B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2087/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 I._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 18. April 2019 / N_______.
D-2087/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______-Distrikt (Nord-
provinz) stammender ethnischer Tamile hinduistischen Glaubens, reichte
am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein.
Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er sei angelernter
(Nennung Beruf) und habe bis im Jahr (...) im Rahmen eines Anstellungs-
verhältnisses und in der Folge selbständig (Nennung Tätigkeit). Dabei
habe er im (...) sowie im (...) auch einige Male im D._______ gearbeitet;
danach habe er sich nicht mehr ins D._______ begeben. Im Jahr (...) seien
unbekannte Personen – vermutungsweise Angehörige des Criminal Inves-
tigation Department (CID) – zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
über seine Aufenthalte im D._______ im Jahr (...) befragt. Ab (...) seien
diese Personen mehrmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn
aber erstmals im (...) angetroffen. Er sei aufgefordert worden, zur Befra-
gung ins Camp E._______ zu kommen. Dieser Aufforderung habe er Folge
geleistet. Im Camp habe man ihn erneut gefragt, was er im D._______ ge-
macht habe, und aufgefordert, seine dortigen Arbeitsplätze zu nennen, an-
sonsten er Probleme erhalten werde. Dabei sei er geschlagen worden.
Nach dieser Befragung habe er sich versteckt gehalten, so bei (Nennung
Personen). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang bei der Anhörung vor, er sei im (...) auf seinem Arbeitsweg von
unbekannten Personen auf Motorrädern mitgenommen, befragt und ge-
schlagen worden. Man habe ihn aufgefordert die Wahrheit zu sagen, er
habe aber in Wirklichkeit keine Kenntnisse gehabt. Als er jeweils im
D._______ gearbeitet habe, sei er nämlich mit einem Fahrzeug der
F._______ von einem Ort zum anderen gebracht worden. Im (...) sei es als
Folge der Ermordung einer Schülerin zu Demonstrationen gekommen. Am
(...) habe er an einer solchen Kundgebung teilgenommen. Es seien Fotos
und Videos von den Teilnehmern gemacht worden, worauf er erkannt und
in der Folge gesucht worden sei. So seien am Samstag nach dieser De-
monstration Angehörige des CID bei ihm zuhause vorbeigekommen. Diese
hätten in seiner Abwesenheit seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort ge-
fragt und bedroht. In der Folge habe er Sri Lanka aus Angst am (...) legal
mit seinem Pass auf dem Luftweg verlassen. Er sei nach seiner Ausreise
zwei bis drei Mal zuhause gesucht worden. Man habe seinen Vater ge-
schlagen und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten, sollte er ge-
funden werden.
D-2087/2019
Seite 3
A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die dagegen am 5. März 2018 erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1393/2018 vom 1. Feb-
ruar 2019 ab.
B.
B.a Am 8. März 2019 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites
Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte auf-
grund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf
neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfol-
gung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass er auch nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 exilpoli-
tisch aktiv gewesen sei und sich am (...) in G._______ in exponierter Weise
an einer Demonstration beteiligt habe, was die eingereichten Fotos bele-
gen würden. Aufnahmen dieser Kundgebung seien zudem im Internet ver-
öffentlicht worden. Weitere Fotos zeigten ihn anlässlich des (Nennung Ver-
anstaltung) im (...) in H._______ sowie anlässlich von Demonstrationen in
G._______ und in I._______ im Jahr (...). Es sei davon auszugehen, dass
er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei und sie in ihm
eine Gefahr zur Wiederbelebung des tamilischen Separatismus sehen wür-
den. Sodann werde er in Sri Lanka nach wie vor behördlich gesucht, zumal
sich Angehörige des CID am (...) bei seinen Eltern nach ihm erkundigt,
ihnen die im Internet veröffentlichten Fotos der Demonstration vom (...) in
G._______ gezeigt und gefragt hätten, ob er auf diesen Fotos zu sehen
sei. Dieser Vorfall zeige, dass den heimatlichen Behörden sein exilpoliti-
sches Engagement bekannt sei. Weiter sei es ihm gelungen, Beweismittel
(Fotos) zu seiner Teilnahme an der Protestdemonstration gegen die Ver-
gewaltigung und Ermordung eines tamilischen Mädchens im (...) in Sri
Lanka zu beschaffen. Er sei dabei gefilmt und fotografiert worden, weshalb
er von den Behörden erkannt worden sei. Damit könne ein bislang vom
SEM bestrittener Teilsachverhalt mit objektiven Beweismitteln belegt wer-
den. Weiter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung
der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr
im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politi-
sche Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge
der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich
erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Aufgrund seines Profils sei er gleich
mehreren Risikogruppen zuzuordnen.
D-2087/2019
Seite 4
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
B.b Mit Eingabe vom 1. April 2019 legte er weitere Beweismittel (Nennung
Beweismittel) bei.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 – lehnte das
SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab.
Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sieben
Tage nach der Eröffnung der Verfügung an, unter Androhung von Haft und
Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Einer allfälligen Beschwerde
entzog es die aufschiebende Wirkung. Zudem erhob es eine Gebühr von
Fr. 900.–.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 18. April 2019 erhob der Beschwerde-
führer mit einer als „Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung“ betitelten Eingabe vom 2. Mai 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei
die Verfügung des SEM vom 18. April 2019 wegen Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, die angefoch-
tene Verfügung sei betreffend die Ziffer 7 des Dispositivs aufzuheben und
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die
zuständige kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
D-2087/2019
Seite 5
Im Weiteren stellte er innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist die Nach-
reichung einer ausführlichen Beschwerdeergänzung in Aussicht.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
E.
Am 6. Mai 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht
gestellte Beschwerdeergänzung nach. Darin stellte er das zusätzliche
Rechtsbegehren, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Ent-
wicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylge-
suchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausrei-
chend Klarheit bestehe.
Mit seiner Beschwerdeergänzung reichte er (Nennung Beweismittel) ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
D-2087/2019
Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2).
4.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeergänzung unter Hin-
weis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistie-
rung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka ge-
walttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand
ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019:
Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka
fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in
Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen:
weisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York
Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in
Detail, 12 Days Before Attack:
2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning. html und vom 24. April
2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know:
/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html,
alle abgerufen am 12. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-
lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den
dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es
kann in der Sache selbst entschieden werden.
5.
5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
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Seite 7
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung angesichts der
Prozessgeschichte und der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs über-
wiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche
Unbegründetheit eines Vorbringens alleine genügt nicht, um der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die be-
treffende Person – wie vorstehend ausgeführt – zusätzlich ein gewisses
Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt
jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer – soweit den Ak-
ten zu entnehmen ist – keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesund-
heit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche
Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private
Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwer-
deverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen.
Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten Absicht des Be-
schwerdeführers, mit der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs seine
Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen ver-
sucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf Art. 111c Abs. 2
AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begrün-
dete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 6. Mai 2019 einstweilen aus, was
faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
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Seite 8
6.
6.1 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung werden verschiedene for-
melle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie der Begründungspflicht, eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung des Willkür-
verbots.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt, dass das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten
Vorbringen nicht eintrat. So habe die Vorinstanz verschiedene Sachverhalt-
selemente "auseinandergerissen" und dadurch aus formellen Gründen von
der Beurteilung ausgeklammert sowie aufgrund einer dadurch unterlasse-
nen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils das Willkürverbot
verletzt (Beschwerdeergänzung S. 9). Das SEM begründete seinen Nicht-
eintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch damit, die Vorbringen betref-
fend die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar
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Seite 9
2019 ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, sei-
ner Teilnahme an der Demonstration in Sri Lanka im Mai 2015 sowie auch
zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland, seien bereits Gegenstand des
erwähnten Urteils gewesen und seien dort ausführlich abgehandelt wor-
den. Sowohl seine geltend gemachte Teilnahme an verschiedenen Veran-
staltungen und Demonstrationen im Jahr (...) in der Schweiz als auch sein
Vorbringen betreffend die Teilnahme am Protest im (...) in Sri Lanka hätten
schon vor dem Beschwerdeentscheid bestanden. Aus seinen Schilderun-
gen gehe zudem nicht hervor, inwiefern die Geltendmachung bezüglich
Einreichen neuer Beweismittel zu seiner Teilnahme am Protest im (...) erst
im heutigen Zeitpunkt geschehen sei, respektive es mangle seinen Anga-
ben an einer Erklärung, weshalb dies bis anhin unmöglich oder unzumut-
bar gewesen sein soll. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 1. Februar 2019 inhaltlich mit der Sache auseinandergesetzt
habe, liege die funktionale Zuständigkeit zur Prüfung der erwähnten Vor-
bringen beim Gericht. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen
Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
6.3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit
einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu
Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit be-
schlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die
Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zu-
ständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder
als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.3.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.3.4 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte (ausdrück-
liche Nennung Beweismittel und Sachverhalte) stützen, welche vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019
entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, zumal diese vorbestan-
dene Tatsachen betreffen, die der Beschwerdeführer erst nachträglich er-
fahren haben soll (Beschwerdeergänzung Ziff. 5.2 S. 10 f.), und welche im
Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu ma-
chen wären. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den ent-
sprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch
beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den entsprechenden Be-
weismitteln die Erheblichkeit wohl abzusprechen wäre. So dürfte – wie be-
reits im vorgängigen Urteil erwogen – auch mit den neu erhaltenen Beweis-
mitteln zum überwiegend nicht politisch motivierten Vorfall im (...) eine
Identifizierung des Beschwerdeführers weiterhin als nicht glaubhaft zu er-
achten sein. Zudem ist anzumerken, dass die (Nennung Beweismittel) zu
den vom Beschwerdeführer besuchten exilpolitischen Anlässen kaum
Rückschlüsse auf deren effektiven Zeitpunkt der Entstehung zulassen. Im
Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sei, die (Nennung Beweismittel) zu seinem exilpoliti-
schen Engagement in der Schweiz im Jahr (...) nicht bereits im ordentlichen
Verfahren einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
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Seite 11
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111c AsylG, Art.
66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff.
BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respek-
tive als den revisionsrechtlichen Bestimmungen unterstehend. Erhöhte
Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln
zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist
eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.
6.4 Weiter wird beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört
habe. Gerade hinsichtlich der Hausbesuche des CID bei seiner Familie
respektive seinem (Nennung Verwandter) und seinem verstärkten exilpoli-
tischen Engagement wäre eine solche Anhörung angeblich unabdingbar
gewesen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach
dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jah-
ren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertreten
und konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem 48 Seiten
umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Der Beschwerde-
führer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einrei-
chung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit ent-
sprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat (vgl.
Mehrfachgesuch S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine erneute
Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem vom Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten han-
delt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das
SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
6.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
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Seite 12
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor.
Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit
sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der
blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schluss-
folgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Be-
schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne
weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der Begrün-
dungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltsele-
mente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle
Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Län-
derinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Men-
schenrechtslage beurteilt werden müssen (vgl. Beschwerdeergänzung
S. 13 ff.), beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachver-
halts.
6.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länder-
hintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollstän-
dig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt be-
züglich seiner Verbindungen zu den F._______, seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz, der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung, die eine Vorbereitung
für einen Background-Check sei, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka re-
gelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, nicht abgeklärt und die
aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht be-
rücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.5., S. 13 ff.). Zudem sei durch
das Bundesverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM
vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 9.1.,
S. 53 ff.). Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits im ersten Asyl-
verfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinnge-
mäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgän-
gigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im
ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des
D-2087/2019
Seite 13
Bundesverwaltungsgerichts D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 rechtskräf-
tig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt
werden mussten. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsge-
richt habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August
2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert
anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte
Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation
und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden.
Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen
Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt,
dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich
ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern
und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffent-
lich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzel-
nen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwie-
fern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt,
beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rah-
men der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Ge-
richt zu berücksichtigen. Ferner hat sich das SEM – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus mit sämtlichen neuen Vorbrin-
gen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem
Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun
ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt (vgl. angefochtener SEM-Ent-
scheid S. 4). Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz
in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich
mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament
verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare beziehungsweise er-
höhte Bedrohungslage für Risikogruppen, vermengt er auch hier die Frage
der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache. Was die Vorsprache auf dem Generalkonsulat und die daraus
angeblich entstehende Gefährdung betrifft, kann zudem auf BVGE 2017
VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
D-2087/2019
Seite 14
demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitier-
ten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka wie auch der Verweis auf eine Ver-
nehmlassung des SEM vom (...) im Beschwerdeverfahren D-4794/2017
oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom 22. Oktober
2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge
der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
6.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei zu
seinen gesamten Asylgründen erneut anzuhören.
7.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 6.4 ist
der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
D-2087/2019
Seite 15
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Abweisung des Mehrfach-
gesuchs an, es seien dem Gesuch weder eine Begründung noch weitere
Ausführungen zum vorgebrachten Ereignis vom (...) (Nennung Ereignis)
sowie den darauffolgenden Hausbesuchen des CID bei seinen Familien-
angehörigen in Sri Lanka zu entnehmen. Die Ausführungen würden dem-
nach vage und nicht überprüfbare Behauptungen darstellen. Im Weiteren
habe sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
1. Februar 2019 mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aus-
einandergesetzt und festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass
er aufgrund der damals geltend gemachten Teilnahme an einer Demonst-
ration seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder
Verbindungen verdächtigt würde. Die neu geltend gemachte Teilnahme an
der Demonstration vom (...) in G._______ vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. So habe er dazu lediglich ausgeführt, dass er an der ge-
nannten Kundgebung Schilder und grosse Plakate getragen habe und in
vorderster Reihe mit der Pappfigur Prabhakarans abgelichtet worden sei.
Die Demonstration sei mit Videoaufnahmen im Internet dokumentiert und
veröffentlicht worden und er sei eindeutig identifizierbar. Weitere (neue)
Angaben seien dem Mehrfachgesuch nicht zu entnehmen, weshalb auch
zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich werde, dass er dabei in irgendei-
ner Weise eine exponierte Rolle gespielt hätte und deswegen in Sri Lanka
gefährdet wäre. Daran vermöchten auch die mit Beweismitteleingabe vom
1. April 2019 eingereichten Unterlagen – (Nennung Beweismittel) – nicht
zu ändern, zumal den Bildern keine eindeutig identifizierbaren Personen
zu entnehmen seien und sie nicht unweigerlich auf die von ihm behauptete
Situation schliessen lassen würden. Sodann würden auch hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung keine neuen Tatsachen vorliegen, welche den
Vollzug als unzumutbar und unzulässig erscheinen lassen würden, da sei-
nem Gesuch keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen seien.
D-2087/2019
Seite 16
Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass bezüglich der aktuellen Ge-
fährdungslage für Personen tamilischer Ethnie in Sri Lanka auf die Ausfüh-
rungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 zu
verweisen sei, wo ausgeführt werde, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er
bei einer Rückkehr in seine Heimat in den Fokus der sri-lankischen Behör-
den geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Sodann
führe der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri
Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka
People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National
Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe nicht zu einer anderen Einschät-
zung. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und
habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Sup-
reme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 entschieden, dass
die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig ge-
wesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zu-
rückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als
Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka
habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs
keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewe-
sen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Ge-
fährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkamp-
fes auszugehen. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Ausfüh-
rungen im Mehrfachgesuch noch die sich nicht auf seine Person beziehen-
den Medienberichte etwas zu ändern.
9.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ausführlich
die allgemeine Lage in seiner Heimat dar und liess diesbezüglich durch
seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Dokumenten- und Quellen-
sammlung zu den Akten reichen, welche das Lagebild und die Einschät-
zung des SEM widerlege. Weiter seien seine Tätigkeiten für die F._______
nicht bestritten worden. Anhand der Länderhintergrundinformationen habe
aufgezeigt werden können, dass diese Verbindungen in Sri Lanka eine Ver-
folgung bedeuteten, zumal er wegen seinen Tätigkeiten in den Augen der
sri-lankischen Behörden als Informationsträger von F._______-Wissen
gelte. Weiter sei entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ein exponier-
tes exilpolitisches Engagement nicht vonnöten, um deswegen in Sri Lanka
gefährdet zu sein (unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Im Zusammen-
hang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Be-
zug auf die im erwähnten Referenzurteil definierten Risikofaktoren (Be-
schwerde, S. 61 ff.) und führte an, dass er mehrere der dort definierten
D-2087/2019
Seite 17
Risikofaktoren (Verbindungen zu den F._______ infolge [Nennung Tätig-
keit]; frühere Behelligungen durch Paramilitärs, weshalb er sich auf einer
Stop- oder Watchlist befinde; exilpolitische Aktivitäten; Besitz von tempo-
rären Reisedokumenten) erfülle, und deswegen ins Visier der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte geraten sei. Einfluss auf die Gefährdungslage
habe ferner auch seine Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Grup-
pen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintli-
chen oder tatsächlichen F._______-Unterstützer.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem vom Beschwerdeführer
zitierten Referenzurteil E-1866/2015 fest, bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die Stopp-List, Verbindung zu den F._______ und exilpolitische Ak-
tivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende
Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün-
den vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in ei-
ner Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichti-
gen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.2 Vorliegend kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorgängi-
gen Urteil D-1393/2018 vom 1. Februar 2019 zum Schluss, der Beschwer-
deführer habe keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er vom CID aufgrund des mehrere
Jahre zurückliegenden Installierens von Klimageräten in der geschilderten
Art und Weise gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer erfülle keine
Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der
D-2087/2019
Seite 18
Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachver-
haltselemente – so beispielsweise Verbindungen zur F._______ infolge der
(Nennung Tätigkeit); frühere Behelligungen durch Paramilitärs, exilpoliti-
sche Aktivitäten oder den Besitz von temporären Reisedokumenten –, die
im vorangegangenen Verfahren allesamt entweder als unglaubhaft oder
als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei
aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, ob-
wohl im oben erwähnten und erst wenige Monate vorher ergangenen Urteil
das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass er keine risikobegründenden
Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal
es sich dabei gerade auch nicht um neue Vorbringen handelt. Auch die
nach dem Urteil vom 1. Februar 2019 weitergeführten exilpolitischen Akti-
vitäten (Teilnahme an einer Demonstration in G._______) sind nicht geeig-
net, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Aufgrund der diesbe-
züglichen Ausführungen und gestützt auf die entsprechenden Fotos ist da-
von auszugehen, dass es sich dabei um Mitläufertätigkeiten von unterge-
ordneter Bedeutung handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich
dieser Demonstration von Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder
sogar erkannt worden sein sollte, wofür keine Hinweise in den Akten be-
stehen, ist – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht –
nicht davon auszugehen, dass sich sein Risikoprofil derart geschärft hätte,
dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen Behörden zu
derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährdet. Soweit der Beschwerdeführer auf E. 8.5.4 des erwähnten Referen-
zurteils hinweist, wonach es für die Begründung einer relevanten Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erforderlich sei,
dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiere, wenn
der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde, ist festzuhalten, dass in der zi-
tierten Erwägung jedoch auch festgehalten wird, dass angesichts des gut
aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen ist, dass
die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen
als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Ge-
fahr wahrgenommen werden (so auch bereits E. 6.8.3 des vorgängigen Ur-
teils vom 1. Februar 2019). Der genannte Hinweis vermag im Lichte obiger
Erörterungen daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Aus
den eingereichten (Nennung Beweismittel) dürfte sich aufgrund der
schlechten Erkennbarkeit der darauf befindlichen Personen sowie in Er-
mangelung entsprechenden Vergleichsmaterials (Ausweiskopien mit Fotos
D-2087/2019
Seite 19
der Familienangehörigen) auch kaum feststellen lassen, ob es sich bei den
Personen auf den Fotos tatsächlich um Familienangehörige des Be-
schwerdeführers respektive es sich beim abgebildeten Haus – soweit über-
haupt ersichtlich – effektiv um das Haus des (Nennung Verwandter) han-
delt. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka we-
gen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus
der tamilischen Ethnie und seiner etwas über dreieinhalbjährigen Landes-
abwesenheit kann er, wie bereits rechtskräftig festgestellt, keine Gefähr-
dung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen,
zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise
auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser
Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage
in Sri Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen
vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Be-
schwerdeführer – ein aus dem Norden des Landes stammender Hindu –
machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie
irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen oder christlichen Ge-
meinschaft besessen hätten oder er verdächtigt worden wäre, mit den An-
schlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben. Es muss
daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass
gerade seine Person infolge der genannten Anschläge einer erhöhten Ge-
fährdung ausgesetzt würde.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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Seite 20
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen
Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechterung der Menschen-
rechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Personen entstanden,
die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könn-
ten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jeder-
zeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter
werden könnten. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit und der exil-
politischen Aktivitäten sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden
Gefahr auszugehen. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Miss-
handlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen
bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vor-
liegend sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei.
12.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
D-2087/2019
Seite 21
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
D-2087/2019
Seite 22
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung errei-
chen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch nachge-
wiesen hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri
Lanka drohen.
12.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den F._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri
Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer ein-
gehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des D._______) zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publi-
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Seite 23
zierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins D._______ als
zumutbar (E. 9.5).
12.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den C._______-Distrikt, Nordprovinz, wo der Beschwer-
deführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-1393/2018 vom
1. Februar 2019 E. 8.3 bejaht. An dieser, erst wenige Monate zurückliegen-
den Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer
diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführ-
ten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere
Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri
Lanka nach den Osteranschlägen und der am 22. April 2019 von der sri-
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl.
dazu auch E. 4 und 10.2 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm
gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzu-
gliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
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sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Bei-
lagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwer-
deführer mit einem Prozessantrag durchgedrungen; da es sich dabei aber
um einen bloss verfahrensleitenden Antrag handelt, der die Sache nicht
beschlägt, sind die Verfahrenskosten nicht zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs.
1 Satz 2 VwVG).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechts-
begehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objekti-
ven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsge-
mäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten
Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
14.4 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen von einem
teilweisen Obsiegen auszugehen. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er
unterlegen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ver-
gleichbaren Fällen ist dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Par-
teientschädigung im Betrage von Fr. 100.– auszurichten (vgl. etwa das Ur-
teil E-1502/2019 vom 21. Mai 2019).
15.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom
6. Mai 2019 dahin.
D-2087/2019
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Stefan Weber
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