B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2086/2012
law/rep
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang als Einzelrichter,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus B._______ – am 3. Januar 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) telefonisch um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass am 24. Januar 2012 in der Botschaft eine Anhörung zu ihren Asyl-
gründen stattfand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrach-
te, ihr Vater sei Leiter der C._______ (…) und von 1997 bis 2005 inhaf-
tiert gewesen,
dass er im Jahre 2009 erneut verhaftet und zwischenzeitlich wegen Mit-
gliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdis-
tans) zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass sie selbst von 2000 bis 2003 in der Jugendgruppe der D._______
(…) aktiv gewesen sei und in diesem Zusammenhang bei Wahlen mitge-
holfen und Versammlungen organisiert habe,
dass sie in insgesamt drei Gerichtsverfahren verwickelt sei,
dass sie im ersten Verfahren am (…) vom (…). Gericht für Schwere Straf-
taten (Agir Ceza Mahkemesi) in E._______ wegen "Propaganda für eine
illegale Terrororganisation" zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, der
Vollzug der Strafe jedoch aufgeschoben worden sei,
dass ihr dabei vorgeworfen worden sei, im Jahre 2005 in B._______ an
einer Beerdigung von zwei Guerillas Parolen skandiert zu haben, wäh-
rend sie in Wirklichkeit an der besagten Beerdigung gar nicht teilgenom-
men habe,
dass sie damals neun Stunden in polizeilichem Gewahrsam und etwa
zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei,
dass während des polizeilichen Gewahrsams wohl psychischer Druck,
aber keine physische Gewalt angewendet worden sei,
dass sie im zweiten Verfahren vom (…). Gericht für Schwere Straftaten in
E._______ am (…) vom Vorwurf, anlässlich einer weiteren Beerdigung
von getöteten Guerillas in E._______ im März 2006 den Strafnormen
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"Verübung von Straftaten im Namen der Organisation" und "Verstoss ge-
gen das Gesetz Nr. 2911" (Demonstrationsgesetz) zuwidergehandelt zu
haben, freigesprochen worden sei, der Staatsanwalt indessen gegen die-
ses Urteil Beschwerde beim Kassationshof (Yargitay) erhoben habe, wo
das Verfahren aktuell immer noch hängig sei,
dass sie in diesem Zusammenhang eine nachträgliche Verurteilung zu ei-
ner einjährigen Haft wegen "Propaganda" befürchte,
dass sie im Rahmen des zweiten Verfahrens drei Stunden in polizeili-
chem Gewahrsam und sechs Tage lang in Untersuchungshaft gewesen
sei,
dass sie im dritten Verfahren am (…) vom (…). Gericht für Schwere Straf-
taten in E._______ wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten Haft verurteilt, indessen vom
Vorwurf der "Mitgliedschaft bei der PKK" freigesprochen worden sei,
dass letzteres Verfahren beim Kassationshof hängig sei, sie jedoch be-
fürchte, das Urteil könne vom Kassationshof jederzeit bestätigt werden,
dass ihr im Rahmen des dritten Strafverfahrens vorgeworfen werde, an-
lässlich der Eröffnung eines Gebäudes der DTP (Demokratik Toplum Par-
tisi/Partei für eine demokratische Gesellschaft) in B._______ illegale Slo-
gans skandiert zu haben,
dass sie diesbezüglich weder in polizeilichem Gewahrsam noch in Unter-
suchungshaft gewesen sei, da sie sich bis zum Abschluss des erstin-
stanzlichen Verfahrens in Istanbul versteckt habe,
dass sie ferner wegen der politischen Vergangenheit ihres Vaters und ih-
rer eigenen Verfahren immer wieder Probleme mit den Behörden habe,
dass die Polizei beispielsweise an ihren Arbeitsplätzen erschienen sei,
wiederholt zu Hause anrufe und auch ihr Haus überwache,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Do-
kumente (Kopie ihrer türkischen Identitätskarte, dreier Anklageschriften
vom (…), (…) und vom (…) sowie dreier Gerichtsurteile vom (…), (…)
und vom (…) [vgl. act. A1]) einreichte,
dass das BFM mit am 23. März 2012 eröffneter Verfügung vom 1. März
2012 (vgl. den bei den Akten befindlichen Rückschein der türkischen
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Post) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die am 16. April 2012
bei ihr eingegangene, vom 9. April 2012 datierende Beschwerde gegen
diese Verfügung weiterleitete, welche dem Bundesverwaltungsgericht am
20. April 2012 zuging,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in
die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen,
dass sie in der Beschwerde namentlich geltend macht, sie sei bis anhin
zwei Monate lang in Haft gewesen, weil sie von ihrem demokratischen
Recht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäusserungsfreiheit Ge-
brauch gemacht habe,
dass sie zur Überwindung der anlässlich ihrer damaligen Inhaftierung er-
littenen seelischen Wunden lange psychologischen Beistand habe in An-
spruch nehmen müssen,
dass sie im Falle einer definitiven Verurteilung und anschliessenden In-
haftierung weitere psychische Probleme zu gewärtigen habe,
dass sie ihrer deutschsprachigen Beschwerde ferner zwei fremdsprachi-
ge Dokumente beifügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2012 eine Amtsüberset-
zung der beiden Dokumente (ein Begleitschreiben des türkischen
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 5. April 2012 und eine Stel-
lungnahme des Generalstaatsanwalts vom 30. Januar 2012 an den Kas-
sationshof in Bezug auf das Urteil des (…). Gerichts für Schwere Strafta-
ten in E._______ vom […]) anordnete, welche dem Gericht am 4. Mai
2012 vorlag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
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des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass entsprechend dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bil-
det, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Prü-
fung des Asylgesuchs beziehungsweise zwecks Asylgewährung zu bewil-
ligen ist,
dass hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilde-
te, weshalb auf den Antrag in der Beschwerde, es sei ihr (in Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft) Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – soweit die weiteren Anträge betreffend – auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
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stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewil-
ligen,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort be-
schriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letz-
ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass das BFM in seiner Verfügung im Wesentlichen festhält, die erstin-
stanzlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin wegen PKK-Propa-
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ganda und damit wegen Propaganda für eine Terrororganisation stelle im
Kern ein legitimes Strafverfahren dar, da orchestrierte Aufrufe in Form
von einschlägigen PKK-Parolen nicht mehr von der Meinungsäusse-
rungsfreiheit abgedeckt seien,
dass die im türkischen Antiterrorgesetz Nr. 3713 (ATG) kodifizierten Straf-
normen – zwei der Verurteilungen der Beschwerdeführerin fussten auf
§ 7/2 ATG – angesichts der jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der
PKK dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz im Be-
reich der Terrorismusbekämpfung dienten,
dass die erstinstanzlich ausgesprochenen Strafen von je zehn Monaten
Haft auch nach hiesigem Rechtsempfinden nicht als unverhältnismässig
erscheinen würden, zumal sich die – jeweils noch um zwei Monate ge-
minderten – Strafen im untersten Bereich des in § 7/2 ATG vorgesehenen
Strafrahmens von 1-5 Jahren bewegen würden,
dass überdies in einem der beiden Verfahren der Strafvollzug auf Bewäh-
rung ausgesetzt worden sei,
dass unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass die
hängigen Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechts-
staatlichen Mitteln geführt worden seien,
dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Polizei tauche hin
und wieder am Arbeitsplatz auf und telefoniere nach Hause, offenkundig
nicht als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden könnten, die ein weite-
res menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat gleichsam verunmög-
lichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, und auch vor
dem Hintergrund ihres strafbaren Verhaltens betrachtet werden müssten,
dass folglich die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei, weshalb
das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu be-
willigen sei,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde letztlich darin erschöpfen,
unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asyl-
gesuchs die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu be-
kräftigen,
dass die sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde im
Ergebnis zu Unrecht dafür bestraft, ihr Grundrecht auf Versammlungs-
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und Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt zu haben, mit Blick auf den
geschilderten Hintergrund der Strafverfahren nicht überzeugt,
dass sie überdies anlässlich ihrer Anhörung durch die Botschaft am
24. Januar 2012 auf die Frage hin, wie ihre Behandlung in Polizeigewahr-
sam beziehungsweise während ihrer Untersuchungshaft gewesen sei, le-
diglich in Bezug auf ihren neunstündigen Polizeigewahrsam während des
ersten Strafverfahrens geltend gemacht hat, psychisch unter Druck, in-
dessen keiner Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen zu sein, und wäh-
rend der zweimonatigen beziehungsweise sechstägigen Haft keine Prob-
leme gehabt zu haben (vgl. act. A2 S. 4 und 5),
dass bei dieser Sachlage nichts darauf hindeutet, dass sie im Falle einer
allfälligen Verurteilung und anschliessenden Inhaftierung einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte,
dass im Weiteren auch die der Beschwerdeschrift beigefügten Ausfüh-
rungen ihres türkischen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt F._______, in
dessen Schreiben vom 5. April 2012, wonach die gerichtliche Bewertung
der Handlungen seiner Mandantin als Propaganda für eine Terrororgani-
sation sowohl gegen die türkische Verfassung und die türkischen Gesetze
als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen
würde, die Uminterpretation der Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit in
Propagandahandlungen das verfassungsmässige Verbot einer extensiven
Auslegung verletze, und die Tendenz der Gerichte, seine Mandantin für il-
legale Aktionen anderer Personen innerhalb einer Menschenmenge ver-
antwortlich zu machen, dem Prinzip der Täterschaft widerspreche, wohl
im Rahmen der in der Türkei hängigen Strafverfahren vorgebracht, im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden können, da es
letztlich um die Auslegung türkischen Rechts geht,
dass an letzterer Feststellung auch die Tatsache nichts ändert, dass der
Generalstaatsanwalt am 30. Januar 2012 beim Kassationshof die Zu-
rückweisung des Berufungsantrags gegen das Urteil des (…). Gerichts
für Schwere Straftaten in E._______ vom (…) beantragt hat,
dass im Weiteren die Behauptung in der Beschwerde, die in der Türkei
lebenden Kurden und alle demokratischen Menschen würden ständig
verhaftet oder auf der Strasse "umgelegt", als reichlich plakativ bezie-
hungsweise übertrieben zu bewerten ist,
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dass aufgrund der Akten der Entscheid des BFM in keiner Weise zu be-
anstanden ist, da es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene
nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asyl-
relevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzutun, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland
zuzumuten ist,
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung
in Ankara und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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