Abtei lung IV
D-2101/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2101/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben somalischer
Staatsangehöriger, am 14. März 2000 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom (...) das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, welcher eigenen Angaben zufolge von
(...) bis zum (...) und erneut von (...) bis (...) in B._______ gelebt hat,
zu seinem dortigen Leben, seinem angeblichen Heimatort sowie des-
sen Lage in Somalia hätten sich als tatsachenwidrig und unglaubhaft
erwiesen,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung am (...) in Rechtskraft er-
wuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) an das BFM um An-
erkennung eines definitiven Status in der Schweiz ohne Wiederaufnah-
me des Asylverfahrens beziehungsweise sinngemäss um Wiedererwä-
gung des Entscheids vom 26. Mai 2000 betreffend den Vollzug der
Wegweisung ersuchte,
dass er zur Begründung der Begehren im Wesentlichen ausführte, der
Aufforderung C._______ zur Kontaktaufnahme mit der konsularischen
Vertretung seines Heimatlandes in (...) nachkommend sei ihm von die-
ser auf seine wiederholten Anfragen hin ein seine Personalien und
Herkunft eindeutig bestätigendes Dokument (...) ausgestellt worden,
dass er diesbezüglich eine Bestätigung der Somalischen Vertretung in
D._______ in Kopie zu den Akten reichte, wonach er am (...) in
E._______ geboren sei und seine F._______ hiessen, und auf allfällige
Anfrage die Einreichung des Originaldokuments in Aussicht stellte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 – eröffnet am (...) –
das Wiedererwägungsgesuch kostenfällig abwies, die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung des BFF vom (...) bestätigte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheids zur Vermeidung von Wie-
derholungen vorweg auf den Entscheid vom (...) verwies und nochmals
mit Nachdruck festhielt, dass sich sowohl der geltend gemachte lang-
jährige Aufenthalt in Somalia als auch die somalische Abstammung
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und mangels dessen
somalischer Sprachkenntnisse als unglaubhaft erwiesen hätten,
dass an dieser Einschätzung auch das neu eingereichte Bestätigungs-
schreiben vom (...) nichts zu ändern vermöchte, zumal dieses sehr all-
gemein gehalten sei und lediglich (...) bestätige,
dass zudem nicht ersichtlich sei, auf Grundlage welcher Angaben oder
Dokumente das Bestätigungsschreiben ausgestellt worden sei, wel-
ches demnach nicht geeignet sei, die im erstinstanzlichen Asylverfah-
ren vom Beschwerdeführer gemachten unglaubhaften Angaben zu ent-
kräften,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. März 2009
(Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt einreichte,
dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, es sei die
Verfügung des BFM vom 2. März 2009 vollumfänglich aufzuheben, die
Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese anzuweisen, ihn als somalischen Staatsangehörigen in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Beizug sämtlicher
Verfahrensakten sowie die Gewährung des Replikrechts zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen – jeweils in Kopie – je eine Be-
stätigung der Somalischen Vertretung in D._______ und –erneut – vom
(...), die ersten beiden Seiten eines Urteils (...), ein Anhörungsprotokoll
(...), eine Beilage (...) und ein Gesuch (...) sowie zwei Auszüge aus
(...) zu den Akten reicht,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 2. März 2009, mit welchem das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2009 um Wiedererwä-
gung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom (...) beziehungswei-
se um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme abgewiesen wur-
de, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Be-
schwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsge-
richt weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und da-
her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 2. März 2009 legitimiert ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass das BFM das Gesuch vom 6. Februar 2009 gestützt auf dessen
Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 26. Mai 2000 behandelt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass zur Begründung der Beschwerde zunächst die Vorbringen aus
dem Asylverfahren aus dem Jahr (...) wiederholt werden, sodann ge-
rügt wird, der Beschwerdeführer sei damals in der Empfangsstelle
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nicht in seiner Muttersprache befragt und die Verfügung des BFF vom
(...) zu Unrecht auf (...) verfasst worden und schliesslich die Ereignisse
im Anschluss daran bis zur Ausschaffungshaft und Kontaktnahme mit
der Somalischen Vertretung in D._______ sowie die Ausstellung von
Dokumenten durch diese geschildert werden,
dass der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe das Doku-
ment vom (...) zu Unrecht als für den Nachweis der geltend gemachten
somalischen Staatsangehörigkeit nicht beweiskräftig qualifiziert, und
sich diesbezüglich zudem auf die beiden Auszüge aus (...) beruft,
dass, soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem Asylver-
fahren aus dem Jahr (...) wiederholt und diesbezüglich Rechtsverlet-
zungen rügt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal das Wie-
dererwägungsverfahren als ausserordentlicher Rechtsbehelf nicht als
Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl.
EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b),
dass auch die in der Beschwerde geschilderten Ereignisse im Nach-
gang zur Verfügung des BFF vom (...) nicht geeignet sind, den Nach-
weis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten somalischen
Staatsangehörigkeit rechtsgenüglich zu erbringen,
dass die Vorinstanz begründet hat, weshalb sie das Dokument vom
(...) diesbezüglich als nicht beweiskräftig qualifiziert hat, und eine
Überprüfung der Akten ergibt, dass sich diese Qualifikation als zutref-
fend erweist, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
vorstehend wiedergegebenen entsprechenden Erwägungen des BFM
verwiesen wird,
dass die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte
Kopie des (...)dokuments der Somalischen Vertretung in D._______
vom (...) inhaltlich identisch mit dem Bestätigungsschreiben derselben
Behörde vom (...) ist und darin darüber hinaus (...) bestätigen, dass
der Beschwerdeführer ledig sei,
dass unter diesen Umständen auch dieses Dokument – zumal wiede-
rum bloss in Kopie eingereicht – nicht geeignet ist, die Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen,
dass dasselbe für die beiden Auszüge aus (...) gilt, zumal diese keinen
persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer haben,
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dass sich mithin weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die
gleichzeitig eingereichten Unterlagen als erheblich im Sinne der wie-
dererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen, wobei an dieser
Stelle bezüglich der Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier auf BVGE 2007/7 E. 4-6 zu verweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
(...) zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion der Even-
tualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandlos geworden ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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