B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2089/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 18. Oktober 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus
reiste er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 19. Januar 2015
auf dem Landweg ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 2. Februar 2015
führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf B._______ bei den Eltern
gelebt und zuhause Textilien hergestellt. Im Oktober 2014 habe er anläss-
lich einer Dorfveranstaltung als Sänger den Dalai Lama und die Lamas der
Region gelobt. Tags darauf sei er nach einem Spaziergang von einem
Nachbarn angesprochen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Po-
lizei im Elternhaus vorgesprochen habe und nach ihm suche. Aus diesem
Grund habe er nicht zuhause, sondern beim Nachbarn die Nacht verbracht.
Am nächsten Tag habe er das Dorf aus Angst vor behördlicher Verfolgung
verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 24. Februar
2015 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie
und zu weiteren Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets ge-
stellt. Er legte dar, zeitlebens in B._______ gelebt und in der Textilbranche
gearbeitet zu haben. In der Freizeit habe er mit anderen aus dem Dorf
Tänze aufgeführt und Lieder gesungen. Nach dem Liedvortrag vom Okto-
ber 2014 sei er vom erwähnten Nachbarn vor der Polizei, welche bei den
Eltern vorgesprochen habe, gewarnt worden. Aus diesem Grunde sei er
nicht nach Hause gegangen und habe sich bis zur Flucht beim Nachbarn
aufgehalten. Im Falle der Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder sogar um-
gebracht zu werden.
B.b Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, auf-
grund seiner Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an seiner Herkunft
aus dem Tibet. Das SEM ziehe deshalb in Betracht, seine Staatsangehö-
rigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Der Beschwerdeführer beharrte darauf,
ehrlich und wahrheitsgemäss geantwortet zu haben.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 6. März 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Datum der Postaufgabe) focht der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei eine Her-
kunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen – einen unab-
hängigen Tibet-Experten – vorzunehmen. Es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und
eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) anzuordnen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lag
eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen
Verbeiständung wurde Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung ange-
setzt. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf eine solche Be-
nennung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [BGG]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Wesent-
lichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sei zu
bezweifeln. Seine Angaben zum dortigen Leben müssten als nicht nach-
vollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd eingestuft werden. Er habe
nicht den Eindruck vermitteln können, im Tibet wohnhaft gewesen zu sein.
Seine rudimentären Länderkenntnisse gingen nicht über allgemein Be-
kanntes hinaus. Er sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zum Schulwe-
sen, zur Dorfstrasse, zur Identitätskarte und zu weiteren Belangen vor Ort
korrekt beziehungsweise angemessen substanziiert zu beantworten. Hinzu
kämen widersprüchliche und ungereimte Angaben zur angeblichen Verfol-
gung wegen des Liedvortrags. Der geschilderte Ablauf der angeblichen Er-
eignisse sei nicht nachvollziehbar. Ferner wiesen auch seine Darlegungen
der Ausreise nach Nepal und weiter in den Westen Widersprüche auf be-
ziehungsweise entbehrten jeglicher Substanz. Nach dem Gesagten könne
die angebliche Herkunft aus dem Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass er nie im Tibet beziehungsweise auf chinesi-
schem Territorium gelebt habe. Entsprechend könnten seine chinesische
Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Somit
bestünden auch keine Anhaltspunkte für subjektive Nachfluchtgründe.
Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit bleibe unbekannt.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der vorinstanzli-
che Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Be-
gutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend
nachzuholen. Die Vorinstanz habe seine Aussagen als realitätsfremd und
tatsachenwidrig bezeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich
diese Bewertung stütze. Die übersetzende Person sei ihm sowohl bei der
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Befragung wie auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte
vorgestellt worden. Das SEM laste ihm an, er habe sich die korrekten geo-
grafischen Belange angeeignet, um so den Anschein der geltend gemach-
ten Herkunft zu vermitteln. Diese Unterstellung sei in aller Form zurückzu-
weisen. Er habe das Dorfleben so geschildert, wie er es erlebt habe. Der
fehlende Schulbesuch erkläre seine nicht vorhandenen Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache. Aufgrund des Umstands, wonach es in B._______
keine Schule gebe, seien die ihm vorgeworfene Unkenntnis des Schulwe-
sens vor Ort ebenfalls nachvollziehbar. Ferner würde er im Falle von Be-
mühungen, ein Identitätsdokument zu beschaffen, die Angehörigen im Ti-
bet gefährden. Allein aufgrund der Tatsache, dass er keine tibetischen Rei-
sepapiere eingereicht habe, könne nicht auf eine Sozialisation in Indien
oder Nepal geschlossen werden. Er sei chinesischer Staatsbürger. Er habe
immer die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Ge-
wissen beantwortet und damit die Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach dem Ge-
sagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Pra-
xis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige
Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug
der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
5.
Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden
in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen
unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den
landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachli-
chen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten
"Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der
Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den
entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fach-
stelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswis-
sens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne
Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente
(ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E.
5.1).
Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss
seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den
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von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Vorausset-
zungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben ge-
eignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis
– im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissen-
sevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Wer-
degangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich ein-
schätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitigen Anforderungen an eine
Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E.
5.2.1).
So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu einge-
führten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren
gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls
könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens
von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz
müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche
Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese
darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beant-
wortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende
Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die
zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich
die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung,
Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren.
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein
separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten
sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der
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asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quel-
lenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person
diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten.
Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asyl-
suchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Ein-
sicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie
schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch
im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung ver-
weigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenste-
hen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange
aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsun-
tersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt
werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten
äussern zu können.
Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer
asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementspre-
chend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2).
Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer
neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen
seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit
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– offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Be-
urteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E.
5.2.3).
6.
6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststan-
dards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der
Fall.
6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslü-
cken des Beschwerdeführers an seiner Sozialisation im angegebenen Ge-
biet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass er beispielsweise zum
Schulwesen vor Ort nur sehr dürftige Angaben machen konnte. Ferner
wirkt die Schilderung der Reise vom geltend gemachten Herkunftsort via
Nepal in die Schweiz in einigen Punkten sehr substanzlos. Allein daraus
jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nie in Tibet gewohnt hat
oder sich seit Jahren in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu
überzeugen. Es kann daher nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben
erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das SEM stützte denn auch seine
entsprechende Analyse auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglich-
keiten beim Wissenstand des Beschwerdeführers. Die entsprechenden
Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und All-
tagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm
oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits
offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit
erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung vielmehr teilweise in der
Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in ei-
nem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 6/13 S. 7 unten f.; A
11/17 Antworten 48 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf
stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus
Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen
bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers eben-
falls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklä-
rung abgestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1).
6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvoll-
ziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
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in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen
sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier weitestgehend.
Einzig aus der Akte A 9/1 geht im Sinne einer Quellenangabe hervor, auf
welche Internetseite sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Herkunft unter anderem stützt. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll
zur Anhörung im Weiteren zwar die gestellten Fragen und die Antworten
des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten
die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Ant-
worten oder zu den weiteren Quellen, an denen sich die Befragungsperson
zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat.
Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rück-
schlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise
beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob
und weshalb er diese hätte kennen sollen (A 11/17 Antworten 3 ff.). Die
wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher ausschliesslichem Auf-
enthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Substanziierteres er-
wartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht
in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht
hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise
falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort
auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder
nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Län-
der- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die
Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen
Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist
(vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1).
6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbeson-
dere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kennt-
nis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm
die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vor-
liegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum
Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls
nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne ge-
wertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen
der Vorinstanz.
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Seite 11
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch
deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwä-
gungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet
werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbes-
sern ist.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise un-
ter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen
Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sach-
lage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen und voll
obsiegenden Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein
dürften, ist keine Entschädigung auszurichten. Das Gesuch im Sinne von
Art. 110a AsylG erweist sich somit als im Ergebnis gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. März 2015 wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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