B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2091/2019
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung
zur Person [BzP]) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 8. August
2017 führte er im Wesentlichen aus, während der Schulferien im Januar
2011 bei einer behördlichen Razzia festgenommen und zusammen mit
etwa 30 Personen in einem Lastwagen zwecks Leistung des Militärdiens-
tes mitgenommen worden zu sein. Als der Lastwagen in B._______ an ei-
ner Verkehrsampel angehalten habe, seien alle Personen vom Lastwagen
gesprungen und in verschiedene Richtungen geflohen. Die Soldaten hät-
ten auf die Flüchtenden geschossen, doch er habe zusammen mit zwei
oder drei anderen Personen fliehen können. Ausserhalb der Stadt habe der
Beschwerdeführer übernachtet und sei am nächsten Tag an seinen Her-
kunftsort C._______ zurückgekehrt, bevor er sich schliesslich um Mitter-
nacht nach Äthiopien begeben habe. Danach sei er in den Sudan und im
Jahre 2012 nach Israel gereist, wo er mehr als drei Jahre gelebt habe.
Während seines Aufenthalts in Israel habe er von seiner Mutter erfahren,
dass Soldaten nach ihm gesucht hätten. Drei Monate vor der Einreise in
die Schweiz hätten ihn die israelischen Behörden per Flugzeug nach Ru-
anda gebracht. Von Ruanda sei er mit Hilfe eines Schleppers über Uganda,
Sudan und Libyen nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist.
B.
Mit Entscheid vom 1. April 2019 (Eröffnung am 3. April 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2019 erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR
142.31) ersucht.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 4
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei
einer behördlichen Razzia zwecks Leistung des Militärdienstes festgenom-
men worden und schliesslich geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft.
Zum einen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
Festnahme und Flucht mit anschliessender illegaler Ausreise sehr vage
und weitgehend substanzarm ausgefallen. Selbst die Schilderung, wie er
sich beim Sprung vom Lastwagen Verletzungen an Daumen und Auge zu-
gezogen habe, weise keine Realkennzeichen auf. Ebenso wenig sei der
Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die illegale Ausreise detailliert und
bildhaft zu schildern. So habe er die Landschaft lediglich als Einöde (vgl.
A16 S. 5) und die Überquerung des Flusses als problemlos bezeichnet (vgl.
A16 S. 8).
Zum anderen habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der Raz-
zia mitgenommen worden, weil sein Schülerausweis abgelaufen sei. Im Ja-
nuar seien jeweils Schulferien und den Schülerausweis erhalte man erst
nach den Ferien im Februar des neuen Jahres. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, aus welchen Gründen die Schüler den Schülerausweis erst im zweiten
Semester erhalten sollten, obwohl das Schuljahr in Eritrea im September
beginne (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 7–8). Im Weiteren bleibe offen, warum
die Soldaten den Beschwerdeführer trotz vorhandenem – wenn auch ab-
gelaufenem – Schülerausweis und damit erkennbarer bestehender Schul-
pflicht hätten mitnehmen sollen.
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Seite 5
5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, bereits anlässlich der An-
hörung habe der Beschwerdeführer plausibel und widerspruchsfrei erklärt,
dass in Eritrea der Schülerausweis vom Bildungsministerium jeweils an-
fangs des Kalenderjahres im Januar für die Dauer eines Jahres ausgestellt
werde, dieser den Schülern jedoch vom Direktor der Schule erst nach den
Ferien zu Beginn des zweiten Semesters anfangs Februar abgegeben
werde (vgl. A16 S. 7). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
(Schulzeugnis und Schülerausweis) seien geeignet, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zur Gültigkeitsdauer des Schülerausweises zu untermau-
ern. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht einseh-
bar sei, warum die Soldaten den Beschwerdeführer trotz erkennbarer
Schulpflicht mitgenommen hätten, als naiv zu bezeichnen, zeichne sich
das eritreische Regime doch durch ein hohes Ausmass an Willkür aus und
handle nicht immer aus nachvollziehbaren Gründen. Was den weiteren
Vorwurf der Vorinstanz betreffe, die Angaben des Beschwerdeführers
seien auffallend unbestimmt ausgefallen, sei darauf hinzuweisen, dass der
Befragende nicht eine einzige Nachfrage zur Verhaftung und Flucht des
Beschwerdeführers gestellt habe. Daher habe für den Beschwerdeführer
auch keinerlei Anlass bestanden, seine Aussagen weiter zu substanziieren,
zumal die Anhörung auffallend kurz gewesen sei. Im Weiteren sei es hin-
länglich bekannt, dass eritreische Flüchtlinge den Fussmarsch über die
Grenze oft ohne Erwähnung von Besonderheiten schilderten. Aufgrund der
illegalen Ausreise müsse der Beschwerdeführer mit behördlichen Behelli-
gungen rechnen. Im Weiteren habe er sich der drohenden Rekrutierung
entzogen, womit er als Dienstverweigerer eingestuft werde. Folglich drohe
ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militär-
dienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rück-
kehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder le-
benslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stelle.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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Seite 6
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Rekrutierung und die
anschliessende Flucht als nicht glaubhaft erachtet.
Auch wenn es zutreffen sollte, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
in Eritrea der Schülerausweis erst nach den Ferien anfangs Februar an die
Schüler abgegeben würde, bleibt ungeklärt, warum die Soldaten den Be-
schwerdeführer trotz noch bestehender Schulpflicht mitgenommen haben.
Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf das allgemein willkürliche
Verhalten der eritreischen Behörden vermag diese offene Frage nicht über-
zeugend zu beantworten. Schwerer noch wiegt indessen das durchwegs
auffallend ausweichende und unbestimmte Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die befragende
Person, die Ereignisse möglichst ausführlich zu schildern, fielen die Ant-
worten des Beschwerdeführers überwiegend einsilbig aus. Entgegen der
Behauptung in der Beschwerde, wonach die Anhörung von kurzer Dauer
gewesen sei, wird aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme
erhielt, diese indessen unbenutzt verstreichen liess. Auch ohne entspre-
chende Nachfrage obliegt es dem Beschwerdeführer, seine Vorbringen
möglichst genau zu schildern, zumal er, wie bereits erwähnt, mehrmals zur
möglichst genauen Schilderung aufgefordert worden war. Folglich beste-
hen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von
den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
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Seite 7
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangs-
rekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche
Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
D-2091/2019
Seite 8
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten
Urteil verwiesen werden.
8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. An dieser Einschätzung ver-
mag das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte, nicht näher sub-
stanziierte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine Beziehung zur
in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen
F.U. (N 655 712) führe und diese von ihm schwanger sei, nichts zu ändern.
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Seite 9
Auch die in der Zwischenzeit offensichtlich eingetretene Schwangerschaft
(eine entsprechende ärztliche Bestätigung wurde mit der Beschwerde ein-
gereicht) ist nicht geeignet, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu bewei-
sen, ganz abgesehen davon, dass sich die weitere Frage stellt, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich der Erzeuger des ungeborenen Kindes ist. So-
mit ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
9.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
D-2091/2019
Seite 10
9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und wei-
tere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie
eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung
vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies wei-
tere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
D-2091/2019
Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: