederholen und die Akten seines Schwagers
seien beizuziehen.
C.
Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. April 2018
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies es ihn aus dem Transitbereich
des Flughafens weg und ordnete an, dass er diesen am Tag nach Eintritt
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der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse. Der Kanton J_______
wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und das SEM ordnete
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer
an.
Dem Rechtsvertreter stellte das SEM den Asylentscheid am 3. April 2018
zu.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 10. April 2018
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BVGer habe
nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei
zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien [1]. Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs
auf ein faires Verfahren aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das
Asylverfahren nach der Einreise des Beschwerdeführers noch einmal von
vorne zu beginnen [2]. Es sei ihm die Einreisebewilligung zu erteilen [3].
Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten zu
gewähren. Danach sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen [4]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürver-
bots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5].
Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
[6]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [7]. Eventuell
sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen [8]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren [9]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3
bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [10]. Des Weiteren
wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei in einer gleichgeschlechtlichen
Runde anzuhören [11], es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel betreffend seiner politischen Aktivitäten und seiner
familiären LTTE-Verbindungen anzusetzen [12] und es sei Frist zur Einrei-
chung eines Akteneinsichtsgesuchs betreffend seines Schwagers zu ge-
währen [13]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 49 ff.
derselben).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf die Anordnung
eines Schriftenwechsels zu verzichten.
1.4 Da im zu beurteilenden Fall ein Direktentscheid ergeht, ist das Spruch-
gremium praxisgemäss mit vorliegendem Urteil mitzuteilen. Dem Antrag,
es sei dem unterzeichnenden Anwalt zu bestätigen, dass das Spruchgre-
mium nach dem Zufallsprinzip bestimmt worden sei [1], ist unter Hinweis
auf die Praxis abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-6892/2017 vom
7. März 2018 E. 5; E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1–4.3).).
2.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer über kein politisches Profil verfüge. Er habe zwar immer wieder an De-
monstrationen teilgenommen, dabei aber keine tragende Rolle eingenom-
men. Hinsichtlich der beiden Geschwister, die bei den LTTE gewesen
seien, habe er gesagt, die Behörden hätten nach der Ausreise seines Bru-
ders im Jahr 2010 immer wieder nach diesem gefragt, weshalb er befürch-
tet habe, eines Tages mitgenommen zu werden. Es sei aber nie dazu ge-
kommen und er habe wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister
keine konkreten Probleme gehabt. Der Wiedergabe des ersten Gesprächs
des CID mit ihm könne entnommen werden, dass es sich dabei nicht um
eine Verfolgung gehandelt habe. Die Ereignisse beim zweiten Vorfall vom
Mai 2017 seien, sofern sie sich auf die genannte Weise ereignet hätten,
zwar bedauerlich, entfalteten aber aufgrund fehlender Intensität keine Asyl-
relevanz. Er habe danach keine weiteren Schwierigkeiten erlitten, obwohl
er noch acht Monate lang in Sri Lanka geblieben sei. Die Schwester, bei
der er sich seit November 2017 aufgehalten habe, habe im Nachbardorf
gelebt und er habe auch gearbeitet, so dass nicht die Rede davon sein
könne, dass er sich versteckt gehalten habe. Ausserdem habe er die Hei-
mat auf dem Luftweg legal verlassen, wobei er keine Probleme gehabt
habe.
Der Beschwerdeführer habe gesagt, er fürchte sich vor Verfolgung, weil er
bereits einmal entführt, geschlagen und ermahnt worden sei. Nun sei dazu
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gekommen, dass er das Land illegal verlassen habe. Man werde ihm un-
terstellen, Kontakt zu den LTTE gehabt zu haben und ihn ermorden. Diese
Aussagen seien zu vage und unspezifisch, um eine Furcht vor Verfolgung
zu stützen. Aus seinen Äusserungen gehe nicht hervor, mit welcher Moti-
vation die Behörden ihn derart intensiv verfolgen sollten. Die von ihm ein-
gereichten Beweismittel könnten die Verfolgung nicht belegen. Diejenigen,
die die Kriegszeit oder seine Geschwister beträfen, stünden nicht im Zu-
sammenhang mit der Ausreise, die Fotografien könnten höchstens bele-
gen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht aber, dass er
deshalb verfolgt worden sei.
Bezüglich der Mitnahme im Mai 2017 sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen, da die Aussagen zu den Entfüh-
rern widersprüchlich gewesen seien. Bei der BzP habe er angegeben, von
Armeeangehörigen entführt worden zu sein, während er in der Anhörung
gesagt habe, er sei sich aufgrund des Aussehens der Männer sicher, dass
sie vom CID gewesen seien. Er habe die widersprüchlichen Aussagen nicht
erklären können. Zudem habe er nicht sagen können, wie die sri-lanki-
schen Behörden ihn anhand einer Fotografie in einer Zeitung identifiziert
haben könnten. Er habe lediglich erklärt, es gebe auch Tamilen, die als
Spitzel arbeiteten. Zudem habe er auch auf mehrmalige Nachfrage hin
nicht im Detail und erlebnisbasiert darlegen können, wie er aus der angeb-
lichen Gefangenschaft im Mai 2017 freigekommen sei. Er habe auch nicht
angeben können, ob und welche der Mitdemonstranten Probleme mit den
Behörden gehabt hätten.
Den Antrag, es sei eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch
ein gleichgeschlechtliches Team durchzuführen, wies das SEM ab, da es
diesen als nachgeschoben einstufte, weil keine Hinweise auf geschlechts-
spezifische Vorbringen vorlägen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer weise
über seinen Bruder B_______ und seine Schwester D_______ Verbindun-
gen zu den LTTE auf, die relevant seien. Er selbst sei nicht LTTE-Mitglied
gewesen, er sei jedoch von klein auf vom Narrativ des unabhängigen tami-
lischen Staats beeinflusst worden. Seine politischen Überzeugungen habe
er durch Kampagnenarbeit für oppositionelle Parteien im Jahr 2013 umge-
setzt, wobei er zwei Kandidaten der TNA unterstützt habe. Kurz vor seiner
Ausreise habe er versucht, einen unabhängigen Kandidaten zu unterstüt-
zen. Seit 2013 habe er an vielen Demonstrationen teilgenommen und sein
Facebook-Konto habe er dazu genutzt, um politische Inhalte im Sinne des
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tamilischen Unabhängigkeitskampfs zu diffundieren. Sein Engagement sei
öffentlich gewesen und er sei in einem Zeitungsartikel abgebildet worden.
Damit weise er ein politisches Profil auf, das für die heimatlichen Behörden
verdächtig wirke. Der CID habe ihn nach seiner Ausreise zweimal bei sei-
ner Schwester gesucht, wobei diese beschimpft und eingeschüchtert wor-
den sei.
Auf den 1. März 2019 solle für das Flughafenverfahren für die Asylgesuch-
steller Anspruch auf Beiordnung eines bezahlten Rechtsvertreters gelten.
Mit den kurzen Fristen von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Be-
schwerde und den nur wenigen Tagen der Vorankündigung einer Anhörung
könne kein faires Verfahren garantiert werden. Der Rechtsvertreter habe
dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 per Telefax ein Vollmachtsfor-
mular übermittelt, das ihm von einer Hilfswerkvertreterin am 21. März 2018
ausgehändigt worden sei. Die Vollmacht habe dem SEM am 23. März 2018
angezeigt werden können. Das SEM behaupte, der Rechtsvertreter sei be-
reits am 19. März 2018 mandatiert worden. Trotzdem sei dieser nicht über
den Anhörungstermin informiert worden. Stossend und widersprüchlich sei,
dass die Befragerin während der Anhörung in Abrede gestellt habe, dass
er bereits über eine bevollmächtigte Rechtsvertretung verfüge. Im Flugha-
fen Zürich gebe es keine Einrichtung, von wo aus der Beschwerdeführer
geschützt mit seinem Rechtsvertreter kommunizieren könne. Die Kommu-
nikation sei aus verschiedenen Gründen erschwert. Bis zum Verfassen der
Beschwerde sei unklar gewesen, wann die Verfügung dem Beschwerde-
führer eröffnet worden sei, was problematisch sei. Versuche des Anwalts,
das SEM per Telefax zu erreichen, seien misslungen, so dass es schriftlich
habe kontaktiert werden müssen. Es wäre für das SEM ein Leichtes, eine
Verordnung über die Aufstellung von Verfahrensfristen und die Bestellung
von obligatorischen Rechtsvertretern im Flughafenverfahren zu erlassen,
zumal diese Regeln im Testverfahren gälten. Das SEM setze bewusst alles
daran, den Asylgesuchstellern in Flughafenverfahren kein faires Verfahren
zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei deshalb die Einreise zu bewilli-
gen.
Der Beschwerdeführer habe bei der ersten sich bietenden Möglichkeit auf
das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung hingewiesen. Dem Pro-
tokoll sei zu entnehmen, dass er in den Genitalbereich getreten worden sei
und das Bewusstsein verloren habe. Als er zu sich gekommen sei, habe er
nur noch die Unterhosen an gehabt. Zusätzlich habe er die Belastungssi-
tuation durch den Fluglärm bei der Anhörung thematisiert. Somit habe er
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sich korrekt verhalten, weshalb der Vorwurf, er habe etwas nachgescho-
ben, willkürlich sei. Bei der geschilderten Ausgangslage sei es Pflicht des
SEM, eine Anhörung in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchzuführen.
Das SEM habe willkürlich gehandelt, den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt. Er hätte gerne weitere Ausführungen zu seinem politischen
Profil gemacht, sei aber bei der Anhörung unterbrochen worden. Das Län-
derwissen der Sachbearbeiterin sei mangelhaft, da sie sein politisches En-
gagement als nicht asylrelevant eingestuft habe. Er habe ein öffentliches
Engagement geltend gemacht und dem Referenzurteil des BVGer E-
1866/2015 sei zu entnehmen, dass nicht nur besonders engagierte oder
exponierte Personen unter den Verdacht des tamilischen Separatismus ge-
rieten. Auch die Schlussfolgerung des SEM bezüglich des familiären Hin-
tergrunds sei unhaltbar. Dieser Sachverhalt werde in der angefochtenen
Verfügung verkannt. Stossend sei, dass die Verfolgungsmassnahmen als
nicht intensiv genug gewertet würden, sei der Beschwerdeführer unter an-
derem doch mit einer Eisenstange geschlagen worden.
Das SEM habe die ihm obliegende Begründungspflicht in zwei Punkten
verletzt. In der angefochtenen Verfügung fehlten Ausführungen zum
Schwager des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe über des-
sen LTTE-Verbindungen berichtet und gesagt, er sei über den Schwager
befragt worden. Die sich daraus ergebende Gefährdungslage sei abzuklä-
ren. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 sei die Intensität
der Verbindung zu LTTE-Mitgliedern nicht ausschlaggebend, was bedeute,
dass bereits eine entfernte Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-
Sympathisanten für eine Verhaftung ausreiche. Das SEM habe auch nicht
begründet, weshalb das Engagement des Beschwerdeführers für Land-
rechte nicht zu einer Verfolgungsgefahr führe, obwohl er beschrieben
habe, dass die Sicherheitskräfte ihn deshalb verfolgt hätten. Gerade im
Vanni-Gebiet hätten Sicherheitskräfte ihre Präsenz benutzt, um sich das
Land von Vertriebenen anzueignen. Besonders akzentuiert sei diese Pra-
xis im Mullaitivu-Distrikt, von wo praktisch die ganze Bevölkerung vertrie-
ben worden sei. In einem Bericht der GfbV (Gesellschaft für bedrohte Völ-
ker) vom Februar 2018 werde unterstrichen, dass Aktivisten, die sich für
die Landrechte einsetzten, von den Sicherheitskräften belästigt und foto-
grafiert würden. Fraglich sei, worauf das SEM sich stütze, wenn es an-
zweifle, dass die Behörden in der Lage seien, Personen anhand von Foto-
grafien zu erkennen. Gemäss dem Bericht der GfbV würden Teilnehmer an
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Seite 11
Landrechts-Demonstrationen fotografiert und überwacht und es sei be-
kannt, dass die sri-lankischen Behörden über hochentwickelte Gesichtser-
kennungssoftware verfügten.
Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Engage-
ments des Beschwerdeführers für die TNA sorgfältig abzuklären. Es sei
bekannt, dass ein Engagement für die Tamilen im Sinne des Separatismus
über andere Parteien zu Verfolgung führe. Die SFH (Schweizerische
Flüchtlingshilfe) habe in einem Bericht vom Dezember 2016 festgehalten,
dass legales Engagement für politische Rechte der Tamilen zu Festnahme
und Folter führen könne. Auch die ITJP (International Truth and Justice
Project) sei zum selben Schluss gekommen. Einige der von ihr porträtierten
Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt. Besonders betroffen seien
einfache Sympathisanten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unter Hinweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters als asylrele-
vant einzustufen, da er Kampagnenarbeit für die TNA geleistet habe und
verdächtigt worden sei, dem tamilischen Separatismus verschrieben zu
sein. Der Standpunkt des SEM, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe
sich seit der Wahl von Präsident Sirisena verbessert, sei aufgrund der in
der Beschwerde dargelegten Länderinformationen nicht korrekt. Die Ein-
schätzung stelle eine unrichtige Sachverhaltsabklärung dar.
Das SEM räume ein, dass jeder nach Sri Lanka zurückkehrende Tamile am
Flughafen von Colombo einer mehrstufigen Überprüfung unterzogen
werde. Ebenso werde eingeräumt, dass die im Rahmen der Papierbeschaf-
fung nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, die poli-
tisch motivierte Verfolgung durch CID und TID (Terrorist Investigation Divi-
sion) vorzubereiten, womit das Migrationsabkommen verletzt werde. Auch
wenn der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfüge, ändere dies
nichts am beschriebenen Prozedere.
Am 25. Juli 2017 sei ein bei der Propagandaabteilung der LTTE tätiger Ta-
mile, der eine Rehabilitation durchlaufen habe, wegen Unterstützung von
Terrorismus im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verur-
teilt worden. Die Bedeutung dieses Gerichtsurteils für die schweizerische
Asylpraxis sei weitreichend. Bei diesem Gerichtsfall handle es sich nicht
um einen Einzelfall, sei doch jüngst ein 2008/2010 eingeleitetes Verfahren
gegen Mitglieder der TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) wieder auf-
genommen worden. Diese Fälle zeigten die grosse Problematik der Unver-
jährbarkeit und die damit drohende Gefahr der Willkür. Durch das Urteil
vom Juli 2017 werde auch klar, dass die Rehabilitationshaft von den sri-
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lankischen Behörden nicht als Strafverbüssung angesehen werde. Aus
dem Urteil des High Court von Vavuniya gehe hervor, dass der Richter die
Auffassung vertreten habe, der Beschuldigte habe durch die Rehabilitati-
onshaft seine Strafe verbüsst, er jedoch auf Anweisung des sri-lankischen
Generalstaatsanwalts zu einer Verurteilung verpflichtet gewesen sei. Dar-
aus ergebe sich, dass jede Unterstützung der LTTE jederzeit zur Einrei-
chung einer politisch motivierten Strafanzeige und Bestrafung führen
könne.
Der Beschwerdeführer sei mehrmals vom CID ins Visier genommen wor-
den, was durch seine familiären Bindungen zu ehemaligen LTTE-Angehö-
rigen und seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet zu erklären sei. Damit be-
stünde ein Verdachtsmoment, er könnte selbst Verbindungen zu den LTTE
gehabt haben. Hinzu komme sein politisches Engagement für zwei Politi-
ker, die dafür bekannt seien, mit dem tamilischen Separatismus zu sympa-
thisieren. Denkbar sei auch ein behördliches Interesse, weil er sich für die
Landrechte eingesetzt habe. Es sei bekannt, dass sein Bruder und sein
Schwager ins Ausland geflohen seien – der Beschwerdeführer sei zu ihnen
befragt worden. Somit könne es in Zukunft zu einem willkürlichen Prozess
gegen ihn kommen. Dem Beschwerdeführer sei bereits 2016 mit der An-
wendung des PTA gedroht worden.
Der Sachverhalt zur geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerde-
führers sei näher abzuklären und es sei klar, dass er am Flughafen nicht
frei und vollständig und konzentriert habe über seine Verfolgungssituation
sprechen können. Sein politisches Engagement falle vertiefter aus, als vom
SEM angenommen. Er habe für die TNA-Politiker H_______ und
K_______ Kampagnenarbeit geleistet. Dies vor allem während den Provin-
zwahlen von 2013; er habe diese Arbeit in den folgenden Jahren fortge-
setzt. Er sei in seinem privaten Umfeld als politisch aktiv bekannt gewesen,
habe er doch Kollegen aus seinem (…)club und seinem (…)club zur Teil-
nahme an Kundgebungen mobilisiert. Sein in C_______ lebender Bruder
sei exilpolitisch aktiv.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel reichten unter Be-
rücksichtigung des Länderwissens aus, eine Verfolgung zu belegen. An-
statt einer Würdigung der Beweismittel, habe das SEM eine Glaubhaftig-
keitsprüfung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, er habe die
Identifikation durch die Behörden und die damit zusammenhängende Ent-
führung nicht glaubhaft gemacht. Durch die Beweismittel und den belegten
Sachverhalt werde eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet. Das SEM habe
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den Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftigkeit verletzt. Die Beweis-
mittel bezüglich der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers
habe das SEM angemessen gewürdigt. Nicht gewürdigt habe es die Be-
weismittel zum Schwager, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
Das SEM habe von Amtes wegen abzuklären, inwiefern die in jenem Ver-
fahren eingereichten Beweismittel und die Fluchtgeschichte eine Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers bestätigten. Mit dem Urteil vom Juli
2017 des Gerichts in Vavuniya werde bewiesen, dass das Lagebild des
SEM unrichtig sei. Das BVGer und das SEM müssten ihre Entscheidpraxis
allein deshalb überarbeiten.
Es gehöre zu den Merkmalen eines willkürlichen Sicherheitsapparats, dass
Beamte manchmal in Zivil oder in Uniform aufträten. Die Entführung vom
Mai 2017 sei widerrechtlich, weshalb nicht zu erwarten sei, dass sich der
Beschwerdeführer bemüht haben müsste, sich nach der Identität der Ent-
führer zu erkundigen. Es verstehe sich von selbst, dass er Mutmassungen
anstelle. Bei Asylsuchenden handle es sich um traumatisierte Personen,
die unter verhörähnlichen Umständen Mühe hätten, sich durchwegs detail-
getreu an diese Momente zu erinnern. Er sei geschlagen worden, habe das
Bewusstsein verloren und sei halbnackt wieder aufgewacht. Es sei somit
denkbar, dass er die Umstände seiner Freilassung nicht mehr genau prä-
sent habe. Hätte er die anderen Demonstranten gekannt, hätte dies seine
Gefährdungslage sicherlich erhöht, dass er sie nicht kenne, minimiere
seine Gefährdung nicht.
Mit dem Urteil vom Juli 2017 habe sich gezeigt, dass nicht nur Personen
von Verfolgung bedroht seien, die sich für das Wiederaufleben des tamili-
schen Separatismus einsetzten. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die
sri-lankische Regierung klar deklariert habe, dass sie alle Unterstützer der
LTTE suchen, identifizieren und bestrafen werde. Die Behörden sammel-
ten seit Jahren entsprechendes Material und könnten jederzeit eine Verfol-
gung starten, da die Straftatbestände im Zusammenhang mit Terrorismus
unverjährbar seien. Eine Amnestie sei nie ausgesprochen worden und die
singhalesische Bevölkerungsmehrheit begrüsse die Bestrafung von bisher
nicht gefassten LTTE-Aktivisten und -Unterstützern. Der Beschwerdeführer
erfülle zahlreiche der vom BVGer im Urteil E-1866/2015 definierten Risiko-
faktoren. Er habe aufgrund seiner Angehörigen eine vermeintliche Verbin-
dung zu den LTTE, was bereits ein extremer Risikofaktor sei. Ebenso ge-
fährdet sei er aufgrund seines oppositionspolitischen Engagements. In den
Augen der Behörden ereigne sich dieses im Sinne des Separatismus und
er sei in Verbindung zu den LTTE gebracht worden. Das Verdachtsmoment
D-2082/2018
Seite 14
werde durch sein junges Alter und seine Herkunft verstärkt. Die spezifi-
schen Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen. Weiter sei zu ermitteln,
inwiefern aufgrund erlittener Folter zukünftig auch bei nur niederschwelli-
ger Verfolgung aufgrund seiner allenfalls erheblichen Traumatisierung vom
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei.
5.
5.1 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht
in die Akten A11 und A12 zu Unrecht verweigert worden sei. Bei der Akte
A11, die als Post-it bezeichnet wurde, handelt es sich um eine interne Ak-
tennotiz, die praxisgemäss nicht zu edieren ist. Bei der Akte A12 handelt
es sich um das Aufgebot für die Anhörung des Beschwerdeführers vom
22. März 2018. Von dieser Akte ist dem Beschwerdeführer mit dem Urteil
eine Kopie zuzustellen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen [4], ist abzuweisen, da in der Be-
schwerde ausführlich zur Frage der Einladung zur Anhörung Stellung be-
zogen wurde und unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter nicht eingela-
den wurde. Der Akte A12 ist nichts Neues zu entnehmen, das eine Fristan-
setzung rechtfertigen würde.
5.2
5.2.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Beschwerdeführer habe
kein faires Verfahren gehabt, ist unbegründet. Die aktuelle gesetzliche Re-
gelung – in Kraft seit dem 1. Januar 2008 – sieht verschiedene, spezielle
Regelungen für das Flughafenverfahren vor (Art. 22 f. AsylG). Gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach
Art. 23 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage. Diese Frist ist zwar sehr kurz bemes-
sen, bewirkt aber als solche nicht a priori, dass Asylsuchenden, die ihr Ge-
such an einem Flughafen stellen, wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe
(vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c). Dies auch nicht im
vorliegenden Verfahren, in dem es Beschwerdeführer offenbar möglich
war, einen Rechtsvertreter zu kontaktieren, der in der Folge beim BVGer
innerhalb der kurzen Beschwerdefrist eine umfangreiche Beschwerde ein-
gereicht hat.
5.2.2 Die Annahme in der Beschwerde, ein Schreiben des Rechtsvertreters
vom 19. März 2018 sei zuerst beim SEM „gelandet“ und dem Beschwerde-
führer erst am 21. März 2018 von einer Hilfswerkvertreterin übergeben
worden, nachdem das SEM die Weiterleitung angeordnet habe, ist nicht
zutreffend. Gemäss einer E-Mail-Auskunft des Schweizerischen Roten
D-2082/2018
Seite 15
Kreuzes (SRK) an das SEM vom 28. März 2018 (vgl. act. A30) habe der
Rechtsvertreter die Vollmacht am 19. März 2018 um 17.13 Uhr per Telefax
an das SRK geschickt. Diese Vollmacht habe das SRK vom Beschwerde-
führer unterzeichnen lassen und in dessen Auftrag kommentarlos an den
Rechtsvertreter zurückgeschickt. Der Vollmacht ist zu entnehmen, dass
diese am 21. März 2018 erteilt wurde. Aus den Akten ergibt sich ferner,
dass das SEM am 23. März 2018 von der Erteilung der Vollmacht in Kennt-
nis gesetzt wurde (vgl. act. A13). Somit konnte der Rechtsvertreter nicht
über die am 22. März 2018 stattfindende Anhörung informiert werden und
bei der Angabe des SEM, die Vollmacht sei am 19. März 2018 erteilt wor-
den, handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum.
5.2.3 Hinsichtlich des Hinweises, dem Rechtsvertreter sei nicht mitgeteilt
worden, wann die Verfügung vom 3. April 2018 dem Beschwerdeführer er-
öffnet worden sei, weil ihm die entsprechende Empfangsbestätigung nicht
zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
dadurch kein Rechtsnachteil erwuchs, weil die Beschwerde gleichwohl
fristgerecht eingereicht werden konnte.
5.3
5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich will-
kürliche Begründung beziehungsweise die Willkür rechtsgenüglich darge-
legt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte weder bei der BzP noch in der Anhö-
rung vor, dass er während der im Jahr 2017 erlittenen kurzzeitigen Fest-
nahme Übergriffe erlitten habe, über die er in der Gegenwart von Frauen
nicht sprechen könne. Bei der Anhörung gab er an, er sei (auch) in den
Genitalbereich getreten worden und bewusstlos geworden. Als er wieder
zu sich gekommen sei, sei er nur noch mit der Unterhose bekleidet und am
Rücken verletzt gewesen. Andeutungen, er hätte noch mehr zu sagen,
könne dies aber in Gegenwart von Frauen nicht tun, machte er keine (vgl.
D-2082/2018
Seite 16
act. A17/24 S. 11). Auch die ihm gebotene Gelegenheit, Ergänzungen an-
zubringen oder etwas hinzuzufügen, das er als wesentlich erachte (vgl. act.
A17/24 S. 21), benutzte er nicht für einen Hinweis, er habe etwas Wesent-
liches hinzuzufügen, könne dies aber in der Gegenwart von Frauen nicht
tun. Auch nach der Rechtsbelehrung wurde ihm nochmals die Gelegenheit
gegeben, gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechende Gründe zu er-
wähnen, die er noch nicht erwähnt habe. Auch diesbezüglich erwähnte er
nicht andeutungsweise, dass es etwas gebe, über das er aber in der vor-
liegenden Befragungskonstellation nicht sprechen könne (vgl. act. A17/24
S. 21). Die vom SEM vertretene Auffassung, die nachträglich angedeute-
ten geschlechtsspezifischen Übergriffe seien als nachgeschoben zu wer-
ten, ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich.
5.3.3 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asyl-
rechtlich nicht relevant und begründete dies mit seiner untergeordneten
Rolle bei der Teilnahme an Demonstrationen. Des Weiteren erachtete es
auch seine Verwandtschaft beziehungsweise Verschwägerung mit ehema-
ligen LTTE-Mitgliedern als nicht geeignet, um vom Vorliegen einer begrün-
deten Furcht auszugehen. Das BVGer hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 zwar verschiedene Risikofaktoren definiert, die zur Ver-
folgungsfurcht führen können, indessen nicht verbindlich festgestellt, dass
beim Vorliegen einzelner oder mehrerer dieser Risikofaktoren zwangsläu-
fig von einer solchen auszugehen sei. Gelangt das SEM im konkret zu be-
urteilenden Asylgesuch mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss,
die asylsuchende Person sei nicht Opfer von Verfolgung geworden und es
drohe ihr bei einer Rückkehr in absehbarer Zeit keine solche, so ist diese
Schlussfolgerung möglicherweise unzutreffend, jedenfalls aber nicht will-
kürlich.
5.4
5.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, dass das SEM nicht
erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz le-
benden Schwager über eine weitere Verbindung zu den LTTE verfüge. Es
trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinen Schwager und dessen LTTE-
Vergangenheit erwähnte und angab, er sei zu ihm befragt worden. Er habe
geantwortet, er wisse nichts über diese Sache, man solle seine Schwester
G_______ (die Ehefrau des Schwagers; Anmerkung des Gerichts) fragen.
Da er nicht vorbrachte, er habe wegen seines Schwagers weitere Schwie-
rigkeiten mit den Behörden gehabt, ist davon auszugehen, die sri-lanki-
schen Behörden hätten sich mit seiner Antwort zufrieden gegeben, und das
D-2082/2018
Seite 17
SEM hatte keinen Anlass, sich mit der Rolle des Schwagers eingehend
auseinanderzusetzen.
5.4.2 Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung, dass der Be-
schwerdeführer an Protestaktionen teilgenommen habe, bei denen es um
die Rückgabe von konfiszierten Grundstücken gegangen sei. Es erachtete
es indessen nicht als glaubhaft, dass ihm daraus asylrechtlich relevante
Nachteile erwuchsen beziehungsweise er solche in naher Zukunft in be-
gründeter Weise zu befürchten habe. Das SEM hatte vor diesem Hinter-
grund keinen Anlass, auf die allgemeine Problematik der Landrechtsstrei-
tigkeiten im Vanni-Gebiet näher einzugehen.
5.4.3 Aus dem Umstand, dass das SEM aus Sicht des Beschwerdeführers
seine Verfügung in Teilen falsch begründet habe, lässt sich nicht ableiten,
es habe damit auch seine Begründungspflicht verletzt.
5.5
5.5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe es unterlas-
sen, den Sachverhalt in Bezug auf das Engagement des Beschwerdefüh-
rers für die TNA sorgfältig abzuklären, ist festzustellen, dass er kein über
die Teilnahme an Demonstrationen hinaus gehendes Engagement für die
TNA geltend machte. Entsprechende Fragen verneinte er gar ausdrücklich
(vgl. act. A10/27 S. 12). Ihm wurde bei der Anhörung mehrmals Gelegen-
heit gegeben, seine Aktivitäten zu schildern und die Probleme mit den hei-
matlichen Behörden zu benennen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten
führte er auf seine Teilnahme an Demonstrationen zurück, weitere Aktivitä-
ten für die TNA oder für einen deren Politiker machte er nicht geltend.
5.5.2 Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die allge-
meine „Verbesserung“ der Menschenrechtssituation in Sri Lanka, die Ver-
folgungshandlungen durch den Background Check und der Unverjährbar-
keit von Aktivitäten zugunsten der LTTE nicht beziehungsweise unvollstän-
dig abgeklärt, sind im Rahmen der materiellen Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers abzuhandeln, weil sie die rechtliche Würdigung be-
schlagen. Aufgrund des Umstands, dass das SEM zum einen in seiner Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als der vom Beschwerde-
führer vertretenen, und es zum anderen aufgrund seiner Erwägungen zu
einer anderen Würdigung als der vom Beschwerdeführer erwünschten ge-
langt, kann weder auf eine fehlende noch auf eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung geschlossen werden.
D-2082/2018
Seite 18
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerde-
führer erhobenen formellen Rügen als unbegründet erweisen. Einzig dem
Antrag, es sei ihm eine Kopie der unwesentlichen Akte A12 zuzustellen, ist
zu entsprechen. Die Anträge 2, 5, 6, 7 und 8 sind abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vorausset-
zung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
6.2 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das politische Engage-
ment des Beschwerdeführers sei vertiefter ausgefallen, als vom SEM an-
genommen, weil er Kampagnenarbeit für zwei TNA-Politiker geleistet habe,
ist festzustellen, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Behauptung
handelt, die mit den Aussagen, die er bei den beiden Befragungen machte,
nicht in Einklang steht. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere bei der
Anhörung ausreichend Gelegenheit, alle Aktivitäten – insbesondere sol-
che, die für ihn Konsequenzen gehabt haben sollen – zu benennen.
D-2082/2018
Seite 19
6.3 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel, die ihn bei der Teilnahme an Demonst-
rationen zeigten, reichten unter Berücksichtigung des Länderwissens aus,
um eine Verfolgung zu belegen, überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass Per-
sonen, die sich in Sri Lanka in den Augen der Sicherheitsbehörden miss-
liebig verhalten, verfolgt werden können. Die blosse Teilnahme an einer
den Behörden unerwünschten Kundgebung genügt in der Regel für sich
aber nicht, um vom tatsächlichen Bestehen einer Verfolgungssituation aus-
zugehen. Der Umstand, dass sich eine Verfolgung in Zukunft nicht gänzlich
ausschliessen lässt, begründet noch keine begründete Furcht. Vielmehr
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen. Dass dies der Fall ist, hat die asylsuchende Person nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer
nicht.
6.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei vom CID im Jahr 2016 zu Hause
aufgesucht, befragt und nachdrücklich vor weiteren Demonstrationsteil-
nahmen gewarnt worden. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers und dem Gehalt seiner Aussagen ist zu schliessen, dass er die Vor-
gänge in seinem Heimatland und die möglichen Konsequenzen, die sich
aus der Ausübung von den Sicherheitsbehörden missliebigen Aktivitäten
ergeben, durchaus einzuschätzen in der Lage ist. Seine Aussage, er habe
die unmissverständlichen Warnungen der CID-Leute vor drakonischen
Konsequenzen (vgl. act. A17/24 S. 6 und 8) nicht ernst genommen, ist nicht
glaubhaft. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er im Jahr 2016
von Leuten des CID aufgesucht und vor weiteren Aktivitäten im Sinne der
Teilnahme an Demonstrationen gewarnt wurde.
6.5 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer von sich aus an, er sei am
25. Juni beziehungsweise am 25. Mai 2017 von Armeeangehörigen mitge-
nommen, verhört und gefoltert worden (vgl. act. A10/27 S. 11 f.). Bei der
Anhörung sagte er indessen, er denke, es seien Leute des CID gewesen,
die ihn am 25. Mai 2017 befragt hätten (vgl. act. A17/24 S. 14). Auf Nach-
frage erklärte er, dass Leute der Armee und Leute des CID anders ausse-
hen würden und er diese unterscheiden könne. Die Erklärung in der Be-
schwerde, es gehöre zu den Merkmalen eines willkürlichen Sicherheitsap-
parats, dass Beamte manchmal in Zivil oder in Uniform aufträten, vermag
D-2082/2018
Seite 20
die widersprüchlichen Aussagen demnach nicht auszuräumen. Das SEM
wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Schil-
derung des Beschwerdeführers, wie sich seine Freilassung nach der Ent-
führung zugetragen habe, unsubstanziiert war.
Des Weiteren spricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten
nach der Freilassung gegen das Vorliegen einer Verfolgungsfurcht. Er
machte geltend, er habe sich zu seiner in einem Nachbardorf lebenden
Schwester D_______ begeben. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer – sollte er sich bedroht gefühlt haben – zu sei-
ner Schwester, einem rehabiliterten LTTE-Mitglied, begeben hätte, soll er
doch bei den beiden Befragungen durch den CID respektive die Armee auf
seine Schwester angesprochen worden sein. So habe man ihn gefragt, ob
sie ihn aufgefordert habe, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. act.
A17/24 S. 11). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende 2017 zu
seiner Schwester zog und dort eine Arbeitsstelle antrat, lässt darauf
schliessen, dass er keinen Anlass hatte, sich vor den heimatlichen Behör-
den zu fürchten. Insbesondere legt sein Verhalten nahe, dass er aufgrund
der familiären Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied nicht ernst-
haft behördliche Nachstellungen befürchtet haben kann.
6.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers rund
um die (drohende) Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
nicht als glaubhaft zu beurteilen.
7.
7.1 Die vom SEM vertretene Auffassung, es bestehe aufgrund der Anga-
ben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein wird, erweist sich sodann als zutreffend.
7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das BVGer eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
D-2082/2018
Seite 21
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
7.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie,
seine als kurz zu bezeichnende Landesabwesenheit und die Asylgesuch-
stellung in einem tamilischen Diasporaland sowie die allenfalls zwangs-
weise Rückschaffung aus diesem reichen nicht aus, um im Falle einer
Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die allfällige Befra-
gung am Flughafen in Colombo – aufgrund der Aktenlage scheint der Be-
schwerdeführer legal ausgereist zu sein und er verfügt über ein gültiges
Identitätspapier – würde als solche keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahme darstellen. Die familiären Verbindungen des Beschwer-
deführers zu ehemaligen LTTE Mitgliedern (Schwester, Bruder und Schwa-
ger) lassen im Falle des Beschwerdeführers nicht auf ihm drohende Ver-
folgung schliessen. Er gab selbst an, er sei von den Sicherheitsbehörden
auf seine Geschwister und seinen Schwager angesprochen worden und
man habe ihm diesbezüglich Fragen gestellt, es seien ihm aber deshalb
keine Nachteile angedroht oder zugefügt worden. Er hat persönlich keine
Verbindungen zu den LTTE gehabt und es bestehen keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ernsthaft
den Verdacht gehegt hätten, es liege in seinem Bestreben, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten ein Verfolgungsin-
teresse an ihm gehabt und er wäre in deren Fokus gestanden.
D-2082/2018
Seite 22
7.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zur allgemeinen Si-
tuation in Sri Lanka sind nicht geeignet, die vorstehend gezogenen
Schlüsse zu entkräften. Aus den in der Beschwerde erwähnten Back-
groundchecks, deren Vorbereitung schon in bei der Papierbeschaffung in
der Schweiz beginne, und den in Sri Lanka durchgeführten beziehungs-
weise hängigen Gerichtsverfahren gegen ehemalige LTTE-Mitglieder kann
nichts Erhebliches für die konkrete Situation des Beschwerdeführers abge-
leitet werden.
7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beweisanträge 11,
12 und 13 (vgl. S. 36 f. der Beschwerde) abzuweisen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten, ist
nachgeschoben, weshalb keine erneute Anhörung in einem Männerteam
durchzuführen ist. Ausserdem ist der Sachverhalt in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und seiner fa-
miliären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern hinreichend er-
stellt, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Be-
weismittel abzuweisen ist. Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei eine
Frist zur Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs betreffend den Schwa-
ger des Beschwerdeführers zu gewähren. Einerseits bedarf es dazu keiner
Fristansetzung durch das BVGer, anderseits hat der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund seines Schwagers in der Hei-
mat ernsthafte Schwierigkeiten entstanden sind oder er solche in naher
Zukunft zu befürchten habe.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus
den erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2082/2018
Seite 23
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-2082/2018
Seite 24
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach als zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Das BVGer geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets
zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbe-
sondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu-
ation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt E_______ / Nordprovinz,
wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sowie
seine Schwestern, eine Tante und ein Onkel leben seinen Angaben zufolge
nach wie vor in seinem Herkunftsgebiet. Die Familie soll wirtschaftlich nicht
schlecht gestellt sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Einkom-
mens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine
gute Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen verfügt, an seinem Her-
kunftsort sichergestellt ist. Deshalb wird es ihm möglich sein, eine neue
Existenz aufzubauen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er sich
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bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und
nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar.
9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass und es
würde ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.7 Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die
Schweiz zu erteilen [3], wird damit gegenstandslos.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des
überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeschrift sowie der zahlrei-
chen eingereichten Beilagen auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: