Abtei lung IV
D-2100/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Togo,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2100/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Togo eigenen Angaben zufolge am
7. November 2008 verliess und am 19. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
3. Februar 2009 angab, er habe sich vom 14. November 2008 bis zum
19. Januar 2009 in Frankreich aufgehalten,
dass ihm im Transitzentrum Altstätten am selben Tag das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt
wurde,
dass das BFM die französischen Behörden am 16. April 2009 gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden diesem Gesuch am 12. Juni 2009
zustimmten,
dass sich in den Akten des BFM eine – dem Beschwerdeführer nicht
eröffnete – Verfügung vom 23. Juli 2009 befindet, in welcher das BFM
auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Frankreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz sofort
zu verlassen, und den Kanton B._________ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass das BFM in dieser Verfügung festhielt, die Rückführung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II
Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) –
bis spätestens zum 12. Dezember 2009 zu erfolgen,
dass das BFM die zuständige Stelle des Kantons B._________ am 23.
Juli 2009 darum bat, die Eröffnung der Verfügung bzw. Aushändigung
mit der Ausreise zu koordinieren,
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dass das BFM den französischen Behörden am 31. August 2009 und
5. Oktober 2009 mitteilte, der Beschwerdeführer sei untergetaucht,
weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Dublin Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18
Monate ersucht werde,
dass der Beschwerdeführer sich am 15. Februar 2010 an das BFM
wandte und dieses um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar
2010 mitteilte, sein Asylverfahren sei immer noch hängig,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 – eröffnet am
29. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, ihn auf -
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton B._________ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe
ein Eurodac-Treffer vom 14. November 2008 mit Frankreich, weshalb
Frankreich, welches am 12. Juni 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe, für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 26. Dezember 2010 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, der Entscheid des BFM sei zu überprüfen und er sei
nicht nach Frankreich abzuschieben,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 1. April 2010 aussetzte,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010
die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bestätigte, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete, und dem BFM Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung gab,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2010
an seinen Anträgen festhielt,
dass er in der Stellungnahme beantragte, die Verfügung des BFM vom
22. März 2010 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich für
das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, es sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden
habe, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Überstellung gemäss Art. 20 Abs. 2 der Dublin Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zu-
stimmung des Drittstaats zu erfolgen hat, ansonsten die Zuständigkeit
auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht
wurde,
dass diese Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn
die Überstellung oder die Überprüfung des Antrags aufgrund der Inhaf-
tierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf
18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist,
dass das BFM sich in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die
Literatur (CHRISTIAN FILZWIESER/ BARBARA LIEBMINGER, Dublin II-Verordnung,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2., überarbeitete Auflage,
Wien/Graz 2007, S. 151) auf den Standpunkt stellt, unter "flüchtig"
seien alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber
aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die
Überstellung durchführen wollenden Staats nicht auffindbar sei,
dass Art. 20 Abs. 1 Bst. d der Dublin II-Verordnung für die Überstellung
voraussetze, dass diese "materiell möglich sei", was dann nicht der
Fall sei, wenn ein Gesuchsteller flüchtig sei,
dass in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, die sich auf
das Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Über-
stellungen beziehe, festgelegt sei, der zuständige Mitgliedstaat sei
unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Überstellung verzögere,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
sowohl am 31. August 2009 als auch am 5. Oktober 2009 nicht in
seiner Unterkunft habe angetroffen werden können, was jeweils die
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vorübergehende Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers
in den zuständigen Dublin-Staat bedeutet habe,
dass das BFM bei den französischen Behörden beide Male um Frist -
erstreckung ersucht habe,
dass der Beschwerdeführer vorliegend flüchtig im Sinne von Art. 19
Abs. 4 Dublin II-Verordnung gewesen sei, weshalb die Erstreckung der
Überstellungsfrist bis Dezember 2010 vom BFM in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Grundlagen verfügt worden sei,
dass sich ein Asylsuchender, der sich in der Schweiz aufhält, während
des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung
zu halten habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme entgegnet, er sei
nicht verpflichtet, sich jederzeit physisch an seiner Wohnadresse auf-
zuhalten, sondern müsse in erster Linie postalisch erreichbar sein und
Termine wahrnehmen, die ihm von den Behörden auferlegt würden,
dass kurze und vorübergehende Abwesenheiten keine Verletzung der
Mitwirkungspflicht bedeuteten und er seine Post zu jedem Zeitpunkt
entgegengenommen habe,
dass er klarerweise nicht als unauffindbar bezeichnet werden könne,
weshalb sich auch die Frist für die Rückübernahme nicht verlängert
habe,
dass das BFM am 23. Juli 2009 eine Verfügung erlassen habe, die ihm
nicht auf dem Postweg eröffnet worden sei,
dass offenbar versucht worden sei, ihm die Verfügung persönlich zu
eröffnen, um ihn gleichzeitig nach Frankreich zurückzuschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid vom
Februar 2010 festgehalten habe, die Eröffnungspraxis (...) sei damals
nicht rechtens gewesen, weil Gesuchstellern vor der Rücküberstellung
eine gewisse Zeit zugestanden werden müsse, um ihm Rahmen des
Beschwerdeverfahrens begründeten Antrag um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung stellen zu können,
dass seither alle Dublin-Entscheide per Post eröffnet worden seien,
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dass das BFM es versäumt habe, ihm innerhalb der sechsmonatigen
Frist eine Verfügung per Post zukommen zu lassen, weshalb es für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständig geworden sei,
dass es dieses Versäumnis zu beheben versuche, indem es fälsch-
licherweise behaupte, er sei flüchtig gewesen,
dass er seit ungefähr Juni 2009 in Küsnacht wohne, immer in Kontakt
mit der ORS Service AG gestanden habe und niemals als unterge-
taucht gegolten habe,
dass er demnach davon ausgehe, die Überstellungsfrist sei abge-
laufen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis des BFM auf die
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 3 AsylG)
vorliegend als unbehelflich erachtet, da den Akten keinerlei Hinweise
dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer habe sich den Be-
hörden von Bund und Kantonen zu irgend einem Zeitpunkt nicht zur
Verfügung gehalten,
dass der Beschwerdeführer berechtigterweise anführt, er habe keiner-
lei Verpflichtung, sich jederzeit an dem ihm zugewiesenen Wohnort
aufzuhalten,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
wäre für die Behörden des Bundes und der Kantone jederzeit erreich-
bar gewesen, da er nie unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer ebenso berechtigt darauf hinweist, die per-
sönlichen Eröffnungsversuche der Verfügung vom 23. Juli 2009 durch
die kantonale Behörde am 31. August 2009 und am 5. Oktober 2009
seien gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht recht-
mässig gewesen (vgl. BVGE E-5841/2009 vom 2. Februar 2010
E. 4.5),
dass die Auffassung der Vorinstanz, die ungesetzmässigen
Eröffnungsversuche hätten zu einer Fristerstreckung gemäss Art. 20
Abs. 2 der Dublin Verordnung (EG) Nr. 343/2003 führen können, somit
auch aus diesem Grund nicht geteilt werden kann,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar
2010 mitteilte, sein Asylverfahren sei immer noch hängig, woraus zu
schliessen ist, es sei sich der Unrechtmässigkeit des Vorgehens im
Zusammenhang mit den Eröffnungsversuchen der Verfügung vom
23. Juli 2009 bewusst gewesen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers an die französischen
Behörden somit nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
deren Zustimmung zum Übernahmegesuch durchgeführt wurde, wes-
halb die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat übergegangen ist, in dem
der Asylantrag eingereicht wurde,
dass demnach das BFM zuständig zur Beurteilung des vorliegenden
Asylgesuchs geworden ist,
dass die Verfügung des BFM vom 22. März 2010 aufzuheben und das
BFM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach
den anwendbaren Bestimmungen des AsylG (unter Ausschluss von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) zu beurteilen,
dass angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem im Be-
schwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden,
weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. März 2010 wird aufgehoben, und die Sache
wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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