Abtei lung IV
D-2098/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 23. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2098/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, eigenen Angaben
zufolge am 29. Mai 2009 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat aus-
reiste,
dass er auf einer Yacht zusammen mit weiteren Personen zur
italienischen Küste gelangt und am 2. Juni 2009 an Land gegangen
sei,
dass er am folgenden Tag von den Behörden aufgegriffen und in ein
Asylzentrum gebracht worden sei, wo er den Behörden mitgeteilt habe,
er wolle kein Asylgesuch stellen,
dass er sich alsbald aus dem Staub gemacht und sich vor das
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ habe chauffieren
lassen, wo er am 15. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er gemäss Datenbank EURODAC am 3. Juni 2009 in N._______
(Italien) daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM am 18. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimat -
staates befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Hinblick auf eine
allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er habe bereits bei
der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt und von Anfang an die Schweiz im Visier gehabt, weil
hier seine ganze Familie wohne,
dass das BFM am 13. August 2009 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, der
Beschwerdeführer sei am 3. Juni 2009 in N._______ daktyloskopiert
worden,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,
[SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen bis zum
22. Oktober 2009 nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen
sei, sie hätten dem Ersuchen zugestimmt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 21. April 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 18. Juni 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich er-
klärt habe, er habe ja bereits auf der Schweizerischen Botschaft in der
Türkei Asyl beantragt und von Anfang an in die Schweiz kommen
wollen, weil praktisch seine ganze Familie hier lebe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 (Post-
stempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, des
Weiteren festzustellen sei, die angefochtene Verfügung sei rechts-
widrig und der Wegweisungsvollzug nach Italien unzulässig und un-
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zumutbar, und schliesslich der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung
vom 1. April 2010 (per Telefax) das Amt für Migration des Kantons
Bern anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen,
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. April 2010 die superprovisorische Verfügung vom 1. April 2010 auf-
hob, das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im
Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und den Be-
schwerdeführer anwies, den Ausgang des Verfahrens im Ausland ab-
zuwarten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts zudem auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, verbunden mit
dem Hinweis, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
3. Juni 2009 in N._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 15. Juni 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin,
insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes -
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend
geltend macht, die Vorinstanz habe in casu die Dublin-II-VO falsch
angewendet und somit rechtswidrig verfügt, darüber hinaus die
Grundsätze der Dublin-II-VO im Zusammenhang mit dem Schutz der
Einheit der Familie missachtet,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das BFM bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2008 ein Gesuch
vom 3. April 2007 um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ab-
gewiesen hat,
dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, die bereits damals dem
Familiennachzug des Beschwerdeführers entgegenstand, am
1. Dezember 2003 eingetreten ist, weshalb das Selbsteintrittsrecht
nicht mit der Begründung ausgeübt werden könnte, die meisten
Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in der Schweiz
(vgl. Art. 2 Bst. i i.V.m. Art. 7 Dublin-II-VO),
dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Auslands-
gesuch vom 23. Oktober 2008 zu Recht mit Beschluss vom 19. März
2010 abgeschrieben hat, nachdem der Beschwerdeführer aus dem
Heimatstaat aus- und in die Europäische Union beziehungsweise in
die Schweiz einreiste,
dass ein im Ausland gestelltes Gesuch um Einreisebewilligung und
Asyl die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO nicht präjudiziert, zumal dieser Regelung lediglich
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Gesuche an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
unterliegen (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer illegal in Italien einreiste und in N._______
(Italien) daktyloskopisch erfasst wurde, weshalb nun Italien gemäss
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Prüfung seines Asylantrags zu-
ständig ist, und dies unabhängig davon, ob er in Italien ein Asylgesuch
stellte oder nicht,
dass im Übrigen aufgrund der von ihm geltend gemachten Aufnahme
in einem Asylzentrum in O._______ (B1/11 S. 7) nicht davon
auszugehen ist, er habe kein Asylgesuch gestellt,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien generell oder
im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen - insbesondere an das Refoulementverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK - halten würde,
dass zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in
Italien ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu erwarten,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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