B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2098/2017
pjn
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N (…).
D-2098/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige – reiste am
17. März 2013 mit einem gefälschten Reisepass, respektive mit einem ge-
fälschten (…), auf dem Luftweg von B._______ über C._______ nach
D._______, wo sie ihr Asylgesuch einreiche. Mit Verfügung des damaligen
Bundesamtes für Migration (BFM) vom 19. März 2013 wurde ihr die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde für maximal 60 Tage
dem Transitbereich des Flughaftens E._______ zugewiesen. Am 21. März
2013 fand in F._______ eine Befragung statt und am 2. April 2013 wurde
dort auch die Anhörung durchgeführt. Gestützt auf ein Telefaxschreiben
vom 4. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz bewilligt. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 4. April 2013
wurde sie für den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 8. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin
zur Fortsetzung der Anhörung eingeladen, welche indessen wieder abge-
sagt wurde. Mit Eingabe vom 17. April 2013 wurde das Mandatsverhältnis
angezeigt. Mit Schreiben des BFM vom 26. Juni 2015 wurde die Beschwer-
deführerin erneut zur Fortsetzung der Anhörung für den 10. Juli 2015 ein-
geladen. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 6. Juli 2015 aufgefordert, bis
am 8. August 2015 weitere Beweismittel nachzureichen. Die Fortsetzung
der Anhörung wurde mit Schreiben des SEM vom 6. Juli 2015 auf den
17. August 2015 verschoben. An diesem Tag führte das SEM den zweiten
Teil der Anhörung durch.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurde unter anderem um Beschleunigung
des erstinstanzlichen Asylverfahrens ersucht.
D.
Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 6. Juni 2016 wurde die Beschwerde-
führerin in eine (…) Klinik eingewiesen. Zudem wurde von Seiten der Be-
treuung auch nach dem Verfahrensstand gefragt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 wurde unter Beilage eines ärztlichen Be-
richtes geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter dem lange
D-2098/2017
Seite 3
dauernden Asylverfahren. Es wurde erneut um einen raschen Entscheid
ersucht.
F.
Mit Schreiben des SEM vom 20. Juli 2016 wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mehrmals eingereichten Beweis-
mittel nicht alle in die deutsche Sprache übersetzt worden seien, was zu-
sätzlichen Aufwand verursache. Zudem habe das SEM weitere Abklärun-
gen veranlasst, welche mehr Zeit in Anspruch nehmen würden als ur-
sprünglich angenommen worden sei. Hinzu komme eine hohe Belastung
der zuständigen Fachreferentin. Angesichts des aktuellen Verfahrensstadi-
ums würde jedoch die Übernahme des Dossiers durch andere Mitarbei-
tende des SEM nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 wurde darum ersucht, innert Monatsfrist
einen Entscheid zu fällen, zumal das erstinstanzliche Verfahren nunmehr
über vier Jahre dauere und die Beschwerdeführerin unter der viel zu langen
Verfahrensdauer leide. Weitere Belege über die jüngsten exilpolitischen
Aktivitäten würden nicht nachgereicht, um nicht noch mehr Aufwand zu ver-
ursachen.
H.
Gemäss der Telefonnotiz vom 17. März 2017 habe sich die Betreuerin der
Beschwerdeführerin telefonisch gemeldet, weil die Beschwerdeführerin
trotz Anhörung noch immer keinen Entscheid erhalten habe und darunter
leide. Sie bitte um Mitteilung zum Stand des Asylverfahrens.
I.
Gemäss der Telefonnotiz vom 24. März 2017 nahm das SEM mit der Be-
treuerin der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf und erklärte ihr,
dass der Entschied für den Monat April vorgesehen sei.
J.
Mit Eingabe vom 7. April 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und
dabei beantragen, es sei festzustellen, dass die Behandlung ihres Asylver-
fahrens zu lange dauere und die Vorinstanz damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt
habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin beförderlich zu behandeln, sie gegebenenfalls zu einer Anhörung vor-
D-2098/2017
Seite 4
zuladen und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person des die Be-
schwerde Unterzeichnenden ersucht. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt
werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung
selbst geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung
ersucht hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
D-2098/2017
Seite 5
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der zumutbaren
Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Ver-
fügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist
von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts
2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RHI-
NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
2. Aufl., 2010, Rz. 1606).
1.4 Mit Eingabe vom 26. April 2016 wurde erstmals um Beschleunigung
des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht. Auch von Seiten der Betreuerin
wurde am 6. Juni 2016 telefonisch nach dem Verfahrensstand gefragt. Mit
Eingabe vom 16. Juni 2016 wurde unter Hinweis auf die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin erneut um einen raschen Entscheid ge-
beten. Überdies wurde mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ein Entscheid
innert Monatsfrist beantragt mit der Begründung, das erstinstanzliche Ver-
fahren dauere nunmehr über vier Jahre und die Beschwerdeführerin leide
unter der viel zu langen Verfahrensdauer. Dieses Schreiben wurde vom
SEM nicht beantwortet. Schliesslich lässt sich einer Telefonnotiz entneh-
men, dass die Betreuerin am 17. März 2017 erneut um Mitteilung zum
Stand des Asylverfahrens gebeten hat, und gemäss einer weiteren Tele-
fonnotiz ist ersichtlich, dass das SEM der Betreuerin mitteilte, der Asylent-
scheid sei für den Monat April (2017) vorgesehen. Dem Rechtsvertreter
wurde dies gestützt auf die Aktenlage jedoch nicht mitgeteilt. Unter diesen
Umständen durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Be-
mühungen beziehungsweise diejenigen ihres Rechtsvertreters erfolglos
blieben, weshalb sie trotz der telefonischen Zusage des SEM an die Be-
treuerin (und nicht an den Rechtsvertreter), wonach ein Entscheid im April
vorgesehen sei, nach Treu und Glauben annehmen durfte, dass vorläufig
nicht mit einem Entscheid zu rechnen ist. Angesichts dessen erweist sich
die am 7. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Be-
schwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der
Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz mehr als vier Jahre ver-
gangen seien, ohne dass in dieser Zeit eine erstinstanzliche Verfügung ge-
fällt worden sei. Der Rechtsvertreter habe sich in seiner Eingabe vom
D-2098/2017
Seite 6
16. Juni 2016 nach dem Verfahrensstand erkundigt und vom SEM zur Ant-
wort bekommen, dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten und
die zuständige Fachreferentin einer hohen Belastung ausgesetzt sei. Auf
das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2017, gemäss wel-
chem ein Entscheid innerhalb eines Monats gefordert worden sei, habe
das SEM nicht reagiert und auch keine Auskunft über den Verfahrensstand
erteilt. Zudem seien während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere
Beweismittel eingereicht worden. Das SEM habe es indessen unterlassen,
weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Für die Verzögerung
seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Seit dem Schreiben des
SEM vom 20. Juli 2016, in welchem es erklärt habe, warum das Verfahren
noch nicht habe entschieden werden können, seien weitere acht Monate
verstrichen, während derer es keinen Entscheid gefällt habe, obwohl seit-
her bewusst keine neuen Beweismittel mehr eingereicht worden seien, um
das Verfahren nicht noch zusätzlich zu belasten. Ausserdem seien diejeni-
gen Beweismittel, welche teilweise nicht übersetzt worden seien, zwischen
dem 27. Januar 2014 und dem 26. April 2016 in grösseren Zeitabständen
eingereicht worden, weshalb es stossend erscheine, die Verzögerung mit
einer vorübergehenden Belastung der Mitarbeitenden zu begründen. Trotz
der angeblichen, vom SEM geltend gemachten Überlastung der Fachrefe-
rentin sei bis am 20. Juli 2016 genügend Zeit vergangen, während welcher
die Beweismittel hätten gewürdigt und der Sachverhalt endgültig hätte ab-
geklärt werden können. Zudem sei das Verbot der Rechtsverzögerung
auch dann verletzt, wenn die Behörde wegen Personalmangels oder Über-
lastung nicht innert angemessener Frist handle. Es sei davon auszugehen,
dass die Verzögerung keinen legitimen Grund in der Schwierigkeit der Ma-
terie oder im Umfang beziehungsweise der Komplexität der Sache finde.
Da ausserdem die Ungewissheit des Verfahrensausgangs für die Be-
schwerdeführerin eine Belastung darstelle, sei die Untätigkeit der Vor-in-
stanz noch weniger zu rechtfertigen. Dieser Faktor habe bei der Beschwer-
deführerin zu (…) geführt. Das Bundesgericht habe zudem in einem ande-
ren asylrechtlichen Verfahren die Verfahrensdauer von 39 Monaten als zu
lange qualifiziert und dies mit einer objektiv nicht begründbaren Untätigkeit
begründet. In einem weiteren Verfahren sei vom Bundesgericht die Verfah-
rensdauer von 33 Monaten und vom Bundesverwaltungsgericht diejenige
von 37 Monaten als überlang qualifiziert worden. Vorliegend weise das
erstinstanzliche Verfahren eine Dauer von über 48 Monaten auf, was an-
gesichts des vergleichsweise einfachen Sachverhalts umso weniger ver-
ständlich sei. Es sei nicht nur kein Entscheid gefällt, sondern auch kein
Schritt in Richtung Entscheidfällung getan worden. Damit liege eine Verlet-
zung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss
D-2098/2017
Seite 7
Art. 29 Abs. 1 BV vor. Das SEM sei daher anzuweisen, das hängige Asyl-
gesuch unverzüglich an Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; MARKUS MÜL-
LER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzö-
gerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzö-
gerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Über-
lastung nicht innert angemessener Frist verfügt (FELIX UHLMANN / SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), 2009, Art. 46a N 20).
3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG sind Entscheide – abgesehen von Nicht-
eintretensentscheiden – in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
der Gesuchstellung zu treffen.
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei
der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen
getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pen-
denz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der
im Asylgesetz vorgegebenen Frist entschieden werden. Aufgrund dieser
D-2098/2017
Seite 8
besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Be-
handlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulie-
rung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
4.2 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2013 ein Asylgesuch ein.
Am 21. März 2013 fand die Befragung zur Person statt. Am 2. April 2013
wurde sie vom BFM angehört und am 17. August 2015 führte das SEM die
Fortsetzung der Anhörung durch. Seither, mithin seit mehr als eineinhalb
Jahren, hat die Vorinstanz – abgesehen von einer summarischen hand-
schriftlichen Übersetzung eines Dokuments (vgl. Akte A48/9) – keine wei-
teren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es bis
zum heutigen Zeitpunkt insbesondere an einer das erstinstanzliche Asyl-
verfahren abschliessenden anfechtbaren Verfügung. Gestützt auf Art. 37
Abs. 2 AsylG hätte eine anfechtbare Verfügung innerhalb von 10 Arbeitsta-
gen nach der Einreichung des Asylgesuchs ergehen müssen. Zwar kann
diese kurze Frist – wie vorangehend festgehalten – nicht immer eingehal-
ten werden; zudem musste vorliegend gemäss einer unpaginierten hand-
schriftlichen Notiz auf einem Post-it im Dossier des SEM auf eine Antwort
der federführenden Abteilung gewartet werden. Indessen ist nicht ersicht-
lich, auf welche Anfrage die Antwort hätte folgen und welche Frage hätte
beantwortet werden sollen. Es kann aufgrund der bestehenden Akten auch
nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die unbekannte Frage
gestellt wurde, wer genau für die Beantwortung zuständig wäre und aus
welchem Grund bisher keine weiterführende Antwort erfolgt ist. Unter die-
sen Umständen lassen sich den Akten des SEM für einen Zeitraum von
über 18 Monaten keine konkreten Bemühungen für den Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens mittels anfechtbarer Verfügung entnehmen.
4.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass teilweise umfangreiche An-
hörungsprotokolle vorliegen und zahlreiche fremdsprachige Beweismittel
ins Recht gelegt wurden, die zum Teil vom SEM übersetzt werden mussten.
Mithin ist der Aktenumfang grösser als in anderen vergleichbaren Fällen.
Dies führt bei der Bearbeitung des Falles unbestrittenermassen zu einem
zeitlichen Mehraufwand beim SEM. Ausserdem weist die vorangehend er-
wähnte handschriftliche Notiz, gemäss welcher auf die Antwort der feder-
führenden Abteilung zu warten sei, darauf hin, dass beim SEM ein noch
nicht vorliegender amtsinterner Entscheid oder eine solche amtsinterne
Einschätzung zu berücksichtigen ist, was ebenfalls mehr als üblich Zeit in
Anspruch nimmt. Indessen lässt sich nicht feststellen, dass in casu beson-
ders schwierige und zeitlich aufwändige Sachverhalts- oder Rechtsfragen
oder eine Grundsatzfrage zu lösen wären. Andernfalls müsste dies in den
D-2098/2017
Seite 9
bestehenden Akten zum Ausdruck kommen, was nicht der Fall ist. So lässt
sich insbesondere nicht erklären, warum vom SEM zwischen dem 17. Au-
gust 2015 und dem 7. April 2017 keine weiterführenden Schritte unternom-
men wurden, welche einen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
hätten näherbringen können. Zudem ist zu bemängeln, dass das SEM die
Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2017 nicht beantwortete.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen
Grund die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 AsylG vorgegebene Behand-
lungsfrist massiv überschritten hat, was einer Rechtsverzögerung gleich-
kommt. Sie hat bis anhin keine anfechtbare Verfügung erlassen. So liegen
zwischen dem ersten Teil der Anhörung vom 2. April 2013 und dem zweiten
Teil der Anhörung vom 17. August 2015 21 Monate, während welcher den
Akten keine konkreten weiterführenden Abklärungen oder Massnahmen zu
entnehmen sind. Ausserdem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass nach
dem zweiten Teil der Anhörung am 17. August 2015 – abgesehen von der
bereits erwähnten Übersetzung – konkrete Untersuchungsmassnahmen
oder Abklärungen vorgenommen wurden, welche der Entscheidfindung ge-
dient hätten, womit erneut mehr als 18 Monate ergebnislos verstrichen
sind. Insgesamt liegt somit eine Nichtbehandlung während beinahe 40 Mo-
naten vor, was grundsätzlich zu lange ist. Das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten, unbe-
sehen davon, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage
auch (…) Probleme hat, was ein weiterer Grund für die Beschleunigung
des Verfahrens darstellen würde, als begründet, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit
der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. März
2013 beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einer anfechtbaren Ver-
fügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infolge-
dessen als gegenstandslos zu betrachten. Das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde ebenfalls ge-
genstandslos.
D-2098/2017
Seite 10
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr notwendiger-
weise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter hat eine Kostennote eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von
zweieinhalb Stunden und ein Stundenhonorar von Fr. 300.– umfasst, was
als angemessen zu betrachten ist. Das SEM hat der Beschwerdeführerin
somit eine Parteientschädigung inklusive der Eingabe vom 25. April 2017
in der Höhe von gerundet Fr. 850.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2098/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Be-
handlung des Asylgesuchs vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zügig
anhand zu nehmen und baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzu-
führen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 850.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: