Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2096/2009
D-2097/2009/wif
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________ (D-2096/2009),
sowie dessen Bruder B._______ dessen Ehefrau C.______,
und deren Tochter D.________ (D-2097/2009), Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Heinz T. Stadelmann,
Fürsprecher, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37,
9000 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 10. Februar 2009 / N______ und N______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige der Ethnie
der Roma aus E._______, am 2. September 2008 um Asyl nachsuchten,
dass sie am 17. September 2008 beziehungsweise am 24. September
2008 summarisch befragt und am 5. November 2008 respektive am
2. Februar 2009 zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie dabei unter anderem angaben, nach zehnjährigem Aufenthalt in
Deutschland nach E._______ zurückgekehrt zu sein, wo sie, wie die
anderen Roma auch, von Serben und Albanern beschimpft und mit
Steinen beworfen worden seien,
dass im Sommer 2008 die Brüder F.______ und G._____ von mehreren
betrunkenen Serben auf der Strasse beschimpft und schliesslich
zusammengeschlagen worden seien,
dass sie, zuhause angelangt, den Vorfall der Polizei gemeldet hätten,
welche die Anzeige entgegengenommen habe,
dass in der Folge vor dem gemeinsam bewohnten Haus der Familie
immer wieder randaliert worden sei, weshalb sie sich zur Ausreise
entschlossen hätten,
dass das BFM mit – am 2. März 2009 eröffneten – Verfügungen vom
10. Februar 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
2. September 2008 abwies, deren Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom
31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen
frist- und formgerecht Beschwerden erhoben,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
9. April 2009 die beiden Beschwerdeverfahren D-2096/2009 und
D-2097/2009 angesichts des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs vereinigte und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2009 die
Abweisung der Beschwerden beantragte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die jeweils angefochtene
Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen ihrer
ethnischen Zugehörigkeit von Serben und Albanern diskriminiert,
schikaniert und beschimpft worden zu sein, zu Recht mangels
genügender Verfolgungsintensität als asylrechtlich nicht relevant
erachtete,
dass auch die geltend gemachten physischen Behelligungen (Attacken
durch randalierende Jugendliche) wegen der grundsätzlich bestehenden
Schutzbereitschaft und -fähigkeit der staatlichen Behörden von der
Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurde,
dass insofern auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die behaupteten Übergriffe zudem nicht glaubhaft erscheinen,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es nicht nachvollziehbar
erscheint, dass die – bereits von weitem erkennbar – betrunkenen
serbischen Angreifer schneller gerannt sein sollten als die beiden Brüder
F.______ und G.______
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde,
wonach es in den Befragungsprotokollen keinen Hinweis gebe, dass die
Angreifer bereits von weitem als betrunken erkannt worden seien und der
Beschwerdeführer F._______ im Weiteren angegeben habe, dass die
Angreifer zuerst gerannt seien, nichts zu ändern vermögen,
dass nämlich F._______ im Rahmen der Anhörung angab, zirka sieben
oder acht junge, betrunkene Männer gesehen und deshalb auf die andere
Strassenseite gegangen zu sein (vgl. BFM-Protokoll A8 S. 4), und
G._______ seinerseits angab, sie hätten Jugendliche in betrunkenem
Zustand bemerkt, an denen sie nicht hätten vorbeigehen wollen, weshalb
sie weit weg gegangen seien (vgl. BFM-Protokoll A9 S. 6),
dass sich somit die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich aus den
Befragungsprotokollen keine Hinweise ergäben, dass die Angreifer
bereits von weitem als betrunken erkannt worden seien, als unzutreffend
erweist,
dass es angesichts der anfänglich nicht geringen Distanz zwischen den
Beschwerdeführern und ihren Verfolgern realitätsfremd ist, dass die
betrunkenen Verfolger, auch wenn sie zuerst gerannt sein sollten, die
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Beschwerdeführer, welche sich bereits weiter entfernten, noch einzuholen
vermochten,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass F._______
anlässlich der Erstbefragung angab, auch mit Steinen beworfen worden
zu sein (vgl. A1 S. 4), eine Angabe, die im Rahmen der Anhörung
gänzlich fehlt,
dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde die von der Vorinstanz
festgestellte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin H._______
anlässlich der Anhörung angab, F._______ und G.______ seien nach
dem Überfall zurückgekehrt und hätten erschöpft ausgesehen (vgl. A10
S. 4), und erst auf Nachfrage von Verletzungen sprach, geeignet ist,
Zweifel an der Schilderung der Beschwerdeführerin zu begründen,
dass die weitere Argumentation in der Beschwerde, wonach die
Beschwerdeführenden trotz wiederkehrender Randale vor ihrem Haus
und entsprechender Furcht vor weitergehenden Behelligungen die Polizei
nicht benachrichtigt hätten, weil sie aus eigener Erfahrung hätten
annehmen müssen, dass diese ohnehin für die Serben Partei ergriffen
und den Roma jegliche Hilfestellung versagt hätte, spekulativer Natur ist,
zumal nach der Darstellung der Beschwerdeführenden die Polizei auf
deren erste Anzeige hin bei ihnen zuhause erschienen war,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zutreffenden
Argumente der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen verwiesen
werden kann,
dass somit das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine An-haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass
zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese
indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen,
dass davon auszugehen ist, dass die nach eigenen Angaben gesunden,
noch jungen Beschwerdeführenden, welche über eine solide
Schulbildung und ein gemeinsames Haus verfügen, wie bisher ihren
Lebensunterhalt selbständig werden bestreiten können,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache,
dass sich die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen serbischen
Identitätskarten befinden, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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