B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2086/2014
law/bah
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
D-2086/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben ge-
mäss Ende Dezember 2013 und hielten sich anschliessend in Istanbul
auf. Von dort aus flogen sie am 31. Januar oder 1. Februar 2014 in die
Schweiz, wo sie am 24. Februar 2014 um Asyl nachsuchten.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BZP) vom 3. März 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich gab der Beschwerdeführer ge-
genüber dem BFM zu Protokoll, einer seiner Onkel sei sechs oder sieben
Monate vor seiner Ausreise entweder von Islamisten oder von der Regie-
rung entführt worden; er wisse nicht genau weshalb. Einige Tage danach
sei seine Leiche gefunden worden. Einen Monat später habe eine Gruppe
von Leuten ihn angegriffen und mit Knüppeln geschlagen; er wisse nicht,
ob es Angehörige der regimetreuen Milizen, der "Al-Shabiha" oder Isla-
misten gewesen seien. Als sich ein Fahrzeug genähert habe, seien die
Täter geflohen. Vor dem Angriff sei er bedroht worden, indem man eine in
ein weisses Tuch gewickelte Seife in sein Haus geworfen habe. Dabei
habe es sich um eine Todesdrohung gehandelt. In den kurdischen Städ-
ten fänden viele Anschläge statt. Kurden und Christen seien gezielt an-
gegriffen worden, weil sie für den Schutz des Basars zuständig gewesen
seien. Er selbst sei auch ein Teil der "Asayisch" gewesen, da er den Ba-
sar beschützt habe. Vor zwei Jahren habe er mehrmals an Demonstratio-
nen teilgenommen, er habe dabei aber keine besondere Funktion gehabt.
A.c Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der BZP, sie sei eigentlich
wegen ihrer Kinder in die Schweiz gekommen, da es in Syrien keine Si-
cherheit gebe. Es habe in letzter Zeit viele Anschläge gegeben, auch in
der Nähe von Schulen. Ihr Ehemann habe sich wie alle anderen Kurden
für die Sicherheit der Stadt eingesetzt. Sechs Monate vor ihrer Ankunft in
Istanbul sei er geschlagen worden, wobei eine seiner Schultern gebro-
chen worden sei.
A.d Anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März
2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht
nur wegen seiner Bedrohungssituation, sondern auch wegen seiner Kin-
der geflohen. Man wisse nicht, wer seinen Onkel ermordet habe, entwe-
der seien es das Regime oder die Salafisten gewesen. Wahrscheinlich
habe man es auf seinen Onkel abgesehen, da er (der Beschwerdeführer)
– als Wachmann gearbeitet habe. Die Leute in der Stadt hätten zumin-
dest gesagt, sein Onkel sei deshalb umgebracht worden. Er habe in sei-
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nem Wohnort als Wachmann gearbeitet, was die Aufgabe jedes Kurden
gewesen sei. Sie hätten polizeiähnliche Aufgaben gehabt und sich vor
den Terroristen schützen wollen. Die Stadt habe dies organisiert. Als er
eines Abends vom Markt nach Hause habe zurückkehren wollen, habe
ein Auto neben ihm angehalten, aus dem zwei oder drei Personen aus-
gestiegen seien. Eine Person habe ihn sofort mit einem Holzstock ge-
schlagen, wobei er bewusstlos geworden sei. Ein Mann, der ihn zum Arzt
gebracht habe, habe gesagt, die Täter seien geflohen, als er mit seinem
Wagen näher gekommen sei. Er habe keine Ahnung, wer ihn angegriffen
habe.
A.e Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Anhörung, sie sei in ihrer
Heimat als Vermittlerin bei familiären Problemen tätig gewesen. Sie habe
sich für ein friedliches Zusammenleben der ansässigen Bevölkerungs-
gruppen eingesetzt. Bis zirka eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise habe sie
an gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Sie
habe Syrien verlassen, weil sie um ihre Kinder gefürchtet habe. Persön-
lich sei sie nie in Gefahr gewesen. Nachdem ihr Mann angegriffen und
sein Onkel umgebracht worden seien, habe sie sich sehr geängstigt. Ihr
Mann sei bedroht worden, weil er als Wachmann gearbeitet habe.
A.f Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden meh-
rere Beweismittel ab (vgl. act. A17, Beweismittelumschlag).
A.g Das BFM übermittelte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführen-
den am 31. März 2014 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme.
Diese nahm am 3. April 2014 zum Verfügungsentwurf Stellung.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. April 2014 stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an
und beauftragte den Kanton G._______ mit deren Umsetzung.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2014 liessen die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivzif-
fern betreffen Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneu-
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ten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er
dem BFM die Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
E.
Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 zur Be-
schwerde Stellung.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführen-
den an ihren Begehren festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
Art. 105 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in
die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Ver-
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Seite 5
ordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Gemäss Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG ist die Beschwer-
de gegen im beschleunigten Verfahren ergangene Asylentscheide inner-
halb von zehn Tagen seit der Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde ist
innert der entsprechenden Frist eingereicht worden. Den Beschwerdefüh-
renden ist somit aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im ange-
fochtenen Entscheid, wonach gegen die Verfügung innert "10 Arbeits-
tagen" (statt Kalendertagen) Beschwerde erhoben werden könne, kein
Nachteil erwachsen. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und im Übrigen auch formgerecht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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Seite 6
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, im Rahmen
von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründe zu treffen. Die Erlebnisse der Beschwerdeführenden
stellten belastende Ereignisse dar, doch beim Mord am Onkel des Be-
schwerdeführers handle es sich nicht um eine gezielt gegen ihn gerichte-
te Verfolgungsmassnahme. Er selbst gehe davon aus, dass es sich nicht
um eine primär gegen ihn gerichtete Tat gehandelt habe. Auch der be-
schriebene Tathergang lasse nicht auf ein gegen ihn gerichtetes Ereignis
schliessen. Der nächtliche Angriff auf ihn und die anonym übermittelte
Drohung stellten keine derart intensiven Übergriffe dar, dass ihm ein
menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht gewesen wäre.
Dies ergebe sich daraus, dass er im Anschluss an die Übergriffe weder
seine örtlichen Aufgaben beendet noch die Ausreise in Angriff genommen
habe. Persönlich sei er weder mit den syrischen noch mit den kurdischen
Behörden in Konflikt geraten. Die erlittenen Nachteile seien auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zu-
rückzuführen, die in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs vorherrschten.
Daran könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Anzumer-
ken sei, dass in den Angaben des Beschwerdeführers einige Ungereimt-
heiten bestünden. So widerspreche seine Aussage, sein Onkel sei Ende
Juni 2013 ermordet worden, den Angaben im eingereichten Zeitungsarti-
kel, wonach dieser im August 2013 ums Leben gekommen sei. Die Be-
schwerdeführer hätten im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs diverse Si-
tuationen allgemeiner Gewalt erlitten, die schliesslich zu ihrer Flucht aus
Syrien geführt hätten. Es liege indessen keine persönliche Verfolgungssi-
tuation vor, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. In der
Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. April 2014 seien keine Tat-
sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des
Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfolgungsmass-
nahmen, die der Beschwerdeführer erlitten habe, seien seinem Engage-
D-2086/2014
Seite 7
ment bei der Sicherheitsbehörde zuzuschreiben. Die drei Vorfälle hätten
in einem zeitlichen Rahmen stattgefunden, der einen Zusammenhang
zwischen diesen als wahrscheinlich erscheinen lasse. Angesichts der To-
desdrohung, des Übergriffs und der Tötung seines Onkels könne davon
ausgegangen werden, dass eine ernstzunehmende Gefahr für ihn und
seine Familie bestanden habe. Insofern seien die Anforderungen an die
Intensität der Verfolgung bei einer Gesamtwürdigung bereits erfüllt. Die
Verfolgung sei als gezielt zu erachten, da die Todesdrohung sowie der
Übergriff auf den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen seien
und mit dem Onkel gezielt jemand aus seiner Familie ermordet worden
sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht sofort
nach den Vorfällen ausgereist seien, da die Ausreise habe organisiert
werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass die Kinder dabei gewe-
sen seien, habe nicht überstürzt gehandelt werden können. Die Verfol-
gung sei sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise gewesen. Der Be-
schwerdeführer habe der Rechtsvertretung am 10. April 2014 gesagt,
dass er vier Tage zuvor einen Anruf eines Kollegen erhalten habe, der
auch bei der Sicherheitsbehörde gearbeitet habe. Dieser habe ihm ge-
sagt, dass zwei Personen der DAASCH von der Sicherheitsbehörde fest-
genommen und befragt worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass der
Mord an seinem Onkel durch sie ausgeführt worden sei. Damit werde der
Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers erhärtet.
4.2.2 Diese Ausführungen seien von der Rechtsvertretung in der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. April 2014 vorgebracht worden.
In der angefochtenen Verfügung werde diese indessen lediglich mit dem
Hinweis erwähnt, es seien "keine Tatsachen oder Beweise" vorgelegt
worden, "welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen
könnten". Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement habe in ei-
nem Bericht über das beschleunigte Verfahren vom März 2011 festgehal-
ten, die Stellungnahme des Rechtsvertreters müsste im Asylentscheid
dargelegt werden, so dass die Qualität und Akzeptanz desselben erhöht
werden könne, da mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Redaktion
berücksichtigt werden könnten. Diesem Grundsatz sei nicht Genüge ge-
tan worden. Es wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass die Vorin-
stanz begründe, weshalb die vorgelegten Tatsachen und Beweise keine
Änderung des Standpunktes zuliessen. Indem die Stellungnahme nicht
hinreichend berücksichtigt worden sei, habe die Vorinstanz nicht nur ihre
Begründungspflicht, sondern auch das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führenden verletzt.
D-2086/2014
Seite 8
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei erneut darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Mord an seinem Onkel als
eine nicht gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme emp-
funden habe. Der im eingereichten Zeitungsartikel geschilderte Tather-
gang lasse ebenfalls nicht auf eine persönliche Verfolgung schliessen.
Von einer eindeutigen Verfolgung aufgrund des Engagements für die ört-
liche Sicherheitsbehörde könne keine Rede sein. Aufgrund der Stellung-
nahme der Rechtsvertretung vom 3. April 2014 hätten mehrere Schwä-
chen im ursprünglichen Entwurf ausgeräumt werden können. Es sei bei-
spielsweise auf die zunächst bloss summarisch angeführten Ungereimt-
heiten vertieft eingegangen worden. Da diese Anpassungen keine Ände-
rung des Standpunktes des BFM bedeuteten, sei dies im Entscheid ver-
merkt worden.
4.4 In der Stellungnahme vom 2. Juni 2014 wird entgegnet, es treffe nicht
zu, dass der Beschwerdeführer den Mord an seinem Onkel als eine nicht
gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme empfunden habe. Er habe
erwähnt, dass die terroristischen Gruppen wahrscheinlich auf seinen On-
kel gezielt hätten, da er – der Beschwerdeführer – als Wachmann gear-
beitet habe. Aus seinen Gesamtaussagen könne geschlossen werden,
dass er das Tötungsmotiv nicht kenne. Aus dem Ablauf der Geschehnisse
müsse das Motiv der Tötung des Onkels in Zusammenhang mit dem En-
gagement des Beschwerdeführers für die Sicherheitsbehörden gesehen
werden. Dem Argument, der im Zeitungsartikel beschriebene Tathergang
lasse nicht auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers
schliessen, müsse entgegen getreten werden. Aufgrund des Artikels
könnten keine Schlüsse auf das Tatmotiv gezogen werden. Schliesslich
sei daran festzuhalten, dass die Vorinstanz die in der Stellungnahme ge-
machten Ausführungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Insbeson-
dere auf das zentrale Argument, die vorgebrachten Ereignisse seien ge-
samthaft zu würdigen, sei im Entscheid nicht eingegangen worden.
5.
5.1 Zur Begründung des Antrags, die Sache sei bezüglich Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung zur erneuten Überprüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz
habe die von der Rechtsvertretung eingereichte Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf nicht genügend berücksichtigt und damit die Begrün-
dungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdefüh-
renden verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den Zusammenhang zwi-
schen dem Engagement des Beschwerdeführers für die Sicherheitsbe-
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Seite 9
hörde und den geltend gemachten Verfolgungshandlungen verneint und
damit den Sachverhalt unzureichend festgestellt.
5.2
5.2.1 In der Stellungnahme vom 3. April 2014 wurde gegen die vom BFM
im Entscheidentwurf vertretene Auffassung eingewendet, es könne davon
ausgegangen werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers wegen der
Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bürgerwehr getötet worden sei.
Da sie mit den Kindern ausgereist seien, habe die Ausreise nicht über-
hastet angetreten werden können. Der Beschwerdeführer sei wegen sei-
nes Engagements für die Sicherheitsbehörde verfolgt worden, was aus
den Protokollen klar hervorgehe. Zu den im Entscheidentwurf am Rande
erwähnten Ungereimtheiten sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
die Ereignisse aufgezählt habe, ohne die zeitliche Reihenfolge zu beach-
ten.
5.2.2 Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Stellung-
nahme und ergänzte die Verfügung gegenüber dem Entwurf in einigen
Punkten. So fügte es an, dass der vom Beschwerdeführer beschriebene
Hergang der Ereignisse um seinen Onkel nicht auf ein gegen ihn gerich-
tetes Ereignis schliessen lasse. Hinsichtlich der im Entwurf erwähnten
Ungereimtheiten fügte es in der Verfügung exemplarisch an, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Mordes an seinem
Onkel nicht mit den Angaben im zu den Akten gereichten Zeitungsartikel
übereinstimmten. Schliesslich gelangte es zum Schluss, dass die Ausfüh-
rungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung keine Änderung des
Standpunktes des BFM rechtfertigten.
5.2.3 Das BFM hat damit in der angefochtenen Verfügung verständlich
dargelegt, weshalb es entgegen der in der Stellungnahme vertretenen
Ansicht nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers aus-
ging und auch einen Zusammenhang zwischen der Ermordung des On-
kels des Beschwerdeführers mit dessen Tätigkeit als Schützer des Ba-
sars als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtete. In der Stellungnah-
me zum Entscheidentwurf wurden denn auch keine Tatsachen geltend
gemacht oder Beweismittel eingereicht, sondern eine andere Interpretati-
on des Sachverhalts als diejenige des BFM vorgenommen. Dass das
BFM an seiner Interpretation des Sachverhalts festhielt, stellt weder eine
Verletzung der Begründungspflicht noch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar.
D-2086/2014
Seite 10
5.3 Die Beschwerdeführenden haben bei ihren Befragungen deutlich zu
erkennen gegeben, dass sie weder die in die Vorfälle involvierten Akteure
noch deren Motive kennen und es sich bei ihren diesbezüglichen Anga-
ben um Mutmassungen von ihnen und von Dorfbewohnern handelt. Die
Tatsache, dass das BFM diesen Mutmassungen nicht folgte, beschlägt
entgegen der Darstellung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unzureichend festgestellt, da es keinen Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Sicherheitsbehörde und den
Übergriffen auf ihn beziehungsweise seinen Onkel gesehen habe, nicht
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Würdi-
gung desselben. Die mit der entsprechenden Rüge verbundenen Ein-
wände sind somit unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM weder den Sach-
verhalt ungenügend festgestellt noch die Begründungspflicht oder den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzte. Der
Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist folglich ab-
zuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 141 ff., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-2086/2014
Seite 11
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer
sei gezielt verfolgt worden, während sich das BFM auf den Standpunkt
stellt, die erlittenen Benachteiligungen seien Folgen des in Syrien herr-
schenden Bürgerkriegs.
6.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es
im Rahmen der Anhörungen zu einigen Ungereimtheiten gekommen sei.
Dieser Hinweis ist zutreffend, zumal die Beschwerdeführenden den Zeit-
ablauf der Ereignisse nicht übereinstimmend angegeben haben. So ga-
ben sie bei der BzP an, der Beschwerdeführer sei etwa einen Monat nach
der Ermordung seines Onkels angegriffen worden, vor dem Angriff sei ein
Stück in ein weisses Tuch gewickelte Seife in das Haus geworfen worden
(vgl. act. A10/14 S. 9 f. und A12/12 S. 8). Bei der Anhörung hingegen bes-
tätigte der Beschwerdeführer zuerst, der Angriff auf ihn habe einen Monat
nach dem Tod seines Onkels stattgefunden. Darauf hingewiesen, dass
gemäss den eingereichten Beweismitteln der Angriff auf ihn im Mai 2013
stattgefunden habe und sein Onkel im August 2013 ermordet worden sei,
antwortete er, dies könne nicht sein. Kurz danach gab er an, zuerst sei
ein Stück in weissen Stoff gewickelte Seife ins Haus geworfen worden,
einen Monat später sei er angegriffen worden und wiederum einen Monat
später sei sein Onkel umgebracht worden (vgl. act. A18/14 S. 11). Die
Beschwerdeführerin nannte bei der Anhörung ebenfalls diese Reihenfolge
der Ereignisse (vgl. act. A19/10 S. 6 f.). Diese Ungereimtheiten lassen
Zweifel an den geltend gemachten Geschehnissen und am geltend ge-
machten Zusammenhang zwischen denselben entstehen.
6.3 In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers, sein Onkel sei im Juni 2013 getötet
worden, den Angaben im eingereichten Zeitungsartikel aus "H._______"
widersprechen, gemäss denen dieser im August 2013 umgebracht wor-
den sei. Gemäss dem Zeitungsartikel sei die Leiche von I._______, der
drei Tage lang vermisst worden sei, am (…) August 2013 gefunden wor-
den. Der Vermisste habe drei Tage zuvor einen jungen Mann zu einem
Dorf fahren sollen, der sich zuerst bei einem anderen Chauffeur nach
dem Preis für die Fahrt erkundigt habe. Das Fahrzeug und die persönli-
chen Sachen des Ermordeten seien gestohlen worden. Abgesehen da-
von, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Onkels
nicht mit der Berichterstattung übereinstimmende Angaben machte, lässt
sich dem Zeitungsartikel nichts entnehmen, dass die Vermutung des Be-
schwerdeführers, sein Onkel sei ermordet worden, weil er (der Be-
D-2086/2014
Seite 12
schwerdeführer) den Basar geschützt habe, stützen könnte. Der Mordtat
können verschieden Motive, unter anderem auch finanzielle, zugrunde
liegen. Die Vermutung, sein Onkel sei wegen den Aktivitäten des Be-
schwerdeführers als Beschützer des Basars entführt, misshandelt und
getötet worden, erscheint somit entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Auffassung keineswegs als überwiegend wahrscheinlich.
6.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte nächtliche Überfall auf
ihn hat gemäss dem von ihm eingereichten Arztbericht am 25. Mai 2013
stattgefunden (vgl. act. A18/14 S. 3). Seinen Angaben gemäss hätten die
Männer kein Wort gesprochen und ihn sofort, nachdem sie ihr Fahrzeug
verlassen hätten, geschlagen. Er sei bewusstlos geworden und erst in der
Arztpraxis wieder zu sich gekommen (vgl. act. A18/14 S. 8). Der Grund
für den nächtlichen Überfall liegt somit im Dunkeln. Der Beschwerdefüh-
rer selbst gab an, er habe keine Ahnung, weshalb er angegriffen worden
sei (vgl. act. A18/14 S. 8 F62). Nach dem Angriff auf seine Person und bis
zur Ausreise Ende Dezember 2013 ist ihm nichts widerfahren, das darauf
hindeuten würde, dass ihm jemand nach dem Leben trachten würde (vgl.
act. A10/14 S. 10). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er während sieben
Monaten unbehelligt an seinem Wohnort hätte verbleiben können, falls es
Angehörige regimetreuer Milizen oder Islamisten (vgl. act. A 10/14 S. 9)
gezielt auf ihn abgesehen gehabt hätten.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Urheber der
Übergriffe auf den Beschwerdeführer und seinen Onkel noch die Gründe
für diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden kön-
nen. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegan-
gen werden, dass zwischen den beiden Ereignissen ein sachlicher Zu-
sammenhang besteht.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
D-2086/2014
Seite 13
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.;
2011/51 E. 6.1 S. 1016; BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264, BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/34 E. 7.1
S. 507 f.; BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
S. 531 f. Rz.11.17 und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
S. 1016 f.).
7.3 Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2013 von Unbekannten überfal-
len und erheblich an der Schulter verletzt. Aufgrund seiner Aussagen
können weder zu den Angreifern noch zu den Ursachen des Übergriffs
zuverlässige Rückschlüsse gezogen werden. Fest steht indessen, dass
es bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 zu keinen weiteren Übergrif-
fen auf seine Person kam, die objektiv gesehen zu begründeter Furcht
vor ihm in absehbarer Zeit drohender Verfolgung aus asylrechtlich rele-
vanten Motiven geführt hätte.
7.4 Aufgrund der Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinetwegen
entführt und umgebracht wurde. Der Beschwerdeführer äusserte in den
Befragungen zwar die Vermutung, es könne ein Zusammenhang zwi-
schen seiner Tätigkeit als "Marktschützer" und dieser Tat bestehen, er
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war sich aber keineswegs sicher. Dem zu den Akten gereichten Zeitungs-
artikel können keinerlei Anhaltspunkte für diese Vermutung entnommen
werden. Auch der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe erfahren, dass zwei einer islamistischen Organisation angehörige
Personen gestanden hätten, den Onkel des Beschwerdeführers ermordet
zu haben, lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf deren Motiv zu. Es
ist durchaus nachvollziehbar, dass die Ermordung des Onkels den Be-
schwerdeführer verunsicherte und ängstigte, indessen war diese Tat nicht
geeignet, in ihm objektiv gesehen eine begründete Furcht vor ihm konkret
und zielgerichtet drohender Verfolgung aus asylrechtlich relevanten
Gründen zu erwecken.
7.5 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen keine per-
sönlichen Probleme geltend gemacht. Sie gab an, sie habe ihre Heimat
wegen des Bürgerkriegs verlassen und sei vor allem ihrer Kinder wegen
ausgereist. Das grösste Problem sei die schlechte Sicherheitssituation
gewesen (vgl. act. A12/12 S. 8, A19/10 S. 5 f.). Sie hatte folglich zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise weder subjektiv noch objektiv gesehen begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung, da es Nachteilen, die
der ansässigen Bevölkerung aufgrund von Bürgerkriegssituationen ent-
stehen, an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendi-
gen Zielgerichtetheit fehlt.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sacherhalts nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung
vom 24. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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