B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2095/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
B.______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 30. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO (sic!) auszuüben und auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG beantragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2016 eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 8. April 2016 den
Vollzug der Wegweisung nach Kroatien einstweilen superprovisorisch aus-
setzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass bei der Asylantragstellung jeder asylsuchenden Person demnach
vorab festzustellen ist, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass um dies zu erfahren – neben einem allfälligen Eintrag in der europäi-
sche Datenbank Eurodac zur Speicherung von Fingerabdrücken – insbe-
sondere Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich sind,
dass gemäss Art. 5 Dublin-III-VO, um das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, der die Zuständigkeit prüfende
Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person
durchführt (Abs. 1), welches zeitnah, in jedem Fall bevor über die Überstel-
lung in einen anderen Mitgliedstaat entschieden wird, geführt wird (Abs. 3),
dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die die asyl-
suchende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen
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werden darf, dass sie diese versteht und in der sie sich verständigen kann,
wobei die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuzie-
hen, der eine angemessene Verständigung zwischen der asylsuchenden
Person und der das persönliche Gespräch durchführenden Person ge-
währleisten kann (Abs. 4) (vgl. zum Ganzen auch FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 und K 4 zu Art. 5, S. 108),
dass die Erstellung der Entscheidgrundlage in der Schweiz in der Regel
anlässlich der summarischen Befragung stattfindet, wobei gleichzeitig be-
ziehungsweise in gewissen Fällen auch nachträglich der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör zu etwaigen Überstellungshindernissen in die
für das Asylverfahren im Sinne der Dublin-III-VO allfällig zuständigen Mit-
gliedstaaten gewährt wird (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.2 f.),
dass für die summarische Befragung sofern notwendig eine Dolmetscherin
oder ein Dolmetscher beigezogen wird, wobei das Befragungsprotokoll der
asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeich-
net wird (vgl. Art. 19 Asyl Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG bei Nichteintretensentscheiden nach
Art. 31a Abs. 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt
wird,
dass wie schon der Sachüberschrift von Art. 36 AsylG – Verfahren vor Ent-
scheiden – entnommen werden kann, das rechtliche Gehör vor dem Ent-
scheid zu gewähren ist, wobei dies regelmässig in der Vorbereitungsphase
geschieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1636/2016 vom
24. März 2016, S. 4),
dass vorliegend, nachdem die Beschwerdeführenden am 19. November
2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, am 24. November 2015 ein
zweiseitiges auf Deutsch verfasstes "Personalienblatt Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum / Registrierung ohne BzP" mit 23 Fragen ausgefüllt wurde
(vgl. act. A5/2 und A6/2),
dass dem Formular zwar die Frage, falls Sie sich in einem EU-Staat auf-
gehalten haben (Antwort auf Frage 22), was würde gegen ihre Rückkehr in
dieses Land/diese Länder sprechen?, zu entnehmen ist,
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dass damit den Anforderungen an das im Rahmen der Dublin-III-VO zu
gewährende rechtliche Gehör zu einer Überstellung in einen anderen, kon-
kreten, Mitgliedstaat nicht Genüge getan ist,
dass den Akten zudem auch nicht zu entnehmen ist, wer das Formular
ausgefüllt und wer als Dolmetscher oder Dolmetscherin fungiert hat,
dass gemäss den vorinstanzlichen Akten "[d]ie Befragung zur Person (…)
nicht durchgeführt" wurde und derzeit sistiert ist (vgl. act. A7/1),
dass mit dem Verzicht auf die Durchführung einer Befragung zu Person
und dem nicht gewährten rechtlichen Gehör den im nationalen und inter-
nationalen Recht normierten Vorgaben nicht Rechnung getragen worden
ist und die vorliegende Verfügung in Verletzung elementarer Verfahrensga-
rantien ergangen ist (vgl. insbesondere Art. 5 Dublin-III-VO, Art. 36 AsylG,
Art. 19 AsylV1, Art. 29 VwVG) (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1636/2016 vom 24. März 2016),
dass schliesslich auch darauf hinzuweisen ist, dass die Mitteilung des SEM
an die kroatischen Behörden hinsichtlich des Zuständigkeitsübergangs in-
folge Verfristung lediglich für den Beschwerdeführer vorgenommen wurde,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht verletzt (Art. 106
AsylG), die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 16. März 2016 aufzuheben und die Sache
zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Direktentscheid die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass den Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre,
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dass die Beschwerdeführenden vorliegend nicht vertreten waren, weshalb
davon auszugehen ist, es seien ihnen keine Parteikosten erwachsen, wes-
halb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden als gegenstandslos abge-
schrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: