Abtei lung IV
D-2098/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2098/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der am 26. Januar 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr
2004 verliess und sich anschliessend zirka vier Jahre lang im Iran auf-
hielt,
dass er im Empfangszentrum A._______ am 12. Februar 2008 zu sei-
nen Personalien und zum Reiseweg befragt wurde,
dass mit dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 ein Gespräch
geführt wurde, aufgrund dessen zwei Experten einen Herkunftsbericht
erstellten (LINGUA-Analyse),
dass beide Experten in ihren Berichten vom 25. bzw. 27. Februar 2008
zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich in ei-
nem darisprachigen Milieu Afghanistans sozialisiert worden und stam-
me sehr wahrscheinlich aus der Provinz Ghazni,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 7. März 2008 zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass für den Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2008 gegen die-
sen Entscheid – den Vollzug der Wegweisung betreffend – beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
beantragen liess,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 3. April 2008 auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien
mittels vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugsmassnah-
men abzusehen, nicht eintrat, da der eingereichten Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam,
dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit gleicher Ver-
fügung entsprochen und die Akten zur Vernehmlassung an das BFM
überwiesen wurden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 aufgrund
eines Verfahrensfehlers die Kassation seines Entscheides vom
26. März 2008 beantragte,
dass der Instruktionsrichter die Akten mit Verfügung vom 15. Mai 2008
erneut an das BFM überwies und dieses aufforderte, den Verfahrens-
fehler zu bezeichnen und die in der Vernehmlassung gestellten Anträ-
ge zu begründen,
dass das BFM am 27. Mai 2008 dieser Aufforderung nachkam,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit – mit Ausnahme des Antrags, es seien vollzugshemmende
Massnahmen anzuordnen (vgl. Verfügung vom 3. April 2008 – auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das BFM in der Begründung seines Antrags auf Kassation vom
27. Mai 2008 ausführt, es habe unterlassen, bei der Wegweisung das
LINGUA-Gutachten zu würdigen, was vom Beschwerdeführer erkannt
worden sei,
dass zwischenzeitlich der Fingerabdruckvergleich von Grossbritannien
vorliege, welcher belege, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten habe,
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dass Grossbritannien sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer
zu übernehmen, wozu ihm noch das rechtliche Gehör zu gewähren
sei,
dass das BFM in seiner Begründung einräumt, es habe bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Ergebnis der
LINGUA-Analysen nicht berücksichtigt,
dass diese Nichtberücksichtigung – für sich allein gesehen – eine
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wohl nicht rechtfer-
tigen würde, zumal es dem BFM im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens offengestanden hätte, eine neue Verfügung zu erlassen bzw. in
der Vernehmlassung zu erläutern, weshalb seiner Ansicht nach auch
in Würdigung der LINGUA-Analysen an der angefochtenen Verfügung
festzuhalten sei,
dass der Verfahrensfehler damit möglicherweise hätte geheilt werden
können, was indessen vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines Asylge-
suchs in der Schweiz gemäss dem Resultat eines Fingerabdruckver-
gleichs beim britischen „Home Office“ (Eingang BFM: 11. April 2008) in
Grossbritannien aufhielt,
dass damit aus heutiger Sicht der rechtserhebliche Sachverhalt – dazu
gehören in der Regel auch vorgängige Aufenthalte in Drittstaaten –
noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist,
dass weitere Abklärungen erforderlich sind, die nicht vom Bundesver-
waltungsgericht vorzunehmen sind, weshalb dem Antrag auf Rückwei-
sung der Angelegenheit an das BFM zu entsprechen ist,
dass die Ziffern 3. und 4. des Dispositvs der Verfügung des BFM vom
26. März 2008 (die Ziffern 1. und 2. des Dispositivs sind unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen und bilden somit nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens) aufzuheben sind und die Sache
zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
neuem Entscheid hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs an das BFM
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 3. April 2008
entsprochen wurde,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten
ist, da die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststel-
lung notwendig wurde, weil er gegenüber den Asylbehörden unzutref-
fende Angaben zu seinem Aufenthaltsort bzw. -land vor Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz machte, weshalb die Rückweisung
nicht als Obsiegen zu werten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Dem Antrag des BFM auf Rückweisung der Angelegenheit wird ent-
sprochen.
2.
Die Ziffern 3. und 4. des Dispositivs der Verfügung vom 26. März 2008
werden aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Sachver-
haltsfeststellung und neuer Verfügung hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Begründung der Vernehmlassung vom 27. Mai 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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