Abtei lung IV
D-210/2007
wet/wes/bes
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Lang, Schürch
Gerichtsschreiber Weber
A._______, und B._______, Iran,
vertreten durch Waltraud Weber,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Dezember 2006 i.S. Asyl und Familienzusammenführung /
C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Gesuchen vom 6. Januar 2006 sowie vom 11. April 2006 sowie Ergänzungen
vom 6. Juli 2006 beantragte D._______, welcher mit Entscheid der Vorinstanz vom
X._______ in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war, die
Familienzusammenführung für E._______ sowie für A._______ und B._______.
Zur Begründung wurde für A._______ angeführt, dieser riskiere, den Militärdienst
leisten zu müssen, zumal dessen Gesuch um Befreiung von der Militärdienstpflicht
wegen Landesabwesenheit des Vaters keine Chance habe, gutgeheissen zu wer-
den. Wegen der aktuellen Lage im Iran und insbesondere in den kurdischen Ge-
bieten sei zu befürchten, dass A._______ dies nicht unbeschadet überstehen
werde. So komme es in Grenznähe immer wieder zu bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Gruppen und der iranischen Armee.
Weiter wurde in der ergänzenden Eingabe vom 6. Juli 2006 vorgebracht,
A._______ besuche seit einem Jahr die Universität in F._______, dürfe jedoch
niemandem sagen, dass sich sein Vater nicht im Iran aufhalte und A._______ ein
Kurde sei. Sonst müsse dieser um seinen Studienplatz und die Wohnung fürchten.
Für B._______ wurde vorgebracht, diese würde bei einem Wegzug der Mutter in
eine schlechte Situation geraten, zumal es unter dem Mullah-Regime ein unge-
schriebenes Gesetz sei, dass unverheiratete Kinder bei den Eltern wohnen müss-
ten. Zudem könne diese nur mit dem Einverständnis des Vaters heiraten oder ei-
nen Reisepass beantragen, weshalb ihr Reisen ins Ausland verwehrt seien.
B._______ besuche ebenfalls seit einem Jahr die Universität in F._______, es sei
gegen diese wegen der Öcalan-Demonstration im Jahre 1999 eine Untersuchung
eingeleitet worden und man habe sie betreffend den Aufenthaltsort des Vaters
befragt.
B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 verweigerte das BFM die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung vorliegend nicht erfüllt seien. Ferner könne die Einreise auch nicht ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG und die Rechtsprechung der schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) zu Art. 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311] (mit Hinweis auf Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 7) im Rahmen der Familienzusammenführung bewilligt werden. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 beantragten die Beschwerdeführer, handelnd
durch D._______, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
Zumindest sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Januar 2007 wurde den
Beschwerdeführern der Eingang der Beschwerde vom 10. Januar 2007 bestätigt.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar 2007 wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Behandlung der wei-
teren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F. Am 8. Dezember 2006 erteilte das BFM die Einreisebewilligung für E._______
zwecks Familienvereinigung. E._______ reiste am 26. Februar 2007 in die
Schweiz ein und ersuchte am 5. März 2007 beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig, soweit von den Beschwerdeführern die Abweisung ihres Asyl-
gesuches (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) sowie die
Verweigerung einer Einreisebewilligung im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl.
Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) angefochten wird.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Das Departement kann
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG).
3.2 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Per-
sonen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre
nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese einge-
schlossen werden, wenn sie mit diesen zusammen wohnen, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Art. 14c Abs. 3bis ANAG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Gewährung einer Einreisebewilligung vorliegend
nicht erfüllt seien. Das Bundesamt hielt fest, dass es in den Vorbringen der Be-
schwerdeführer keine einreisebeachtlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen
könne.
So befinde sich D._______ seit über vier Jahren in der Schweiz. Obwohl die
Beschwerdeführer demnach seit mehreren Jahren ohne D._______ im Iran gelebt
hätten, sei es deswegen bisher offenbar zu keinen nennenswerten Nachteilen
gekommen. Vielmehr sei es diesen offenbar trotzdem möglich, sogar die
Universität zu besuchen. Weiter seien aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Beschwerdeführer künftig mit diesbezüglichen konkreten und
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Bei den angeführten
Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung im Iran handle es
sich im Allgemeinen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die
per se einen Verbleib im Iran verunmöglichen oder erschweren würden. Dasselbe
sei für die Befürchtungen der Beschwerdeführer im Falle einer Ausreise von
E._______ festzustellen. Bezüglich der geltend gemachten Nachteile im Rahmen
des zu leistenden Militärdienstes sei anzuführen, dass auch hier die
Wahrscheinlichkeit nicht beachtlich im Sinne der oben stehenden Erwägungen sei.
Hinzu komme, dass diesem Vorbringen eine asylrelevante Motivation abgehe.
Weiter seien die Beschwerdeführer volljährig und würden somit nicht zum Kreis
der anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehören. Zu-
dem sei auch ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG bei den
Beschwerdeführern nicht ersichtlich. Allein eine allfällige finanzielle Abhängigkeit
könne insofern nicht als besonderer Grund anerkannt werden, als D._______ eine
solche Unterstützung grundsätzlich auch mittels finanzieller Überweisungen in den
Iran leisten könne. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine
Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 39
5Abs. 1 AsylV 1 nicht erfüllt.
4.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, die Vorinstanz übersehe, dass Jugendliche oder junge Erwachsene
im Iran ohne elterlichen Schutz Gesetzesverletzungen durch den Staat als auch
durch Private, Missbrauch, Arbeitslosigkeit und extremer Armut ausgesetzt seien.
Für E._______ sei die Abwesenheit von D._______ schon ein grosses Problem
gewesen und sie sei deswegen ausgegrenzt worden. Damit sie, die Kinder, nicht
Gleiches erleben müssten und bei den allerorts arbeitenden Spitzeln auffallen
würden, seien sie von E._______ nach F._______ geschickt worden, wo niemand
sie gekannt habe. Die Ausreise von E._______ führe zur Konfiskation ihres
Eigentums, weshalb sie nun ohne Besitz dastehen würden, der ihnen eine gewisse
wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht hätte. Zudem wäre eine Fortsetzung des
Studiums nicht möglich, da die Elterngeneration eine wichtige Rolle spiele und die
Absenz der Eltern bei gewissen schulischen Anlässen sofort den Verdacht
erwecke, dass "etwas" nicht in Ordnung sei. Auch sei nun eine Arbeitssuche
chancenlos und das Abgleiten in die Grauzonen der Prostitution und des Drogen-
handels sei fast zwangsläufig der einzige Ausweg. Erschwerend komme hinzu,
dass sich D._______ oppositionell betätigt habe. Dass A._______ ständig falsche
Aussagen über den Aufenthalt von D._______ und seine Religionszugehörigkeit
machen müsse, belaste ihn und stelle einen psychischen Druck respektive eine
permanente Furcht vor Verfolgung dar. Der Besuch der Universität sei für sie der
einzige Weg gewesen, nach der Schule etwas zu tun, da es keine Arbeits- und
Ausbildungsplätze gebe.
4.3
4.3.1 Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob eine unmittel-
bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und mithin die Einreise der Be-
schwerdeführer in die Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden
kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Ein-
reise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 1997 Nr. 15).
Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten we-
der vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur
Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Ein-
reisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind.
Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu zu bestätigen. Die
von den Beschwerdeführern angeführten Beeinträchtigungen aufgrund ihrer kurdi-
schen Herkunft und Religionszugehörigkeit sind weder generell geeignet, ernsthaf-
te Nachteile im Sinne von Art. 2 AsylG darzustellen, noch erreichen sie vorliegend
eine Intensität, dass sich daraus ein unerträglicher Druck hätte entwickeln können.
Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es den Beschwerdeführern offensicht-
lich möglich war und weiterhin ist, die Universität zu besuchen, ohne dabei erhebli-
che und flüchtlingsrelevante Beeinträchtigungen erleiden zu müssen. Auch wäh-
rend des mittlerweile über vier Jahre dauernden Aufenthaltes von D._______
waren diese keinen erheblichen Nachteilen ausgesetzt.
6Einschränkungen der Religionsausübung sind zudem nur dann geeignet, einen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken,
wenn der Gläubige als religiös geprägte Persönlichkeit durch die ihm auferlegten
Einschränkungen und Schikanen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in
die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen wird. Dies ist
jedoch vorliegend nicht der Fall.
Der in der Rechtsmitteleingabe wiederholte Hinweis auf die Ausreise von
E._______ - was die Situation für die Beschwerdeführer erheblich erschwere und
das Abgleiten in die Grauzonen der Prostitution und des Drogenhandels fast
zwangsläufig mit sich ziehe - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat diese Vorbringen bereits im angefochtenen Entscheid in
zutreffender Weise gewürdigt und der entsprechende Einwand ist im Übrigen
angesichts der bereits länger bestehenden Volljährigkeit der Beschwerdeführer
und der finanziellen Unterstützungmöglichkeit durch D._______ erheblich zu
relativieren.
Die von den Beschwerdeführern gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft
ernsthaften asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint
daher in einer objektiven Einschätzung aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten
- bei allem Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene Furcht
der Beschwerdeführer - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelbaren Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG kann
daher nicht gefolgt werden, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung - als vorsorgliche Massnahme - zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärun-
gen durch das BFM abzuweisen ist.
Die persönliche Situation der Beschwerdeführer ist daher gesamthaft nicht als
derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein
weiterer Verbleib im Iran nicht mehr zumutbar wäre.
4.3.2 Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Familien-
vereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1
AsylV 1 abgewiesen. Dabei prüfte die Vorinstanz, ob die mit Bezug auf die An-
spruchsberechtigten analog anzuwendenden Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 bis
3 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.4 S. 78 f.) überhaupt erfüllt sind und vernein-
te dies. Aus den folgenden Erwägungen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zutreffend sind: Art. 51 Abs. 5 AsylG ist mit Wirkung seit
dem 1. Januar 2007 aufgehoben. Neu wird der Nachzug der Ehegatten und der le-
digen Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen einheit-
lich in Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) geregelt. Der Familiennach-
zug ist frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme mög-
lich. Die bisherige Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 7) zum Familiennachzug
von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist betreffend die als unzulässig erach-
tete Anordnung einer generellen Wartefrist von drei Jahren nicht mehr massgeb-
lich. Gemäss den Akten wurde D._______ mit Verfügung vom X._______
7wiedererwägungsweise als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen,
womit einerseits ersichtlich wird, dass die erwähnte dreijährige Frist noch nicht
verstrichen ist und andererseits die Beschwerdeführer ohnehin bereits die
Volljährigkeit erreicht haben. Die Voraussetzungen von Art. 14c Abs. 3bis ANAG
sind somit nicht erfüllt.
4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen
der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzustellen, dass diese die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Einreise und für eine Familienvereinigung nicht
erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat daher die Einreise der Beschwerdeführer zu Recht verweigert und
die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. C._______)
- H._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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