Abtei lung IV
D-2091/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
Afghanistan,
vertreten durch
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2091/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester N. Ende März 2009
verliess, sich mit der Familie in den Iran begab, wo sie sich zunächst
rund dreieinhalb Monate aufhielten, ehe sie im Juli 2009 von dort via
die Türkei anfangs August 2009 auf die Insel Mytilini in Griechen land
gelangten,
dass sie dort von der Polizei aufgegriffen und in einem Camp unter-
gebracht worden seien,
dass die einzelnen Familienmitglieder fotografiert und ihnen die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass er (der Beschwerdeführer) bei der Registrierung einen falschen
Namen angegeben habe,
dass er in Griechenland kein Asylgesuch gestellt habe,
dass am 1. September 2009 jedes Familienmitglied einen Weg-
weisungsentscheid mit jeweils eigenem Foto darauf erhalten habe, und
sie in der Folge nach Athen transferiert worden seien,
dass sie von Athen mit gefälschten Reisepässen und mit Hilfe von
Schleppern auf dem Luftweg nach Paris gelangt und von dort mit
einem Personenwagen am 21. September 2009 in die Schweiz ein-
gereist seien, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Familie habe
Afghanistan wegen seines Bruders M. verlassen,
dass sich dieser in eine Nachbarstochter verliebt habe und ihnen
deswegen "grosse Probleme" entstanden seien,
dass er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang am
23. März 2009 entführt worden sei,
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dass ihm die Flucht gelungen sei und er der Familie in der Folge die
Flucht ausser Landes empfohlen habe,
dass eine Anzeige seines Vaters bei den Behörden nichts gebracht
habe,
dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimat-
lichen Behörden oder Organisationen verneinte,
dass dem Beschwerdeführer im EVZ gleichentags das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Frank-
reich gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, in Griechenland würden Flüchtlinge ein
elendes Leben führen, und ausserdem hätten sie (die Familie) einen
Wegweisungsbefehl erhalten,
dass das BFM am 18. November 2009 gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen an die zuständigen Behörden Grie-
chenlands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richte-
te,
dass im standartisierten Formular des Übernahmeersuchens unter der
Rubrik "other useful information" die oben dargelegten Reiseumstände
des Beschwerdeführers aufgeführt waren, insbesondere die Umstände
zu dessen Griechenland-Aufenthalt,
dass am 1. Februar 2010 die Mandatsanzeige durch die im Rubrum
genannte Rechtsanwältin sowohl für den Beschwerdeführer als auch
für dessen Eltern und Schwester (N [...]) erfolgte,
dass in dieser Eingabe unter anderem darauf hingewiesen wurde,
dass die vier obgenannten Familienmitglieder ihre Flucht aus Afghani-
stan in die Schweiz zusammen unternommen hätten und während der
ganzen Zeit nie voneinander getrennt worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am
25. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland so-
wie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
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frist anordnete und des Weiteren festhielt, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung der Nichteintretensverfügung anführte,
der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben anlässlich der Be-
fragung im EVZ auf dem Seeweg von der Türkei her kommend in
Griechenland eingereist, auf der Insel Mytilini von den Behörden auf-
gegriffen und in ein "Camp" gebracht worden, wo man ihn fotografiert
und seine Fingerabdrücke genommen habe,
dass er am 1. September 2009 nach Athen überstellt worden und zirka
drei Wochen später auf dem Luftweg nach Paris gelangt sei, von wo
aus er in einem Personenwagen in die Schweiz weitergereist sei,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ([Dublin-Assoziierungsab-
kommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt
auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwortet
habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 19. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs
vom 30. September 2009 geltend gemachten Gründe (Flüchtlinge
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würden in Griechenland ein elendes Leben führen) praxisgemäss
einen Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht zu verhindern
vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
31. März 2010 die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
1. April 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme provisorisch per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und die vor-
liegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich be-
gründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
AsylG),
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben,
hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber
hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht-
lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
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cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und An-
hörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Er-
mittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensicht-
lich nicht gerecht wird,
dass das BFM darin lediglich festhält, die vom Beschwerdeführer an-
lässlich des rechtlichen Gehörs vom 30. September 2009 im Zusam-
menhang mit einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland angege-
benen Gründe könnten einen Vollzug dorthin praxisgemäss nicht ver-
hindern,
dass es aber darauf verzichtet hat, sich mit zahlreichen und weit -
gehend übereinstimmenden Berichten zur prekären Situation vor Ort
auseinanderzusetzen,
dass die Feststellungen, es bestünden in Griechenland keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), und weder die in Griechenland herrschende Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spre-
chen, demnach offensichtliche Gehörsverletzungen darstellen,
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dass der Vollständigkeit halber zur Veranschaulichung zudem auf das
Verfahren der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers
(N [...]) zu verweisen ist, wo das BFM in seinem Entscheid vom 18.
März 2010 den Vollzug der Wegweisung "in den Herkunfts- bzw. den
Heimatstaat oder in einen Drittstaat" im gegenwärtigen Zeitpunkt als
nicht zumutbar bezeichnete und sie in der Schweiz vorläufig auf-nahm,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid sodann die familiäre Situa-
tion des Beschwerdeführers mit keinem Wort thematisierte,
dass die Dublin-II-VO unter anderem auch im Bestreben erlassen
wurde, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonsti-
gen Zielen vereinbar ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-
VO),
dass in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO definiert wird, welche Personen unter
den Begriff "Familienangehörige" fallen (namentlich Ehegatten und
minderjährige Kinder),
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren
Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und
ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts,
BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen
Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass mithin eine argumentative Auseinandersetzung des BFM zur
familiären Situation des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre,
dass die Vorinstanz indes in der angefochtenen Verfügung vom
24. März 2010 die in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Eltern
und die Schwester im Erwägungsteil mit keinem Wort erwähnte, ob-
wohl ihr die Existenz dieser familiären Sachverhaltskonstellation vor
Erlass der Verfügung zweifellos bekannt sein musste,
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dass in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Selbsteintritt)
hinzuweisen ist, welche es ermöglichen würden, aus humanitären
Gründen die Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren,
wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht,
dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers offenkundig nicht wahrgenommen, den Sachver-
halt unvollständig erstellt und so offensichtlich die Begründungspflicht
beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen der
Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch
ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so
etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit -
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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzungen als schwerwiegen-
der Mangel zu erachten sind, weil das BFM über das Asylgesuch ent-
schieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise
mit den Einwänden des Beschwerdeführers respektive der Frage der
Familieneinheit auseinanderzusetzen,
dass dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern of -
fensichtlich das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. März
2010 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Anträge und
Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(Art. 107a AsylG) gegenstandslos wird,
dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verhält,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens sodann keine Kosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen
werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und dieser Betrag in der angemessen
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erscheinenden Kostennote vom 6. April 2010 antragsgemäss auf
Fr. 2530.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
24. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2530.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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