B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2087/2013/wif
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
c/o Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2011 bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo für sich und ihre beiden Kinder ein Asylgesuch aus
dem Ausland stellte,
dass das BFM ihnen am 10. April 2012 die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens gestattete,
dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 mit ihren Kindern in die
Schweiz einreiste und in Kreuzlingen am 2. Mai 2012 um Asyl nachsuchte
beziehungsweise das Asylgesuch erneuerte,
dass das BFM nach der Erstbefragung im dortigen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum, welche am 9. Mai 2012 stattfand, die Beschwerdeführe-
rin und ihre beiden Kinder mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuteilte,
dass die Beschwerdeführerin mit beim BFM am 10. Dezember 2012 ein-
gegangenen Schreiben für sich und ihre beiden Kinder um Bewilligung
der Wohnsitznahme im Kanton E._______ ersuchte, wo Herr F._______
(N …) wohnhaft sei, den sie heiraten wolle,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember
2012 aufforderte, darzulegen, ob und seit wann sie und Herr F._______
ein Paar seien, ob und seit wann sie bereits zusammengelebt hätten und
weshalb sie die Meinung vertrete, dass ihre Beziehung ein Konkubinat
darstelle,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM mit Schreiben vom 9. Januar
2013 unter Beilegung einer entsprechenden Bestätigung ihres Bruders
S. D. vom 30. Dezember 2012 mitteilte, dass sie und F._______ am
14. September 2012 religiös geheiratet hätten,
dass eine offizielle Eheschliessung demgegenüber nicht möglich sei, da
ihr Ehemann zufolge seiner Verfolgungssituation nicht die hierzu erforder-
lichen Identitätspapiere beibringen könne,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 6. März 2013 mitteilte, der Kanton
E._______ habe mit Schreiben vom 20. Februar 2013 die Zustimmung zu
einem Kantonswechsel verweigert, und ihr gleichzeitig die Gelegenheit
einräumte, zur vom Bundesamt beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs
um Kantonswechsel eine Stellungnahme abzugeben,
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dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 15. März 2013 mitteilte, sie
habe zusammen mit F._______ beim Zivilstandsamt E._______ zwecks
Heirat vorgesprochen, wobei sie nicht alle für eine solche erforderlichen
Unterlagen zusammengebracht hätten,
dass das BFM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom
27. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwer-
deführerin habe trotz entsprechender Aufforderung keine näheren Anga-
ben zur Dauer und zur Intensität ihrer Beziehung zu Herrn F._______
gemacht, sondern lediglich mitgeteilt, diesen religiös geheiratet zu haben
und zu beabsichtigen, ihn auch standesamtlich zu heiraten,
dass sie damit den Nachweis schuldig geblieben sei, dass ihre Beziehung
als Konkubinat im Sinne einer eheähnlichen Beziehung zu qualifizieren
sei, weshalb sie sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie be-
rufen könne und ihr Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton E._______
ersucht wurde,
dass sie ferner beantragte, es sei ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer
schriftlichen Bestätigung der am 14. September 2012 durchgeführten reli-
giösen Ehezeremonie bis zum 15. Mai 2013 zu gewähren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe
F._______ im Jahre 2001 kennengelernt und seit dem Jahr 2008 bis zu
dessen Flucht in die Schweiz im August 2009 mit diesem im Rahmen der
kulturellen Gepflogenheiten eine Lebensgemeinschaft gebildet,
dass sie überdies am 14. September 2012 – da aufgrund von fehlenden
Reisedokumenten keine Zivilehe habe geschlossen werden können – in
einer religiösen Zeremonie geheiratet hätten, womit sie gemäss ihren kul-
turellen Gepflogenheiten eine Ehegemeinschaft bilden würden,
dass F._______ zudem seit April 2012 die Vaterrolle für die beiden aus
einer früheren Ehe der Beschwerdeführerin stammenden Kinder über-
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nommen habe, weshalb sie gemeinsam eine Familie im Sinne von Art.
159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) bildeten, welche dem Schutzbereich von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterstehe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2013 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder durch die angefoch-
tene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
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Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass sodann gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Konkubinats-
partner den Ehegatten gleichgestellt sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1
S. 677),
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
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dass indessen weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rah-
men ihres Asylgesuchs aus dem Ausland noch anlässlich der Erstbefra-
gung in der Schweiz Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sie
seit dem Jahre 2008 eine engere Beziehung zu Herrn F._______ unter-
halten hat,
dass ihre Aussage bei der Erstbefragung vom 9. Mai 2012, ihre Schwes-
ter habe ihr geraten, F._______ zu heiraten, was sie jedoch nicht wolle
(vgl. act. B5/12 S. 10), im Gegenteil dafür spricht, dass die Be-
schwerdeführerin und F._______ vor deren Einreise in die Schweiz keine
nähere Beziehung zueinander unterhalten haben,
dass in diesem Kontext auch die Aussage in der Rechtsmitteleingabe
nicht in sich stimmig erscheint, wonach der angebliche Lebenspartner der
Beschwerdeführerin schon seit April 2012 die Vaterrolle für ihre beiden
Kinder übernommen habe,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich seit Mitte
September 2012 mit F._______ religiös verheiratet ist, demgegenüber
auch unter zeitlichen Gesichtspunkten noch nicht ausreicht, um – im Lich-
te der Aktenlage besehen – auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
schliessen zu können,
dass aus diesem Grund auch keine Veranlassung besteht, der Beschwer-
deführerin zur Einreichung einer schriftlichen Bestätigung ihrer religiösen
Trauung eine Nachfrist anzusetzen, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin zudem auch ohne Kantonswechsel mög-
lich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.)
Kontakt zu F._______ zu pflegen,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführerin und ihrer beiden Kinder den Grundsatz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde
demnach abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: