B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2086/2013/mel
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
D-2086/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge
im Mai 2009 und gelangte zunächst nach Khartoum, Sudan, wo sie drei
Jahre geblieben sei. Am 27. November 2012 sei sie auf dem Luftweg von
dort herkommend via Istanbul, Türkei, illegal in die Schweiz eingereist.
Tags darauf ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nach, wurde dort am 5. Dezember 2012 summarisch
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 15.
Februar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie sei in Äthiopien geboren worden. Während ihrer
Kindheit habe sie einmal ein Jahr in Eritrea verbracht, ansonsten habe sie
von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 immer in D._______,
Äthiopien, gelebt. Sie habe auch eine äthiopische Identitätskarte respek-
tive einen Schülerausweis gehabt, dieses Dokument habe sie aber in
D._______ zurückgelassen. In Tat und Wahrheit sei sie jedoch eritreische
Staatsangehörige. Ihre Mutter sei im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert
worden, worauf sie bis ins Jahr 2005 bei ihrem Pflegevater und dessen
Frau, ihrer Patentante, aufgewachsen sei. Sie trage auch dessen Namen.
Ab dem Jahr 2005 habe sie selbständig in einer Mietwohnung gelebt. Sie
habe Äthiopien aus Angst vor möglicher zukünftiger Verfolgung verlassen.
Bisher sei ihr dort nichts geschehen, da ausser ihrer Pflegefamilie und ih-
rem Freund niemand gewusst habe, dass sie Eritreerin sei. Eritreische
Staatsangehörige müssten in Äthiopien aber jederzeit damit rechnen,
willkürlich inhaftiert und politisch verfolgt zu werden. Nach Eritrea könne
sie nicht gehen, da sie dort aufgrund ihres evangelischen Glaubens ver-
folgt würde. Ihre Mutter befinde sich seit November 2010 aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde in einem Gefängnis in Asmara. Aus
diesen Gründen sei sie im Mai 2009 nach Khartoum gegangen, wo sie
bei ihrer kranken Grossmutter und ihrem Onkel gelebt und die Grossmut-
ter gepflegt habe. Nachdem ihre Grossmutter gestorben sei, habe ihr On-
kel ihre Reise in die Schweiz organisiert. Aus politischen und religiösen
Gründen könne sie weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückkeh-
ren.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich die eritreische Identitätskarte ihrer verstorbenen Gross-
mutter mütterlicherseits sowie die Kopie der eritreischen Identitätskarte
ihrer Mutter zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 13. März
2013 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 11. März 2013 liess die Beschwerdeführe-
rin ihre Geburtsurkunde nachreichen.
D.
Mit Beschwerde vom 12. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl
zu gewähren, eventuell sei ihr infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie
eine Vollmacht vom 11. April 2013 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist auf.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
13. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
ausschliesslich Amharisch und kein Tigrinya spreche, obwohl sie eigenen
Angaben zufolge bis zu ihrem zehnten Lebensjahr mit ihrer eritreischen
Mutter zusammengelebt habe. Sie verfüge auch über keine grundlegen-
den Kenntnisse ihres angeblichen Heimatlandes Eritrea. Bezüglich der
Deportation ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, diese
sei damals, im Jahr 1998, von der Polizei überrascht und festgenommen
worden. Ihren Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin jedoch
gleichzeitig von ihrer Mutter bei der Pflegefamilie zurückgelassen. Diesen
Widerspruch habe sie nicht erklären können. Die Beschwerdeführerin ha-
be sodann auch nach der angeblichen Ausschaffung ihrer Mutter keinerlei
Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt. Aufgrund dessen
sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Her-
kunft zweifelhaft. Ausserdem erscheine die angebliche Deportation ihrer
Mutter nach Eritrea unglaubhaft. Die eingereichten Dokumente (eritrei-
sche Identitätskarte der verstorbenen Grossmutter sowie die Kopie der
eritreischen Identitätskarte der Mutter) könnten leicht käuflich erworben
werden und hätten daher einen reduzierten Beweiswert. Angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen würden sie keiner materiel-
len Prüfung unterzogen. Insgesamt seien die Asylvorbringen nicht glaub-
haft, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne.
Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, demnach
sei das Asylgesuch abzulehnen. Aufgrund der dargelegten Zweifel an der
eritreischen Nationalität der Beschwerdeführerin prüfte das BFM sodann
den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien und erachtete diesen als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit wur-
de dabei im Wesentlichen ausgeführt, in Äthiopien herrsche im heutigen
Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner sei es dem BFM
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nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu äussern, da sie ihre familiären und allgemeinen Le-
bensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt habe. Die amtliche
Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehör-
den, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend
– ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Asyl-
behörden zu täuschen versuche. Für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spreche aufgrund der Aktenlage immerhin, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau handle, welche
vor ihrer Ausreise gearbeitet habe. Es könne ferner davon ausgegangen
werden, dass die in D._______ aufgewachsene und sozialisierte Be-
schwerdeführerin in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurück-
greifen könne. Es bestünden demnach keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, an-
schliessend wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe eine eritrei-
sche Identitätskarte im Original ihrer Grossmutter sowie die Faxkopie der
eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter eingereicht. Die Beschwerdefüh-
rerin werde versuchen, die Kopie des Ausweises ihrer Mutter noch auf
postalischem Weg erhältlich zu machen. Bei eritreischen Ausweisen im
Original werde deren Echtheit in der Regel nicht in Frage gestellt. Aus ei-
ner (Fax-)kopie könne sodann auch nicht ohne gegenteilige Beweise ge-
schlossen werden, das entsprechende Dokument sei nicht authentisch.
Vielmehr lägen aufgrund der eingereichten Dokumente klare Hinweise für
die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin vor. Im Weiteren
treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spreche; sie
habe zu Protokoll gegeben, sie spreche "wenig" Tigrinya. Ihr Leben habe
sich mehrheitlich in Äthiopien und im Sudan abgespielt. Es könne nicht
bei allen Menschen ein fundiertes politisches Wissen vorausgesetzt wer-
den. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, Äthiopien sei grundsätz-
lich nicht bereit, Personen mit eritreischer Abstammung aufzunehmen. Als
zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahr 1998 der Krieg ausgebrochen sei,
sei jenen Personen, welche im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferen-
dum in Eritrea teilgenommen hätten, die äthiopische Staatsbürgerschaft
entzogen worden. Viele seien zudem nach Eritrea deportiert worden. Vie-
le Äthiopier eritreischer Abstammung seien von Äthiopien als eritreische
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Staatsbürger qualifiziert worden, ebenso deren Kinder, selbst wenn sie
die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen hätten. Im Rahmen
der Verhaftungen und Deportationen hätten die äthiopischen Behörden
die Identitätspapiere und Dokumente von Personen eritreischer Herkunft
systematisch vernichtet. Da die Beschwerdeführerin im Alter von 4 oder 5
Jahren, als wohl im Jahr 1993, ein Jahr lang mit ihrer Mutter in Eritrea ge-
lebt habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit der Mutter zwecks
Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum in Eritrea aufgehalten habe.
Danach seien sie nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Jahr 1998 sei ihre
Mutter nach Eritrea deportiert worden. Die Beschwerdeführerin sei bei ei-
ner Pflegefamilie untergebracht worden und der Deportation so entgan-
gen. Äthiopische Botschaften würden für Personen mit eritreischer Her-
kunft keine Dokumente ausstellen. Ehemalige Äthiopier eritreischer Her-
kunft, welche in einem Drittstaat lebten und deren Asylgesuche abgelehnt
worden seien, lasse man nicht wieder einreisen. Dies werde von Äthio-
pien zwar nicht als offizielle Praxis deklariert, werde aber effektiv so ge-
handhabt (Verweis auf eine SFH-Länderauskunft vom 29. Januar 2013).
Es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische
Staatsbürgerschaft (wieder) erlangen könnte. Obwohl die Beschwerde-
führerin gemäss den eingereichten Beweismitteln eritreischer Abstam-
mung sei, müsste aber bei einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea be-
achtet werden, dass die eritreischen Behörden Äthiopiern mit eritreischer
Herkunft, welche in Äthiopien geblieben seien, misstrauten und ihnen
mangelnde Loyalität vorwärfen. Solche Personen würden oftmals auch
verdächtigt, einer der eritreischen Oppositionsorganisationen im Ausland
anzugehören. Die Beschwerdeführerin müsste bei einer Einreise nach
Eritrea daher damit rechnen, willkürlich festgenommen zu werden. Be-
züglich der vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Deportation der Mutter wird in der Beschwerde vorge-
bracht, die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin seien
nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. Ausserdem habe sie damals
bei der Familie der Patentante gelebt und den Namen des Pflegevaters
geführt. Aus diesem Grund habe sie damals keine Probleme bekommen.
Die Situation sei heute eine andere. Insgesamt habe die Vorinstanz zu
Unrecht an der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft der Beschwerde-
führerin gezweifelt. In der Beschwerde wird sodann zur Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls ausgeführt, der Beschwerdeführerin wür-
de bei einer Rückkehr nach Eritrea völkerrechtswidrige Bestrafungen
drohen. Ihre Mutter sei seit dem Jahr 2010 in Eritrea im Gefängnis; die
Beschwerdeführerin habe seither keine Nachricht mehr von ihr. Die Be-
schwerdeführerin gehöre ebenfalls zur Pfingstgemeinde und müsste da-
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her mit einer Verhaftung rechnen, da diese Glaubensgemeinschaft in Erit-
rea gezielt verfolgt werde. Ausserdem erfülle die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, in den Au-
gen der eritreischen Behörden den Tatbestand der Illoyalität. Auch des-
wegen müsste sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Inhaftierung und
Folter rechnen. In ihrem Heimatland drohten ihr somit ernsthafte Nachtei-
le, weshalb ihr Asyl zu gewähren oder sie zumindest als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen sei. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Äthiopien unmöglich sei, da – wie erwähnt – die äthiopische
Botschaft ihr keine Einreisedokumente ausstellen würde. Im Weiteren wä-
re ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea klar unzumutbar. Auch ein Weg-
weisungsvollzug nach Äthiopien müsste aus sozioökonomischen und
humanitären Gründen als unzumutbar qualifiziert werden. Diesbezüglich
sei zunächst festzustellen, dass sie die Beschwerdeführerin zu allen Fra-
gen der Vorinstanz klar und konkret geäussert habe. Ihre Glaubwürdigkeit
sei daher zu bejahen. Sie habe die Familie, bei welcher sie aufgewach-
sen sei, im Jahr 2005 verlassen und lebe seit dem Jahr 2009 nicht mehr
in Äthiopien. Sie habe dort somit kein familiäres Netz mehr, auf welches
sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Alleinstehende Frauen seien
in Äthiopien in vielerlei Hinsicht gefährdet und benachteiligt, insbesondere
bestehe ein hohes Risiko für sexuelle Ausbeutung und es sei für sie
schwierig, eine Unterkunft und eine Stelle zu finden. Zu verweisen sei in
diesem Zusammenhang auch auf den SFH-Länderanalyse-Bericht "Äthi-
opien: Gewalt gegen Frauen" vom 20. Oktober 2010. Ausserdem wäre
die Beschwerdeführerin in Äthiopien dem allgemeinen Lebensrisiko für
Personen eritreischer Abstammung ausgesetzt.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eritreischer Abstammung
respektive eritreische Staatsagenhörige und müsse daher in Äthiopien mit
Verfolgung rechnen. Eine allfällige Einreise nach Eritrea wäre für sie
ebenfalls mit asylrelevanten Nachteilen verbunden, da sie der Glaubens-
gemeinschaft der Pfingstgemeinde angehöre und überdies von den erit-
reischen Behörden der Illoyalität verdächtigt würde. In diesem Zusam-
menhang ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis
heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche
ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität
belegen könnten. Sie reichte lediglich eine eritreische Identitätskarte ihrer
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Grossmutter mütterlicherseits, die Kopie der eritreischen Identitätskarte
ihrer Mutter sowie (nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens) eine
Geburtsurkunde zu den Akten. Die beiden Dokumente betreffend ihre
Grossmutter und ihre Mutter sagen indessen nichts aus über die Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin; denn selbst wenn es zutreffen
sollte, dass diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen
respektive besassen, so lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten,
dass auch die Beschwerdeführerin selbst Eritreerin ist. Unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin praktisch kein Tigrinya
spricht und kaum etwas über Eritrea weiss, ist es sodann zweifelhaft,
dass ihre Mutter und die Grossmutter tatsächlich Eritreerinnen sind be-
ziehungsweise waren. Offensichtlich sprach die Mutter der Beschwerde-
führerin mit ihr nur Amharisch und erzählte ihr nichts über ihr angebliches
Heimatland Eritrea. Auch von ihrer angeblich in Khartoum exilierten, in-
zwischen verstorbenen Grossmutter, welche die Beschwerdeführerin im-
merhin während dreier Jahre pflegte, lernte sie offenbar weder Tigrinya
noch vermittelte ihr die Grossmutter wesentliche Informationen zu Eritrea.
Aufgrund dessen ist es daher weder erwiesen noch überwiegend wahr-
scheinlich, dass es sich bei den in den eingereichten eritreischen Doku-
menten genannten Personen tatsächlich um die Grossmutter und die
Mutter der Beschwerdeführerin handelt. In Bezug auf die eingereichte
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass
dieses Dokument keine spezifischen Sicherheitsmerkmale aufweist und
damit leicht zu fälschen ist. Derartige Dokumente können in Äthiopien
denn auch ohne Weiteres käuflich erworben werden (vgl. dazu ALEXAND-
RA GEISER, SFH, Äthiopien: Erwerb von "echten Pässen", Bern, 23. No-
vember 2009). Angesichts dessen, dass die legale Beschaffung dieses
Dokuments aufgrund der dazu von der Beschwerdeführerin gemachten
Angaben (vgl. A14 S. 1) nicht nachvollziehbar ist, muss die Authentizität
dieses Dokuments, in welchem die Beschwerdeführerin als eritreische
Staatsangehörige bezeichnet wird, bezweifelt werden. Nach dem Gesag-
ten erscheint die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit nicht als überwiegend glaubhaft. Vielmehr ist auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
entgegen ihren anderslautenden Beteuerungen die äthiopische Staats-
bürgerschaft besitzt. Da sie vor dem Jahr 1991 in D._______ geboren
wurde, erhielt sie bei der Geburt automatisch die äthiopische Staatsbür-
gerschaft. Eigenen Angaben zufolge besass sie sogar einen äthiopischen
Personalausweis, welchen sie zunächst als Identitätskarte (vgl. A4 S. 5),
später als Schülerausweis (vgl. A10 S. 9) bezeichnete. Den Akten sind
keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihr
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Seite 10
die äthiopische Staatsbürgerschaft je entzogen wurde. Die Beschwerde-
führerin hatte persönlich nie Probleme mit den äthiopischen Behörden,
ebenso wenig wie ihre Pflegefamilie, deren Namen sie trägt. Im Übrigen
ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu bezweifeln, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin tatsächlich nach Eritrea deportiert und nun dort im
Gefängnis sitzt (was bis heute ebenfalls nicht belegt wurde). Der geschil-
derte Ablauf der angeblichen Deportation der Mutter ist nämlich nicht
nachvollziehbar: Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entneh-
men, dass sie bei der Mutter war, als diese verhaftet wurde (vgl. A10
S. 5). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitpunkt
von den äthiopischen Behörden als Tochter ihrer Mutter registriert, mit
dieser zusammen verhaftet und in der Folge ebenfalls deportiert worden
wäre. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe damals bereits bei ihrer Pflegefamilie gelebt und sei deshalb nicht
ins Visier der Behörden geraten (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dies wider-
spricht jedoch der erwähnten Darstellung der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörung. Hinzu kommt, dass mehrere Aussagen der Beschwer-
deführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Mutter sie aus persönli-
chen Gründen bei der Pflegefamilie zurückgelassen hat und verschwun-
den ist (vgl. beispielsweise A10 S. 5 zu Frage 48).
5.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. Demzufolge kann
darauf verzichtet werden, allfällige Asylgründe in Bezug auf Eritrea zu
prüfen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit nie Probleme mit den äthiopischen Behörden hatte, und
zwar weder im Zusammenhang mit ihrer angeblichen eritreischen Ab-
stammung noch aus anderen Gründen. Die geltend gemachte Furcht, bei
einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt zu sein und beispielsweise nach Eritrea ausgeschafft zu werden, er-
scheint bei dieser Sachlage als unbegründet. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
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Seite 12
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derar-
tige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu er-
achten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer
Rückkehr dorthin einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der
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generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In
den Akten finden sich ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen aktenkundigen
gesundheitlichen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen könnten. Sodann trifft es zwar zu, dass die Situation alleinste-
hender junger Frauen in Äthiopien generell nicht einfach ist. Ohne finan-
zielle Mittel und Beziehungen ist es für sie oftmals schwierig, eine Woh-
nung sowie eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem sind viele Frauen in Äthi-
opien von Gewalt und Diskriminierung betroffen (vgl. dazu ALEXANDRA
GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau,
Bern, 13. Oktober 2009). Vorliegend ist nicht aktenkundig, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ausreise (sexueller) Gewalt oder Diskriminie-
rung ausgesetzt war. Es erscheint demnach auch nicht wahrscheinlich,
dass sie bei einer Rückkehr an ihren Herkunftsort zukünftig mit derartigen
Schwierigkeiten konfrontiert wird, zumal davon auszugehen ist, sie würde
sich in einem ähnlichen sozialen Umfeld bewegen wie vor ihrer Ausreise.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die heute 25-jährige Beschwerdeführe-
rin, welche über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt, bereits im Al-
ter von 17 Jahren von zuhause auszog und selbständig in einer Wohnung
in D._______ lebte. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie den Akten zufolge
zum Teil selber durch ihre Erwerbstätigkeit als Angestellte in einer kleinen
Firma, zum Teil wurde sie von ihrem im Sudan wohnhaften Onkel finan-
ziell unterstützt. Bei dieser Sachlage erscheint es als wahrscheinlich,
dass sie bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien erneut sowohl eine Wohnung
als auch eine Arbeitsstelle finden wird, wobei sie gegebenenfalls erneut
von der finanziellen Unterstützung ihres Onkels Gebrauch machen könn-
te. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist ferner davon auszuge-
hen, dass ihre Pflegefamilie nach wie vor in D._______ lebt und sie bei
Bedarf unterstützen würde, dies trotz bestehender innerfamiliärer Prob-
leme (Futterneid der Kinder ihrer Pflegeeltern; vgl. A10 S. 3). Da sie sich
von Geburt an bis zur Ausreise im Jahr 2009 immer in D._______ auf-
gehalten hat, ist es zudem als wahrscheinlich zu erachten, dass sie dort
noch über weitere Bezugspersonen verfügt, welche ihr gegebenenfalls
bei der Reintegration behilflich sein könnten. Entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien somit als zumutbar zu qualifizieren.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 25. April 2013 gutgeheissen worden ist, ist die Beschwerdeführerin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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