Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2085/2011
law/joc/wif
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Februar
2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er ins EVZ Kreuzlingen transferiert
worden war, am 3. März 2011 im EVZ Kreuzlingen zu seinen
Ausreisegründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, erstmals im März 1998 Nigeria verlassen und im Februar 1999
mittels Touristenvisum nach Spanien gelangt zu sein und dort um Asyl
ersucht zu haben,
dass er, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung in Spanien nicht mehr
gültig gewesen sei, zirka Mitte des Jahres 2000 nach Österreich gereist
sei, wo er unter dem Namen B._______ um Asyl ersucht und sich zirka
drei Jahre aufgehalten habe, wovon er jedoch wegen Kokainbesitz
fünfzehn Monate im Gefängnis verbracht habe,
dass er aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen und er sich
daher nach Italien begeben habe, wo er sich zirka fünf oder sechs Jahre
illegal aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen,
dass er im Juli/August 2008 in Irland unter der Identität B._______
erfolglos um Asyl nachgesucht habe, weshalb er am 24. Dezember 2009
nach Nigeria zurückgekehrt sei,
dass Muslime seine Tochter, seine Eltern und zwei seiner Schwestern am
8. März 2010 in Nigeria getötet hätten, weshalb er sich am 9. März 2010
von Nigeria aus auf dem Luftweg via Frankreich nach Italien begeben
habe,
dass er in Italien unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch
eingereicht habe, welches im Dezember 2010 abgelehnt worden und eine
dagegen von ihm erhobene Beschwerde noch hängig sei,
dass ein Beschwerdeverfahren in Italien lange dauere und sich zudem
seine dortige Freundin von ihm getrennt habe, weshalb er schliesslich am
22. Februar 2010 in die Schweiz eingereist sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Anhörung mit Blick
auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 34
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Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Spanien,
Österreich, Irland, Italien, Grossbritannien und Frankreich gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei einwendete, in Spanien sei das Leben
nicht einfach, Österreich habe ein zirka 10-jähriges Einreiseverbot
verfügt, in Irland sei seine Wegweisung verfügt worden, in England habe
er kein Asylgesuch gestellt, in Frankreich sei er nur im Transitbereich
gewesen und in Italien müsse man Drogen verkaufen, wenn man kein
Geld oder eine Bleibe habe,
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des BFM vom
8. März 2011 dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt
wurde,
dass das BFM am 11. März 2011 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass es dabei die italienischen Behörden auf die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 25. September
2008 in Irland und am 21. April 2010 in Turin um Asyl ersucht habe und
daktyloskopisch erfasst worden sei, aufmerksam machte und darauf
hinwies, seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am
24. Dezember 2009 von Irland aus nach Nigeria zurückgekehrt und habe
seinen Heimatstaat am 9. März 2010 wieder verlassen,
dass die italienischen Behörden mit Antwort vom 15. März 2011 die
Aufnahme des Beschwerdeführers dem BFM gegenüber verweigerten
und darlegten, nicht Italien sondern Irland sei vorliegend zur Prüfung des
Asylgesuches als zuständig zu erachten, da Italien am 12. November
2010 Irland um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht und
Irland diesem Ersuchen am 27. November 2011 stattgegeben habe,
dass das BFM am 16. März 2011 die irischen Behörden gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die irischen Behörden mit Antwort vom 29. März 2011 einer
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 – eröffnet am 4. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Irland verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die
Wegwiesungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
7. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren
sowie es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und infolgedessen die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Erlass
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte und beantragte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und zieht in Erwägung,
dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht,
das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im
Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997,
S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der
Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen
Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl.
AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren
nicht einzutreten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur
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Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010
E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1],
SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Irland die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
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Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer in Irland am 25. September 2008 und in Italien am
21. April 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der
EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1),
dass somit Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt, nach dem
die erste Asylantragsstellung in Irland erfolgte,
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als derzeitigen
Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen
nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass aus den Akten hervorgeht, dass infolge des vom Beschwerdeführer
in Irland gestellten (ersten) Asylgesuches die italienischen Behörden in
Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO Irland am 12. November
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2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten (vgl. act.
A16/2 S. 1 f.) und somit entgegen den dahingehenden Angaben des
Beschwerdeführers (vgl. act. A7/14 S. 8) in Italien nicht etwa materiell
über Asylgesuch entschieden wurde,
dass gemäss weiteren Angaben der italienischen Behörden Irland diesem
Ersuchen am 27. November 2011 – und damit im Zeitpunkt als sich der
Beschwerdeführer noch in Italien befand – zustimmte, Italien die irischen
Behörden am 4. Februar 2011 über das Verschwinden des
Beschwerdeführers informierten und um Verlängerung der
Überstellungsfrist ersuchten (vgl. act. A16/2 S. 1 f.),
dass gestützt auf diese Sachlage das BFM im Ergebnis zu Recht unter
Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO die irischen Behörden am
16. März 2011 um Wiederaufnahme des – am 22. Februar 2011 illegal in
die Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/14 S. 11) – Beschwerdeführers
ersuchte (vgl. act. A17/7 S. 1 f.),
dass die irischen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2011 – und
damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist –
einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO – zustimmten (vgl. act. A20/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Irland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, einer Überstellung nach
Irland stehe auch ein allfälliges in Irland abgeschlossenes Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht entgegen, da aus der Zustimmung Irlands
zu schliessen ist, dass nach Ablehnung des Asylantrages des
Beschwerdeführers in Irland dort noch keine konkreten
Vollzugsvorkehrungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO getroffen
worden sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Irlands nicht bestreitet, sondern einzig
geltend macht, in Irland niemanden und nichts zu haben sowie darum
ersucht, sich ein paar Wochen länger in der Schweiz aufhalten zu dürfen,
dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit von Irland für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
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dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Irland unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Irland würde sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie zuvor bereits erwähnt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Irland
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: