B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2092/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (…).
D-2092/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Mitte April 2010 auf dem Landweg in Richtung Irak, wo er sich bis
Januar 2011 aufhielt, und gelangte über die Türkei (…) über
B._______nach C._______. Von dort reiste er (…) am 26. Januar 2011 il-
legal in die Schweiz. Tags darauf suchte er in D._______ um Asyl nach.
Am 31. Januar 2011 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) eine erste Befragung (BzP; BFM-Akte A[…]) statt. Am 4. Juni 2012
wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung; A[…]).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ und habe überwie-
gend als (…) gearbeitet. Im Jahr 1998 habe er an einem Sitzstreik gegen
die Verhaftung von Abdullah Öcalan teilgenommen, zu welchem die Ko-
mala aufgerufen habe. In der Folge habe er für die Komala hin und wieder
Flugblätter verteilt. Im Jahr 2006 habe er sich in ein Lager der Komala im
Irak begeben und sich dieser angeschlossen. Dort sei er als Peshmerga in
(…) und hauptsächlich als (…) tätig gewesen. Im Jahr 2007 sei er freiwillig
in den Iran zurückgekehrt und habe sich den Behörden gestellt. Sie hätten
ihn nach einer anfänglichen Festnahme wieder freigelassen und ihm für
den Fall einer weiteren Festnahme eine fünfjährige Gefängnisstrafe ange-
droht beziehungsweise er sei zu einer solchen Strafe verurteilt worden.
Nach der Freilassung sei er zusammen mit seinem Cousin F._______ wei-
terhin heimlich aktiv gewesen. Die Behörden hätten davon erfahren und
ihn am (…) März 2008 festgenommen beziehungsweise für 30 Tage in Haft
genommen. Am (…) April 2008 sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt und gleichentags freigelassen worden. In der
Folge habe er sich wiederum heimlich für die Komala betätigt. Während
eines mehrmonatigen Arbeitsaufenthalts in G._______ habe er im Januar
2010 von seinem Vater erfahren, dass dieser von den Behörden angerufen
worden sei, welche ihm mitgeteilt hätten, dass sich der Beschwerdeführer
sofort bei ihnen melden müsse. Laut den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bei der BzP sei damals sein Cousin F._______ in den Irak geflohen,
während er selbst seinen Heimatstaat erst im März 2010 beziehungsweise
Mitte April 2010 in Richtung Irak verlassen habe. Gemäss den Aussagen
bei der Anhörung sei sein Cousin F._______ im Februar 2010 festgenom-
men worden und die Zelle, welcher dieser (aber nicht der Beschwerdefüh-
rer) im Untergrund angehört habe, aufgeflogen; nachdem sich der Cousin
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bereit erklärt habe, mit den Behörden zu kooperieren und die Stadt nicht
zu verlassen, sei er nach einem Tag aus der Haft entlassen worden und in
den Irak geflohen. Ebenfalls anlässlich der Anhörung erklärte der Be-
schwerdeführer zu seinem Aufenthalt im Irak bis zur Weiterreise in die Tür-
kei im Januar 2011, er sei dort im Lager der Komala als (…), (…) und (…)
tätig gewesen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des Verfahren je eine
Geburtsurkunde, eine Shenasnameh und einen Reisepass von sich und
(…), Schulzeugnisse, je eine Bestätigung des Komala Abroad Represen-
tative und des Abroad Committee in Kopie, Bild- und Videomaterial betref-
fend eine Kundgebung und ein Ausbildungslager im Irak, eine Parteikarte
und drei Arbeitsbestätigungen der Komala, eine Bestätigung der
H._______, eine iranische Arbeitsbestätigung, eine Vorladung des Revolu-
tionsgerichts, ein Dokument betreffend Konfiszierung und einen Arztbericht
im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte
das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, weshalb es sich erübrige, sie auf ihre asylrechtliche
Relevanz hin zu prüfen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
erklärt, nach seiner Festnahme sei er während 35 Tagen in Haft gehalten
worden, wogegen die Haft gemäss seiner Schilderung anlässlich der An-
hörung 30 Tage gedauert habe. Gemäss dieser Version sei er nach der
Nachricht seines Vaters, dass er gesucht würde, noch ein bis zwei Tage im
Iran geblieben, wogegen er gemäss der Version BzP erst nach anderthalb
Monaten ausgereist sei. Dieser Darstellung zufolge habe er sich – nach
iranischer Zeitrechnung – erstmals im Jahr 1386 in den Irak begeben, ge-
mäss Version Anhörung jedoch bereits am Neujahr 1385. Er sei nicht in der
Lage gewesen, verlässliche Angaben zum Zeitpunkt seiner geltend ge-
machten Festnahme zu machen. Des weiteren habe er vorgebracht, er sei
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nach seiner Ausreise aus dem Iran gesucht worden, habe aber nicht ge-
wusst wann. Er habe erklärt, die Sicherheitsbehörden hätten „etwa zwei
Mal“ bei seiner Schwester und „etwa zwei Mal“ bei seinem Vater nach ihm
gefragt. Indessen wären diesbezüglich von ihm konkrete Angaben zu er-
warten gewesen. Er habe geltend gemacht, er sei Peshmerga der Komala
gewesen und habe sich nach seiner Rückkehr in den Iran freiwillig den
heimatlichen Behörden gestellt. Indes habe er auch auf mehrfache Nach-
frage nicht gewusst, was ihn zu diesem Schritt bewogen habe. Im Rahmen
der Anhörung habe er vorgebracht, er sei von den iranischen Behörden zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden. Da er dies anlässlich der BzP nicht
erwähnt habe, erscheine dieses nachgeschobene Vorbringen nicht glaub-
haft. Bezüglich der in Kopie eingereichten Vorladung des Revolutionsge-
richts sei auf den ersten Blick erkennbar, dass das Beweismittel aus dem
Internet heruntergeladen worden sei. Somit sei es ohne Beweiskraft. Zu-
dem habe er erklärt, er habe das Gerichtsurteil als nicht wichtig erachtet
und verloren. Unter diesen Umständen lägen keine Beweismittel vor, wel-
che die Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers allen-
falls hätten klären und ausräumen können. Schliesslich sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Zwar leide der Beschwerde-
führer gemäss dem Arztbericht vom 6. Mai 2013 als Folge von (…) unter
(…), (…) und (…). Gemäss dem Arztbericht sei die diesbezügliche Behand-
lung grundsätzlich aber auch im Iran durchführbar. Zudem könnte dem Be-
schwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin nötigenfalls medizinische
Rückkehrhilfe geleistet werden.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des SEM vom 26. Februar
2015 aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei vom Voll-
zug der Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage ei-
ner Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu-
sive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt. Gleichzeitig wurden 16 von
im Beweismittelverzeichnis aufgeführten 17 Beilagen eingereicht und die
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Nachreichung eines aktuellen Arztberichts in Aussicht gestellt. Darauf so-
wie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Be-
schwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichte der Beschwerdeführer den in Aus-
sicht gestellten Arztbericht und eine Kostennote ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 beantragte das Staatssekretariat
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Betreffend
den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers habe es die einge-
reichten Beweismittel im Wesentlichen gewürdigt. Die Darstellung des Be-
schwerdeführers sei mit zahlreichen und massiven Unstimmigkeiten behaf-
tet. Die Beschwerde und die damit eingereichten Unterlagen vermöchten
jene nicht aufzulösen. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an
denen vollumfänglich festgehalten wurde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Vorab wurde in der Rechtsmitteleingabe eine „massive“ Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gerügt, indem diese auf die ein-
gereichten Beweismittel kaum oder nur marginal eingegangen sei bezie-
hungsweise diese falsch gewürdigt habe, wobei die Vermutung bestehe,
dass das Beweismaterial gar nie richtig visualisiert worden sei. Da in den
dem Rechtsvertreter vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellten
Akten eine Liste der Beweismittel fehle, gehe er zunächst auf diese ein,
wobei nicht auszuschliessen sei, dass er mit der Beschwerde bereits in den
Akten befindliche Beweismittel eingereicht habe. Zudem habe er die Be-
schwerde um zusätzliche Beweismittel ergänzt. In der Folge wurden in der
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Beschwerde einzelne Beweismittel gewürdigt und gestützt auf diese Wür-
digung der Vorwurf erhoben, das Staatsekretariat habe den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Schliesslich habe das SEM das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch dadurch verletzt, dass des-
sen Verbindungen zum Cousin F._______, welcher in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, auch etwa unter dem Aspekt der Re-
flexverfolgung, in den rechtlichen Erörterungen keinen Niederschlag gefun-
den hätten. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Diese gerügten Verletzungen formellen Rechts, insbesondere dieje-
nige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind
vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt
eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde (vgl. dazu nachstehend
E. 3.3–3.5).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl.
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414
f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
In diesem Kontext besehen gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
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VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 28 zu Art. 49).
3.4 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG)
offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien.
Im Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sachver-
haltsfeststellung und der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüg-
lichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che vermengt. Vorweg ist festzuhalten, dass die auf Seite 10 in der Be-
schwerde aufgelisteten 17 Beweismittel beziehungsweise Beilagen 3 bis
18 überwiegend bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens bei der
Vorinstanz eingereicht worden sind. Darauf sowie auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Beweismittel ist nachstehend
und in E. 4.3.1 bis 4.3.2 sowie E. 4.5.3 bis 4.5.5 einzugehen, soweit sie für
den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind. Was die bezüglich der gel-
tend gemachten Komala-Mitgliedschaft eingereichten Beweismittel anbe-
langt, brauchte die Vorinstanz nach den Regeln der antizipierten Beweis-
würdigung nicht im Einzelnen darauf einzugehen, da in der angefochtenen
Verfügung die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Komala nicht
in Zweifel gezogen wurde. Es handelt sich dabei um die Parteikarte, das
englischsprachige Schreiben der H._______, (…), in welchem die Komala-
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt wird, sowie, gemäss des-
sen Aussagen, je eine englisch- und andere fremdsprachige Bestätigung
der Komala-Vertretungen in I._______ ([…]) und J._______ ([…]), drei am
1. Juni 2011 eingereichte fremdsprachige Bestätigungen der Komala be-
treffend die Arbeit als (…), (…) und (…), nebst diversem Bild- beziehungs-
weise Videomaterial. Bezüglich der Bestätigung aus J._______ ist lediglich
festzuhalten, dass gemäss dieser der Beschwerdeführer – entgegen des-
sen Aussagen – den ersten Aufenthalt im irakischen Lager im Jahr 2007
angetreten hat und im Folgejahr in den Iran zurückgekehrt ist. Trotzdem
erscheint dem Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte, vor dem Jahr 2010 erfolgte erste Aufenthalt in einem Lager
der Komala im irakischen Kurdistan glaubhaft. Was die übrigen den rechts-
erheblichen Sachverhalt betreffenden Beweismittel anbelangt, wurden
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diese durch die Vorinstanz gewürdigt. Namentlich betrifft dies eine im Zu-
sammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verurtei-
lung zu einer bedingten fünfjährigen Gefängnisstrafe in Kopie eingereichte
Vorladung des Revolutionsgerichts, deren Beweiskraft verneint wurde, wo-
bei das SEM, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er habe das
entsprechende Gerichtsurteil als nicht wichtig erachtet und verloren, weiter
festhielt, dass keine entsprechenden Beweismittel vorlägen, welche die
Unstimmigkeiten in der diesbezüglichen Schilderung durch den Beschwer-
deführer allenfalls zu klären oder auszuräumen vermöchten. Gleichzeitig
verkennt der Beschwerdeführer, dass das SEM seiner Begründungspflicht
Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Über-
legungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anfor-
derung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sa-
che vollumfänglich gerecht geworden. Was schliesslich den Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, welcher damit begründet wird,
dass das SEM die Verbindungen des Beschwerdeführers zu seinem
Cousin F._______ nicht erörtert und nicht unter dem Aspekt der Reflexver-
folgung geprüft habe, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Zwar
wurde der Cousin F._______ vom Beschwerdeführer im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Komala mehrmals er-
wähnt, indessen ergibt die Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass er die von ihm geltend gemachte Verfolgung (auch) auf seine Verbin-
dung zum Cousin F._______ zurückführte. Daran vermag auch der Beizug
der Asylakten von F._______ (vgl. N […]) nichts zu ändern. Alleine der Um-
stand, dass das Staatssekretariat gestützt auf die Aussagen und die ein-
gereichten Beweismittel aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdi-
gung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ge-
wünscht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
noch stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das
Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 4.2 aufge-
führten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemach-
ten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
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Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin im
Wesentlichen darauf beschränkt, an seinen bisherigen Vorbringen festzu-
halten und diese zu wiederholen, sich mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen zur Glaubhaftigkeit indes nicht auseinandersetzt.
4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung vom 4. Juni
2012 unter anderen zwei Dokumente ein, die gemäss seinen Aussagen
vom Revolutionsgericht K._______ stammen, wobei es sich beim einen um
eine Vorladung handle und das andere die Konfiszierung der persönlichen
Sachen betreffe. Diese Dokumente seien seinen Eltern am 5. August 2011
beziehungsweise 3. März 2012 abgegeben worden (vgl. A[…]). Diesbezüg-
lich wurde in der Beschwerde ausgeführt, es handle sich um eine Andro-
hung der Beschlagnahme von Vermögenswerten und um die entspre-
chende Vollzugsanordnung, mithin nicht um eine Vorladung zur Gerichts-
verhandlung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gerichtsverfahren. Bezüglich des Letzteren sei es dem vom
Vater des Beschwerdeführers beauftragten Anwalt gelungen, beim zustän-
digen Revolutionsgericht in E._______ die entsprechenden (zwei) Verfah-
rensnummern ausfindig zu machen. Zudem wurde eine Botschaftsabklä-
rung beantragt, um Weiteres zu diesen Verfahren in Kenntnis zu bringen
(vgl. Beschwerde S. […]). Dazu ist festzuhalten, dass die beiden erwähn-
ten Dokumente offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen stehen, sondern eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit betreffen. Im Weiteren führte die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe un-
behelflicherweise erklärt, dass er das im Zusammenhang mit der Komala
ergangene Gerichtsurteil als nicht wichtig erachtet und verloren habe. Zu-
dem sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der entspre-
chenden Gerichtsverhandlung derart unsubstanziiert und realitätsfremd
(vgl. A[…]), dass daraus zu schliessen ist, dass eine solche gar nie durch-
geführt worden beziehungsweise keine Verurteilung erfolgt ist. Unter die-
sen Umständen wird der Antrag auf Anordnung einer Botschaftsabklärung
abgewiesen.
4.3.2 Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer im Iran einmal inhaftiert worden sein könnte. Indessen müsste eine
solche Haft in einem anderen Zusammenhang als den von ihm genannten,
als unglaubhaft einzuschätzenden Gründen – er sei als Angehöriger der
Komala aus freien Stücken vom Irak in den Iran zurückgekehrt und habe
sich dort den Behörden gestellt – erfolgt sein. Als weiteres Beweismittel
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Seite 12
wurde auf Beschwerdeebene ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezent-
rums L._______ vom 20. Mai 2013 eingereicht, wonach der Beschwerde-
führer im Gefängnis gefoltert worden sei, wobei die Art der Folter nicht spe-
zifiziert werde. Der Beschwerdeführer habe aber seinem Rechtsvertreter
eine Tätowierung am (…) gezeigt, welche durch die iranischen Behörden
mit Säure verätzt worden sei. Diesbezüglich reichte er ein Foto als Beweis-
mittel ein, ebenso ein solches von Narben, welche nach einer Verletzung
durch einen Mithäftling entstanden seien. In diesem Zusammenhang
wurde in der Beschwerde ein weiterer Arztbericht in Aussicht gestellt (vgl.
Beschwerde S. (…) sowie Beschwerdebeilagen 14 und 15). Dazu ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung vom
4. Juni 2012 erklärt hatte, dass die Narben von einer Verletzung stammten,
welche ihm von einem Mithäftling mit einem (…) zugefügt worden sei. Da-
mals erwähnte er die verätzte Tätowierung mit keinem Wort. Im nachge-
reichten ärztlichen Bericht wurde demgegenüber dazu ausgeführt, gemäss
Angaben des Beschwerdeführers hätten die Gefängniswärter versucht,
seine Tätowierung am Körper mit Säure zu entfernen, da sie ein Symbol
der verbotenen kommunistischen Partei dargestellt habe (vgl. ärztlichen
Bericht vom 14. April 2015, Ziff. 3). Da das Vorbringen unbelegt und über-
dies nachgeschoben ist, vermag es den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen. Mithin gelingt es dem Beschwerdeführer auch da-
mit nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun.
4.3.3 Schliesslich wurde in der Beschwerde zwar eingeräumt, dass die pro-
tokollierten Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten
enthielten. Diese seien jedoch insbesondere auf Verständigungsschwierig-
keiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. […]). Es
trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
4. Juni 2012 erklärte, dass es bei der BzP zu Verständigungsschwierigkei-
ten gekommen sei, weil der Dolmetscher nicht die kurdische Sprache sei-
ner Stadt gesprochen habe (vgl. A[…]). Indessen erklärte er sowohl zu Be-
ginn als auch am Ende der BzP, dass die Verständigung mit dem Dolmet-
scher gut sei. Im Übrigen sind dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass es bei der Befragung zu Verständigungsschwie-
rigkeiten gekommen wäre (vgl. SEM A[…]). Mithin muss er sich auf seine
protokollierten Aussagen behaften lassen.
4.4 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine
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Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen ist zu verneinen.
4.5 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E.
5.1).
4.5.1 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informa-
tionen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-
genannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung die-
ser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des iranischen Staates – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
4.5.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz diverses Beweismaterial eingereicht
habe, darunter Fotos und einen USB-Stick. Auf diesem befänden sich Film-
aufnahmen von Komala-TV, in welchen beispielsweise der Cousin
F._______, hinter einem (…) sitzend, zu sehen sei, während der Beschwer-
deführer mit einer (…) daneben stehe (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der
Cousin F._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der
Sender Komala-TV sei öffentlich zugänglich und werde auch von den ira-
nischen Behörden mitverfolgt. Auf einem der eingereichten Fotos sei der
Beschwerdeführer zusammen mit dem (…) M._______ der Komala und mit
N._______ abgebildet, welcher in I._______ Asyl erhalten habe. Auf einem
weiteren Foto sei der Beschwerdeführer, mit umgehängter (…), zusammen
mit seinem am (…) 2013 hingerichteten Kollegen O._______ abgebildet.
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Beschwerdebeilage 7 zeige den Beschwerdeführer an einer Demonstra-
tion im Irak gegen die Hinrichtung von P._______ im Iran, wobei er auf
einem auf dem eingereichten USB-Stick gespeicherten Foto vom selben
Anlass besser erkennbar sei. Die als Beschwerdebeilagen 8 und 9 einge-
reichten Fotos zeigten den Beschwerdeführer um Weihnachten 2011 in ei-
nem Raum mit Komala-Emblem und an der Wand aufgehängten Fotos von
(…) beziehungsweise in einem Büro der Komala im Irak (vgl. Beschwerde
S. […]).
4.5.1.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwä-
gungen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden
kann, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, er sei den irani-
schen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise als Angehöriger der Ko-
mala bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Soweit das
Bildmaterial nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sein
sollte, sind dessen diesbezügliche Erklärungen im erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht schlüssig ausgefallen und ist aufgrund der Aktenlage nicht da-
von auszugehen, dass er von den iranischen Behörden identifiziert worden
ist. So zeigen zwei der drei auf dem USB-Stick gespeicherten, angeblich
auch auf Komala-TV ausgestrahlten Filme den Alltag von Peshmergas der
Komala, wobei es sich beim einen um ein Propaganda-Video handeln
dürfte, während der dritte Film eine aus damals aktuellem Anlass abgehal-
tene Demonstration gegen die Todesstrafe zum Inhalt hat, wobei sich auch
der Beschwerdeführer in der Menge der sitzenden Demonstranten befin-
det. Zudem erklärte er anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit
dem zweiten Aufenthalt in einem Lager der Komala im Irak, er sei dort als
(…), (…) und (…) tätig gewesen, und reichte entsprechende Fotos und Ar-
beitsbestätigungen ein (vgl. A[…]). Sodann beantwortete er die Frage,
weshalb er den Irak Anfang 2011 verlassen habe, dahingehend, dass er
dort keine Sicherheit mehr gehabt habe, in der letzten Nacht vor seiner
Abreise in seinem Lager geschossen worden sei, was nie aufgeklärt wor-
den sei, die Einreise in den Irak und die Ausreise aus diesem Staat sehr
leicht geworden sei, es im nahen Suleimaniya von iranischen Geheim-
dienstlern gewimmelt habe und die allgemeine Lebenssituation unerträg-
lich gewesen sei, wobei es ihnen in den Bergen namentlich an Wasser ge-
mangelt habe; dafür, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam
geworden wären, habe er kein Beweismaterial (vgl. a.a.O., […]); jedoch
könnten diese über die im Fernsehen ausgestrahlten Veranstaltungen und
Sitzungen davon erfahren haben, dass er sich wieder im Irak aufhalte, ab-
gesehen davon sei er auf einem der von ihm eingereichten, abrufbaren
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Fotos zusammen mit dem (…) und einer Person, welche (…) ein Interview
gewährt habe, abgebildet (vgl. a.a.O., […]). Der Beschwerdeführer wurde
daraufhin auf seine Aussage angesprochen, wonach bezüglich seines ers-
ten Lageraufenthalts Bilder im Fernsehen ausgestrahlt worden seien und
die meisten der eingereichten Fotos vom Aufenthalt im Ausbildungslager
stammen würden, und nach ähnlichen, beispielsweise über Internet oder
Fernsehen verbreiteten Beweisen bezüglich seines zweiten Aufenthalts im
Irak gefragt (vgl. a.a.O., […]). Diesbezüglich verwies er zunächst auf die
eingereichten Arbeitsbestätigungen, um dann zu erklären, dass die auf
dem USB-Stick gespeicherten Fernsehaufnahmen vom zweiten Lagerauf-
enthalt stammen würden (vgl. a.a.O., […]). Indessen wurde er vom Befra-
ger umgehend zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Aussage in Wi-
derspruch zu seiner vorherigen stehe, wonach die iranischen Behörden
(auch) durch die auf dem USB-Stick gespeicherten Fernsehaufnahmen
von seinem ersten Aufenthalt im Irak Kenntnis erhalten hätten (vgl. a.a.O.,
[…]). In Würdigung dieser Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht da-
von auszugehen, dass die iranischen Behörden im Zusammenhang mit
dessen zweiten Aufenthalt im Irak über Informationen verfügen, die ihr Ver-
folgungsinteresse an ihm zu erwecken vermöchten.
4.5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde schliesslich erstmals vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe (…) 2014 in Q._______ an einem (…)
teilgenommen, mit welchem gegen die Menschenrechtsverletzungen im
Iran demonstriert worden sei. Diesbezüglich wurden Internetausdrucke von
zwei Zeitungsberichten und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (…)
vom (…) 2014 betreffend Einstellung eines Strafverfahrens bezüglich
Hausfriedensbruchs eingereicht (vgl. Beschwerdebeilagen 16–18) und
weiter ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass iranische Agenten beim
(…) zugegen gewesen seien und fleissig fotografiert hätten, zwecks Ab-
gleichs (Personenerkennungsprogramm) von fotografischem Bildmaterial,
welches ihnen beispielsweise auch aus dem Komala-TV zur Verfügung
stehe. Er machte geltend, zweifellos hätte er bei einer Wegweisung in den
Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen (vgl. Beschwerde S. […]).
Was die Teilnahme am (…) in Q._______ betrifft, handelt es sich dabei um
die einzige konkret geltend gemachte exilpolitische Aktivität des Beschwer-
deführers in der Schweiz. Zwar war eine relativ kleine Gruppe von zirka
(…) Personen an dieser Aktion beteiligt. Trotzdem fiel die Berichterstattung
darüber in den Medien eher ausführlich aus, wobei auf publizierten Fotos
auch die Gruppe der Demonstrierenden beziehungsweise Teile davon zu
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sehen sind. Indes vermögen diese in Zeit und Umfang beschränkten Akti-
vitäten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal es keine Hinweise
auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers gibt.
Zudem scheinen keine Angaben zur Person der Demonstrierenden ge-
macht worden zu sein. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen,
der Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung
glaubhaft zu machen, sei mit seinen Aktivitäten aus der Masse der im Exil
tätigen, regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten
und werde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenom-
men. Seine exilpolitische Tätigkeit ist als marginal zu bezeichnen. Mangels
Vorverfolgung erscheint demnach unwahrscheinlich, dass die heimatlichen
Behörden ihn in der Schweiz identifiziert hätten und er bei einer Rückkehr
in den Iran deswegen verfolgt würde.
4.5.2 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem
Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylge-
such ablehnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf
Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen nicht namentlich
erwähnten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegen-
den Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 17
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar er-
achtet.
6.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt im Iran mit (…) über ein stabiles fami-
liäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr wird unterstützen
können. Er besuchte den Schulunterricht während (…) Jahren und erwarb
in der Folge auf verschiedenen Gebieten Berufserfahrung, so auch als (…)
und (…). Nebst seiner Muttersprache Sorani beherrscht er auch Farsi gut.
Es ist deshalb nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in den Iran in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
6.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde zu Recht eingewendet, dass dem
Arztbericht vom 6. Mai 2013 nicht zu entnehmen sei, der Beschwerdefüh-
rer leide aufgrund von (…) unter (…), (…) und (…), umso weniger als dem
Bundesamt lediglich ein Arztbericht vom 10. April 2013 zugestellt worden
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sei, ein weiterer vom 20. Mai 2013 zusammen mit der Beschwerde einge-
reicht und das Einholen eines aktuellen Arztberichts betreffend den mo-
mentanen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantragt werde
(vgl. Beschwerde S. […]., Beschwerdebeilage 13 und Arztbericht vom
14. Mai 2015). Beim in der angefochtenen Verfügung zitierten Arztbericht
vom 6. Mai 2013 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, zumal
dieser gemäss Eingangsstempel am erwähnten Datum beim BFM eintraf,
aber in der Tat vom 10. April 2013 datiert. Der Bericht enthält die vorer-
wähnte Diagnose, wobei jedoch keine Kausalität zwischen dem (…) und
den übrigen Teilen der Diagnose erwähnt wird. Sodann wird im Arztbericht
vom 20. Mai 2013 die bisherige Diagnose im Wesentlichen wiederholt, je-
doch ohne die Teildiagnose „(…).“ Der Arztbericht vom 14. April 2015
schliesslich enthält keine Diagnose. Darin wird aber im Wesentlichen aus-
geführt, dass der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen
leide, sein Antrieb leicht gesteigert und seine Psychomotorik leicht unruhig
sei; nach eigenen Angaben nehme er täglich mehrmals das Medikament
(…), welches er vom Hausarzt erhalte, wobei die genaue Menge nicht eva-
luiert werden könne (vgl. Arztbericht vom 14. April 2015).
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, insbesondere ver-
mag der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, für sich
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bewirken. Hiervon ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bedürfen zwar
möglicherweise auch heute noch einer medikamentösen Behandlung, sie
können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Diesbe-
züglich ist mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der aktuellen ge-
sundheitlichen Beschwerden im Iran auszugehen. Somit stehen dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine Gründe medizinischer
Natur entgegen. Wie von der Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend erwo-
gen, könnte dieser bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer
medizinischen Rückkehrhilfe ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art.
75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
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6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforder-
lichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. In der Honorarnote vom 30. April 2015 wurden ein Zeitaufwand
von zwölf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Barausla-
gen im Betrag von Fr. 34.90, mithin Gesamtkosten von Fr. 3‘277.70, aus-
gewiesen. Der zeitliche Aufwand liegt über demjenigen in vergleichbaren
Fallkonstellationen und ist daher angemessen zu kürzen. Zudem erscheint
auch die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.–
nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz
von Fr. 220.– zugrunde zu legen. Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bun-
desverwaltungsgericht eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 2414.– (inkl.
Auslagen von Fr. 34.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 162.80) aus der Ge-
richtskasse zu entrichten.(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 2414.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: