B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2089/2017
law/bah
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom 16. Februar 2016 ab, verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.b Mit Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
14. März 2016 ab.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung be-
treffend den Vollzug der Wegweisung und beantragten, die Verfügung des
SEM vom 4. März 2016 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Vollzug unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und der zuständige Kanton sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführenden seien von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Be-
weismittel bei (vgl. S. 10 derselben und act. B4 Ziffn. 1 – 6).
C.
C.a Das SEM wies den zuständigen Kanton am 2. Februar 2017 an, den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
C.b Am 15. Februar 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden drei
weitere Beweismittel (vgl. act. B4 Ziffn. 7 – 9).
D.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. März
2017 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2016 sei rechtskräftig
und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stelle fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2017 erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
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umfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons
D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag ein Schreiben von
Frau E._______ bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgelt-
lichen Rechtspflege ab. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum
27. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
G.
Am 12. April 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden einen
C._______ betreffenden Verlaufsbericht zur aktuellen kinderpsychiatri-
schen Abklärung der Psychiatrischen Dienste des Spitals D._______ vom
5. April 2017.
H.
Mit Schreiben vom 22. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden, es
sei auf die Einschätzung der Beschwerde als aussichtslos zurückzukom-
men. Sie hielten an derselben fest und würden den Kostenvorschuss ein-
zahlen.
I.
Am 24. April 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
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eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutre-
ten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine
Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden
und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich
sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende
Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen.
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
aus, die eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden solle, dass
die Angehörigen des ermordeten Ehemannes beziehungsweise Vaters der
Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Kosovo der Beschwer-
deführerin die Kinder entziehen wollten, seien ebenso als Gefälligkeitsdo-
kumente zu werten wie die Schreiben der Verwandten der Beschwerdefüh-
rerin, in denen erklärt werde, sie könne von ihnen keine Hilfe erwarten. Die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei nicht derart schlecht,
dass die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der-
selben führte.
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5.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, die einge-
reichten Beweismittel seien von einer in der Schweiz lebenden Cousine
des Schwagers der Beschwerdeführerin (Frau E._______) aus Kosovo
mitgebracht worden. Diese sei kürzlich zweimal in Kosovo gewesen und
habe dabei die Angehörigen des Ermordeten angetroffen. Bei ihrem zwei-
ten Besuch im Januar 2017 habe dessen Familie vom Aufenthaltsort der
Beschwerdeführenden und der bevorstehenden Rückschaffung Kenntnis
erhalten. Es sei nicht klar, wie dies geschehen sei, die Beschwerdeführerin
vermute, ihre in der Schweiz lebende Schwester habe die Information wei-
tergegeben. Die Angehörigen des Ermordeten hätten erklärt, sie würden
die Polizei und das Notariat einschalten, um die Kinder zu sich nehmen zu
können. Es sei keine Warnung an die Beschwerdeführerin gewesen, da sie
nicht orientiert worden und man von einer behördlichen Ausschaffung aus-
gegangen sei. Vor ihrer Rückkehr in die Schweiz, habe Frau E._______
beim Notar nachgefragt, ob die Familie des Ermordeten tatsächlich ent-
sprechende Anzeigen und Erklärungen abgegeben habe. Widerwillig und
möglicherweise nur, weil er sie gekannt habe, habe er Kopien der Erklä-
rungen und Ausweiskopien herausgegeben. Es sei nicht beabsichtigt ge-
wesen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelange.
Die Beschwerdeführerin müsse somit nach einer Rückkehr mit grösster
Wahrscheinlichkeit ihre Kinder an die Familie des Ermordeten abgeben.
Dies sei ihr erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bewusst ge-
worden. Ihre Verwandten könnten nicht verhindern, dass man ihr die Kin-
der wegnehmen würde. Die Wegnahme der Kinder sei mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar und würde die Beschwerdeführenden in eine Notlage brin-
gen. Bei der Gesamtwürdigung sei auch der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.
5.3 In der Eingabe vom 22. April 2017 wird ausgeführt, Frau E._______ sei
Mitte Januar 2017 von den Angehörigen des Ermordeten auf den Aufent-
haltsort der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Sie habe bestätigt,
dass mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen sei. Darauf hätten diese ge-
sagt, sie würden Anspruch auf die Kinder erheben und nähmen die Be-
schwerdeführerin nicht auf. Frau E._______ habe die Familie des Ermor-
deten gebeten, ihr das Begehren für den Kindsanspruch und die Nicht-
Wiederaufnahme ins Haus schriftlich zu geben. In der Folge habe die Fa-
milie ihr Begehren beim Notar hinterlegt; jener habe von der Familie das
Einverständnis erhalten, Frau E._______ Kopien auszuhändigen. Der
Notar habe trotz seiner Skepsis getan, wie ihm geheissen. Frau E._______
habe noch am Tag des Erhalts der Dokumente deren Übersetzung veran-
lasst. Der Familie des Ermordeten sei daran gelegen, dass alle Behörden
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von ihrem Anspruchsrecht Kenntnis erhielten. Deren Verhalten sei im ko-
sovarischen Kontext plausibel und könne nicht als Gefälligkeit gegenüber
der Beschwerdeführerin qualifiziert werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nach einlässlicher Prüfung
der Akten davon aus, die eingereichten eidesstattlichen Erklärungen seien
vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsleistungen an die Beschwerdeführerin
gewertet worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten ihres
verstorbenen Ehemannes einem Notar gegenüber eidesstattlich erklären
sollten, welche Gefühle sie gegenüber der Beschwerdeführerin hegten,
dass diese in ihrem Haus nicht mehr willkommen sei beziehungsweise
dass man ihr die Kinder wegzunehmen beabsichtige, falls sie nach Kosovo
zurückkehre. Diese Einschätzung wird durch die unterschiedlichen Erklä-
rungen in der Beschwerde vom 7. April 2017 und der Eingabe vom 22. April
2017, was sich in Kosovo abgespielt habe, bestärkt. Der Beschwerde fol-
gend, wäre Frau E._______ in den Besitz von Kopien der Dokumente und
der Identitätspapiere gelangt, weil sie beim Notar nachgefragt und diesen
von früher gekannt habe. Dies deckt sich insoweit mit den schriftlichen Er-
klärungen von Frau E._______, wonach sie vom Notar Kopien der Doku-
mente verlangt und diese der Beschwerdeführerin gebracht habe. In der
Eingabe wird hingegen dargelegt, Frau E._______ habe die Angehörigen
des Verstorbenen geradezu veranlasst, ihre Anliegen schriftlich abfassen
zu lassen und sich von diesen ermächtigen lassen, Kopien der Dokumente
zu erhalten. Zudem sei sie gleich noch für die Übersetzung der eidesstatt-
lichen Erklärungen besorgt gewesen. Wie in der Zwischenverfügung vom
12. April 2017 ausgeführt, gelangte das Gericht genauso wie das SEM zur
Auffassung, dass eine Übermittlung der eidesstattlichen Erklärungen an
die Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen sein dürfte. Dies wurde in
der Beschwerde bestritten, in der Eingabe vom 22. April 2017 nun aber
bestätigt. Im Wiedererwägungsgesuch wurde versucht, die Argumente im
Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016, die als für die Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechend angeführt wurden, zu widerle-
gen, indem erstmals behauptet wird, die Familie des Verstorbenen wolle
der Beschwerdeführerin die Kinder wegnehmen und ihre Verwandten woll-
ten sie nach einer Rückkehr nicht unterstützen. Dies vermag auch ange-
sichts des Umstands, dass die Verwandten des Verstorbenen nach dessen
Tod offenbar kein besonderes Interesse an den Kindern zeigten, nicht zu
überzeugen. In der Eingabe vom 22. April 2017 wird der Sachverhalt, wie
Frau E._______ in den Besitz der eingereichten Dokumente gelangte, er-
neut so modifiziert, dass den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
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12. April 2017 entgegenhalten werden kann. Diese Vorgehensweise be-
kräftigt das Gericht in seiner bisherigen Einschätzung der Sachlage.
6.2 Die Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin und ihrer Schwes-
ter sowie ihres Schwagers sind wie die abgegebenen eidesstattlichen Er-
klärungen der Angehörigen des Verstorbenen als Gefälligkeitsschreiben zu
werten. Es erscheint offensichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin bei
ihrem Anliegen, nicht nach Kosovo zurückkehren zu müssen, zu unterstüt-
zen suchen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass bereits im ordentli-
chen Verfahren vorgebracht wurde, der in (…) lebende Bruder der Be-
schwerdeführerin bevorzuge es, diese nicht zu unterstützen. Insoweit liegt
ohnehin keine veränderte Sachlage vor.
6.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin waren Gegen-
stand des ordentlichen Verfahrens und in dieser Hinsicht wurde im Wieder-
erwägungsverfahren kein wesentlich veränderter Sachverhalt dargelegt,
wovon offenbar auch in der Beschwerde ausgegangen wird. Die im or-
dentlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung des Gerichts, die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in Kosovo behan-
delbar, wird durch die neu eingereichten ärztlichen Berichte nicht relativiert.
6.4 Bezüglich des eingereichten Verlaufsberichts zur kinderpsychiatri-
schen Abklärung von C._______ vom 5. April 2017 wird im Schreiben vom
12. April 2017 darauf hingewiesen, die Kinder der Beschwerdeführerin
würden in Kosovo nicht die notwendige Sicherheit und Ruhe finden, die sie
aus kinderpsychiatrischer Sicht benötigten. Angesichts des gewaltsamen
Todes des Vaters von C._______ und B._______ sowie des Herausreis-
sens der Kinder aus ihrer Heimat und dem verwandtschaftlichen Umfeld,
erscheint nachvollziehbar, dass die Kinder unter gewissen psychischen
Problemen zu leiden haben. Da indessen davon auszugehen ist, die Ver-
wandten der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen versuchten ihr zu
einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu verhelfen, ist nicht anzuneh-
men, sie würden – falls dem nicht so sein sollte – ihr und den Kindern im
Falle der Rückkehr nicht zur Seite stehen. Eine Rückkehr in das vertraute
Umfeld könnte sich für die weitere Entwicklung der Kinder letztlich gar als
vorteilhaft erweisen, da sie dort wieder Kontakte zu ihren Verwandten und
den Kindern pflegen könnten, die sie seit ihrer Geburt begleitet haben.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit der letztmaligen
Überprüfung des Entscheids vom 4. März 2016 weder eine wesentliche
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Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wie-
dererwägungsrechtlich entscheidende Beweismittel beigebracht worden
sind, die eine Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die einge-
reichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen; im Übrigen kann auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Verfügung des SEM ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. April 2017 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: