Abtei lung IV
D-2087/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Irak, alias
B._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2087/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende November
2008 den Irak verliess und am 4. Februar 2009 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 9. Februar 2009 um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 vom BFM schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- be-
ziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass er dazu anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) am 12. Februar 2009 befragt und am 10. März
2009 anlässlich der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 9. Februar 2009 unter
der Identität "B._______, geboren (...), Irak, Herkunft (...)", gestellt hat,
dass seitens des BFM Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaup-
teten Herkunft aus (...) bestanden haben,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 im Rahmen eines
Lingua-Gesprächs einer Herkunftsbegutachtung unterzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 dem BFM
mitteilte, er habe bezüglich seiner Identität gegenüber der Vorinstanz
Falschangaben gemacht,
dass er dementsprechend eingangs seiner Bundesanhörung vom 10.
März 2009 erklärte, sein Name sei "A._______, geboren (...), Irak,
Herkunft aus C._______, Provinz Sulaymanyia", weshalb auch die bei
der Befragung zur Person beim BFM am 12. Februar 2009 deponierten
Asylgründe nicht zutreffend seien,
dass er ein ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens sei und bei sei-
nen Eltern gelebt habe,
dass er freundschaftlich mit der Familie X._______ verkehrt und sich
dabei eine Liebesbeziehung zu deren Tochter Y._______ entwickelt
habe,
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dass er ab 2006, unter anderem unter Beizug von einflussreichen Ver-
mittlern, gegen 30 Mal versucht habe, bei Z._______ die Zustimmung
zur Heirat mit Y._______ zu erhalten,
dass Z._______ jedoch die Zustimmung beharrlich verweigert habe
und im Jahre 2007 und 2008 der Beschwerdeführer von seinen
Söhnen verprügelt worden sei,
dass er die Täter bei der Polizei angezeigt habe,
dass in der Folge Z._______, einer seiner Söhne und der Beschwer-
deführer selber für vier Tage von der Polizei in Haft genommen worden
seien,
dass ca. im November oder Dezember 2007 sich der Beschwerdefüh-
rer und Y._______ nach D._______ begeben und dadurch eine Entfüh-
rung vorgetäuscht hätten,
dass es Z._______ verstanden habe, das Liebespaar zur Rückkehr
nach C._______ zu bewegen, indem er vorgegeben habe, in den
nächsten Tagen fänden die Hochzeitszeremonien statt, beziehungs-
weise er das Gerücht in die Welt gesetzt habe, er sei zwischenzeitlich
verstorben,
dass der Beschwerdeführer in der Folge befürchtet habe, Y._______,
die zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, werde von ihren eigenen Famili-
enmitgliedern umgebracht,
dass ihm Y._______ gegen Ende 2008 mitgeteilt habe, ihre Verwandt-
schaft plane ihn zu töten,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit Y._______ in der Folge
eine Beschwerde beim (...) deponiert hätten,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Bedrohungslage gegen
Ende November 2008 den Irak verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 der Sektionsleitung des
EVZ (...) gemeldet hat, er habe beim Shopping in (...) Hinweise darauf
erhalten, dass ihm Auftragskiller auch hierzulande nachstellten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei klar
erkennbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber den mit der Ge-
suchsabklärung betrauten Schweizer Behörden keine Bereitschaft be-
kundet habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht, binnen
der gesetzten Frist von 48 Stunden, der schriftlichen Aufforderung
nach Beibringung von Ausweispapieren nachzukommen,
dass sich deshalb der begründete Schluss aufdränge, der Beschwer-
deführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere dem BFM bewusst vorenthalten, um seine tatsächli-
che Identität zu verschleiern und um einen allfälligen Wegweisungs-
vollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48
Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer in mehrere Ungereimtheiten bezüg-
lich seiner Liaison mit Y._______ verstrickt habe, sich die Beschrei-
bung und Charakterisierung seiner Geliebten auf das Anführen von
Allgemeinplätzen beschränkt habe und es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, Y._______ hinsichtlich ihrer Wesensart eine er-
kennbare Kontur beziehungsweise ein klares Profil zu verschaffen,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Liebesbeziehung zu Y._______ und der davon abgeleiteten Ver-
folgungssituation deshalb um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseingenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
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dass die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten in Kopie am
31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM angesichts der zuerst falschen Identitätsangabe des
Beschwerdeführers, der Möglichkeit zur Papierbeschaffung sowie der
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lä-
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gen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs in den kur-
disch verwalteten Nordirak befasst hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt ist, in den
drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrscht kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als ge-
nerell unzumutbar betrachtet werden müsste,
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dass die Region zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen zumutbar,
dass der Beschwerdeführer, welcher sein ganzes Leben in C._______
(Provinz Sulaymanyia) verbracht hat, jung sowie den Akten zufolge ge-
sund ist, über berufliche Erfahrungen als Malermeister verfügt (A16, S.
9) und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N _______; mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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