B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2101/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Maître Valérie Pache Havel,
Pirker & Partners,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juni 1993 in der Schweiz um
Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Heimat-
land Probleme gehabt, weil sie sich gegen das sowjetische Regime gestellt
habe. Sie und ihr Lebenspartner (B._______, geb. (…), N (…) / D-
2098/2016) seien schikaniert und von Unbekannten verfolgt worden. Aus-
serdem habe sie sich als ethnische Armenierin in Georgien bedroht gefühlt.
A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch
mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien
durch die Unabhängigkeitserklärung Georgiens und die Auflösung der ehe-
maligen Sowjetunion teilweise gegenstandslos geworden. Ihre übrigen
Vorbringen seien nicht asylrelevant, und es bestünden auch keine Weg-
weisungsvollzugshindernisse.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. November 1993 wies die
damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Januar 1997
(Ref.-Nr.: III/N (…) ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 15. August 2000 liess die Beschwerdeführerin ein
erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme ihres Lebenspartners
verwiesen.
B.b Das BFF lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
17. November 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. De-
zember 2000 wies die ARK mit Urteil vom 4. April 2001 (Ref.-Nr.: III/N (…))
ab.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 26. Februar 2016 liess die Beschwerdefüh-
rerin ein „Gesuch um vorläufige Aufnahme“ einreichen. Das SEM nahm
diese Eingabe als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch entgegen und
trat darauf mit Verfügung vom 24. März 2016 nicht ein. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedererwägungsgesuch sei ver-
spätet im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG. Eine vorfrageweise vorzuneh-
mende Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe zudem,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Georgien eine Verletzung von
Art. 3 ERMK darstellen würde. Das SEM erklärte daher seine Verfügung
vom 10. (recte: 14.) Oktober 1993 für rechtskräftig und vollstreckbar und
erhob eine Gebühr.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Ap-
ril 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge für die Vorinstanz
aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei
festzustellen, dass die Verfahrenssprache das Französische sei, das SEM
sei anzuweisen, seine Verfügung vom 24. März 2016 in französischer
Sprache zu erlassen, und anschliessend sei der Beschwerdeführerin eine
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sodann
wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, dem Bundesverwaltungs-
gericht die vollständigen vorinstanzlichen Akten zukommen zu lassen, wel-
che anschliessend der Beschwerdeführerin zu edieren seien, worauf ihr
ebenfalls eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräu-
men sei. Schliesslich wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen in Kopie bei: die angefochtene
Verfügung vom 24. März 2016, eine Vollmacht vom 1. April 2016, die Le-
bensläufe der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, ein Eheauf-
lösungsurteil vom 27. Juni 1978, mehrere Unterlagen betreffend die Gesu-
che der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, mehrere Unterlagen zur medizinischen und finan-
ziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, Unter-
lagen betreffend die Frage der georgischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin sowie Wohnsitzbestätigungen betreffend die Beschwer-
deführerin und ihren Lebenspartner (vgl. dazu das Dossier der Beschwer-
debeilagen 0-42).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Aus-
land abzuwarten. Die Anträge, wonach festzustellen sei, dass die Verfah-
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renssprache das Französische sei, das SEM anzuweisen sei, seine Verfü-
gung in französischer Sprache zu erlassen, und anschliessend eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen sei, wurden ab-
gewiesen. Das Gesuch, wonach der Beschwerdeführerin die vorinstanzli-
chen Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu edieren und ihr an-
schliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzu-
räumen sei, wurde ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, bis zum 29. April 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘200.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. April 2016 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und
das Wiedererwägungsverfahren überdies im Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl.
Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff.
AsylG), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe das am
26. Februar 2016 gestellte „Gesuch um vorläufige Aufnahme“ zu Unrecht
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es sei nicht ein Wie-
dererwägungsgesuch gestellt worden, sondern ein Gesuch um vorläufige
Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20). Diese Rüge ist vorab zu
prüfen, wobei Folgendes festzustellen ist: Bei der von der Beschwerdefüh-
rerin angerufenen Bestimmung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83
AuG handelt es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um eine Aufenthaltsbewil-
ligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht
möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechts-
kräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 AuG). Daraus erhellt, dass einer Anordnung der vorläufigen
Aufnahme immer eine Wegweisungsverfügung vorausgeht. In Bezug auf
die Beschwerdeführerin wurden mit dem negativen Asylentscheid vom
14. Oktober 1993 die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Daher kann
das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vorläufige Aufnahme
im Sinne von Art. 83 AuG im vorliegenden Fall nur als Gesuch um Wieder-
erwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 1993 im Weg-
weisungsvollzugspunkt verstanden werden. Das SEM hat demnach die
Eingabe vom 26. Februar 2016 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegengenommen und behandelt.
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Seite 6
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
7.
7.1 Im vorliegenden Fall wird das Wiedererwägungsgesuch im Wesentli-
chen mit der langen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz,
ihrer familiären Situation und dem fehlenden Beziehungsnetz im Heimat-
land, ihrem schlechten Gesundheitszustand und der nicht vorhandenen
medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Georgien, den fehlenden Geor-
gisch-Kenntnissen, der fehlenden Existenzgrundlage in Georgien sowie
der weggefallenen georgischen Staatsangehörigkeit begründet.
7.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes ein-
zureichen. Auf das Wiedererwägungsverfahren ist gemäss Art. 111b Abs. 1
AsylG ausserdem (u.a.) der Art. 67 Abs. 1 VwVG anwendbar. Demnach ist
ein Wiedererwägungsgesuch spätestens innert 10 Jahren nach Eröffnung
des Beschwerdeentscheids einzureichen. Im vorliegenden Fall datieren
der Beschwerdeentscheid im ordentlichen Asylverfahren vom 22. Januar
1997 und der Beschwerdeentscheid im ersten Wiedererwägungsverfahren
vom 4. April 2001. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren wurde
damit vorliegend klarerweise nicht eingehalten. Da die geltend gemachten,
sinngemässen Wiedererwägungsgründe zudem allesamt schon lange vor
dem 26. Januar 2016 bekannt waren, wurde vorliegend auch die relative
Frist von dreissig Tagen Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht eingehalten. Demnach
wurde das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016
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offensichtlich verspätet eingereicht und ist damit grundsätzlich als unzuläs-
sig zu qualifizieren.
7.3 Es entspricht der Rechtspraxis, dass revisions- oder wiedererwägungs-
weise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision respektive
Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheids führen können, wenn
aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden
Person im Herkunftsland Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis
besteht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind somit völkerrechts-
konform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung der
staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des Völker-
rechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu beispielsweise
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, mit weiteren Hinweisen; s. auch AUGUST
MÄCHLER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rn. 5 zu Art. 67, S. 872).
7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind den Akten im vor-
liegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückschiebung nach Georgien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt wäre. Die Schlussfolgerungen des SEM können in
Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen entgegen dem Vorbringen in
der Beschwerde auch nicht als unverhältnismässig erachtet werden. Die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
(Diabetes, Bluthochdruck, Sehschwäche, Polyarthralgie, ängstlich-depres-
siver Zustand, Gedächtnis- und Gleichgewichtsprobleme) sind zu einem
Grossteil altersbedingt und zudem, wie das SEM zu Recht festgestellt hat,
in Georgien grundsätzlich (und zudem teilweise kostenlos) behandelbar,
wenn auch nicht auf Schweizer Niveau. Die Beschwerdeführerin könnte
sodann bei den zuständigen Behörden in Georgien eine Altersrente und/
oder Sozialhilfe beantragen, falls sie nicht in der Lage sein sollte, ihre Exis-
tenz aus eigener Kraft zu sichern. Es ist ihr zudem durchaus zuzumuten,
bei einer Rückkehr nach Georgien den Kontakt zu ihrer Tochter, welche
inzwischen 36 Jahre alt ist, zu suchen. Bezüglich des geltend gemachten
Verlustes der georgischen Staatsangehörigkeit sind die Ausführungen des
SEM ebenfalls zu bestätigen: Es ist primär Sache der Beschwerdeführerin,
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die notwendigen Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren (Einlei-
tung eines Wiedereinbürgerungsverfahrens) zu unternehmen, wobei ihr
beispielsweise die Georgian Young Lawyers Association behilflich sein
könnte. Die fehlenden Georgisch-Kenntnisse stellen sodann offensichtlich
ebenfalls kein relevantes Wegweisungsvollzugshindernis dar. Insgesamt
ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückschaffung nach Georgien unweigerlich Gefahr laufen würde, dort ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu wer-
den.
7.5 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen glaubhaft zu ma-
chen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3
EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung droht.
Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonforme Aus-
legung gegen den Wortlaut von Art. 111b Abs. 1 AsylG respektive Art. 67
Abs. 1 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass das (sinnge-
mässe) Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2016 sowohl im Sinne
von Art. 111b Abs. 1 AsylG als auch gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG verspätet
und damit unzulässig ist, und das SEM insgesamt zu Recht darauf nicht
eingetreten ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am
25. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
gleichung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: