B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2084/2013/sps
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer
Staatsangehöriger aus der Stadt B.______ sei, Nigeria anfangs März
2012 verlassen habe und am 30. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. Mai 2012 im C._______ die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am (…) in
(…) einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am 6. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz bis am 3. Mai 2013 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2013 (Datum Post-
stempel) in englischer Sprache und mittels vorformulierten Standardan-
trägen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, die zuständige Be-
hörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell be-
reits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne
Weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. April
2013 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der entspre-
chende Eventualantrag hinfällig ist,
dass auch der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden
Direktentscheid hinfällig geworden ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Rechtsbegehren bezüglich Asylgewährung nicht ein-
zutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im B.________ beziehungsweise in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informations-
blattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvorausset-
zung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, dass er nie einen Pass oder eine Identi-
tätskarte besessen und erst hier in der Schweiz erfahren habe, dass man
einen Pass besitze (vgl. BFM-Protokoll A10 S. 2),
dass er auf dem Seeweg von Nigeria an einem ihm unbekannten Ort und
von dort aus mit dem Schiff erneut an einen unbekannten Ort gelangt und
"mit dem Auto irgendwohin" gebracht worden sei (vgl. A10 S. 3),
dass er auf der gesamten Reise zwischen Nigeria und der Schweiz nie
kontrolliert worden sei und er deshalb auch keine Reise- oder Identitäts-
papiere gebraucht habe,
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nicht-
abgeben von Reise- oder Identitätspapieren mit der Begründung vernein-
te, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als nigerianischer Staatsangehöriger über entsprechende Dokumente
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verfüge, gebe es doch insbesondere in den grossen Städten regelmässig
strenge Identitätskontrollen,
dass zudem der Beschwerdeführer angegeben habe, elf Jahre die Schule
besucht zu haben, womit von seiner behördlichen Registrierung auszu-
gehen sei,
dass auch seine Schilderung des Reisewegs realitätsfremd und auffallend
unbestimmt ausgefallen sei,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM von Seiten des Bundesver-
waltungsgerichts nichts anzufügen ist,
dass deshalb zu schliessen ist, die Behauptung des Beschwerdeführers,
er besitze keine Identitätspapiere mehr, entspreche nicht der Wahrheit,
dass folglich anzunehmen ist, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzu-
reichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um
eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im
Juni oder Juli 2011 sei er vor einer Kaserne der nigerianischen Armee von
Islamisten angesprochen worden, die ihn, obwohl er christlichen Glau-
bens sei, aufgefordert hätten, mit ihnen weiterzuziehen (vgl. A10 S. 6)
und ihn in ein Auto gestossen hätten, wobei er verletzt und bewusstlos
geworden sei,
dass er in der Folge in einem Spital wieder erwacht sei und, angeblich
von einem Autounfall herrührend, schwere Verletzungen gehabt habe,
dass er sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen durch die Islamisten
zur Ausreise entschlossen habe,
dass diese völlig unsubstanziierten, zahlreichen Unstimmigkeiten und mit
Widersprüchen behafteten Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht als of-
fensichtlich unglaubhaft erachtet wurden,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht zwar teilweise den bereits beim BFM geschilderten Sach-
verhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu
einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht tangiert wird,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass daher der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der genannten
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers schliessen lassen,
dass auch die bevorstehende Operation des Beschwerdeführers zur Kor-
rektur des rechten fehlverheilten Ellbogens – belegt durch ärztlichen Be-
richt vom (…) und Einladungsschreiben des D.______ vom (…) – die
Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage
stellt, sondern allenfalls vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechen-
den Ausreisefrist berücksichtigt werden kann,
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dass in diesem Zusammenhang das der Beschwerde beigelegte Gesuch
um Verlängerung der Ausreisefrist aus medizinischen Gründen vom
11. April 2013 zuständigkeitshalber dem BFM zur weiteren Behandlung zu
überweisen ist,
dass sodann auch keine anderen individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erscheinen lassen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzli-
che Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers
bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekannt-
gabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde aussichtslos war, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: