B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2092/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
beide Syrien
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), ohne Nationalität
alias D._______, geboren am (…), Syrien
E._______, geboren am (…), ohne Nationalität
alias F._______, geboren am (…), Syrien
alias G._______, geboren am (…), Syrien
H._______, geboren am (…), Syrien
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
D-2092/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM ihnen anlässlich der Befragung zur Person am 27. Novem-
ber 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihnen Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) in diesem Zusammenhang geltend
machte, sie möchte gerne hier in der Schweiz in der Nähe ihres Bruders
bleiben, in Deutschland habe sie niemanden,
dass die Tochter C._______ erklärte, sie seien nicht illegal gekommen,
sondern mit der Unterstützung von Hilfsorganisationen,
dass die Mutter ausserdem angab, auf der Reise vom Heimatstaat bis in
die Schweiz seien sie registriert, nicht aber daktyloskopiert worden,
dass sie auch kein Asylgesuch eingereicht hätten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung ihres Asylge-
suchs Dokumente aus dem deutschen Asylverfahren beibrachten,
dass das SEM gestützt darauf am 7. Dezember 2015 die deutschen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom 11. De-
zember 2015 und 16. Dezember 2015 vorerst ablehnten und um weitere
Informationen baten, um das Ersuchen erneut prüfen zu können,
dass am 11. Januar 2016 beim SEM ein Schreiben des Ehemannes/Vaters
(I._______) der Beschwerdeführenden einging, worin er angab, er befinde
D-2092/2016
Seite 3
sich seit dem 22. September 2015 in der Schweiz und sei dem Kanton
J._______ zugewiesen,
dass er darum bat, dem Kanton K._______ zugeteilt zu werden, um mit
den Beschwerdeführenden zusammenzuleben,
dass das Kantonswechselgesuch mit Schreiben vom 1. März 2016 gutge-
heissen wurde,
dass die deutschen Behörden nach einem Remonstrationsverfahren dem
Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Dezember 2015 am 1. Februar
2016 zustimmten,
dass das SEM den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden mit Schrei-
ben vom 17. Februar 2016 aufforderte, mitzuteilen, ob er wünsche, dass
sein Asylverfahren gemeinsam mit demjenigen der Beschwerdeführenden
durchgeführt werde und er bereit sei, zusammen mit ihnen nach Deutsch-
land zu gehen,
dass das SEM ihn ausserdem darüber informierte, dass die Asylverfahren
getrennt werden könnten, wenn er nicht explizit einwilligen sollte,
dass er mit Eingabe vom 21. März 2016 mitteilte, er sei nicht bereit, die
Einwilligungserklärung zu unterschreiben und im Wesentlichen geltend
machte, weder er noch die Beschwerdeführenden wollten nach Deutsch-
land gehen,
dass er um Prüfung der Asylgesuche in der Schweiz bat,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 1. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 5. November 2015 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
D-2092/2016
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststem-
pel vom 5. April 2016) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Entscheid des
SEM vom 22. März 2016 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der
Schweiz zu behandeln,
dass das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. April 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
D-2092/2016
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
D-2092/2016
Seite 6
dass sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat vor der
Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersu-
chen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, zu prüfen
ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden kann,
dass, sofern dies nicht der Fall ist, der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machen, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Prüfung der Asylgründe verletzt, gegen weitere Rechtsbestimmungen
verstossen und sei zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten,
dass das SEM bei seiner Beurteilung falsch gelegen sei, weil sie sich in
Deutschland nicht aufgehalten und dort kein Asyl beantragt hätten,
dass ihre Personalien in Deutschland laut der Polizei nicht für Asyl, sondern
aus Sicherheitsgründen registriert worden seien,
dass Deutschland nicht ihr Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischensta-
tion der Durchreise gewesen sei,
dass sie von Anfang an zum Ehemann/Vater und zum Rest der Familie in
die Schweiz hätten kommen wollen,
dass die Kinder bei ihrem Vater bleiben und nicht nach Deutschland gehen
möchten,
D-2092/2016
Seite 7
dass sie sich in der Schweiz eingelebt hätten und die Schule besuchen
würden,
dass auch der Ehemann nicht nach Deutschland mitkommen wolle,
dass die Beschwerdeführerin gerne in der Schweiz bei ihrem Mann und
den Kindern bleiben möchte,
dass sie im schlimmsten Fall alleine nach Deutschland zurückgehen
werde, eine Rückführung dorthin jedoch die Familieneinheit und das Kin-
deswohl gefährde, weshalb eine schwerer humanitärer Grund vorliege, um
das Gesuch in der Schweiz behandeln zu können,
dass eine Abschiebung nach Deutschland zurzeit unzumutbar sei bezie-
hungsweise Deutschland für das Asylverfahren nicht zuständig sei,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordern,
dass aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Doku-
mente aus dem deutschen Asylverfahren eindeutig feststeht, dass sie in
Deutschland als asylsuchende Personen registriert wurden,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
7. Dezember 2015 nach einem Remonstrationsverfahren am 1. Februar
2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen,
dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage in Anwendung der Zu-
ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO kein Übernahmeersuchen an die
deutschen Behörden hätte stellen dürfen, respektive die Übernahmezu-
sage seitens Deutschlands anhand nicht vollständig zusammengestellter
Fakten erfolgte und somit nicht korrekt zustande gekommen ist,
dass die Vorinstanz anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dub-
lin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu
ermitteln hat, wobei gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO im Hinblick auf die
Anwendung der in den Art. 8, 10 und 16 genannten Kriterien alle vorliegen-
den Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder
Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstel-
lers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind, falls
D-2092/2016
Seite 8
diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Ge-
such um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person statt-
gegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf inter-
nationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist,
dass sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat bei der
Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu beachten haben,
dass der ersuchende Mitgliedsaat alle ihm bekannten Indizien in einem
Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen hat und der er-
suchte Mitgliedstaat diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht
übergehen darf (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz
2014, K6 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 10 Dublin-III-VO, sofern eine asylsuchende Person in ei-
nem Dublin-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen An-
trag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache
ergangen ist, dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zustän-
dig ist,
dass diese Regelung zum Zweck hat, eine gemeinsame Bearbeitung der
Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O, K2 zu Art. 10),
dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige Mitglieder der Fa-
milie des Antragstellers definiert, die sich im Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden
hat,
dass darunter fallen unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder
der nicht verheiratete Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt,
soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden
Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar be-
handelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g, 1. Spiegelstrich Dub-
lin-III-VO),
dass eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft be-
treffen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familien-
angehörige den Beschwerdeführenden nicht versagt ist,
D-2092/2016
Seite 9
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person angab,
sie sei seit Ende 1992, Anfang 1993 mit I._______ verheiratet (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 27. November 2015, A5 S. 3 Ziff. 1.14),
dass sie nach der Heirat mit ihrem Ehemann nach L._______ gezogen sei,
wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe (vgl. a.a.O., S. 4 Ziff. 2.01),
dass I._______ bereits am 22. September 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass vorliegend nicht zu bezweifeln ist, dass es sich bei ihm um den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Vater der minderjäh-
rigen Kinder handelt, zumal die Vorinstanz im Schreiben vom 17. Februar
2016 betreffend Einwilligungserklärung die Beschwerdeführenden als
seine Familie (Ehefrau/Kinder) betrachtete,
dass auch kein Zweifel besteht, dass die Familie bereits im Herkunftsland
bestanden hat,
dass das SEM vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführenden in
der Schweiz einen "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO haben, über dessen Asylgesuch noch kein erstinstanzlicher Ent-
scheid ergangen ist, gehalten gewesen wäre, die Bestimmung von
Art. 10 Dublin-III-VO anzuwenden, wonach die Schweiz für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zu-
ständig ist,
dass sich infolgedessen das an Deutschland gerichtete Übernahmeersu-
chen vom 7. Dezember 2015 erübrigt hätte,
dass der Vollständigkeit halber jedoch festzuhalten ist, dass das SEM den
deutschen Behörden hätte mitteilen müssen, dass im in der Schweiz hän-
gigen Asylverfahren des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden
noch kein Erstentscheid ergangen ist,
dass durch das Nichterwähnen dieser Tatsache Deutschland namentlich
vorenthalten wurde, sich allenfalls auf die humanitäre Klausel des Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen,
dass im Übrigen zwar auf die Rechtsprechung in BVGE 2012/4 zu verwei-
sen ist, wonach ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst
D-2092/2016
Seite 10
ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der ein Wiederaufnah-
megesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien
in Kapitel III der (damals noch geltenden) Dublin-II-VO überprüfen könne,
dass dies praxisgemäss nur unter der Prämisse anwendbar ist, dass eine
entsprechende Anfrage vollständig und in korrekter Weise erfolgt,
dass unterlassene Angaben, die der anfragende Mitgliedstaat dem ange-
fragten Mitgliedstaat vorenthält, nicht zugunsten des anfragenden Mitglied-
staates ausgelegt werden können und grundsätzlich Treu und Glauben wi-
dersprechen,
dass, nachdem die originäre Zuständigkeit der Schweiz bejaht wird,
schliesslich nicht mehr zu prüfen ist, ob sich aufgrund der Vorbringen der
Beschwerdeführenden Gründe für einen Selbsteintritt ergeben könnten,
dass die Schweiz in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig ist, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland nicht in Betracht kommt,
dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. März 2016 somit auf-
zuheben und das Staatssekretariat anzuweisen ist, ein ordentliches natio-
nales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass den rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Partei-
kosten erwachsen sind, weshalb ihnen trotz ihres Obsiegens keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2092/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. März 2016 wird aufgehoben. Das Staats-
sekretariat wird angewiesen, ein ordentliches nationales Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: