Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2094/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.______
und deren Tochter B.______
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch C.________
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylverfahren; Nichteintreten auf Gesuch um Erlass einer
Feststellungsverfügung; Verfügung des BFM
vom 3. März 2011 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Entscheid vom 7. Februar 2006 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2006 abwies, deren Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 11. April 2006 eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 7.
Februar 2006 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
14. Juli 2010 an das BFM gelangte, worin er unter anderem geltend
machte, anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) sei Art.
6a Bstn. b und c der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die
Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3, SR 142.314) i.V.m. Art. 102c
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verletzt worden,
dass er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenverarbeitung
anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) in Verfügungsform
ersuchte,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. März 2011 festhielt, es handle sich
um ein Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 Bst.c des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), auf
dieses Gesuch indessen nicht eintrat, da vorliegend das DSG nicht
anwendbar sei,
dass der Rechtsvertreter mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom
7. April 2011 an das nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständige Bundesverwaltungsgericht
gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob und
dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass auf die Beschwerde vom 7. April 2011 einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, da das
BFM - im Ergebnis – das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen
Fragestellung offensichtlich zu Recht verneint hat,
dass sich der Rechtsvertreter in seinem Gesuch vom 14. Juli 2010 auf
Art. 6a Bstn. a und c AsylV3 und Art. 102c AsylG berief, indem er geltend
machte, indem das BFM es anlässlich der Verhandlung mit einer
sogenannten Expertendelegation der Demokratischen Republik Kongo
zugelassen habe, dass ein Delegationsmitglied ungehindert vom
Asylverfahren der Beschwerdeführerin habe sprechen können, sei der
Zweck der Datenbekanntgabe offenbar unzureichend genau festgelegt
gewesen und/oder das Delegationsmitglied habe sich nicht an diesen
Zweck gehalten, was in beiden Fällen eine Verletzung des
Datenschutzgesetzes darstelle,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des genannten Verhaltens
Repressalien im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zu gewärtigen
habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, das
Datenschutzgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der
Staatsangehörigkeitsabklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) um einen Hoheitsakt
eines fremden Staates handle, weshalb die Schweizer Rechtsordnung
und damit auch das genannte Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung
kommen würden,
dass diese Begründung des BFM zwar offenkundig nicht haltbar ist, da es
sich bei dieser Staatsangehörigkeitsabklärung, welche auf Schweizer
Territorium und auf Anordnung des BFM durchgeführt wird und sogar
innerhalb dessen Amtsräume stattfindet, selbstverständlich nicht um
einen ausländischen, von der schweizerischen Rechtsordnung
ausgenommenen Hoheitsakt handelt, sondern vielmehr um eine
Abklärung im Rahmen des Vollzugs der Wegweisungsverfügung, welche
dem Schweizer Recht untersteht,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe des
Rechtsvertreters vom 7. April 2011 (S. 2 f., Ziff. 2) insoweit zutreffend
sind,
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dass dies indessen nichts daran ändert, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass vorliegend gar kein
datenschutzrechtlicher Anspruch substanziiert worden ist,
dass zunächst festzustellen ist, dass es sich bei den im Gesuch vom
14. Juli 2010 angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen des
AsylG und der AsylV 3 – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten –
um solche im Zusammenhang mit der Anwendung des Dublin-
Assoziierungsabkommens handelt und daher in vorliegender
Konstellation nicht einschlägig sind,
dass das BFM ebenfalls zutreffend auf Art. 97 AsylG verwiesen hat,
welcher die Weitergabe bestimmter Personendaten an den
Herkunftsstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, vorliegend
indessen weder im Gesuch vom 14. Juli 2010 noch in der Beschwerde
vom 7. April 2011 hinreichend substanziiert wird, inwiefern eine
unrechtmässige Bearbeitung oder Weitergabe von Personendaten durch
das Bundesamt erfolgt sein solle,
dass die Eingaben des Rechtsvertreters vielmehr darauf abzielen, Kritik
am Ablauf der Verhandlung mit der kongolesischen Delegation vom
20. Mai 2010 und insbesondere am Verhalten des Delegationsleiters zu
üben,
dass dies jedoch klarerweise nicht zum Gegenstand einer
Feststellungsverfügung gemacht werden kann, da als solche gemäss Art.
25 VwVG nur die Feststellung über den Bestand oder Nichtbestand oder
den Umfang von Rechten und Pflichten in einem verwaltungsrechtlichen
Rechtsverhältnis Gegenstand bilden kann (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144),
dass somit nur Rechtsfolgen, nicht aber theoretische Rechtsfragen oder
tatbeständliche Feststellungen Gegenstand eines Feststellungsbehrens
sein können (vgl. Gygi a.a.O.),
dass sich daher das Gesuch um Erlass einer Feststellung auch unter
diesem Aspekt als unzulässig erwiesen hat,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass das weitere Vorbringen in der
Eingabe vom 14. Juli 2010, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der
Vorfälle anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) bei einer
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Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet sei, bereits Gegenstand des
Wiedererwägungsentscheides des BFM vom 26. August 2010 war,
dass somit das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch vom 14. Juli
2010 um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: