Abtei lung IV
D-2094/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren W._______,
Irak,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 3. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2094/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus C._______ im
Nordirak, reichte am 5. März 2001 in der Empfangsstelle Basel ein
Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM) am 8. März 2001
summarisch befragt und am 24. April 2001 von der zuständigen kanto-
nalen Behörde eingehend zu seiner Person und zu seinen Fluchtgrün-
den angehört.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach seinen Angaben am
25. Mai 2000 und gelangte mit dem Auto und zu Fuss über den Iran in
die Türkei, wo er sich bis im März 2001 aufhielt. Versteckt in einem
Lastwagen sei er am 3. März 2001 unter Umgehung der Grenzkontrol-
le in die Schweiz eingereist. Seine Eltern und Geschwister seien be-
reits vor ihm in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer legte
keine Identitätspapiere vor, respektive er machte geltend, dass seine
Identitätskarte bereits von seinem Vater vorgelegt worden sei, als die-
ser Asyl beantragt habe.
Als Gründe für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer vor,
dass er sein Heimatland wegen der Probleme seines Vaters, welcher
mit Autos und Immobilien gehandelt habe, verlassen habe. Sein Vater
sei zwei Mal angeschossen und verletzt worden, weshalb die ganze
Familie für zwei Jahre in den Iran geflohen sei. Nach ihrer Rückkehr im
Jahr X._______ seien sie immer wieder bedroht worden. Deshalb sei
sein Vater geflohen. Nach dessen Ausreise im Jahr Y._______ sei
eines Nachts auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers
geschossen worden, so dass seine Familie aus Angst in den Keller
geflohen sei. Weder der Beschwerdeführer noch Angehörige seiner
Familie seien persönlich bedroht worden. Da er zu dieser Zeit im Haus
seiner Grosseltern gelebt habe, hätten die Feinde seines Vaters nicht
von seinem Aufenthaltsort gewusst. Der Beschwerdeführer habe
wegen der Probleme seines Vaters in ständiger Angst gelebt.
Deswegen habe er auch das Gymnasium nicht beenden können. Ihm
hätten aber die finanziellen Mittel gefehlt, um ebenfalls auszureisen.
Die Ausreise sei erst möglich geworden, nachdem ihr Haus verkauft
worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, nicht politisch aktiv
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gewesen zu sein, nie im Gefängnis oder vor Gericht gewesen zu sein
und in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asyl-
gesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt
gleichzeitig fest, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten
Teil des Irak werde zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer
mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde und beantragte, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen, Asyl zu gewähren, von einer Wegweisung abzusehen
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
D.
Das BFM hob mit neuer Verfügung vom 25. November 2005 die Verfü-
gung vom 31. Oktober 2001, soweit sie den Vollzug der Wegweisung
betraf, wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdefüh-
rer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemei-
nen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände im vorliegenden Fall unzumutbar sei.
E.
Auf Anfrage zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 20. Dezem-
ber 2005 seine Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde
mit Beschluss der ARK vom 23. Dezember 2005 im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Betreffend den
Wegweisungsvollzug wurde es mangels Anfechtungsobjekts als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
F.
Das BFM informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 8. November 2007, es werde erwogen, die verfügte
vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse
der Sicherheits- und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvoll-
zug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Das BFM forderte den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, diesbezüglich bis zum
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25. November 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige
Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. Der Beschwer-
deführer liess sich dazu nicht vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom
25. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Zur Be-
gründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerde-
führer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in der Provinz C._______ den Vollzug der Wegweisung grund-
sätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Ausserdem sei der Wegwei-
sungsvollzug zumutbar. Das BFM hielt in dieser Verfügung ausserdem
fest, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der
Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht mehrfach in Erscheinung getreten.
H.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin un-
zumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Ge-
such legte er eine Fürsorgebestätigung bei.
I.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte mit
Zwischenverfügung vom 8. April 2008, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der
Beschwerdeführer wurde verpflichtet, bis zum 23. April 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer be-
zahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss am 10. April 2008
fristgerecht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufig Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu bege-
ben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und C._______ keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom be-
waffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Men-
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schenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitge-
hend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame
Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwi-
schen Juli 2003 und Ende 2007 mindesten 500 Personen mit Rück-
kehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak),
unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die
Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei ge-
nanten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen eu-
ropäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Ein-
schätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR
nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen.
Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin,
dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein
erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anlie-
gen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Ein-
zelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rech-
nung.
Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
sprechen würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks
militärisch interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung
des Beschwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenauf-
marsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Interven-
tion gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch
aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be-
schwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in
sein Heimatland einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten Gefähr-
dungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von 22 Jahren in die
Schweiz eingereist und habe deshalb den weitaus grössten Teil seines
Lebens in der Provinz C._______ verbracht. Er sei mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss seinen eigenen
Angabe verfüge er über eine gute Schulbildung, habe er doch während
zehn Jahren die Primar- und Sekundarschulen besucht und
anschliessend während ca. drei Jahren das Gymnasium. Zudem lebten
einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in C._______, er
verfüge dort deshalb über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinste-
hend, weshalb es ihm gelingen dürfte, nach seiner Rückkehr in sein
Heimatland für seinen Unterhalt zu sorgen. Durch seine Migration in
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die Schweiz habe er übrigens seine Flexibilität unter Beweis gestellt
und es sei daher davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen
Existenz in der Heimat gelingen dürfte. Trotz der schwierigen Verhält-
nisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers geht das BFM
insgesamt davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisa-
tionen und seinem Beziehungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das BFM verwies
dabei auch auf sein Rückkehrhilfeprogramm "Irak", welches ihm die
Reintegration im Heimatland zusätzliche erleichtern dürfte.
5.3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, sein
Rechtsvertreter habe ihm das Schreiben des BFM vom 8. November
2007 betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zur
Kenntnis gebracht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinem damaligen
Rechtsvertreter, welcher die Mandatsniederlegung offenbar nie ange-
zeigt habe.
Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich das Innenver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter
betrifft, weshalb es für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich
sein kann. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine unsorgfälti-
ge Verfahrensführung durch die Vorinstanz (vgl. zu diesem Kriterium
EMARK 2004 Nr. 38 S. 265), zumal diese - in Unkenntnis einer allfälli-
gen Mandatsniederlegung - verpflichtet war, sich an den Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers zu wenden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Zu-
dem erwächst dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm
das besagte Schreiben vom 8. November 2007 angeblich nicht zuge-
stellt wurde, kein schwerer Nachteil, da er seine Vorbringen vollum-
fänglich auf Beschwerdeebene geltend machen kann und der Be-
schwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den
Sachverhalt und die Rechtsanwendung zukommt (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 46 N. 131, mit weiteren Hinwei-
sen).
5.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Be-
schwerdeschrift in pauschaler Weise geltend gemacht, dass namhafte
Organisationen wie das UNHCR und Menschenrechtsorganisationen
die Praxis des BFM verurteilten und sich für den Schutz von Asylsu-
chenden aus dem Nordirak aussprächen. Auch wenn es zutreffe, dass
sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage gemäss Informationen
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von diesen Organisationen verbessert habe, herrscht aus Sicht des
Beschwerdeführers im gesamten Irak, auch in den erwähnten Gebie-
ten, immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt. Ausserdem seien die
weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar,
hingen diese doch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Lage könne
sich innerhalb kurzer Zeit dramatisch verschlechtern. Der Beschwerde-
führer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus verschiedenen
Berichten über die Lage im Irak aus dem Jahr 2007. Zudem macht er
geltend, dass er entgegen der Ansicht des BFM kein tragfähiges fami-
liäres Beziehungsnetz in C._______ besitze, da seine ganze Familie in
der Schweiz lebe. Zu den vom BFM erwähnten Verwandten im Irak
habe er indessen seit Jahren keinen Kontakt mehr und werde deshalb
bei einer allfälligen Rückkehr nicht auf deren Hilfe zählen können.
Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______ nach
wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer eines Anschlags
werde, wie dies bereits geschehen sei, sei nach wie vor gross.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zur Publikation vor-
gesehenen Urteilen BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und
BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Sicher-
heitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil
befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks.
Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si-
tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8). Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekann-
tenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeits-
stelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und poli-
tischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, hat dort seit seiner
Geburt im Jahr 1978 bis zur Ausreise im Jahr 2000 gelebt und verfügt
über eine dreizehnjährige Schulbildung. Auch wenn sich ein Teil seiner
Kernfamilie in der Schweiz in der Schweiz befindet und der Beschwer-
deführer zu im Irak lebenden Familienangehörigen in den letzten Jah-
ren keinen Kontakt mehr gehabt hätte, kann von einem bestehenden
familiären Netz ausgegangen werden, da sein Vater im Jahr
Z._______ in den Irak zurückkehrte und in C._______ mehrere Onkel
und seine Tante leben, die dem Beschwerdeführer bei der
Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein können. Demnach
sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat
ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 10. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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