B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2086/2016
law/fes
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
D-2086/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2010 mit Verfügung
vom 10. Januar 2013 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung verfügt
und deren Vollzug angeordnet hat,
dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-562/2013 vom 19. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit Urteil
D-2369/2014 vom 10. Juli 2014 abgewiesen und das SEM ein Widererwä-
gungsgesuch mit Verfügung vom 19. August 2014 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 2. Oktober 2014 in Deutsch-
land ein Asylgesuch stellte, aber am 4. März 2015 im Rahmen des Dublin-
Systems wieder in die Schweiz überstellt worden ist und am 1. Mai 2015 in
der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 17. März
2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2016 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 14. April 2016 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer auffor-
derte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen mit
der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 28. April 2016 ein-
zahlte,
D-2086/2016
Seite 3
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht: 10. Mai 2016) die deutsche Kurzusammenfassung der Richtlinien
des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer
Asylsuchender 2016 und zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom November 2015 und vom 13. April 2016 einreichte,
dass er geltend machte, das UNHCR erachte Asylsuchende im wehrfähi-
gen Alter als Gruppe, die internationalen Schutz benötigen würden, er sei
im wehrfähigen Alter und müsse daher damit rechnen, bei einer Rückkehr
nach Afghanistan ins Militär eingezogen zu werden, zudem hätten in Kabul
die Anschläge stark zugenommen und viele Menschen würden dort unter
der Armutsgrenze leben, weshalb auch er bei einer Rückkehr von Armut
und Obdachlosigkeit betroffen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 28. April
2016 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-2086/2016
Seite 4
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise –
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des zwei-
ten Asylgesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 5. April 2016
nicht angefochten wurden, infolgedessen die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 16. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig
die Frage bildet, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwer-
debegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch den Wegwei-
sungsvollzug betreffend auf Berichte zur aktuellen Lage in Afghanistan ver-
wies und geltend machte, die afghanische Regierung sei nicht in der Lage,
die Bevölkerung vor den Angriffen gewalttätiger Extremisten zu schützen
und er, der für die Amerikaner gearbeitet habe, werde als Feind und deren
Spion betrachtet,
dass seine Verwandten inzwischen alle geflüchtet seien, sein Freund von
den Taliban getötet worden sei und vorher auch dessen Vater, zudem sei
sein Bruder von den Taliban im Jahr 2013 seinetwegen beschimpft und
angegriffen worden und dieser sei danach in den Iran geflüchtet,
dass seine Mutter mit ihren Töchtern in B._______ in grosser Armut lebe,
weshalb er als junger Mann ohne Beziehungen, ohne Schutz, als Heim-
kehrer aus dem Westen eine Zielscheibe für die Islamisten sei,
D-2086/2016
Seite 5
dass sein Onkel vor ungefähr drei Jahren aus Sicherheitsgründen mit sei-
ner Familie von Kabul in die Türkei geflohen sei,
dass er eine Tante in Kabul habe, mit welcher er aber schon seit Jahren
keinen Kontakt mehr habe und sie ihm auch nicht helfen könnte, da sie
eine eigene Familie habe um deren Existenz sie kämpfen müsse,
dass er bereits seit mehr als fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan lebe,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-562/2013 vom
19. März 2014 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe mit dem Vor-
bringen, als Mitarbeiter für ein amerikanisches Unternehmen von den Tali-
ban bedroht worden zu sein, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
glaubhaft machen können,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass selbst
bei der Annahme, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit dem
ergangenen Urteil vom 19. März 2014 verschlechtert, seine damalige Tä-
tigkeit in der Wäscherei in einem amerikanischen Camp in B._______ kein
hohes Risikoprofil zu begründen vermöge, der Beschwerdeführer seine Tä-
tigkeit seit geraumer Zeit nicht mehr ausübe und selbst wenn die Taliban
damals seine Tätigkeit registriert hätten, nicht geschlossen werden könne,
dass dieser Umstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige
gezielte Verfolgung in der Stadt Kabul auslöse,
D-2086/2016
Seite 6
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann aus seinem zweiten Asylgesuch keine neuen Anhaltspunkte
für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK hervorgehen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung vor einer Rekrutie-
rung klarzustellen ist, dass die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan
vom 19. April 2016 von einer Gefährdung von Männern im wehrpflichtigen
Alter in Regionen, die nicht unter der Kontrolle der Regierung sind oder wo
Gebiete von verschiedenen Parteien umkämpft sind, spricht (vgl. S. 44-
46),
dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, alle Männer im wehr-
dienstpflichtigen Alter seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer
konkreten Gefährdung („real risk“) ausgesetzt, und der Beschwerdeführer
zudem gemäss den nachfolgenden Erwägungen in die unter der Kontrolle
der Regierung stehenden Hauptstadt Kabul weggewiesen wird,
dass demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne der asyl- und völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan
derart präsentiert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1) und
diese einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-
i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38
E. 4.3.1-4.3.3) weniger bedrohlich ist, als in den übrigen Landesteilen Af-
ghanistans,
D-2086/2016
Seite 7
dass unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfä-
higes Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums,
gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) ein Vollzug der
Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein könne (BVGE 2011/49
E. 7.3.5–7.3.8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus C._______
(Provinz Kabul), wo er bis 2005 gelebt habe, bis er nach B._______ (Pro-
vinz Wardak) gegangen sei (vgl. Akte A20/15 F17), wo seine Mutter und
seine Geschwister eine Autostunde von der Stadt Kabul entfernt immer
noch leben würden (vgl. Akte A20/15 F28),
dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Provinz Kabul wie auch in die
Provinz Wardak gemäss der massgebenden Rechtsprechung unzumutbar
ist,
dass der Beschwerdeführer aber in der Stadt Kabul über eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative verfügt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung im
ersten Asylverfahren angab, über zwei Tanten väterlicherseits und einen
Onkel sowie weitere Tanten mütterlicherseits in Kabul zu verfügen (vgl.
Akte A1/12 S. 5 und A20/15 F39 und F49), die er zwar nicht oft, aber wäh-
rend der Feiertage besucht habe (vgl. Akte A20/15 F45),
dass er mit der Einreichung des zweiten Asylgesuches geltend machte, alle
Verwandten seien inzwischen geflüchtet, in einer späteren Eingabe aber
differenzierte, dass der eine Onkel inzwischen in die Türkei ausgereist sei
und eine Tante weiterhin in Kabul lebe, ohne dies jedoch zu belegen und
zu den weiteren Tanten in Kabul keine Angaben machte, weshalb davon
auszugehen ist, dass diese weiterhin in der Stadt Kabul leben,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, der (…)jährige Beschwerdeführer
habe während zwölf Jahren die Schule in der Stadt Kabul besucht mit Abi-
turabschluss (vgl. Akte A20/15 F25), weshalb er auch über ein soziales Be-
ziehungsnetz aus Freunden in Kabul (vgl. Akte A20/15 F51 f.) und zudem
über eine gute Schulbildung und vielfältige Arbeitserfahrung verfüge,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge und gesunde Beschwer-
deführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten könnte,
D-2086/2016
Seite 8
dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, er halte
sich seit sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan auf, lerne sehr gut
Deutsch, bemühe sich, sich in der Schweiz zu integrieren, lebe aber seit
Jahren in der Nothilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 28. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2086/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: