Abtei lung IV
D-210/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-210/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Anfang
Juli 2009 auf dem Seeweg verliess und über ihm unbekannte Länder
am 17. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 2. September 2009 im Empfangszentrum seine
Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er ferner zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde,
dass ihn das BFM am 8. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – eröffnet am
4. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob,
dass er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso be-
ziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we-
gen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren unter anderem erklärte, er habe keine Zeit gehabt, sich vor Ort um
die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen (A 1/12, S. 4),
dass er demgegenüber angab, nach dem angeblichen Brand des Hau-
ses im Jahre 2008 wegen des Verlustes der ID-Karte bei der Polizei
vorgesprochen zu haben (A 1/12, S. 5),
dass die Begründung für die Nichtabgabe eines Reisepasses mithin
schon in diesem Lichte besehen nicht zu überzeugen vermag,
dass seine Angaben zu den Reiseumständen als vage und auswei-
chend bezeichnet werden müssen und keine Bereitschaft zur Bele-
gung der Identität erkennen lassen (A 1/12, S. 8; A 23/15, Antworten
39 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der realitätsfrem-
den und stereotypen Angaben die angebliche Papierlosigkeit nicht ge-
glaubt werden könne,
dass die Beschwerdevorbringen mangels entsprechender Gegenargu-
mente offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass der Beschwerdeführer – ein _______ aus dem _______ – zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seit 2005
Profifussballer bei _______ gewesen zu sein,
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dass er im Rahmen seiner fussballerischen Tätigkeit in einem Hotel in
_______ logiert habe,
dass er beim Verlassen des dortigen Hotels am 31. Dezember 2007
eine Schlange auf der Strasse erschlagen habe,
dass das Tier eine okkulte Bedeutung gehabt habe, weshalb er durch
lokale Anhänger des besagten Okkultismus behelligt, mit dem Tode
bedroht und verletzt worden sei,
dass ihn der Manager des Fussballklubs ins Spital gebracht habe, von
wo aus er in der Folge nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er dort durch einen befreundeten Fussballspieler seines Clubs
von der andauernden Gefährdung seitens der erwähnten Okkultisten
erfahren habe,
dass er sich in einer Kirche versteckt habe, wo ihm die getötete
Schlange immer wieder bildlich erschienen sei,
dass die Schlange respektive deren Zauber im Juli 2008 12 Personen
getötet habe,
dass ihm der befreundete Fussballspieler in diesem Zusammenhang
mitgeteilt habe, fortan würden innert Jahresfrist immer wieder 12 Per-
sonen ums Leben kommen, falls er (der Beschwerdeführer) nicht ge-
opfert werde,
dass er diesen Sachverhalt der Polizei gemeldet, diese aber nichts un-
ternommen habe,
dass ihn die Okkultisten nicht gefunden und aus diesem Grund seine
Familie umgebracht hätten,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage sein Heimatland von Lagos aus
verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle
zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, er habe die geltend gemachten Fluchtgründe
tatsachenwidrig geschildert,
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dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes die
nigerianischen Behörden – hätten sich tatsächlich derart massive Ver-
folgungshandlungen ereignet – entgegen den Behauptungen des Be-
schwerdeführers eingeschritten wären,
dass die vorinstanzliche Sichtweise durch das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers offensichtlich bestätigt wird,
dass seinen Darlegungen kaum Realkennzeichen zu entnehmen sind
und er überdies widersprüchliche Angaben machte,
dass er beispielsweise anlässlich der schon sehr detaillierten Erstbe-
fragung den Club-Manager, welcher ihn angeblich ins Spital gebracht
habe, nicht übereinstimmend angab (A 1/12, S. 7 oben),
dass seine Erklärung für die unterschiedliche Schilderung der Anzahl
der (zukünftigen) Opfer des Zaubers konstruiert wirkt (A 1/12, S. 7 un-
ten),
dass die Ausführungen zu den angeblichen Verfolgern als sehr stereo-
typ und substanzarm zu bezeichnen sind (A 23/15, Antworten 83 ff.),
dass aufgrund der Haltlosigkeit der Aussagen die vom Beschwerdefüh-
rer erlittene Verletzung nicht mit seinen Vorbringen in Zusammenhang
gebracht werden kann,
dass er in der Beschwerdeschrift die angebliche Situation aus seiner
Sicht erneut darlegt, aber keine stichhaltigen Argumente, die eine an-
dere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen wür-
den, vorbringt,
dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere
Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
wendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
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te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers, welcher vor Ort entgegen seinen haltlosen Vorbringen über
gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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