B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2093/2013/wif
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…) Zustelladresse: (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge seit 2004 bis
zur Einreise in die Schweiz am 11. Januar 2013 ununterbrochen in Italien
aufhielt,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dazu am 31. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel befragt wurde,
dass er zur Hauptsache geltend machte, er sei aus gesundheitlichen
Gründen, weil er (…) habe und ihm in Italien manchmal geholfen,
manchmal nicht geholfen worden sei, in die Schweiz eingereist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 27. März 2013 gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 4. April 2013 das Ersuchen gestützt
auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am 10. April
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass bezüglich des Inhalts auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in italienischer Sprache vom
15. April 2013 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch
einzutreten,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor seiner Ein-
reise in die Schweiz seit 2004 ununterbrochen in Italien aufgehalten hat,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. März
2013 ein Übernahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verord-
nung übermittelte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 4. April 2013 schriftlich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer im EVZ im Rahmen des rechtlichen Gehörs
bezüglich einer Wegweisung nach Italien im Wesentlichen geltend mach-
te, in Italien seien seine gesundheitlichen Probleme nicht adäquat behan-
delt beziehungsweise sei ihm nicht geholfen worden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, S 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hal-
ten,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-
che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existie-
ren,
dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind,
was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren
führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezem-
ber 2012),
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-ren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahme-
richtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingun-
gen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Ge-
sundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom 13. Februar 2012),
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadi-
um und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich
[Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE
2009/2 E. 9.1.3),
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Beschwerdevorbringen die Zuständigkeit Italiens nicht umzu-
stossen vermögen, zumal der Beschwerdeführer italienisch spricht, sich
aufgrund seiner langen Anwesenheit behördlicherseits auskennt und ge-
mäss seinen eingereichten medizinischen Unterlagen schon in Italien
ärztlich betreut wurde,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erschei-
nen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass im Übrigen den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Überstellung nach Italien Rechnung getragen wird
(vgl. angefochtene Verfügung),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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