B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2099/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Lara Jaggi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug;
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…)
D-2099/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2015 und der
Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an, nach der Verhaftung ihres Ehemannes im Februar 2012 wegen
versuchter illegaler Ausreise und dessen Flucht aus der Haft im Juli 2012
regelmässig von Soldaten nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt
worden zu sein. Einmal, im Juli 2014, habe man sie festgenommen und
zusammen mit ihrem Sohn nach B._______ gebracht. Nachdem der Onkel
väterlicherseits ihres Ehemannes eine Bürgschaft geleistet habe, sei sie
aus der Haft entlassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen
habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei im September 2014 illegal
in den Sudan gelangt.
C.
Mit Entscheid vom 6. März 2017 (Eröffnung am 8. März 2017) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2017 erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme infolge festgestellter Flüchtlingseigenschaft. Eventuali-
ter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung nach-
gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. G), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
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Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der of-
fensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach
ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2017, soweit sie die Frage
des Asyls sowie der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, wegen der Flucht ihres Ehemannes aus der Haft von den Behörden
behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft.
So habe die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Angabe anlässlich
der summarischen Befragung, wonach sie einmal von Soldaten aufgesucht
worden sei (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend
gemacht, ab Juli 2012 bis 2014 regelmässig mehrmals pro Monat von Sol-
daten aufgesucht und zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden zu
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sein (vgl. A16 S. 4 und 9). Auch habe die Beschwerdeführerin erst anläss-
lich der Anhörung erwähnt, bei ihrer Mitnahme nach B.______ im Juli 2014
sei ihr eine Frist von zwei Monaten zur Auslieferung ihres Ehemannes ge-
setzt worden (vgl. A16. S. 12). Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zur Haft ihres Ehemannes
(Datum, Ort und Motiv der Verhaftung, Umstände seiner Flucht, gegenwär-
tiger Aufenthaltsort) und zu den eigenen Behelligungen zu machen. Die
Schilderung der Verhaftung und des nach erfolgter Haftentlassung aufge-
nommenen Lebens in der Wildnis in der Umgebung des Heimatdorfes sei
vage und wenig lebensnah ausgefallen (vgl. A16 S. 10–13). Schliesslich
gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass sie ein
militärisches Aufgebot erhalten habe oder sonst von den Militärbehörden
im Zusammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht persönlich kontaktiert wor-
den sei. Daher bestünden keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Dienst-
verweigerung oder Desertion der Beschwerdeführerin. Die geltend ge-
machte illegale Ausreise alleine sei asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der Notwendigkeit,
sich kurz zu fassen, habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der
summarischen Befragung auf die Erwähnung der wesentlichen Vorkomm-
nisse beschränkt. Die geraffte Schilderung lasse keine Rückschlüsse zu,
wie oft die Beschwerdeführerin von Soldaten aufgesucht worden sei. Hin-
sichtlich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerin habe die Verhaftung ihres
Ehemannes, ihre eigene Festnahme und das Leben in der Wildnis nicht
hinreichend substanziiert geschildert, sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin grösste Mühe bekundet habe, die ihr gestellten Fragen auf an-
hin zu verstehen. Im mit der Beschwerde eingereichten Schreiben be-
schreibe die Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert die genannten
Vorkommnisse. Die Befragungssituation an der Anhörung sei offensichtlich
bezüglich Pausen nicht ideal gewesen. Obwohl die Anhörung von 9:10 Uhr
bis 13:50 Uhr gedauert habe, sei nur eine einzige Pause eingelegt worden.
Die Konzentration über einen Zeitraum in diesem Umfang aufrechtzuerhal-
ten, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen glaubhaft dar-
gelegt. Ihr drohe bei einer Rückkehr wegen ihres geflüchteten Ehemannes
eine Inhaftierung und aufgrund der illegalen Ausreise der sofortige Einzug
in den Nationaldienst. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbun-
denen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu be-
trachten.
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Seite 6
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin vermochte die geltend gemachten behördlichen
Behelligungen aufgrund der Flucht ihres Ehemannes nicht glaubhaft zu
machen.
Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der summarischen Befragung ausdrücklich von einer einzelnen
Verhaftung sprach (vgl. A3 S. 7). Auch in Berücksichtigung der gerafften
Befragungs- und Aussageweise anlässlich der summarischen Befragung
ist nicht einsehbar, warum die Beschwerdeführerin die weiteren wesentli-
chen Vorkommnisse, regelmässig immer wieder behelligt worden zu sein,
nicht erwähnte. Vielmehr sind diese als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft zu erachten. Auch ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die eigene Verhaftung
und das Leben im Versteckten hinreichend detailreich und lebensnah zu
schildern. Die Hinweise in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführe-
rin grösste Mühe bekundet habe, die ihr gestellten Fragen auf anhin zu
verstehen beziehungsweise mit der Gewährung nur einer Pause die Kon-
zentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin über Gebühr strapaziert wor-
den sei, vermögen die fehlende Substanziierung nicht plausibel zu erklä-
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Seite 7
ren. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Beschwer-
deführerin, worin diese ihre Vorbringen nochmals schildert, vermag das
ausweichende Aussageverhalten anlässlich der Befragungen nicht zu er-
klären, zumal auch in diesem Schreiben keine ausführlichen Angaben ge-
macht werden. Im Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin nicht hervor, dass diese von den Militärbehörden im Zusammenhang
mit ihrer Militärdienstpflicht persönlich kontaktiert wurde. Folglich bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von
den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte
Reflexverfolgung glaubhaft zu machen (und keine konkreten Anhalts-
punkte für eine behördliche Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit ihrer
Militärdienstpflicht vorliegen), bestehen keine Hinweise darauf, dass zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im
Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
sie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
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Seite 8
– die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters der Be-
schwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
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Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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Seite 10
7.4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bei der Be-
schwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Person, welche
in Eritrea mehrere Jahre die Schule besucht habe und mit ihren Eltern und
volljährigen Geschwistern über ein Beziehungsnetz verfüge. Im Weiteren
sei die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel finanziell unterstützt worden.
Auch ihre Ausreisekosten seien offenbar ebenfalls von ihrer Verwandt-
schaft übernommen worden, was den Schluss zulasse, dass die Familie
der Beschwerdeführerin für eritreische Verhältnisse über eine überdurch-
schnittlich gute wirtschaftliche Lebensgrundlage verfüge.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in-
dem sie es unterlassen habe, die familiäre und finanzielle Situation der Be-
schwerdeführerin umfassend zu prüfen. Das SEM verweise lediglich pau-
schal auf den Umstand, dass die Eltern und volljährige Geschwister der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf lebten und ein Cousin – in der
angefochtenen Verfügung fälschlicherweise als Onkel bezeichnet – die Be-
schwerdeführerin finanziell unterstützt habe. Dem sei entgegenzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin nie durch ihren Cousin finanziell unterstützt
worden sei, sondern lediglich Kost und Logis erhalten habe (vgl. A16 S. 3).
Die Beschwerdeführerin habe die Schule nur bis zur fünften Klasse be-
sucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Hausfrau und kümmere sich
um den Sohn der Beschwerdeführerin und die Kinder der verstorbenen
Schwester. Der Vater der Beschwerdeführerin sei Soldat mit geringem
Sold. Die Brüder der Beschwerdeführerin seien in der Landwirtschaft tätig.
Die Ausreisekosten der Beschwerdeführerin seien durch den Verkauf der
Tiere und Verschuldung bei der Verwandtschaft gedeckt worden.
Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen die zu bestätigende Ein-
schätzung des SEM der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Es ist unumstritten, dass die
junge, gesunde Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf über enge ver-
wandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Geschwister) verfügt. Auch trifft es
zu, dass ein Onkel väterlicherseits des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin eine hohe Kautionssumme für die Beschwerdeführerin geleistet hat (vgl.
A16 S. 13). Das SEM hat mit hinreichender Begründung dargelegt, wes-
halb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und
Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Die Rüge in der Be-
schwerde, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die
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Seite 11
familiäre und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin umfassend zu
prüfen, erweist sich daher als unzutreffend. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen in Eritrea ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 26. April 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und
es ist von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: