B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2084/2012/sed
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde
sunnitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B._______, wobei
er im Jahr 1989 mit seiner Familie nach C._______ gezogen sei, wo er
die Schule besucht und danach bei einem Händler gearbeitet habe,
dass er am 3. März 2008 mit seiner Familie nach B._______ zurückge-
kehrt sei, da sie von den Behörden dazu aufgefordert worden seien,
dass sein Vater ihre Landparzellen in B._______, die sich arabische Fa-
milien angeeignet hätten, wieder habe in Besitz nehmen wollen,
dass es diesbezüglich am 11. März 2008 zu einem Streit gekommen sei,
in dessen Verlauf sein Vater zwei Araber getötet habe,
dass seine Familie deshalb noch am 11. März 2008 nach C._______ zu-
rückgekehrt sei, von wo aus er in der folgenden Nacht in die D._______
geflüchtet sei,
dass er von D._______ aus in die Schweiz weitergereist sei, wo er am
20. März 2008 angelangt und am 21. März 2008 von der Polizei aufgegrif-
fen worden sei,
dass das BFM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
19. November 2008 – eröffnet am 20. November 2009 – feststellte, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dessen
Asylgesuch vom 25. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass Rechtsstreite zwischen in B._______ enteigneten Personen und
solchen, die die Häuser nunmehr bewohnten oder sich das Land ange-
eignet hätten, in der Regel lang seien, und sich die Behörden für die ent-
eigneten kurdischen Familien einsetzen würden, wobei Druck zur Rück-
kehr – wenn überhaupt – erst ausgeübt werde, wenn die Betroffenen mit
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Sicherheit in ihre Häuser beziehungsweise auf ihr Land zurückkehren
könnten, weshalb es äusserst zweifelhaft sei, dass die Familie des Be-
schwerdeführers tatsächlich im März 2008 zur Übersiedlung nach
B._______ gezwungen worden sei,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage gewesen sei,
zum fluchtauslösenden Streit nähere Angaben zu machen, und die über-
hastete Ausreise ohne jegliche Vorbereitung (bspw. Beschaffung von
Geld und Dokumenten, Suche nach einem Schlepper, Bestimmung einer
sicheren Route) zweifelhaft erscheine,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe erklären können, warum er
und nicht der Vater, der als Täter primär verfolgt würde, aus dem Irak ge-
flohen sei, und weshalb die Familie wieder problemlos in das Haus in
C._______ habe einziehen können, wenn sie doch kurz zuvor zu dessen
Verlassen respektive zur Rückkehr nach B._______ gezwungen worden
sei,
dass im Übrigen die zu den Akten gegebenen Identitätsdokumente (in
B._______ ausgestellte irakische Identitätskarte und Nationalitätenaus-
weis) als Fälschungen erkannt worden seien, womit die behauptete Her-
kunft aus B._______ zweifelhaft sei,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuord-
nen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug dort-
hin grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, er stamme ursprünglich
aus B._______, aber seine Wegweisung nach C._______ zumutbar sei,
wo er während 19 Jahren gelebt, die Schule besucht und gearbeitet habe
und über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2009 unbekannten Auf-
enthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 zum zweiten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er sich im Rahmen der Erstbefragung im vormaligen Transitzentrum
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ vom 10. Juni
2009 auf die gleichen Asylgründe wie im ersten Asylverfahren berief und
betonte, es seien seither keine anderen Gründe hinzukommen,
dass er weiter vorbrachte, er habe die Schweiz am 15. Dezember 2008
verlassen und sei nach F._______ gereist, wo sich seine Familie mittler-
weile aufhalte, nachdem sie in C._______ erneut aufgefordert worden
sei, nach B._______ zurückzukehren,
dass seine Familie beabsichtige, von F._______ in die G._______ aus-
zuwandern und auf die entsprechende Einreisegenehmigung warte,
dass ihm die (…) Behörden indes mitgeteilt hätten, dass er sich dem Ein-
reisegesuch seiner Familie nicht anschliessen könne, weshalb er
F._______ am 5. Mai 2009 wieder verlassen und in die Schweiz zurück-
gekehrt sei,
dass das BFM aufgrund eines griechischen Eurodac-Eintrags (Asylge-
suchseinreichung des Beschwerdeführers in Griechenland am […]) in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom
26. Februar 2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
22. Mai 2009 nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Griechenland
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene Ver-
fügung aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Grie-
chenland mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wiedererwägungsweise
aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, worauf das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom
21. Februar 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. April 2012 nach Art. 29
Abs. 1 AsylG anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei wiederum auf die Asylgründe aus dem
ersten Asylverfahren verwies,
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dass er darüber hinaus vier (…-)ärztliche Berichte vom 28. September
2010, 10. Januar 2012, 9. Februar 2012 und 27. März 2012 einreichte,
gemäss welchen er an (…) erkrankt sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, das Leiden resul-
tiere aus einer im Jahr 1996 erlittenen (…-)verletzung und der Zustand
habe sich trotz einer Operation und einer anschliessenden (…-
)behandlung nicht gebessert; (Beschreibung Beschwerden), weshalb eine
Rückkehr in den Heimatstaat gegenwärtig nicht zumutbar sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2012
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom
22. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, eine erneute
Prüfung der Asylgründe aus dem ersten Verfahren, auf die der Be-
schwerdeführer vollumfänglich verweise, sei nicht angezeigt, und die neu
vorgebrachten Tatsachen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, so dass auf das zweite Asylgesuch vom 22. Mai 2009
nicht einzutreten und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden,
dass das (…-)leiden des Beschwerdeführers in C._______ behandelbar
sei, wohin der Wegweisungsvollzug im Entscheid vom 19. November
2008 als zumutbar erachtet worden sei, und sich eine anderwärtige Beur-
teilung aufgrund der Aktenlage nicht aufdränge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2012 und um Rückweisung an das
BFM zur Sachverhaltsvervollständigung, eventualiter um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer die im ersten Asylverfahren vorgebrachten
und in der Verfügung des BFM vom 19. November 2008 als unglaubhaft
beurteilten Fluchtgründe wiederholte und hinsichtlich seines (…-)leidens
geltend machte, das BFM habe die diesbezüglichen Behandlungsmög-
lichkeiten in Nordirak unzureichend abgeklärt,
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dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seines (…-)leidens und eines
fehlenden Beziehungsnetzes – er verfüge nur noch über einen (Verwand-
ten) in B._______ – nicht zumutbar sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Be-
weismittel ([…-]ärztliche Berichte vom 10. Januar 2012, 9. Februar 2012
und 27. März 2012 [alle bereits aktenkundig: vgl. Akten Vorinstanz A66
(rechte: B66)] sowie vom 17. April 2012) – soweit notwendig – im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
das auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen hat und damit das formelle Erfordernis des Nichtein-
tretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass sich der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch auf dieselben
Asylgründe beruft, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlos-
senen ersten Asylverfahrens bildeten und hier nicht mehr zu prüfen sind,
dass die neu vorgebrachte (…-)erkrankung nicht geeignet ist, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass damit kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt,
wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens be-
deutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass somit das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls erfüllt ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. Mai 2009 nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
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von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine
Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zudem
grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib
in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medi-
zinischer Unterstützung zu kommen,
dass der Wegweisungsvollzug nur bei ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstossen
könnte, wie der EGMR bisher einzig bei einer in der terminalen Phase an
AIDS erkrankten Person festgestellt hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Vereinigtes Königreich), und das vorliegend dokumentierte
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Krankheitsbild des Beschwerdeführers (…) kein völkerrechtliches Weg-
weisungshindernis bildet,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar er-
weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den nordirakischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8),
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._______ aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass der Beschwerdeführer, der seine angebliche Herkunft aus
B._______ mit der Einreichung gefälschter Identitätsdokumente nicht zu
belegen vermochte, vor seiner Ausreise aus dem Irak zwanzig Jahre und
somit seit dem frühen Kindesalter in C._______ gelebt hat, wo er die Pri-
marschule besucht und anschliessend mehrere Jahre für einen Händler
gearbeitet hat (vgl. B1, S. 1 f.), so dass er mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut ist und angesichts der langen Aufenthaltsdauer auch
über soziale Kontakte verfügen dürfte,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffe-
nen Person führt,
dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht
vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
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dass der Beschwerdeführer laut den eingereichten ärztlichen Berichten
(…) erlitten hat, wobei er zurzeit noch medikamentös behandelt und (…)
regelmässig kontrolliert wird,
dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid mit dem diagnostizierten
(…-)leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine
diesbezügliche Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts
nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs –
wie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbrin-
gen – eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entschei-
denden Behörde ist,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass das (…-)leiden des Be-
schwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer me-
dizinischen Notlage schliessen lässt,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medi-
zinische Grundversorgung in urbanen Gegenden der nordirakischen Pro-
vinzen (insbesondere in den Städten Dohuk, Erbil und Suleimaniya) ge-
währleistet ist, auch wenn sie nicht mit europäischen Qualitätsstandards
vergleichbar ist, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass die medizinische Grundversorgung und die Medikamente in den
staatlichen Gesundheitszentren vor Ort fast kostenlos sind (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.6),
dass es dem Beschwerdeführer zudem offen steht, beim BFM einen An-
trag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die beispielsweise in Form
der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder auch in der
Übernahme von Kosten für notwendige Therapien und Kontrollen beste-
hen kann,
dass betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung
zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist,
wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sicher-
gestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen
kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4),
dass es dem noch relativ jungen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
nach dem Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen,
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dass allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegen stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist
(bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation
darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass damit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr in den Nordirak in eine seine Existenz vernichtende Situa-
tion geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwir-
ken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: