Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2087/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, Nigeria,
C._______, geboren D._______, Nigeria,
E._______, geboren F._______, Nigeria,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Nigeria im Jahr 2005 verliess und via H._______ und I._______ nach
Italien gelangte, wo sie am D._______ ihre Tochter C._______ zur Welt
brachte und sich bis Ende November 2010 aufhielt,
dass sie am 21. November 2010 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im J._______ ein Asylgesuch
stellte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2009 in
K._______ um Asyl ersucht hatte,
dass die Vorinstanz am 19. Januar 2011 die L._______ Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass die L._______ Behörden am 24. Januar 2011 einer Übernahme
nicht zustimmten und anführten, die Beschwerdeführerin sei am
7. September 2010 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von K._______
nach Italien überstellt worden, weshalb nach wie vor Italien für die
Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 im J._______
summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
ihr Vater sei mit der Wahl ihres Lebenspartners nicht einverstanden
gewesen und habe von ihr die Heirat eines anderen Mannes verlangt,
dass es sich bei diesem Mann um einen Freund ihres Vaters gehandelt
habe, welcher wie ihr Vater Mitglied einer okkulten Sekte gewesen sei,
dass sie von ihrem Vater zu Hause eingeschlossen worden sei,
dass ein weiterer Grund ihrer Flucht die ihr drohende Beschneidung,
welche bei Frauen in ihrem Heimatland traditionsweise durchgeführt
werde, gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 zum Aufenthalt in
K._______ befragt und ihr das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt
wurde, wonach gestützt auf die Aktenlage K._______ oder Italien für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie wolle nicht nach Italien
zurückgehen, da sie dort weder über Dokumente noch über eine
Unterkunft verfüge,
dass sie zudem bei ihrem Lebenspartner bleiben möchte, der sich
ebenfalls in der Schweiz aufhalte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 24. Januar 2011 die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf
der Frist am 25. Februar 2011 unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 4. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen sowie des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin – M._______ – nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe zu
Protokoll gegeben, dass sie seit Dezember 2005 illegal in Italien gelebt
habe, wo am D._______ auch ihre Tochter C._______ zur Welt
gekommen sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
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Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten,
weshalb die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. August 2011
zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin – M._______ – mit
Erklärung vom 4. April 2011 auf die Ausübung des Beschwerderechts
gegen die vorgenannte Verfügung verzichtete und deren Rechtskraft zur
Kenntnis nahm,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2011
(Poststempel) gegen den BFM-Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei
anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 12. April 2011 per sofort aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin am F._______ den Sohn E._______ gebar,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. April
2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte, der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme
bis am 29. April 2011 einräumte, den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass die Beschwerdeführerin unter Einhaltung der angesetzten Frist am
21. April 2011 eine Stellungnahme einreichte und darin ersuchte, es sei
ihr in Anbetracht der Geburt vom F._______ der Aufenthalt in der
Schweiz bis Ende Juli 2011 zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 angefragt wurde, ob sie an
der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, da eine Rückführung
nach Italien gemäss Mitteilung der Vollzugsbehörden nicht vor Ende Juli
2011 stattfinden werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2011 eine
Stellungnahme zu den Akten reichte, worin sie unter anderem erklärte,
sie halte an ihrer Beschwerde vom 7. April 2011 fest,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass ein solches Auslieferungsbegehren nicht besteht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der am F._______ geborene Sohn E._______ in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift in pauschaler Art und
Weise ein Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes
vorgeworfen und auf eine in der Vergangenheit angewendete Praxis des
BFM hingewiesen wird, wonach dieses Nichteintretensentscheide erst zu
dem Zeitpunkt eröffnet habe, in dem auch die Wegweisung hätte
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vollzogen werden sollen, und damit eine effektive Beschwerdemöglichkeit
verunmöglicht habe,
dass es die Beschwerdeführerin indessen vollständig unterlässt
darzulegen, inwiefern ihr in casu die Möglichkeit zur Einreichung einer
Beschwerde verwehrt geblieben sein sollte,
dass nämlich das BFM die angefochtene Verfügung der
Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ordnungsgemäss
eröffnete, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und
eine Überstellung der Beschwerdeführer bis anhin nicht stattgefunden
hat,
dass nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der geltend
gemachte Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes im
konkreten Fall zum Tragen käme, weshalb sich weitere Ausführungen
hierzu erübrigen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] und Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 24. Januar
2011 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen bis dato unbeantwortet
liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
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dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe
die Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht –
keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits
eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die
einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend
macht, sie habe in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben
und zur Bestreitung des Lebensunterhalts N._______ leisten müssen,
dass die Situation in Italien für sie als Mutter eines Neugeborenen sowie
eines Kleinkindes sehr prekär und das Kindeswohl nicht gewährleistet
sei,
dass sie aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Kinder zur Zeit darauf
verzichte, gemeinsam mit ihrem Lebenspartner zu leben, da er in Italien
weder eine Arbeit noch eine Wohnung gefunden habe, sondern mit
anderen Migranten in einem Zimmer in O._______ wohne,
dass diese Unterkunft für einen Säugling und ein Kleinkind aus
hygienischen und sozialen Gründen nicht zumutbar sei,
dass ihr erster Sohn im Säuglingsalter im Jahr P._______ in Italien
wegen der prekären Lebensverhältnisse gestorben sei, und sie das
gleiche Schicksal ihrem zweiten Sohn ersparen wolle,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
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(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene
Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und
Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal es die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei einer unsubstanziierten,
pauschalen Kritik belässt und daraus nicht gefolgert werden kann, im
Falle einer Rückkehr nach Italien würde ihr jegliche Sozialhilfe verweigert
(siehe dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010
vom 20. April 2011),
dass die Todesumstände des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin
nicht belegt sind, weshalb daraus auch nicht geschlossen werden kann,
die italienischen Behörden würden ihren Pflichten im Rahmen der
Betreuung von Asylsuchenden nicht nachkommen, beziehungsweise die
Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur
Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs für sich und ihre Kinder
nicht erhalten,
dass die Beschwerdeführerin auch insgesamt keine anderen Gründe
vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden
beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der
individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: