B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2086/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Sonja Troicher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte er eine familiäre Konfliktsituation vor. Er habe in
B._______ gelebt und (…) Jahre die Schule besucht. Zu seinem Vater res-
pektive Stiefvater habe er kein gutes Verhältnis gehabt; dieser habe ihn nie
wirklich als Sohn anerkannt und verdächtigt, zum Christentum konvertiert
zu sein. Seine Mutter sei im Jahr (…) tödlich verunfallt. Als sein Vater er-
neut geheiratet und die Stiefmutter ihn fälschlicherweise bezichtigt habe,
sie verletzt zu haben, habe der Vater ihn mit einer Eisenstange geschlagen
und mit einem Messer bedroht. Daraufhin sei er Ende 2015 zu seinem
(Verwandten) nach C._______ geflüchtet, von wo aus sie sich gemeinsam
auf den Weg nach Europa gemacht hätten. Seine (Verwandte) halte sich
in D._______ auf. Er leide an (…) sowie einer (…). Zudem habe er psychi-
sche Probleme wegen in der Heimat, insbesondere aber während der
Reise erlittener Traumata. Er sei in E._______ Opfer (…) und auf der Über-
fahrt nach F._______ Zeuge des Todes des (Verwandten) geworden.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die familiäre Situa-
tion und die Probleme mit dem Vater könnten nicht geglaubt werden. Es
sei von einem intakten Familien- und Beziehungsnetz im Heimatland aus-
zugehen. Die Flucht der (Verwandten) nach D._______ sei eine unbelegte
Behauptung. Auch die gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr
nicht entgegen. Die Behandlung wegen einer (…) sei abgeschlossen. Jah-
reskontrollen betreffend die (…) seien auch in B._______ möglich. Zudem
bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehr-
hilfe. Hinsichtlich des psychischen Befunds liege kein aussagekräftiger
Arztbericht vor. Die Organisation (…) habe die Kapazität und Bereitschaft
zugesichert, den minderjährigen Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie
zu unterstützen.
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Seite 3
C.
Am 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug Beschwerde.
Er brachte vor, in einem ärztlichen Bericht vom 2. Juni 2017 werde das
Vorhandensein von Narben festgestellt. Aufgrund durch den Vater erlittener
Misshandlungen und schlimmer Erlebnisse auf der Reise leide er an psy-
chischen Problemen. Als bald Volljähriger werde er auch nicht mit der Un-
terstützung des genannten Hilfswerks rechnen können.
D.
Mit Urteil (…) vom 7. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde ab.
Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten familiären Konfliktsituation. Es sei überwie-
gend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Guinea ein intaktes
soziales und familiäres Netz vorfinde und, mit Hilfe von (…), zu seiner Fa-
milie zurückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass ihm die soziale
und wirtschaftliche Reintegration gelingen werde. Zudem sei absehbar,
dass er im Zeitpunkt des Vollzugs erwachsen sein werde. Auch aus diesem
Grund bestehe kein Grund zur Annahme, er wäre in seiner Heimat ernst-
haft in seiner Existenz bedroht. Die gesundheitlichen Probleme würden
dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen.
E.
Am 5. Juni 2018 reichte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer beim
SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungs-
weise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Unter Verweis auf ärztliche Berichte (Bestätigung ambulante Behandlung
vom […] bis […] im Sinne […]; Bestätigung stationäre Behandlung vom […]
bis […] mit anschliessender Verlegung in […]; Diagnose: Verdacht auf […];
Medikation), machte der Beschwerdeführer geltend, er benötige eine Psy-
chotherapie und Medikamente. Eine solche Behandlung sei in Guinea we-
der verfügbar noch für ihn finanziell erschwinglich.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab.
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Es führte an, es könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegan-
gen werden. Im ordentlichen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass
eine genügende psychiatrische und psychologische Behandlung in Guinea
gewährleistet sei. (…) vermöge die Vollziehbarkeit der Wegweisung nicht
in Frage zu stellen. Der gesundheitlichen Situation sei bei der Ausgestal-
tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht.
Unter Verweis auf ärztliche Berichte brachte er vor, er leide mit hoher Wahr-
scheinlichkeit an einer (…) und benötige eine trauma-spezifische ambu-
lante Psychotherapie einschliesslich Medikamenten. Ohne Therapie würde
sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtern und er in eine
medizinische Notlage geraten. Der Zugang zu einer solchen Behandlung
sei in Guinea nicht gewährleistet.
H.
Mit Urteil (…) vom 21. November 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des SEM ab.
Das Gericht wies darauf hin, dass die gesundheitlichen Probleme und
Traumata aufgrund von Gewalterfahrung bereits Gegenstand des ordentli-
chen Verfahrens gewesen seien. Erschwerend komme zwar die Diagnose
der (…) hinzu, die stationäre Aufenthalte notwendig gemacht habe. Das
SEM komme aber zu Recht zum Schluss, dass dies in erster Linie mit dem
negativen Asylentscheid in Zusammenhang zu bringen sein dürfte und
nicht von einer anhaltenden medizinischen Notlage auszugehen sei. Die
Grundversorgung insbesondere mit Medikamenten sei in Guinea gewähr-
leistet und in B._______ seien auch psychiatrisches Facharztpersonal so-
wie Behandlungsmöglichkeiten für (…) vorhanden. Einer akuten Krise sei
mit einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise
zu begegnen. Auch wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea be-
züglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweise und die Be-
handlung nicht dem schweizerischen Standard entspreche, vermöge dies
nichts daran zu ändern, dass anzunehmen sei, die vorliegend benötigte
medizinische Versorgung sei gewährleistet. In Bezug auf die Feststellung,
es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Guinea über
ein tragfähiges Beziehungsnetz, lägen keine neuen Sachverhaltselemente
vor, die eine neue Einschätzung erlauben würden.
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I.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwä-
gungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Er machte unter Verweis auf neue Beweismittel erneut geltend, der Weg-
weisungsvollzug sei aufgrund gesundheitlicher Probleme und fehlenden
Beziehungsnetzes in Guinea als unzumutbar zu erachten. Ein Arztbericht
vom 14. Dezember 2018 bestätige das Vorliegen von Narben und der Arzt
erachte diese als gut vereinbar mit den vom Beschwerdeführer geschilder-
ten Misshandlungen. Ein weiterer Bericht der (…) vom 28. Februar 2019
diagnostiziere eine (…) sowie eine (…) und zeige die Behandlungsbedürf-
tigkeit (…) auf. Zudem habe eine guineische Organisation namens (…) –
eine Partnerorganisation des (…) – auf entsprechende Anfrage hin Abklä-
rungen zu seinem Beziehungsnetz durchgeführt. Mitarbeiter hätten im Feb-
ruar 2019 zwei Mal mit seinem Stiefvater und einmal telefonisch mit seinem
ehemaligen (…) gesprochen. Laut dem entsprechenden Bericht vom
25. Februar 2019 habe der Stiefvater gesagt, dass die Beziehung nicht gut
gewesen sei, da der Beschwerdeführer religiöse Regeln nicht befolgt habe
und ungehorsam gewesen sei. Dies habe zu Misshandlungen geführt. Der
Stiefvater habe zudem angegeben, der Beschwerdeführer habe vor der
Ausreise Geld entwendet, wodurch er (der Stiefvater) in eine schwierige
wirtschaftliche Lage geraten sei. Dem Beschwerdeführer würden deswe-
gen bei einer Rückkehr strafrechtliche Konsequenzen drohen. Auch der
(…) habe bestätigt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zum Stief-
vater nicht gut gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer wegen der
Freundschaft zu einem Christen in seinem Wohnviertel einen Moment lang
geächtet worden.
J.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 – eröffnet am 2. April 2019 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom
16. März 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Die neuen Beweismittel seien als unerheblich zu qualifizieren. Der Bericht
der (…) vom 25. Februar 2019 und der dazu erfolgte E-Mail-Austausch
zwischen dem (…) und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ver-
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möchten die in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft erachte-
ten familiären Probleme und das angebliche Fehlen eines familiären und
sozialen Beziehungsnetzes in Guinea nicht zu belegen. Es dürfte sich bei
den erhobenen Angaben um Gefälligkeitsaussagen handeln. Auf diese
Weise nachträglich in Auftrag gegebene Parteiaussagen würden der
Glaubwürdigkeit und Seriosität entbehren und keinen tauglichen Beweis
darstellen. Der Arztbericht vom 14. Dezember 2018 vermöge die Herkunft
der Narben nicht zu belegen. Die psychischen Beschwerden ([…]) und de-
ren Behandelbarkeit in Guinea seien bereits Gegenstand der früheren Ver-
fahren gewesen. Der Arztbericht vom 28. Februar 2019 enthalte diesbe-
züglich keine neuen erheblichen Tatsachen, die zu einer anderen Einschät-
zung führen könnten.
K.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom
1. Mai 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
1. April 2019 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
der (…) und der (…) seien zum Schluss gekommen, dass er im Umfeld
seines Stiefvaters und der Nachbarschaft über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfüge. Indem das SEM seinerseits keine Abklärungen vor Ort
vorgenommen habe, um die besagten Resultate zu überprüfen, habe es
seine Untersuchungspflicht verletzt. Hinsichtlich seiner psychischen Prob-
leme werde er noch ein weiteres psychiatrisches Gutachten nachreichen.
L.
Am 3. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den
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Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1500.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
N.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom
8. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht vom
1. Mai 2019 (Diagnosen: […]) und das ärztliche Begleitschreiben an die
Rechtsvertretung vom 3. Mai 2019 (Hinweis auf […]) zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um wieder-
erwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und damit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Er
legte den Ausdruck eines E-Mail-Austausches zwischen dem (...) und der
Rechtsvertretung vom 15./17. Mai 2019 bei, wonach der (...) dem (...) im
Nachgang zur Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 Fragen zur Qualität
und Professionalität der Abklärungen unterbreitet habe. Eine allfällige Ant-
wort seitens von (...) werde bei Erhalt nachgereicht. Des Weiteren verwies
der Beschwerdeführer auf die mit der Eingabe vom 9. Mai 2019 zu den
Akten gereichten ärztlichen Dokumente.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 – eröffnet am 28. Mai 2019 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Eingabe vom 21. Mai 2019 und die neuen Beweismittel an
der Beurteilung in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019, wonach die
Beschwerde aussichtslos erscheine, nichts zu ändern vermöchten. Sie
wies deshalb die Gesuche um wiedererwägungsweise Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass des erhobenen
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kos-
tenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Q.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
R.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 (Eingang beim Gericht am 27. Mai 2019)
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Scan-
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Ausdruck eines Schreibens der […] vom 17. Mai 2019, […] der […] an die
[…] vom 22. Mai 2019 {…}) und ersuchte erneut um wiedererwägungs-
weise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
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Seite 9
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so-
genannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen
und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerde-
verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei
der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
[letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.3 Vorliegend hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwer-
deführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 15. März
2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des
Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den
Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Für die Beurteilung
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich
im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im (zweiten) Wiedererwägungsverfahren
– wie im Asyl- und im ersten Wiedererwägungsverfahren – geltend, der
Vollzug der Wegweisung sei aufgrund einer psychischen Erkrankung und
des Fehlens eines Beziehungsnetzes im Heimatland unzumutbar.
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5.2 Im Asyl- wie auch im ersten Wiedererwägungsverfahren wurde der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumut-
bar, wie auch zulässig und möglich, erachtet. Der Einschätzung des SEM
in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019, wonach der
Wegweisungsvollzug weiterhin als durchführbar zu erachten sei, ist im Er-
gebnis beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischen-
verfügungen vom 9. Mai 2019 und 27. Mai 2019 dargelegt, weshalb seine
Vorbringen und Beweismittel in den Rechtsmitteleingaben vom 2., 9. und
21. Mai 2019 keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die Ausführungen in den besagten Zwischenverfügungen
verwiesen werden. Die Vorbringen und Dokumente (Schreiben […] vom
17. Mai 2019, Antrag an […] auf […] vom 22. Mai 2019) in der danach am
27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe
des Beschwerdeführers vermögen keine wesentliche Veränderung der
Sachlage darzutun respektive keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu
belegen.
5.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem
abgeschlossenen Asylverfahren – und nach Durchführung eines Wiederer-
wägungsverfahrens – im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsverfah-
rens weitere Abklärungen zum Bestehen eines Beziehungsnetzes des Be-
schwerdeführers im Heimatland und der Behandelbarkeit gesundheitlicher
Probleme, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren waren,
tätigen, geht fehl. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren hatte das
SEM nur die Erheblichkeit der neu geltend gemachten Vorbringen und Be-
weismittel zu prüfen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen.
5.3.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
gilt es daran zu erinnern, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
(SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be-
troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3,
2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Das
Bestehen körperlicher Narben und Traumata aufgrund von Gewalterfah-
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Seite 11
rung sowie die Frage der entsprechenden Behandelbarkeit in Guinea wa-
ren wie die (...) des Beschwerdeführers bereits Gegenstand der vorange-
gangenen Verfahren. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Guinea bei behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden und (...)
wurde bereits mehrfach unter Verweis auf die in Guinea gewährleistete me-
dizinische Grundversorgung und die insbesondere in B._______ vorhan-
denen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wie (...)
durch psychiatrisches Facharztpersonal erörtert. Die nun im Rahmen des
zweiten Wiedererwägungsverfahrens mittels Vorlage entsprechender Arzt-
berichte und einer (…) an die (...) dargelegte Verschlechterung des psychi-
schen Zustands des Beschwerdeführers nach dem negativen Ausgang des
ersten Wiedererwägungsverfahrens und die Akzentuierung der (...), die
weitere stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers notwendig gemacht
habe, vermag an den besagten Feststellungen zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Guinea bei bestehender (...) und (...) in den voran-
gegangenen Verfahren nichts zu ändern respektive nicht zur Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Beschwerdeführer wird
in der Schweiz seit mehreren Monaten umfassend fachärztlich betreut und
behandelt. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Behand-
lung müsse in der Schweiz fortgesetzt werden, ist darauf hinzuweisen,
dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls – eine Rechtsfrage ist,
deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Das Vor-
handensein entsprechender Institutionen und Medikamente zur (Weiter-
)Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland wurde, wie ausge-
führt, bereits mehrfach festgestellt. Auch auf die Möglichkeit spezifischer
medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Me-
dikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für
notwendige Therapien bestehen kann, wurde bereits hingewiesen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG). Bezüglich der Befürchtung einer (…) bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist nochmals festzustellen, dass vom
Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Ab-
stand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Um-
setzung einer (…) getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei
allenfalls erneut auftretenden (…) möglich. Dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemesse-
nen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass
der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zu-
kunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen,
aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen
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Seite 12
Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht
behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen.
5.3.2 Mit dem (nicht unterzeichneten) Bericht des (...) vom 25. Februar
2019 und dem Schreiben eines (...)-Mitarbeiters vom 17. Mai 2019 vermag
der Beschwerdeführer das im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Feh-
len jeglicher sozialer Beziehungen und Kontakte im Heimatland nicht zu
belegen. Diesen Dokumenten kommt nur ein äusserst geringer Beweiswert
zu. Zudem lassen die Aussagen des ehemaligen (…) gerade erkennen,
dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor Ort durchaus über
soziale Beziehungen verfügt.
5.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermö-
gen die im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vorgelegten
Dokumente und die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfah-
ren aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die
eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist
weiterhin nicht davon auszugehen, der volljährige und über eine Schulbil-
dung verfügende Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Gui-
nea in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweis-
mittel im zweiten Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer
Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. März 2018 zu führen. Das
SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 15. März 2019 in zutreffendem
Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der am 27. Mai 2019 eingegangene Antrag des Beschwerdefüh-
rers um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist.
7.
7.1 Das am 27. Mai 2019 eingegangene weitere Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuwei-
sen, da die Beweismittel und Vorbringen des Beschwerdeführers in der be-
sagten Eingabe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht
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Seite 13
geeignet waren, an der in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 festge-
stellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde etwas zu ändern, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: