B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2093/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).
D-2093/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an (vgl.
vorinstanzliche Akten A1).
A.a Am 14. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgrün-
den befragt und am 1. März 2017 durch das SEM vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner. Er sei am (…) geboren respek-
tive kenne sein Alter nicht und könne sich auch nicht erinnern, in welchem
Alter er eingeschult worden sei. Er stamme aus C._______ (Zoba
D._______), wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern gelebt habe.
Seine Familie betreibe Landwirtschaft. Sein Vater und sein älterer Bruder
seien im Militär gewesen und er habe gesehen, dass das Leben dort
schwierig sei. Da ihm früher oder später auch der Einzug gedroht respek-
tive er die Prüfungen für eine höhere Ausbildung in Sawa aufgrund unge-
nügender Noten sicherlich nicht bestanden hätte, habe er die Schule in der
elften Klasse im Februar 2014 abgebrochen. Bis zur im März 2015 erfolg-
ten Ausreise aus Eritrea habe er sich bei seinen Eltern aufgehalten. Bezie-
hungsweise er habe die Schule im ersten Semester der elften Klasse,
schätzungsweise im 9. oder 10. Monat des Jahres 2015 respektive 2014,
beziehungsweise im 11. oder 12. Monat des Jahres 2015 respektive 2014
abgebrochen und sich bis zur Ausreise im März 2015 im Dorf versteckt, da
die Behörden dort Razzien durchgeführt hätten. Zwischendurch habe er
sich bei seinem Grossvater in einem benachbarten Dorf aufgehalten. Kurz
nach dem Schulabbruch sei in seiner Abwesenheit ein Aufgebot für den
Militärdienst für ihn gekommen, aber seine Mutter habe dieses nicht ent-
gegengenommen. Respektive seine Mutter habe von Leuten, die für die
Gemeinde gearbeitet hätten, gehört, dass Aufgebote im Dorf verteilt wür-
den. Als eines Tages im März 2015 zwei Freunde zu ihm gekommen seien,
hätten sie beschlossen, Eritrea am nächsten Tag gemeinsam illegal zu ver-
lassen. Sein Grossvater habe ihm dafür Geld gegeben. Nach einem rund
dreimonatigen Aufenthalt im Sudan sei er via Libyen und Italien in die
Schweiz gelangt. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen, da er nie
solche gehabt habe. Sein Schülerausweis sei bei seinen Eltern geblieben
respektive er habe diesen zwar mitgenommen, aber in der Sahara verlo-
ren. Sein Vater sei immer noch im Militär. Der Dienst dauere endlos und
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ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea das gleiche Schicksal. Sein äl-
terer Bruder sei mittlerweile aus dem Militärdienst desertiert und halte sich
seit zirka Ende 2016 im Sudan auf. Der jüngere Bruder sei etwa zwei Wo-
chen später ebenfalls in den Sudan gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A3 und
A16) und die eingereichten Beweismittel (Kopien der eritreischen Identi-
tätskarten der Eltern, Schulzeugnis) verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. März 2017 – eröffnet am 8. März 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die Identität des Be-
schwerdeführers stehe nicht fest. Laut dem eingereichten Schulzeugnis
wäre er nach Abschluss des Schuljahrs 2013/2014 zwanzig Jahre alt ge-
wesen, womit er aber nicht wie angegeben im Jahr (…) geboren sein
könne. Angesichts widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben könn-
ten weder die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst noch die
illegale Ausreise aus Eritrea geglaubt werden. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der über eine elfjährige
schulische Ausbildung verfüge. Zudem habe er im Heimatland ein Bezie-
hungsnetz, über das er wie bisher Unterstützung erhalten dürfte, falls sich
dies als notwendig erweisen sollte. Zudem dürfte er angesichts seiner Le-
benserfahrung grundsätzlich in der Lage sei, sich selbständig zu organisie-
ren respektive sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seine vormalige Rechtsvertreterin –
E._______ (…) – Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
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vom 28. März 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung ersucht.
C.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die illegale
Ausreise aus Eritrea glaubhaft darlegen können. Zudem lägen weitere Ge-
fährdungsfaktoren vor, die ihn als missliebige Person ausweisen würden.
Sein Vater und sein älterer Bruder hätten Militärdienst geleistet. Zum Beleg
habe ihm sein Vater, der vom (…) 2017 bis (…) 2017 Urlaub gehabt habe,
die beiliegenden Kopien seines Dienstausweises, der besagten Urlaubs-
bescheinigung und Fotos in Uniform geschickt. Seine Familie sei den erit-
reischen Behörden somit bekannt. Seit sein älterer Bruder aus dem Militär-
dienst desertiert und in den Sudan ausgereist sei, dürfte die Familie im
besonderen Fokus der Behörden sein. Die illegale Ausreise begründe da-
mit einen subjektiven Nachfluchtgrund und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der
Wegweisungsvollzug aufgrund des ihm drohenden Einzugs in den Natio-
naldienst, dessen Bedingungen gegen Art. 3 und 4 EMRK verstossen wür-
den, als unzulässig zu erachten. Darüber hinaus sei der Vollzug angesichts
der desaströsen wirtschaftlichen Lage Eritreas auch unzumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete E._______ dem Beschwerde-
führer als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
E.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 teilte E._______ mit, dass ihr Arbeitsver-
hältnis bei der (…) per Ende Juli 2018 beendet werde und sie deshalb im
vorliegenden Verfahren um Entlassung aus dem Mandat und gleichzeitig
um Einsetzung von Rechtsanwältin Raffaella Massara (ebenfalls Mitarbei-
terin der […]) als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
ersuche.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 entliess die Instruktionsrich-
terin E._______ aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers. Gleichzeitig forderte sie Rechtsanwältin Raffaella
Massara auf, bis zum 27. Juli 2018 bekanntzugeben, ob sie mit den Bedin-
gungen, unter denen das Gericht amtliche Rechtsbeistände einsetze (vgl.
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Zwischenverfügung vom 13. April 2017) einverstanden sei, und eine auf
sie lautende Vollmacht seitens des Beschwerdeführers einzureichen.
E.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erklärte Rechtsanwältin Raffaella Mas-
sara ihr Einverständnis mit den Bedingungen der Einsetzung amtlicher
Rechtsbeistände und reichte eine vom 20. Juli 2018 datierende Vollmacht
des Beschwerdeführers ein.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 ordnete die Instruktionsrich-
terin Rechtsanwältin Raffaella Massara dem Beschwerdeführer als neue
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das weitere Beschwerdeverfahren bei.
F.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
sein jüngerer Bruder zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz gelangt und
ihm hierzulande die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Er (der Be-
schwerdeführer) habe zudem mittlerweile eine Praktikumsstelle erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
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teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese
aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in
Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Erit-
rea, die illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG).
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Seite 7
5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht er-
sichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen ver-
mochte, vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen worden zu sein
respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben. Die blosse Mög-
lichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie
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soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Vater und der ältere
Bruder Militärdienst geleistet hätten, den Beschwerdeführer in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen sollte.
Auch die geltend gemachte Desertion und Ausreise des älteren Bruders in
den Sudan Ende 2016 vermag – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens – nicht zur Annahme zu führen, dem Beschwerdeführer
würde eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr dro-
hen, sei doch dem Vater im Frühling 2017 – mithin nach der Desertion des
älteren Bruders des Beschwerdeführers – ein einmonatiger Diensturlaub
gewährt worden, was nicht darauf hindeuten lässt, dass die Familienmit-
glieder des älteren Bruders des Beschwerdeführers im besonderen Fokus
der eritreischen Behörden stehen respektive diese persönlich als misslie-
bige Personen betrachtet würden.
5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. Das SEM hat
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen-
den Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise
unzulässig und unzumutbar. Zudem lägen keine begünstigenden Um-
stände vor, welche den Vollzug zumutbar machen würden.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
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Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde.
7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
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Seite 11
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
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Seite 12
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
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ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen
Angaben zufolge knapp elf Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unter-
stützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor
Ort scheint gesichert (Familie in C._______, finanzielle Unterstützung
durch den im Nachbardorf wohnhaften Grossvater erfolgt). Zudem gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, die Familie betreibe Landwirtschaft und ihr
gehe es gut (vgl. A16 S. 3 F15 und F18). Der auf Beschwerdeebene erho-
bene Vorwurf der diesbezüglichen Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes ist unbegründet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine
Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof-
fen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar. Dass dem (vermutlichen) jüngeren,
am (…) in die Schweiz eingereisten Bruder des Beschwerdeführers ([…])
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme gewährt wurde, vermag an der festgestellten Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Bezug auf den Beschwerdeführer nichts zu än-
dern.
7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
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Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 13. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 13. April 2017 über den Kostenrahmen informiert.
Die vormalige Rechtsvertreterin (E._______) reichte mit der Rechtsmitte-
leingabe vom 7. April 2017 ihre vom selben Tag datierende Kostennote ein.
Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.– ist entsprechend des in der
Verfügung vom 13. April 2017 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu
kürzen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018). Der Aufwand für
die weitere Korrespondenz lässt sich zuverlässig abschätzen, und das amt-
liche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1850.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: