B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2096/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
D-2096/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
24. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und
die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wurden am 8. April 2013 zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) trat mit Verfügung vom
21. Mai 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an.
D.
Nachdem die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen war, nahm das
BFM das Asylverfahren am 20. Januar 2014 wieder auf.
E.
Am 25. April 2016 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin sowie ihr ältestes Kind C._______ zu den Fluchtgründen angehört.
Am 30. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Flucht-
gründen angehört.
Als Fluchtgrund wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei wegen einer ausserehelichen Beziehung zum Tode verurteilt
worden. Ferner sei der Ex-Mann der Beschwerdeführerin drogenabhängig,
habe sie geschlagen und von ihr Geld erpresst. Der älteste Sohn leide an
(…) und (…).
Als Beweismittel reichten sie Kopien von Gerichtsunterlagen sowie Belege
über ihre Integrationsbemühungen ein.
F.
In der Folge betraute das SEM die schweizerische Vertretung in
G._______ mit näheren Abklärungen. Zum entsprechenden Bericht vom
9. Dezember 2016, in welchem festgehalten wurde, dass es sich beim ein-
D-2096/2017
Seite 3
gereichten Gerichtsurteil um eine Fälschung handle, wurde den Beschwer-
deführenden am 3. Februar 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Mit unda-
tiertem Schreiben (Eingang beim SEM am 13. Februar 2017) ersuchte der
Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellung-
nahme. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erkundigte er sich, ob dieses
Schreiben beim SEM eingegangen sei.
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 (Eröffnung am 23. März 2017) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 9. April 2017 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
herzustellen, den Beschwerdeführer richterlich anzuhören und die unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Als Beweismittel reichten sie Deutschkursbestätigungen, Schulzeugnisse,
Empfehlungsschreiben sowie weitere Belege für die Integrationsbemühun-
gen, Fotos (…) und eine Kopie eines Vertrags ein
I.
Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung ein und ersuchten um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die Beschwerdeführen-
den zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig
erging der Hinweis, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage
auf die Beschwerde – ungeachtet eines allfälligen weiteren Gesuchs um
D-2096/2017
Seite 4
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, Ra-
tenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht
eingetreten wird.
K.
Mit E-Mail vom 1. Mai 2017 gelangte die Asylkoordinatorin der Heilsarmee
Flüchtlingshilfe ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Beilage
der Fürsorgebestätigung und Kopien von Auszahlungsbelegen um Raten-
zahlung des Kostenvorschusses. Mit E-Mail vom 2. Mai 2017 ersuchte die-
selbe Person um baldige Rückmeldung betreffend das Gesuch um Raten-
zahlung.
L.
Am 3. Mai 2017 erkundigt sich die Asylkoordinatorin der Heilsarmee tele-
fonisch, ob das Ratengesuch genehmigt werde. Das Gericht wies sie auf
die Verfügung hin, wonach weder ein Gesuch um Ratenzahlung noch eines
um Nachfrist gutgeheissen werde.
M.
In der Folge bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
D-2096/2017
Seite 5
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2096/2017
Seite 6
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass sie ira-
nische Staatsangehörige seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre
(…) von seiner ersten Ehefrau getrennt; einige Monate später habe er
seine zweite Ehefrau geheiratet. Im Jahre 2012 sei er wegen einer ausser-
ehelichen einjährigen Beziehung zum Tode verurteilt worden. Ferner sei
der Ex-Mann der Beschwerdeführerin drogenabhängig, habe sie geschla-
gen und um Geld erpresst. Ihr ältestes Kind leide an (…) und (…).
Als Beweismittel reichten sie Kopien von Gerichtsakten (Gerichtsurteil,
Verteidigungsschrift und Schreiben eines Anwalts) ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Nachforschun-
gen der schweizerischen Botschaft ergeben hätten, dass das eingereichte
Gerichtsurteil eine Fälschung sei. Das angegebene Scheidungsdatum
würde ferner nicht den Scheidungsakten entsprechen. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu diesen Erkenntnissen habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, sein Schweizer Rechtsvertreter wolle den Fall nicht weiterfüh-
ren, da er dessen Honorar nicht vollständig habe bezahlen können. Der
Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) gelogen habe und
das Gerichtsdokument gefälscht sei. Er (Beschwerdeführer) sei erschüttert
und verwirrt. Zu den Abklärungsergebnissen habe er sich nicht geäussert.
Die eingereichten Beweismittel seien somit als gefälscht zu erachten und
hätten keinerlei beweiswert. Sie würden als Fälschungen eingezogen.
Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu erwähnen, dass
er geltend gemacht habe, in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Dazu
habe er jedoch keine hinreichenden zeitlichen Angaben machen können.
In der Anhörung habe er zudem erwähnt, nebst der Untersuchungshaft
zwei und anschliessend drei Monate inhaftiert worden zu sein. Dies habe
er in der BzP nicht vorgebracht, obwohl genügend Möglichkeit dazu be-
standen habe. Er habe sodann ausgesagt, er habe Beschwerde gegen das
Urteil eingereicht, welche jedoch abgelehnt worden sei. Entsprechende
Gerichtsakten habe er allerdings nicht ins Recht gelegt. Schliesslich er-
staune seine Erklärung, der Bruder seiner damaligen Geliebten habe Ra-
che gewollt, weshalb er die volle Schuld auf den Beschwerdeführer ge-
schoben habe, ohne in der Lage zu sein, hinreichende Angaben zum Na-
men des Bruders machen zu können. Er habe ausgesagt, seine Geliebte
oft nachts zwischen 11 und 12 Uhr besucht zu haben, nachher jedoch aus-
geführt, er sei insgesamt zwei- bis dreimal zu ihr gegangen. Er habe zum
Gerichtsurteil in der Anhörung erklärt, dieses sei am (…) 2012 ergangen,
D-2096/2017
Seite 7
woraufhin er einen Monat später ausgereist sei, während er in der BzP
ausgesagt habe, das Land am (…) 2013 verlassen zu haben.
Betreffend das Vorbringen, der Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei dro-
genabhängig und habe die Beschwerdeführerin behelligt, sei festzuhalten,
dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich an die iranischen Be-
hörden wenden könnten, welche schutzwillig und schutzfähig seien. Diese
Vorbringen seien daher – ungeachtet dessen, dass sie ohnehin zu weit zu-
rücklägen, um kausal für die Flucht gewesen zu sein – nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Daran vermöchten auch die einge-
reichten Schreiben des iranischen Anwalts nicht zu ändern.
5.3 In der Beschwerdeschrift wendeten die Beschwerdeführenden ein, die
Einreichung des gefälschten Urteils sei ein gravierender Fehler gewesen,
welcher auf fragwürdige Empfehlung des Schleppers erfolgt sei. Der ei-
gentliche Fluchtgrund sei, dass der Beschwerdeführer eine Firma besitze,
(…), was den Behörden missfallen habe. Nach etwa drei Jahren habe er
deshalb keine Aufträge mehr erhalten und sei kurz vor dem Bankrott ge-
standen. Darüber hinaus sei für seine Firma kein „Zufriedenheitszeugnis“
ausgestellt worden. Ohne ein solches Zeugnis sei es auch im privaten Sek-
tor praktisch unmöglich, an Aufträge zu gelangen, wodurch die wirtschaft-
liche Existenz des Beschwerdeführers ruiniert worden sei. Um diesen
Sachverhalt weiter abzuklären, sei der Beschwerdeführer anzuhören.
6.
Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerdeführenden stützten ihre Asylgründe im vorinstanzli-
chen Verfahren im Wesentlichen auf gefälschte Dokumente ab, weshalb
an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel anzubringen
sind. Deshalb sind auch die nunmehr auf Beschwerdeebene nachgescho-
benen Asylgründe als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Zudem sind die in der
Beschwerdeschrift aufgeführten Nachteile wirtschaftlicher Natur ohnehin
als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Folglich ist auch der Antrag auf eine
gerichtliche Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-2096/2017
Seite 8
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
D-2096/2017
Seite 9
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass die Kinder der Beschwerdeführenden den Grossteil ihres Lebens
im Iran verbracht hätten und dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfü-
gen würden. Das jüngste Kind sei ferner noch nicht eingeschult. Gemäss
Aussagen der Beschwerdeführenden leide das älteste Kind an (…) und
(…). Diese Krankheiten seien auch im Iran behandelbar, weswegen sie
nicht auf die medizinische Infrastruktur der Schweiz angewiesen seien.
8.6 Die Beschwerdeführenden entgegneten diesen Ausführungen – unter
Beilagen von Belegen über ihre Integrationsbemühungen – in der Be-
schwerdeschrift, dass der Situation der Kinder vorrangige Bedeutung zu-
komme. Sie hätten vier Kinder, wovon nur das jüngste ihr gemeinsames
Kind sei. Gemäss Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) hätten Kinder
ein Anrecht auf ein sicheres Zuhause. Die Beschwerdeführerin habe durch
D-2096/2017
Seite 10
ihre Ausreise das Besuchs- und Sorgerecht des Ex-Mannes verletzt. Bei
einer Rückkehr bestehe daher die Gefahr einer Trennung der Familie, da
der Ex-Mann nach Scharia wohl bevorzugt würde. Die Kinder seien seit
bald fünf Jahren in der Schweiz. Drei von ihnen seien hier eingeschult wor-
den und hätten ihre prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Die Kinder
seien gut integriert und in der Schule erfolgreich. Sie sprächen Deutsch
und Dialekt und seien im sportlichen Bereich aktiv, beliebt und erfolgreich.
Der Beschwerdeführer sei in vorgeschrittenen Alter und könne aufgrund
der Probleme mit den iranischen Behörden nicht für den Lebensunterhalt
der Familie aufkommen. Somit gebiete das Kindeswohl einen weiteren Ver-
bleib in der Schweiz.
8.7 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat das SEM zutreffend festge-
halten, dass die Kinder den grössten Teil ihres Lebens im Iran verbracht
haben und die medizinischen Leiden des ältesten Kindes im Iran behan-
delbar ist.
Die Einwände in der Beschwerdeschrift, wonach das Kindeswohl einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehe, überzeugen nicht. Nach geltender
Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
Vorliegend ist die Integration der Kinder in der Schweiz noch nicht derart
fortgeschritten, insbesondere da sie noch jung sind und die prägenden
Jahre der Adoleszenz grösstenteils noch bevorstehen. Auch der Einwand,
die Familie würde bei einer Rückkehr auseinandergerissen, ist nicht über-
zeugend, zumal der Ex-Mann der Beschwerdeführerin drogenabhängig sei
und sie daher gemäss eigenen Angaben über das alleinige Sorgerecht ver-
füge (act. A60 F54).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-2096/2017
Seite 11
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2096/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: