B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2098/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
äthiopischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
D-2098/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge Tochter einer
Äthiopierin und eines Eritreers aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess Äthiopien im Jahr 2003 Richtung Sudan. Im Jahr
2008 reiste sie nach Libyen, von wo aus sie fünf Monate später via Italien
am 3. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte. Hier ersuchte sie am sel-
ben Datum um Asyl. Am 22. Dezember 2008 wurde sie summarisch zur
Person befragt und am 7. August 2009 sowie 11. September 2009 vertieft
zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, eritreische Staatsbürgerin
zu sein. Sie sei nie im Besitz relevanter Dokumente gewesen. 1998 sei
sie schwanger geworden und habe eine Tochter geboren. Sie sei aus
dem Haus der Familie vertrieben und als Prostituierte tätig geworden. Ei-
nige Monate später hätten ihr Vater und die beiden Brüder das Land Rich-
tung Eritrea verlassen müssen. Die äthiopischen Behörden hätten auch
sie zur Ausreise genötigt, weshalb sie 2003 in den Sudan gegangen sei.
Die Tochter sei bei der Patentante geblieben. In D._______ habe sie wie-
derum im Sexgewerbe gearbeitet. Im März 2008 sei sie verhaftet worden.
Im Gefängnis hätten ihr Soldaten Gewalt angetan; sie sei von mehreren
Soldaten vergewaltigt worden und daraufhin in der Meinung, sie sei ge-
storben, auf die Strasse geworfen worden. Passanten hätten ihr geholfen.
Einige Tage später sei sie nach Libyen weitergeflohen. Dort sei sie fünf
Monate lang inhaftiert gewesen. Um ihre Freilassung zu bewirken, habe
sie sich erneut prostituiert.
A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erachtete die
Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ausweisung
aus Äthiopien für unglaubhaft. Die vorgebrachten Erlebnisse im Sudan
könnten nicht als staatliche Verfolgung den äthiopischen Behörden an-
gelastet werden. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich. Es seien keine individuellen Vollzugshin-
dernisse ersichtlich.
A.d Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde
vom 7. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 2. August 2011 vollumfänglich ab.
D-2098/2014
Seite 3
B.
B.a Am 1. Dezember 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz
ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Summarbefragung legte sie dar,
das Gesuch aus den bereits im ersten Verfahren genannten Gründen ein-
gereicht zu haben.
B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 trat das BFM auf das Asylge-
such gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und verfügte die
Wegweisung samt Vollzug.
B.c Am 23. Dezember 2011 legte die Beschwerdeführerin gegen die vor-
instanzliche Verfügung Rekurs ein und gab zwei Beweismittel zu den Ak-
ten. Die Beschwerde wurde vom damaligen Instruktionsrichter mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Januar 2012 für aussichtslos erachtet, und es
wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Januar
2012 angesetzt. Am 26. Januar 2012 (Datum des Poststempels) reichte
die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweismittel ein und ersuchte um
wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses. Nachdem der
am 10. Januar 2012 erhobene Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleis-
tet worden war, trat das Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2012 auf die
Beschwerde als solche und die Eingabe vom 26. Januar 2012 nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Durch ihren Rechtsvertreter
beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylge-
währung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbun-
den mit der vorläufigen Aufnahme, den Erlass vorsorglicher Massnahmen
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Be-
gründung brachte sie insbesondere vor, die beigebrachte Identitätskarte
ihres Vaters, welche bereits im zweiten Asylverfahren eingereicht worden
sei, und ein weiteres amtliches Dokument (Urteil der Behörde vom
(…) April 2004 gemäss äthiopischem Kalender) würden ihre eritreische
Staatsbürgerschaft und die Deportation in ihr Heimatland beziehungs-
weise die Verfolgung aus politischen Gründen belegen. Im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Vollzugs legte sie
unter Hinweis auf ein ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
dar, vor Ort weder im familiären noch im Umkreis ihrer damaligen Be-
zugspersonen über ein tragfähiges Beziehungsnetz (mehr) zu verfügen.
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Ihre Mutter sei gestorben. Ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea kom-
me nicht in Betracht.
D.
Am 26. September 2012 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
einstweilen aus.
E.
Am 10. März 2014 gingen beim BFM die Beschwerdeführerin betreffende
ärztliche Unterlagen ein (vgl. die Auflistung gemäss Akte C 7/3).
F.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 bestätigte das BFM dem Rechtsvertre-
ter den Eingang besagter Dokumente.
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 18. März 2014 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 29. Oktober 2009 fest. Die Vorin-
stanz erwog, die beiden erwähnten Beweismittel seien nicht erheblich im
vorliegend relevanten Sinne. Das Bundesverwaltungsgericht sei im zwei-
ten Asylverfahren auch in Würdigung der Identitätskarte des Vaters der
Beschwerdeführerin zur Erkenntnis gelangt, dass es sich bei ihr nicht um
eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handle.
Das Dokument vom (…) April 2004 sei schon insofern kaum beweistaug-
lich, als unwahrscheinlich anmute, dass die äthiopischen Behörden in die-
ser Form eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen würden.
H.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. April 2014 beantragte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung, subeventualiter Abklärungen vor Ort, den Erlass vorsorg-
licher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung brachte sie
vor, das eingereichte Dokument der äthiopischen Behörden sei entgegen
der Sichtweise des BFM geeignet, ihre eritreische Staatsbürgerschaft zu
belegen. Zudem beweise es den Tod ihrer Mutter. Sie habe kein soziales
Netz vor Ort, halte sich mittlerweile seit 10 Jahren ausserhalb von Äthio-
pien auf und pflege – mit Ausnahme zur Tochter – keinen Kontakt mehr
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zu Verwandten. Hinzu komme, dass das BFM die eingegangenen ärztli-
chen Unterlagen, welche eine Woche vor der Entscheidfällung eingereicht
worden seien, nicht berücksichtigt habe. Die darin erwähnten Leiden sei-
en gemäss ärztlicher Einschätzung vor Ort nicht adäquat behandelbar. In
der Verfügung des BFM fehle zudem – trotz ausführlichen Darlegungen
im Wiedererwägungsgesuch – eine Auseinandersetzung mit der Vollzugs-
frage. Betreffend Prüfung der Zumutbarkeit verwies die Beschwerdeführe-
rin auf ein am 19. Juli 2011 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts. Der Eingabe lagen bereits am 10. März 2014 beim BFM eingegan-
gene Arztberichte bei.
I.
Am 22. April 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aus.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Für den
Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die am 10. März 2014 eingereichten ärztlichen
Unterlagen hätten im laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt wer-
den können, da sich die vorinstanzliche Verfügung bereits in der Spedi-
tion befunden habe. Die darin aufgeführten Leiden – Nebennierenrinden-
insuffienz, verfrühte Menopause, Angstzustände, reaktive Depression –
seien auch in Äthiopien behandelbar.
K.
Mit Replik vom 28. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vor-
bringen fest. Im Falle der Rückkehr würde sich ihr Gesundheitszustand
massiv verschlechtern. In C._______ gebe es ein einziges Spital. Als al-
leinstehender Frau werde es ihr in Anbetracht der grassierenden Arbeits-
losigkeit nicht gelingen, ein Einkommen (auch) für die Begleichung der
Gesundheitskosten zu erzielen. Die Ausstellung einer Armutsurkunde für
die kostenlose Behandlung sei in ihrem Fall illusorisch. Die von der
Schweiz allenfalls gewährte Rückkehrhilfe würde nach einem halben Jahr
eingestellt werden. Ihre Wiedereingliederung vor Ort nach über zehnjäh-
riger Landesabwesenheit sei generell in Frage gestellt.
D-2098/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
2.2 Auf das zu entscheidende Verfahren findet indessen das bisherige
Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
3.
Bezüglich Beschwerdegründe ist auf Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 2
Abs. 2 der Übergangsbestimmung zu verweisen.
4.
Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch
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aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach war auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfü-
gung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzu-
passen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden war. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Be-
weismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
5.
5.1 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. September 2012
nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als weiteres Asyl-
gesuch entgegengenommen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerde-
verfahren mithin, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die neu-
en Vorbringen und Beweismittel würden die Sachlage nicht derart ver-
ändern, als dass eine asylrechtliche Neueinschätzung erforderlich wäre
oder der Vollzug der Wegweisung nunmehr undurchführbar erschiene.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz bereits erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 2. August 2011 rechtskräftig abgeschlossen
wurde. Im besagten Urteil wurde festgehalten, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Eritrea ausgeschlossen sei, weshalb dem (be-
reits damals eingereichten) Identitätsdokument des Vaters keine Rele-
vanz zukomme (E. 7. am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin im Wie-
dererwägungsverfahren erneut Bezug auf das besagte Dokument nimmt,
ersucht sie – mit einem Beweismittel, das vor Abschluss des ordentlichen
Verfahrens entstanden ist – mithin implizit um Revision des besagten Ur-
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Seite 8
teils. Da aber eine andere Würdigung eines bereits bekannten Sachver-
haltselements beziehungsweise Beweismittels praxisgemäss nicht als
Revisionsgrund in Betracht kommt, erübrigen sich weitere (revisionsrecht-
liche) Erwägungen zum erneut eingereichten Dokument. Das ferner bei-
gebrachte Dokument der äthiopischen Behörden entstand gemäss Datie-
rung nach Erlass des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
und kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kla-
rerweise nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden (vgl.
BVGE 2013/22).
6.
Auch unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten kann die Be-
schwerdeführerin aus dem zuletzt genannten Beweismittel nichts zu ihren
Gunsten hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl ableiten. So hat das
BFM im angefochtenen Entscheid hervorgehoben, das Dokument vom
(…) April 2004 (äthiopischer Kalender) sei schon insofern kaum beweis-
tauglich, als unwahrscheinlich anmute, dass die äthiopischen Behörden in
dieser Form eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen würden.
In der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sicht-
weise.
7.
7.1 Die am 10. März 2014 beim BFM eingegangen ärztlichen Unterlagen
datieren aus einem Zeitraum nach Erlass des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. August 2011. Im folgenden ist zu prüfen, ob diese
Unterlagen und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum
Vollzugspunkt geeignet sind, eine diesbezüglich relevant veränderte
Sachlage darzutun.
7.2 Die terminliche Argumentation des BFM, weshalb die am 10. März
2014 eingegangenen Unterlagen im Entscheid vom 17. März 2014 nicht
mehr berücksichtigt werden konnten, vermag nur bedingt zu überzeugen.
Namentlich seine Feststellung, der Entscheid vom 17. März 2014 habe
sich am 10. März 2014 bereits in der Spedition befunden, wirft Fragen
auf. Unbesehen dieser Sachlage hat sich die Beschwerdeführerin in der
Replik dazu nicht mehr geäussert. Entscheidend ist jedenfalls, dass die
ärztlichen Unterlagen offensichtlich lediglich im Vollzugspunkt von Bedeu-
tung sind. Da mit Urteil heutigen Datums die Zumutbarkeit des Vollzugs
verneint wird, kann entsprechend davon abgesehen werden, das Vorlie-
gen einer allfälligen Gehörsverletzung festzustellen. Auch Erwägungen
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zur Frage der Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs erübrigen sich
bei dieser Sachlage praxisgemäss.
8.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländern und Ausländerinnen, von denen wegen der Fol-
gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht
mit Fug erwartet werden kann, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weite-
ren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hun-
ger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 und BVGE 2009/52 E. 10.1, jeweils m.w.H.). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr
von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im aktuellen Zeit-
punkt – mit Ausnahme ihrer minderjährigen Tochter – keine sozialen An-
knüpfungspunkte vor Ort. Im Entscheid vom 29. Oktober 2009 hat das
BFM ihren langjährigen Aufenthalt im Sudan nicht in Frage gestellt und zu
Recht festgehalten, die von ihr dort erlebte sexuelle Gewalt könne nicht
den äthiopischen Behörden angelastet werden. Es ist mithin davon aus-
zugehen, dass sie Äthiopien bereits 2003 oder jedenfalls vor sehr langer
Zeit verlassen hat. Gleichwohl kam das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil vom 2. August 2011 zum Schluss, aufgrund der Fallumstände sei ent-
gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen,
dass vor Ort ein soziales Netz bestehe. Medizinische Gründe für eine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz bestünden nicht (E. 11.3). Anlässlich der
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Anhörung vom 7. August 2009 sowie 11. September 2009 entstand in der
Tat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise
im Jahr 2003 über diverse, wenn auch nicht familiäre soziale Anknüp-
fungspunkt vor Ort verfügte. Die Patentante, bei welcher ihr Kind lebe,
wurde als finanziell gut gestellt erwähnt (A 11/20 u.a. Antworten 120 ff.
und 206). Dass sie nicht bereit gewesen wäre, auch die Mutter ihres Pa-
tenkindes zu unterstützen, erscheint zumindest fraglich, zumal sie deren
Tochter offenbar auf eine Privatschule schickte (a.a.O. 136). Die Anhö-
rung fand aber wie gesagt im Jahr 2009 statt und bezog sich auf die Situ-
ation vor der geltend gemachten Ausreise aus dem Sudan im Jahr 2003.
Dass im Jahr 2014 und mithin mehr als zehn Jahre nach der Ausreise
noch ein hinreichendes soziales Netz besteht, ist hingegen zu bezweifeln.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein solches
– allenfalls im Zusammenhang mit der Situation ihrer Tochter – aufgrund
des Zeitablaufs wieder aufbauen müsste.
8.3
8.3.1 In BVGE 2011/25 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht aus-
führlich zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthio-
pien. Es wurde festgestellt, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen
von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden.
Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der
Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei
es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin – damals 15 Jahre alt – ihrerseits nach der Geburt ihrer uneheli-
chen Tochter offenbar gezwungen war, sich zu prostituieren (vgl. A 11
S. 4). Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwi-
schen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und
das Verfügen über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Ohne diese Voraussetzungen würden
Frauen oft nur Arbeiten verbleiben, welche gesundheitliche Risiken ber-
gen, wie beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie re-
gelmässig verschiedener Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl.
BVGE, a.a.O. E.8.5. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1203/2012 vom 17. Januar 2013).
8.3.2 Weiter wird in BVGE 2011/25 E. 8.6. S. 522 ausgeführt, in den letz-
ten Jahren sei in Äthiopien ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zwei-
stelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen, von welchem vorab
die urbane Mittelschicht profitiert habe. Auch wenn Addis Abeba bessere
D-2098/2014
Seite 11
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder
ländliche Regionen, werde dies durch die grosse Arbeitsmigration wieder
relativiert. Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Rückkehrer seien auch in
städtischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige
Qualifikation erforderlich ist, kommen zum Teil mehrere hundert Bewerbe-
rinnen.
8.4 Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus dem allenfalls privilegierten
Addis Abeba, sondern aus B._______ beziehungsweise C._______. Sie
ist mittlerweile 30-jährig und alleinstehend. Seit Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens sind bei ihr behandlungsbedürftige medizinische Leiden
auch psychischer Art diagnostiziert worden (Nebennierenrindeninsuffienz,
verfrühte Menopause, Angstzustände, reaktive Depression). Mit der Vor-
instanz ist zwar davon auszugehen, dass diese Krankheiten vor Ort
grundsätzlich behandelbar wären, selbst wenn die Versorgung namentlich
auch im psychischen Bereich als sehr fragmentarisch erscheint (vgl. dazu
das Urteil E-5207/2012 vom19. November 2013 E 4.3.4). Dass sie dabei
(abgesehen von der minderjährigen Tochter) die Beziehung zu Personen,
mit welchen sie vor der Ausreise in Kontakt stand, im Sinne eines sozia-
len Netzes wieder herstellen könnte, erscheint im heutigen Zeitpunkt,
mehr als zehn Jahre nach ihrer Ausreise, als wenig wahrscheinlich. Im
Weiteren verfügt sie zwar über eine gewisse Schulbildung, aber – abge-
sehen von der Tätigkeit als Prostituierte – über keinerlei Arbeitserfah-
rung. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die Suche nach einer Unter-
kunft und der Zugang zu Unterstützungsleistungen dürften für sie insge-
samt unüberwindbare Hürden darstellen, und die Aussichten auf ein wirt-
schaftliches Überleben unter menschenwürdigen Umständen wären ge-
ring. Vielmehr wäre zu befürchten, dass sie wieder sexueller Ausbeutung
ausgesetzt wäre. Eine soziale Verelendung und eine ernsthafte Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstgefährdung
kann somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-
sen werden. Demzufolge ist eine konkrete Gefährdung im Sinne der
Rechtsprechung zu bejahen, und der Wegweisungsvollzug hat nunmehr
als unzumutbar zu gelten.
8.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug
der Wegweisung betrifft. Die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009
ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs durch das BFM in Wie-
dererwägung zu ziehen, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Somit erübrigt es sich, auf
wietere Beschwerdevorbringen zum Vollzugspunkt näher einzugehen.
D-2098/2014
Seite 12
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwenige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulas-
ten des BFM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2098/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu ent-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: